Digitale Bürgerbeteiligung

Digitale Bürgerbeteiligung von Leitner,  Maria
Bürgerbeteiligung, d. h. die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an politischen Planungsprozessen oder Entscheidungen, wird bereits in Deutschland, Österreich und der Schweiz gefördert und gelebt. In Zeiten der Digitalisierung werden immer häufiger technische Applikationen zur elektronischen Partizipation (E-Partizipation) eingesetzt. Die Nutzung von Technologien bietet Chancen und Herausforderungen gleichermaßen, so zum Beispiel in den Bereichen Sicherheit, Datenschutz und nutzerorientierte Gestaltung. Das Buch greift genau diese Themen im Bereich der E-Partizipation auf und erläutert insbesondere Gestaltungsaspekte der digitalen Bürgerbeteiligung. Es kombiniert aktuelle Forschungsergebnisse mit bestehenden Theorien der E-Partizipation und bietet eine umfassende, interdisziplinäre Analyse aus sozialwissenschaftlicher, rechtlicher und technologischer Perspektive. Schutz der Privatsphäre und Sicherheit sind dabei zentrale Aspekte des Buches, die langfristig das Vertrauen in digitale Bürgerbeteiligung fördern können. 
Aktualisiert: 2023-07-02
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Accountability im europäischen Datenschutzrecht

Accountability im europäischen Datenschutzrecht von Mertens,  Timon
Mit Accountability hat der europäische Gesetzgeber 2018 einen Begriff in den Kanon der datenschutzrechtlichen Prinzipien in Artikel 5 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgenommen, den auch bereits die OECD-Richtlinien zum internationalen Datentransfer von 1980 verwenden und der in den vergangenen Jahren zu einem vielfach verwendeten Schlagwort in gesellschaftlichen Debatten geworden ist, in denen es um die Zuweisung von Verantwortung geht. Im europäischen Datenschutzrecht herrscht allerdings alles andere als Klarheit, welche Handlungspflichten genau aus dieser gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV direkt anwendbaren Norm für datenschutzrechtlich Verantwortliche und insbesondere für Unternehmen folgen. Die vorliegende Arbeit untersucht ausgehend von der reichhaltigen englischsprachigen Literatur zum Topos der Accountability, welche Inhaltsdimensionen dem Konzept zukommen und in welchen Normen der DSGVO diese ihre Entsprechung gefunden haben. Dabei wird vor allem der adaptive Charakter von Accountability herausgearbeitet, der es zu einem technik- und entwicklungsoffenen Instrument der Durchsetzung materieller Normen macht. Dem im angloamerikanischen Accountability-Diskurs gebräuchlichen Dreiklang „who is accountable for what and to whom“ folgend, untersucht die vorliegende Arbeit aufbauend auf den datenschutzrechtlichen Verantwortungsfiguren des (gemeinsam) Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters, welche Pflichten insbesondere Konzernen sowie deren Leitungsebenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zukommen. Hierzu wird die vom europäischen Gesetzgeber in den Erwägungsgründen ausdrücklich als maßgebend bezeichnete kartellrechtliche Rechtsprechung des EuGH (Akzo-Vermutung) in das Datenschutzrecht übertragen. Abschließend werden die Parteien untersucht, die aus dem Prinzip der Accountability Rechte ableiten können.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Accountability im europäischen Datenschutzrecht

