Insolvenzen sind ein Massenphänomen, und gerade die besondere Insolvenzanfechtung gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, eine die Kosten des Verfahrens deckende - und für die Höhe seiner Vergütung entscheidende - Masse zu generieren. Die besondere Insolvenzanfechtung bildet die Nahtstelle zwischen den beiden gegensätzlichen Verteilungsgrundsätzen, die das Zivilrecht regieren: dem Prioritätsgrundsatz, der die Güterzuteilung der Privatautonomie, "dem Markt" überläßt, und dem Gleichbehandlungsgrundsatz, nach die Gläubiger eines insolventen Schuldners auf ihre Forderung jeweils die gleiche Quote erhalten. Die vorliegende Arbeit unternimmt eine umfassende Untersuchung ihrer einzelnen Tatbestände auf einheitlicher dogmatischer Grundlage.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die praxisorientierte Konzeption:
Das Lehrbuch folgt dem chronologischen Ablauf des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzantrag, über die Verfahrenseröffnung bis hin zur Abwicklung des eröffneten Verfahrens. Es hat dabei stets die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensziele, die Aufgabenstellung des Insolvenzverwalters und die des Gläubigeranwalts im Blick. In diesen Rahmen werden die verfahrensrechtlichen Probleme des prüfungsrelevanten Stoffes eingebettet, wobei vor allem auch die involvierten materiellen Rechtsgebiete des Kreditsicherheits-, Gesellschafts-, Steuer-, Arbeits- und Sozialrechts integriert dargestellt werden. Einbezogen wird auch das betriebswirtschaftliche Sanierungsinstrumentarium.
Theorie und Praxis vereint:
Das Lehrbuch ist besonders auf die Lernbedürfnisse der Jurastudierenden zugeschnitten und entwickelt nach der Konzeption der Reihe Schwerpunkte das Rechtsgebiet fallorientiert, stellt aber auch stets die insolvenzrechtliche Beratungspraxis heraus. Der theoretische Lernstoff wird bezogen auf die praktischen Abläufe des Insolvenzverfahrens vermittelt. Das Insolvenzrecht wird hierbei nicht wie üblich als reines Verfahrensrecht dargestellt, sondern als Querschnittsmaterie verschiedenster Rechtsgebiete und Ausgleichsplattform unterschiedlichster Interessen.
Aktualisiert: 2023-05-10
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Aktualisiert: 2022-10-25
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Die praxisorientierte Konzeption:
Das Lehrbuch folgt dem chronologischen Ablauf des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzantrag, über die Verfahrenseröffnung bis hin zur Abwicklung des eröffneten Verfahrens. Es hat dabei stets die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensziele, die Aufgabenstellung des Insolvenzverwalters und die des Gläubigeranwalts im Blick. In diesen Rahmen werden die verfahrensrechtlichen Probleme des prüfungsrelevanten Stoffes eingebettet, wobei vor allem auch die involvierten materiellen Rechtsgebiete des Kreditsicherheits-, Gesellschafts-, Steuer-, Arbeits- und Sozialrechts integriert dargestellt werden. Einbezogen wird auch das betriebswirtschaftliche Sanierungsinstrumentarium.
Theorie und Praxis vereint:
Das Lehrbuch ist besonders auf die Lernbedürfnisse der Jurastudierenden zugeschnitten und entwickelt nach der Konzeption der Reihe Schwerpunkte das Rechtsgebiet fallorientiert, stellt aber auch stets die insolvenzrechtliche Beratungspraxis heraus. Der theoretische Lernstoff wird bezogen auf die praktischen Abläufe des Insolvenzverfahrens vermittelt. Das Insolvenzrecht wird hierbei nicht wie üblich als reines Verfahrensrecht dargestellt, sondern als Querschnittsmaterie verschiedenster Rechtsgebiete und Ausgleichsplattform unterschiedlichster Interessen.
Aktualisiert: 2023-02-27
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Die Ausweitung des Bargeschäftsprivilegs des § 142 InsO auf die Vorsatzanfechtung durch die neueste Anfechtungsreform wird durch das Tatbestandsmerkmal der Unlauterkeit begrenzt. Diesen entscheidenden, jedoch unbestimmten Begriff näher zu bestimmen, ist Intention der vorliegenden Untersuchung.
Die Schrift ermöglicht dem Praktiker eine rechtssichere Anwendung des Bargeschäftsprivilegs auf die Vorsatzanfechtung anhand einer umfassenden Darstellung seines Zwecks und einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Wertungssystem des Anfechtungsrechts. Im Mittelpunkt stehen eine eingehende Analyse der Gesetzesbegründung sowie die Wechselwirkungen zwischen dem reformierten Bargeschäftsprivileg und der "bargeschäftsähnlichen Lage".
