Im Arztstrafrecht wird neben der wirklichen, der gemutmaßten und der mutmaßlichen Einwilligung auch der Gedanke einer hypothetischen Einwilligung anerkannt. Der BGH zieht aus seinem Grundansatz, jede ärztliche Heilbehandlung als Körperverletzung zu behandeln, die zu ihrer Rechtmäßigkeit einer rechtlich wirksamen Einwilligung des Patienten bedarf, ausdrücklich nicht mehr die Konsequenz, den Arzt nach jedem wegen einer mangelhaften Aufklärung und folglich aufgrund rechtlich unwirksamer Einwilligung vorgenommenen Eingriff wegen Körperverletzung zu bestrafen: Vielmehr kann die "Rechtswidrigkeit auch entfallen, wenn im Falle eines Aufklärungsmangels der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte." Die rechtliche Erörterung der hypothetischen Einwilligung in der Lehre hat jedoch gezeigt, dass man von einem Konsens über die dogmatische Konstruktion, den Anwendungsbereich und die Konsequenzen der hypothetischen Einwilligung weit entfernt ist.
Bei der hypothetischen Einwilligung kann es jedoch nicht darum gehen, eine einmal begründete Verantwortlichkeit des Arztes nachträglich mit Hypothesen zu beseitigen. Hinter der hypothetischen Einwilligung verbirgt sich im Ausgangspunkt vielmehr die Frage, ob dem Arzt eine rechtswidrige Körperverletzung vorgeworfen werden kann, weil er eigenmächtig gehandelt hat. Zur Lösung dieser Problematik entwickelt Andreas Albrecht eine Konstruktion, mit der die im Strafrecht überdehnte ärztliche Aufklärungspflicht angemessen zurückgeführt werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-12
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Im Arztstrafrecht wird neben der wirklichen, der gemutmaßten und der mutmaßlichen Einwilligung auch der Gedanke einer hypothetischen Einwilligung anerkannt. Der BGH zieht aus seinem Grundansatz, jede ärztliche Heilbehandlung als Körperverletzung zu behandeln, die zu ihrer Rechtmäßigkeit einer rechtlich wirksamen Einwilligung des Patienten bedarf, ausdrücklich nicht mehr die Konsequenz, den Arzt nach jedem wegen einer mangelhaften Aufklärung und folglich aufgrund rechtlich unwirksamer Einwilligung vorgenommenen Eingriff wegen Körperverletzung zu bestrafen: Vielmehr kann die "Rechtswidrigkeit auch entfallen, wenn im Falle eines Aufklärungsmangels der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte." Die rechtliche Erörterung der hypothetischen Einwilligung in der Lehre hat jedoch gezeigt, dass man von einem Konsens über die dogmatische Konstruktion, den Anwendungsbereich und die Konsequenzen der hypothetischen Einwilligung weit entfernt ist.
Bei der hypothetischen Einwilligung kann es jedoch nicht darum gehen, eine einmal begründete Verantwortlichkeit des Arztes nachträglich mit Hypothesen zu beseitigen. Hinter der hypothetischen Einwilligung verbirgt sich im Ausgangspunkt vielmehr die Frage, ob dem Arzt eine rechtswidrige Körperverletzung vorgeworfen werden kann, weil er eigenmächtig gehandelt hat. Zur Lösung dieser Problematik entwickelt Andreas Albrecht eine Konstruktion, mit der die im Strafrecht überdehnte ärztliche Aufklärungspflicht angemessen zurückgeführt werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Werk beinhaltet eine abwägende Analyse möglicher Strafbarkeitsrisiken von Ärzten bei konsentierten lebensgefährdenden Behandlungen.
Die ethische Verpflichtung eines Arztes besteht darin, Leben zu erhalten, Krankheit zu heilen und Leiden zu lindern. Die Hoffnung auf Heilung geht jedoch häufig mit der Inkaufnahme der mit der medizinischen Intervention verbundenen Risiken einher. Aus der Feststellung, dass sich Ärzte bewusst für die Vornahme einer lebensgefährlichen – teilweise tödlich endenden – Operation entscheiden, ergeben sich nicht nur interessante dogmatische Folgefragen auf Tatbestands- und Rechtfertigungsebene, sondern es offenbaren sich zugleich Strafbarkeitsrisiken von nicht unerheblichem Ausmaß.