Accountability im europäischen Datenschutzrecht von Mertens,  Timon
Mit Accountability hat der europäische Gesetzgeber 2018 einen Begriff in den Kanon der datenschutzrechtlichen Prinzipien in Artikel 5 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgenommen, den auch bereits die OECD-Richtlinien zum internationalen Datentransfer von 1980 verwenden und der in den vergangenen Jahren zu einem vielfach verwendeten Schlagwort in gesellschaftlichen Debatten geworden ist, in denen es um die Zuweisung von Verantwortung geht. Im europäischen Datenschutzrecht herrscht allerdings alles andere als Klarheit, welche Handlungspflichten genau aus dieser gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV direkt anwendbaren Norm für datenschutzrechtlich Verantwortliche und insbesondere für Unternehmen folgen. Die vorliegende Arbeit untersucht ausgehend von der reichhaltigen englischsprachigen Literatur zum Topos der Accountability, welche Inhaltsdimensionen dem Konzept zukommen und in welchen Normen der DSGVO diese ihre Entsprechung gefunden haben. Dabei wird vor allem der adaptive Charakter von Accountability herausgearbeitet, der es zu einem technik- und entwicklungsoffenen Instrument der Durchsetzung materieller Normen macht. Dem im angloamerikanischen Accountability-Diskurs gebräuchlichen Dreiklang „who is accountable for what and to whom“ folgend, untersucht die vorliegende Arbeit aufbauend auf den datenschutzrechtlichen Verantwortungsfiguren des (gemeinsam) Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters, welche Pflichten insbesondere Konzernen sowie deren Leitungsebenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zukommen. Hierzu wird die vom europäischen Gesetzgeber in den Erwägungsgründen ausdrücklich als maßgebend bezeichnete kartellrechtliche Rechtsprechung des EuGH (Akzo-Vermutung) in das Datenschutzrecht übertragen. Abschließend werden die Parteien untersucht, die aus dem Prinzip der Accountability Rechte ableiten können.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Accountability im europäischen Datenschutzrecht

Accountability im europäischen Datenschutzrecht von Mertens,  Timon
Mit Accountability hat der europäische Gesetzgeber 2018 einen Begriff in den Kanon der datenschutzrechtlichen Prinzipien in Artikel 5 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgenommen, den auch bereits die OECD-Richtlinien zum internationalen Datentransfer von 1980 verwenden und der in den vergangenen Jahren zu einem vielfach verwendeten Schlagwort in gesellschaftlichen Debatten geworden ist, in denen es um die Zuweisung von Verantwortung geht. Im europäischen Datenschutzrecht herrscht allerdings alles andere als Klarheit, welche Handlungspflichten genau aus dieser gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV direkt anwendbaren Norm für datenschutzrechtlich Verantwortliche und insbesondere für Unternehmen folgen. Die vorliegende Arbeit untersucht ausgehend von der reichhaltigen englischsprachigen Literatur zum Topos der Accountability, welche Inhaltsdimensionen dem Konzept zukommen und in welchen Normen der DSGVO diese ihre Entsprechung gefunden haben. Dabei wird vor allem der adaptive Charakter von Accountability herausgearbeitet, der es zu einem technik- und entwicklungsoffenen Instrument der Durchsetzung materieller Normen macht. Dem im angloamerikanischen Accountability-Diskurs gebräuchlichen Dreiklang „who is accountable for what and to whom“ folgend, untersucht die vorliegende Arbeit aufbauend auf den datenschutzrechtlichen Verantwortungsfiguren des (gemeinsam) Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters, welche Pflichten insbesondere Konzernen sowie deren Leitungsebenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zukommen. Hierzu wird die vom europäischen Gesetzgeber in den Erwägungsgründen ausdrücklich als maßgebend bezeichnete kartellrechtliche Rechtsprechung des EuGH (Akzo-Vermutung) in das Datenschutzrecht übertragen. Abschließend werden die Parteien untersucht, die aus dem Prinzip der Accountability Rechte ableiten können.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Accountability im europäischen Datenschutzrecht