Aktualisiert: 2023-02-13
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Die Ausweitung des Bargeschäftsprivilegs des § 142 InsO auf die Vorsatzanfechtung durch die neueste Anfechtungsreform wird durch das Tatbestandsmerkmal der Unlauterkeit begrenzt. Diesen entscheidenden, jedoch unbestimmten Begriff näher zu bestimmen, ist Intention der vorliegenden Untersuchung.
Die Schrift ermöglicht dem Praktiker eine rechtssichere Anwendung des Bargeschäftsprivilegs auf die Vorsatzanfechtung anhand einer umfassenden Darstellung seines Zwecks und einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Wertungssystem des Anfechtungsrechts. Im Mittelpunkt stehen eine eingehende Analyse der Gesetzesbegründung sowie die Wechselwirkungen zwischen dem reformierten Bargeschäftsprivileg und der „bargeschäftsähnlichen Lage“.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die praxisorientierte Konzeption:
Das Lehrbuch folgt dem chronologischen Ablauf des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzantrag, über die Verfahrenseröffnung bis hin zur Abwicklung des eröffneten Verfahrens. Es hat dabei stets die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensziele, die Aufgabenstellung des Insolvenzverwalters und die des Gläubigeranwalts im Blick. In diesen Rahmen werden die verfahrensrechtlichen Probleme des prüfungsrelevanten Stoffes eingebettet, wobei vor allem auch die involvierten materiellen Rechtsgebiete des Kreditsicherheits-, Gesellschafts-, Steuer-, Arbeits- und Sozialrechts integriert dargestellt werden. Einbezogen wird auch das betriebswirtschaftliche Sanierungsinstrumentarium.
Theorie und Praxis vereint:
Das Lehrbuch ist besonders auf die Lernbedürfnisse der Jurastudierenden zugeschnitten und entwickelt nach der Konzeption der Reihe Schwerpunkte das Rechtsgebiet fallorientiert, stellt aber auch stets die insolvenzrechtliche Beratungspraxis heraus. Der theoretische Lernstoff wird bezogen auf die praktischen Abläufe des Insolvenzverfahrens vermittelt. Das Insolvenzrecht wird hierbei nicht wie üblich als reines Verfahrensrecht dargestellt, sondern als Querschnittsmaterie verschiedenster Rechtsgebiete und Ausgleichsplattform unterschiedlichster Interessen.
Aktualisiert: 2022-08-16
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Die Studie geht der zentralen Fragestellung nach unter welchen Bedingungen es dem Gesellschafter möglich sein könnte sich aus einer Sicherheit, die zugunsten seines Gesellschafterdarlehens bestellt wurde, zu befriedigen, obwohl die Insolvenz der Gesellschaft drohte oder bereits eingetreten ist. Im Zuge der Betrachtung wird auf Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und der Unternehmensfinanzierung durch Gesellschafterdarlehen eingegangen. Ausgangspunkt ist die Annahme, dass es durch die Haftungsbeschränkung bedingt, zu einer Steigerung der Umverteilungsrisiken kommt, wenn Gesellschafter ihre Gesellschaft mit nur geringem Eigenkapital ausstatten und eine Finanzierung im Übrigen durch Gesellschafterdarlehen erfolgt. Hieraus ergeben sich beträchtliche Bedenken, den Darlehen gewährenden Gesellschafter neben den außenstehenden Gläubigern bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu berücksichtigen, wenn dieser eine für sein Darlehen bestellte Sicherheit verwerten will und hierdurch einen erheblichen Teil der Insolvenzmasse schmälert. Um einer solchen, in der Praxis häufig vorkommenden, Risikoverlagerung entgegenzutreten, haben bereits das Reichsgericht und später der Bundesgerichthof mit unterschiedlichen Begründungen die Rückforderung kapitalersetzender Darlehen versucht zu unterbinden. Zuletzt hat auch der Gesetzgeber im Zuge des MoMiG 2008 eine Neuregelung verabschiedet, wonach das sog. Eigenkapitalersatzrecht beseitigt wurde und nunmehr alle Gesellschafterdarlehen generell einem insolvenzrechtlichen Nachrang (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) und Rückzahlungen einer einjährigen sowie Besicherungen einer zehnjährigen Anfechtbarkeit (§ 135 Abs. 1 InsO) unterliegen. Hier wird untersucht, ob der Nachrang von Gesellschafterdarlehen und die Anfechtung aus § 135 Abs. 1 InsO als Instrumente zur Masseanhäufung in der Insolvenz der Gesellschaft geeignet sind und ob es auch Ausnahmen hiervon geben muss. Denn spätestens seit Inkrafttreten des MoMiG ist in der Rechtsprechung und in der Wissenschaft umstritten, inwieweit das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO auf den Anfechtungstatbestand des § 135 Abs. 1 InsO Anwendung findet und hierdurch die Verwertbarkeit einer Sicherheit ermöglicht werden kann.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Über kein anderes insolvenzrechtliches Thema wurde in den letzten Jahren
so heftig gestritten wie über die Insolvenzanfechtung von Arbeitsentgeltzahlungen.