Aktualisiert: 2023-05-16
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Im Gegensatz zur Schuld- oder Geschäftsfähigkeit hat die Einwilligungsfähigkeit nicht nur keine gesetzliche Regelung erfahren - auch die hierzu ergangene Literatur ist von vergleichsweise überschaubarem Umfang. Dem stehen die vielfältigen Konstellationen gegenüber, in denen die Einwilligungsfähigkeit für die Erteilung einer wirksamen Einwilligung eine entscheidende Rolle spielt, insbesondere - aber keineswegs ausschließlich - im Bereich ärztlichen Handelns.
Die vorliegende Arbeit hat es sich zum Ziel gesetzt, ein umfassendes Modell zur Einwilligungsfähigkeit zu entwickeln. Hierzu wird der diesbezügliche Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur umfassend dargestellt und kritisch gewürdigt. Im Weiteren wird ausführlich auf die grundrechtlichen Rahmenbedingungen eingegangen, die bei einer Definition von Einwilligungsfähigkeit zu beachten sind, insbesondere im Hinblick auf Umfang und Grenzen des grundrechtlichen Schutzes des Selbstbestimmungsrechts. Die für Einwilligungsfähigkeit maßgeblichen Fertigkeiten werden präzisiert und es wird aufgezeigt, dass zur Bestimmung von Einwilligungsfähigkeit ein den Schuldfähigkeitsvorschriften strukturell vergleichbares Zwei-Stufen-Modell vorzugswürdig ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Im Arztstrafrecht wird neben der wirklichen, der gemutmaßten und der mutmaßlichen Einwilligung auch der Gedanke einer hypothetischen Einwilligung anerkannt. Der BGH zieht aus seinem Grundansatz, jede ärztliche Heilbehandlung als Körperverletzung zu behandeln, die zu ihrer Rechtmäßigkeit einer rechtlich wirksamen Einwilligung des Patienten bedarf, ausdrücklich nicht mehr die Konsequenz, den Arzt nach jedem wegen einer mangelhaften Aufklärung und folglich aufgrund rechtlich unwirksamer Einwilligung vorgenommenen Eingriff wegen Körperverletzung zu bestrafen: Vielmehr kann die "Rechtswidrigkeit auch entfallen, wenn im Falle eines Aufklärungsmangels der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte." Die rechtliche Erörterung der hypothetischen Einwilligung in der Lehre hat jedoch gezeigt, dass man von einem Konsens über die dogmatische Konstruktion, den Anwendungsbereich und die Konsequenzen der hypothetischen Einwilligung weit entfernt ist.
Bei der hypothetischen Einwilligung kann es jedoch nicht darum gehen, eine einmal begründete Verantwortlichkeit des Arztes nachträglich mit Hypothesen zu beseitigen. Hinter der hypothetischen Einwilligung verbirgt sich im Ausgangspunkt vielmehr die Frage, ob dem Arzt eine rechtswidrige Körperverletzung vorgeworfen werden kann, weil er eigenmächtig gehandelt hat. Zur Lösung dieser Problematik entwickelt Andreas Albrecht eine Konstruktion, mit der die im Strafrecht überdehnte ärztliche Aufklärungspflicht angemessen zurückgeführt werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Werk beinhaltet eine abwägende Analyse möglicher Strafbarkeitsrisiken von Ärzten bei konsentierten lebensgefährdenden Behandlungen.
Die ethische Verpflichtung eines Arztes besteht darin, Leben zu erhalten, Krankheit zu heilen und Leiden zu lindern. Die Hoffnung auf Heilung geht jedoch häufig mit der Inkaufnahme der mit der medizinischen Intervention verbundenen Risiken einher. Aus der Feststellung, dass sich Ärzte bewusst für die Vornahme einer lebensgefährlichen – teilweise tödlich endenden – Operation entscheiden, ergeben sich nicht nur interessante dogmatische Folgefragen auf Tatbestands- und Rechtfertigungsebene, sondern es offenbaren sich zugleich Strafbarkeitsrisiken von nicht unerheblichem Ausmaß.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Werk beinhaltet eine abwägende Analyse möglicher Strafbarkeitsrisiken von Ärzten bei konsentierten lebensgefährdenden Behandlungen.