Accountability im europäischen Datenschutzrecht von Mertens,  Timon
Mit Accountability hat der europäische Gesetzgeber 2018 einen Begriff in den Kanon der datenschutzrechtlichen Prinzipien in Artikel 5 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgenommen, den auch bereits die OECD-Richtlinien zum internationalen Datentransfer von 1980 verwenden und der in den vergangenen Jahren zu einem vielfach verwendeten Schlagwort in gesellschaftlichen Debatten geworden ist, in denen es um die Zuweisung von Verantwortung geht. Im europäischen Datenschutzrecht herrscht allerdings alles andere als Klarheit, welche Handlungspflichten genau aus dieser gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV direkt anwendbaren Norm für datenschutzrechtlich Verantwortliche und insbesondere für Unternehmen folgen. Die vorliegende Arbeit untersucht ausgehend von der reichhaltigen englischsprachigen Literatur zum Topos der Accountability, welche Inhaltsdimensionen dem Konzept zukommen und in welchen Normen der DSGVO diese ihre Entsprechung gefunden haben. Dabei wird vor allem der adaptive Charakter von Accountability herausgearbeitet, der es zu einem technik- und entwicklungsoffenen Instrument der Durchsetzung materieller Normen macht. Dem im angloamerikanischen Accountability-Diskurs gebräuchlichen Dreiklang „who is accountable for what and to whom“ folgend, untersucht die vorliegende Arbeit aufbauend auf den datenschutzrechtlichen Verantwortungsfiguren des (gemeinsam) Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters, welche Pflichten insbesondere Konzernen sowie deren Leitungsebenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zukommen. Hierzu wird die vom europäischen Gesetzgeber in den Erwägungsgründen ausdrücklich als maßgebend bezeichnete kartellrechtliche Rechtsprechung des EuGH (Akzo-Vermutung) in das Datenschutzrecht übertragen. Abschließend werden die Parteien untersucht, die aus dem Prinzip der Accountability Rechte ableiten können.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Accountability im europäischen Datenschutzrecht

Accountability im europäischen Datenschutzrecht von Mertens,  Timon
Mit Accountability hat der europäische Gesetzgeber 2018 einen Begriff in den Kanon der datenschutzrechtlichen Prinzipien in Artikel 5 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgenommen, den auch bereits die OECD-Richtlinien zum internationalen Datentransfer von 1980 verwenden und der in den vergangenen Jahren zu einem vielfach verwendeten Schlagwort in gesellschaftlichen Debatten geworden ist, in denen es um die Zuweisung von Verantwortung geht. Im europäischen Datenschutzrecht herrscht allerdings alles andere als Klarheit, welche Handlungspflichten genau aus dieser gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV direkt anwendbaren Norm für datenschutzrechtlich Verantwortliche und insbesondere für Unternehmen folgen. Die vorliegende Arbeit untersucht ausgehend von der reichhaltigen englischsprachigen Literatur zum Topos der Accountability, welche Inhaltsdimensionen dem Konzept zukommen und in welchen Normen der DSGVO diese ihre Entsprechung gefunden haben. Dabei wird vor allem der adaptive Charakter von Accountability herausgearbeitet, der es zu einem technik- und entwicklungsoffenen Instrument der Durchsetzung materieller Normen macht. Dem im angloamerikanischen Accountability-Diskurs gebräuchlichen Dreiklang „who is accountable for what and to whom“ folgend, untersucht die vorliegende Arbeit aufbauend auf den datenschutzrechtlichen Verantwortungsfiguren des (gemeinsam) Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters, welche Pflichten insbesondere Konzernen sowie deren Leitungsebenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zukommen. Hierzu wird die vom europäischen Gesetzgeber in den Erwägungsgründen ausdrücklich als maßgebend bezeichnete kartellrechtliche Rechtsprechung des EuGH (Akzo-Vermutung) in das Datenschutzrecht übertragen. Abschließend werden die Parteien untersucht, die aus dem Prinzip der Accountability Rechte ableiten können.
Aktualisiert: 2023-06-27
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Accountability im europäischen Datenschutzrecht von Mertens,  Timon
Mit Accountability hat der europäische Gesetzgeber 2018 einen Begriff in den Kanon der datenschutzrechtlichen Prinzipien in Artikel 5 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgenommen, den auch bereits die OECD-Richtlinien zum internationalen Datentransfer von 1980 verwenden und der in den vergangenen Jahren zu einem vielfach verwendeten Schlagwort in gesellschaftlichen Debatten geworden ist, in denen es um die Zuweisung von Verantwortung geht. Im europäischen Datenschutzrecht herrscht allerdings alles andere als Klarheit, welche Handlungspflichten genau aus dieser gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV direkt anwendbaren Norm für datenschutzrechtlich Verantwortliche und insbesondere für Unternehmen folgen. Die vorliegende Arbeit untersucht ausgehend von der reichhaltigen englischsprachigen Literatur zum Topos der Accountability, welche Inhaltsdimensionen dem Konzept zukommen und in welchen Normen der DSGVO diese ihre Entsprechung gefunden haben. Dabei wird vor allem der adaptive Charakter von Accountability herausgearbeitet, der es zu einem technik- und entwicklungsoffenen Instrument der Durchsetzung materieller Normen macht. Dem im angloamerikanischen Accountability-Diskurs gebräuchlichen Dreiklang „who is accountable for what and to whom“ folgend, untersucht die vorliegende Arbeit aufbauend auf den datenschutzrechtlichen Verantwortungsfiguren des (gemeinsam) Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters, welche Pflichten insbesondere Konzernen sowie deren Leitungsebenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zukommen. Hierzu wird die vom europäischen Gesetzgeber in den Erwägungsgründen ausdrücklich als maßgebend bezeichnete kartellrechtliche Rechtsprechung des EuGH (Akzo-Vermutung) in das Datenschutzrecht übertragen. Abschließend werden die Parteien untersucht, die aus dem Prinzip der Accountability Rechte ableiten können.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Accountability im europäischen Datenschutzrecht