Die Diskussion wurde durch die Entscheidung des BAG v. 27.2.2008
befeuert, die erstmals – entgegen einer über 100 Jahre alten Rechtsprechung
von RG und BGH – den Rechtsweg für Lohnanfechtungsklagen den Arbeitsgerichten
zuordnete. Der IX. Zivilsenat des BGH setzte sich gegen diesen
Frontalangriff auf seinem „Hoheitsgebiet“ zur Wehr. Der Konflikt der obersten
Bundesgerichte machte die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) erforderlich; dieser schloss sich der
Rspr. des BAG an. Die Rechtswegspaltung war der Auftakt einer konkurrierenden
und teils divergierenden Rechtsprechung von BGH und BAG, insbesondere
im Bereich des § 142 InsO („Bargeschäft“).
Der Autor erörtert eingehend die mit der Rechtswegspaltung verbundenen Gefahren.
Er plädiert für eine Einheitslösung: Danach sind Anfechtungsklagen
ausschließlich vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Die „arbeitnehmerfreundliche“
Rspr. des BAG zum Bargeschäft in § 142 InsO wird unter Anwendung
der klassischen canones der Juristischen Methodenlehre abgelehnt; sie
ist auch mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Der
Autor setzt sich mit dem aktuellen Gesetzesvorhaben des Bundes zur Reform
des Anfechtungsrechts (2015) kritisch auseinander und entwickelt eine eigene
Lösung de lege ferenda. Nach seiner Auffassung bedarf es keines „Sonderinsolvenzanfechtungsrechts“
für Arbeitnehmer, um die sozialen Härten einer
Lohnanfechtung abzumildern. Er schlägt ein neues sozialrechtliches Instrumentarium
eines „Insolvenzanfechtungsausfallgeldes“ vor.
Aktualisiert: 2018-07-18
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Insolvenzen sind ein Massenphänomen, und gerade die besondere Insolvenzanfechtung gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, eine die Kosten des Verfahrens deckende - und für die Höhe seiner Vergütung entscheidende - Masse zu generieren. Die besondere Insolvenzanfechtung bildet die Nahtstelle zwischen den beiden gegensätzlichen Verteilungsgrundsätzen, die das Zivilrecht regieren: dem Prioritätsgrundsatz, der die Güterzuteilung der Privatautonomie, "dem Markt" überläßt, und dem Gleichbehandlungsgrundsatz, nach die Gläubiger eines insolventen Schuldners auf ihre Forderung jeweils die gleiche Quote erhalten. Die vorliegende Arbeit unternimmt eine umfassende Untersuchung ihrer einzelnen Tatbestände auf einheitlicher dogmatischer Grundlage.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Die praxisorientierte Konzeption:
Das Lehrbuch folgt dem chronologischen Ablauf des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzantrag, über die Verfahrenseröffnung bis hin zur Abwicklung des eröffneten Verfahrens. Es hat dabei stets die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensziele, die Aufgabenstellung des Insolvenzverwalters und die des Gläubigeranwalts im Blick. In diesen Rahmen werden die verfahrensrechtlichen Probleme des prüfungsrelevanten Stoffes eingebettet, wobei vor allem auch die involvierten materiellen Rechtsgebiete des Kreditsicherheits-, Gesellschafts-, Steuer-, Arbeits- und Sozialrechts integriert dargestellt werden. Einbezogen wird auch das betriebswirtschaftliche Sanierungsinstrumentarium.
Theorie und Praxis vereint:
Das Lehrbuch ist besonders auf die Lernbedürfnisse der Jurastudierenden zugeschnitten und entwickelt nach der Konzeption der Reihe Schwerpunkte das Rechtsgebiet fallorientiert, stellt aber auch stets die insolvenzrechtliche Beratungspraxis heraus. Der theoretische Lernstoff wird bezogen auf die praktischen Abläufe des Insolvenzverfahrens vermittelt. Das Insolvenzrecht wird hierbei nicht wie üblich als reines Verfahrensrecht dargestellt, sondern als Querschnittsmaterie verschiedenster Rechtsgebiete und Ausgleichsplattform unterschiedlichster Interessen.
Aktualisiert: 2020-02-19
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