Die ethische Verpflichtung eines Arztes besteht darin, Leben zu erhalten, Krankheit zu heilen und Leiden zu lindern. Die Hoffnung auf Heilung geht jedoch häufig mit der Inkaufnahme der mit der medizinischen Intervention verbundenen Risiken einher. Aus der Feststellung, dass sich Ärzte bewusst für die Vornahme einer lebensgefährlichen – teilweise tödlich endenden – Operation entscheiden, ergeben sich nicht nur interessante dogmatische Folgefragen auf Tatbestands- und Rechtfertigungsebene, sondern es offenbaren sich zugleich Strafbarkeitsrisiken von nicht unerheblichem Ausmaß.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das Werk beinhaltet eine abwägende Analyse möglicher Strafbarkeitsrisiken von Ärzten bei konsentierten lebensgefährdenden Behandlungen.
Die ethische Verpflichtung eines Arztes besteht darin, Leben zu erhalten, Krankheit zu heilen und Leiden zu lindern. Die Hoffnung auf Heilung geht jedoch häufig mit der Inkaufnahme der mit der medizinischen Intervention verbundenen Risiken einher. Aus der Feststellung, dass sich Ärzte bewusst für die Vornahme einer lebensgefährlichen – teilweise tödlich endenden – Operation entscheiden, ergeben sich nicht nur interessante dogmatische Folgefragen auf Tatbestands- und Rechtfertigungsebene, sondern es offenbaren sich zugleich Strafbarkeitsrisiken von nicht unerheblichem Ausmaß.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das Werk beinhaltet eine abwägende Analyse möglicher Strafbarkeitsrisiken von Ärzten bei konsentierten lebensgefährdenden Behandlungen.
Die ethische Verpflichtung eines Arztes besteht darin, Leben zu erhalten, Krankheit zu heilen und Leiden zu lindern. Die Hoffnung auf Heilung geht jedoch häufig mit der Inkaufnahme der mit der medizinischen Intervention verbundenen Risiken einher. Aus der Feststellung, dass sich Ärzte bewusst für die Vornahme einer lebensgefährlichen – teilweise tödlich endenden – Operation entscheiden, ergeben sich nicht nur interessante dogmatische Folgefragen auf Tatbestands- und Rechtfertigungsebene, sondern es offenbaren sich zugleich Strafbarkeitsrisiken von nicht unerheblichem Ausmaß.
Aktualisiert: 2023-05-04
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Aktualisiert: 2023-03-14
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Im Arztstrafrecht wird neben der wirklichen, der gemutmaßten und der mutmaßlichen Einwilligung auch der Gedanke einer hypothetischen Einwilligung anerkannt. Der BGH zieht aus seinem Grundansatz, jede ärztliche Heilbehandlung als Körperverletzung zu behandeln, die zu ihrer Rechtmäßigkeit einer rechtlich wirksamen Einwilligung des Patienten bedarf, ausdrücklich nicht mehr die Konsequenz, den Arzt nach jedem wegen einer mangelhaften Aufklärung und folglich aufgrund rechtlich unwirksamer Einwilligung vorgenommenen Eingriff wegen Körperverletzung zu bestrafen: Vielmehr kann die "Rechtswidrigkeit auch entfallen, wenn im Falle eines Aufklärungsmangels der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte." Die rechtliche Erörterung der hypothetischen Einwilligung in der Lehre hat jedoch gezeigt, dass man von einem Konsens über die dogmatische Konstruktion, den Anwendungsbereich und die Konsequenzen der hypothetischen Einwilligung weit entfernt ist.