Accountability im europäischen Datenschutzrecht von Mertens,  Timon
Mit Accountability hat der europäische Gesetzgeber 2018 einen Begriff in den Kanon der datenschutzrechtlichen Prinzipien in Artikel 5 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgenommen, den auch bereits die OECD-Richtlinien zum internationalen Datentransfer von 1980 verwenden und der in den vergangenen Jahren zu einem vielfach verwendeten Schlagwort in gesellschaftlichen Debatten geworden ist, in denen es um die Zuweisung von Verantwortung geht. Im europäischen Datenschutzrecht herrscht allerdings alles andere als Klarheit, welche Handlungspflichten genau aus dieser gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV direkt anwendbaren Norm für datenschutzrechtlich Verantwortliche und insbesondere für Unternehmen folgen. Die vorliegende Arbeit untersucht ausgehend von der reichhaltigen englischsprachigen Literatur zum Topos der Accountability, welche Inhaltsdimensionen dem Konzept zukommen und in welchen Normen der DSGVO diese ihre Entsprechung gefunden haben. Dabei wird vor allem der adaptive Charakter von Accountability herausgearbeitet, der es zu einem technik- und entwicklungsoffenen Instrument der Durchsetzung materieller Normen macht. Dem im angloamerikanischen Accountability-Diskurs gebräuchlichen Dreiklang „who is accountable for what and to whom“ folgend, untersucht die vorliegende Arbeit aufbauend auf den datenschutzrechtlichen Verantwortungsfiguren des (gemeinsam) Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters, welche Pflichten insbesondere Konzernen sowie deren Leitungsebenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zukommen. Hierzu wird die vom europäischen Gesetzgeber in den Erwägungsgründen ausdrücklich als maßgebend bezeichnete kartellrechtliche Rechtsprechung des EuGH (Akzo-Vermutung) in das Datenschutzrecht übertragen. Abschließend werden die Parteien untersucht, die aus dem Prinzip der Accountability Rechte ableiten können.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Accountability im europäischen Datenschutzrecht