Bei der hypothetischen Einwilligung kann es jedoch nicht darum gehen, eine einmal begründete Verantwortlichkeit des Arztes nachträglich mit Hypothesen zu beseitigen. Hinter der hypothetischen Einwilligung verbirgt sich im Ausgangspunkt vielmehr die Frage, ob dem Arzt eine rechtswidrige Körperverletzung vorgeworfen werden kann, weil er eigenmächtig gehandelt hat. Zur Lösung dieser Problematik entwickelt Andreas Albrecht eine Konstruktion, mit der die im Strafrecht überdehnte ärztliche Aufklärungspflicht angemessen zurückgeführt werden kann.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Zum Werk
Das Strafrecht der Medizin befindet sich gegenwärtig in starker Bewegung. Während das klassische Arztstrafrecht um immer neue Fragestellungen erweitert wird, sehen sich Mediziner und Medizinerinnen auch in wirtschaftsstrafrechtlicher Hinsicht zunehmend Strafbarkeitsrisiken ausgesetzt. Das Handbuch greift diesen Befund auf, indem es das Strafrecht der Medizin systematisch in den drei Teilen Arztstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Pharmastrafrecht entfaltet. Besonderes Augenmerk legt das Werk auf eine klare, praxisbezogene Darstellung des Stoffes und auf eine präzise Rekonstruktion der einschlägigen Rechtsprechung.
Inhaltstrafrechtliche Risiken aus ärztlicher Heilbehandlung und ärztlichen Eingriffen (ärztlicher Heileingriff, Fahrlässige Tötung, Unterlassene Hilfeleistung, Sterbehilfe, Schönheitsoperationen, Risiken der Fortpflanzungsmedizin und Gentechnik, Schwangerschaftsabbruch, Organtransplantation, Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse)wirtschaftsstrafrechtliche Risiken ärztlicher Berufstätigkeit (Betrug und Untreue im Gesundheitswesen, Korruption, strafbare Werbung, Compliance im Gesundheitswesen)Arzneimittel und Medizinprodukte (Pharmastrafrecht) (Verstöße gegen das AMG, MPG, TFG, BtMG)
Vorteile auf einen Blicksystematische Aufbereitung der relevanten Rechtsfragen des Medizinstrafrechtssorgfältige Darstellung und Auswertung der aktuellen Rechtsprechung und Rechtsentwicklungpraxisbezogener Leitfadennamhafte Autorinnen und Autoren aus Wissenschaft und Praxis
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft, Richterschaft, Staatsanwaltschaft, Studierende, insbesondere der Schwerpunktbereiche Medizinrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Grundlagen des Rechts, Mediziner und Medizinerinnen, Medizinethiker und Medizinethikerinnen, Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen sowie Haftpflichtversicherer von Medizinern.
Aktualisiert: 2023-05-02
Autor:
Lutz Eidam,
Robert Esser,
Daniela Etterer,
Bijan Fateh-Moghadam,
Karsten Gaede,
Markus Gierok,
Henning Rosenau,
Frank Saliger,
Theresa Schweiger,
Thomas Steenbreker,
Jürgen Taschke,
Patrick Teubner,
Michael Tsambikakis,
Thomas Ufer,
Brian Valerius,
Christine Wagner (Joost),
Daniel Zapf
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Im Gegensatz zur Schuld- oder Geschäftsfähigkeit hat die Einwilligungsfähigkeit nicht nur keine gesetzliche Regelung erfahren - auch die hierzu ergangene Literatur ist von vergleichsweise überschaubarem Umfang. Dem stehen die vielfältigen Konstellationen gegenüber, in denen die Einwilligungsfähigkeit für die Erteilung einer wirksamen Einwilligung eine entscheidende Rolle spielt, insbesondere - aber keineswegs ausschließlich - im Bereich ärztlichen Handelns.
Die vorliegende Arbeit hat es sich zum Ziel gesetzt, ein umfassendes Modell zur Einwilligungsfähigkeit zu entwickeln. Hierzu wird der diesbezügliche Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur umfassend dargestellt und kritisch gewürdigt. Im Weiteren wird ausführlich auf die grundrechtlichen Rahmenbedingungen eingegangen, die bei einer Definition von Einwilligungsfähigkeit zu beachten sind, insbesondere im Hinblick auf Umfang und Grenzen des grundrechtlichen Schutzes des Selbstbestimmungsrechts. Die für Einwilligungsfähigkeit maßgeblichen Fertigkeiten werden präzisiert und es wird aufgezeigt, dass zur Bestimmung von Einwilligungsfähigkeit ein den Schuldfähigkeitsvorschriften strukturell vergleichbares Zwei-Stufen-Modell vorzugswürdig ist.
Aktualisiert: 2023-04-17
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Aktualisiert: 2023-04-04
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