Accountability im europäischen Datenschutzrecht von Mertens,  Timon
Mit Accountability hat der europäische Gesetzgeber 2018 einen Begriff in den Kanon der datenschutzrechtlichen Prinzipien in Artikel 5 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgenommen, den auch bereits die OECD-Richtlinien zum internationalen Datentransfer von 1980 verwenden und der in den vergangenen Jahren zu einem vielfach verwendeten Schlagwort in gesellschaftlichen Debatten geworden ist, in denen es um die Zuweisung von Verantwortung geht. Im europäischen Datenschutzrecht herrscht allerdings alles andere als Klarheit, welche Handlungspflichten genau aus dieser gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV direkt anwendbaren Norm für datenschutzrechtlich Verantwortliche und insbesondere für Unternehmen folgen. Die vorliegende Arbeit untersucht ausgehend von der reichhaltigen englischsprachigen Literatur zum Topos der Accountability, welche Inhaltsdimensionen dem Konzept zukommen und in welchen Normen der DSGVO diese ihre Entsprechung gefunden haben. Dabei wird vor allem der adaptive Charakter von Accountability herausgearbeitet, der es zu einem technik- und entwicklungsoffenen Instrument der Durchsetzung materieller Normen macht. Dem im angloamerikanischen Accountability-Diskurs gebräuchlichen Dreiklang „who is accountable for what and to whom“ folgend, untersucht die vorliegende Arbeit aufbauend auf den datenschutzrechtlichen Verantwortungsfiguren des (gemeinsam) Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters, welche Pflichten insbesondere Konzernen sowie deren Leitungsebenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zukommen. Hierzu wird die vom europäischen Gesetzgeber in den Erwägungsgründen ausdrücklich als maßgebend bezeichnete kartellrechtliche Rechtsprechung des EuGH (Akzo-Vermutung) in das Datenschutzrecht übertragen. Abschließend werden die Parteien untersucht, die aus dem Prinzip der Accountability Rechte ableiten können.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Individuelle Rechtspositionen gegenüber internationalen Organisationen und Institutionen.

Individuelle Rechtspositionen gegenüber internationalen Organisationen und Institutionen. von Knur,  Franziska
Angesichts der wachsenden Zuständigkeiten internationaler Organisationen mit Auswirkungen auf den einzelnen Menschen werden anhand von fünf Referenzgebieten Quellen und Inhalte individueller Rechtspositionen gegenüber internationalen Organisationen und Institutionen dargestellt. Das ausgewertete Material – darunter die Rechtsprechung internationaler Dienstgerichte und Dokumente zum UN-Peacekeeping – belegt die zunehmende Bedeutung dieser Rechtsbeziehung und der resultierenden Rechenschaftspflicht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Additiver Partikularismus

Additiver Partikularismus von Bock,  Christian
Das Buch „Additiver Partikularismus" ist ein Plädoyer für eine additive Variante des moralischen Partikularismus. Partikularismus ist eine Auffassung darüber, wie moralische Gründe funktionieren: holistisch und nicht additiv. Holistisch bedeutet, dass das, was im einen Fall ein Grund ist, nicht in jedem anderen Fall auch ein Grund sein muss. Gründe verhalten sich nicht additiv, wenn sie ihre Polarität und ihr Gewicht wechselseitig beeinflussen können. Hieraus erwächst eine Skepsis gegenüber Moralprinzipien. Das Projekt hält am Holismus und der Prinzipienskepsis fest, bestreitet aber die Wechselwirkung zwischen Gründen. Es entsteht ein additiver Partikularismus, der über das Phänomen moralischer Konflikte motiviert ist. Anschließend wird die kritische Frage gestellt, inwiefern eine Partikularistin ein über die Zeit hinweg kohärentes System moralischer Urteile ausbilden kann. Der hier unterbreitete Vorschlag verbindet den Partikularismus mit der Idee von Präzedenzfällen aus dem case law.
Aktualisiert: 2023-05-16
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