Vom Scheitern der traditionellen deliktsrechtlichen Dogmatik und möglichen Alternativen
Aktualisiert: 2023-06-28
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Vom Scheitern der traditionellen deliktsrechtlichen Dogmatik und möglichen Alternativen
Aktualisiert: 2023-05-28
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Vertragsketten, die vom Hersteller über Zwischenhändler bis zum Letztverkäufer reichen, sind aus dem wirtschaftlichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Solche Vertragsketten bergen jedoch potentielle rechtliche Risiken für die Glieder der Vertragskette - insbesondere, wenn der Letztverkäufer an einen Verbraucher verkauft hat. Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtline (1999/44/EG) enthält eine rudimentäre Regel über den Regress, die von den Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich umgesetzt wurde. Während die §§ 478, 479 BGB zum Regress entlang der Lieferkette ausgefeilte Regelungen enthalten, hat Österreich sich mit § 933b ABGB für eine andere Umsetzung des Kettenregresses entschieden. Nach einer vergleichenden Untersuchung der Umsetzungen geht Martin Schröder den folgenden Fragen nach: Wie gestalten sich die Regressfragen, wenn ein grenzüberschreitender Handelskauf vorliegt? Wie behandeln das UN-Kaufrecht und europäische Regelungsvorschläge den Regress des Letztverkäufers? Welchen Lösungsansatz hält das Internationale Privatrecht bereit?
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die fortschreitende Europäisierung wesentlicher Bereiche des Zivilrechts stellt den nationalen Gesetzgeber immer wieder vor die Herausforderung, Richtlinienrecht in das bestehende nationale Recht zu integrieren. Die vorliegende Arbeit untersucht, welchen rechtstechnischen Anforderungen der Gesetzgeber bei der Gestaltung von Umsetzungsrecht gerecht werden muss und plädiert für eine Ausschöpfung des Harmonisierungspotenzials verbraucherschützender Richtlinien durch bewusste Gestaltung von Umsetzungsnormen.
Die Verfasserin stellt dar, welche Anforderungen bereits im nationalen Rahmen an die äußerliche Gestaltung von Normen gestellt werden und arbeitet heraus, welche Erwartungen aus Sicht der Europäischen Union an die Gestaltung von Umsetzungsrecht bestehen. Dezidiert wird herausgearbeitet, welche Herausforderungen sich durch diese multiplen Anforderungen bei der Gesetzgebung im europäischen Mehrebenensystem stellen.
Auf der Grundlage der daraus gewonnen theoretischen Erkenntnisse untersucht die Verfasserin dann ausgewählte Umsetzungsnormen auf ihre rechtstechnische Qualität und Konsistenz. Nach einer Bilanz der bisherigen Umsetzungsgestaltung in der Praxis unterbreitet die Verfasserin sodann einen eigenen Gestaltungsvorschlag: Die Schaffung eines Buchs zum Verbraucherprivatrecht im BGB.
Aktualisiert: 2020-06-30
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Vom Scheitern der traditionellen deliktsrechtlichen Dogmatik und möglichen Alternativen
Aktualisiert: 2023-04-28
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Die Rechtssetzungsdynamik im europäischen Verbrauchervertragsrecht bleibt ungebrochen. Der bisher verfolgte Ansatz der Harmonisierung durch isolierte verbraucherschützende Richtlinien konnte aber nur eine fragmentarische Rechtsangleichung erreichen, was die Frage nach alternativen Methoden aufwirft.
Zu diesen zählt die "sanfte" Harmonisierung mittels eines sog. optionalen Vertragsrechtsinstruments. Ein solches kann, wenn es von den Vertragsparteien gewählt wird, neben die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen treten und damit eine Anpassung oder Umgestaltung des nationalen Vertragsrechts entbehrlich machen. Eine mögliche Grundlage für die inhaltliche Ausgestaltung solcher Instrumente bildet dabei der wissenschaftliche Entwurf eines europäischen privaten Vermögensrechts (sog. Draft Common Frame of Reference, DCFR). Kathrin Franck untersucht, wie ein auf Basis des DCFR entwickeltes optionales Verbrauchervertragsrechtsinstrument im Bereich des Mobiliarmietrechts ausgestaltet sein könnte.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Die Rechtssetzungsdynamik im europäischen Verbrauchervertragsrecht bleibt ungebrochen. Der bisher verfolgte Ansatz der Harmonisierung durch isolierte verbraucherschützende Richtlinien konnte aber nur eine fragmentarische Rechtsangleichung erreichen, was die Frage nach alternativen Methoden aufwirft.
Zu diesen zählt die „sanfte“ Harmonisierung mittels eines sog. optionalen Vertragsrechtsinstruments. Ein solches kann, wenn es von den Vertragsparteien gewählt wird, neben die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen treten und damit eine Anpassung oder Umgestaltung des nationalen Vertragsrechts entbehrlich machen. Eine mögliche Grundlage für die inhaltliche Ausgestaltung solcher Instrumente bildet dabei der wissenschaftliche Entwurf eines europäischen privaten Vermögensrechts (sog. Draft Common Frame of Reference, DCFR). Kathrin Franck untersucht, wie ein auf Basis des DCFR entwickeltes optionales Verbrauchervertragsrechtsinstrument im Bereich des Mobiliarmietrechts ausgestaltet sein könnte.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Mobiliarkreditsicherungsrecht des DCFR wird unter Berücksichtigung des Art. 9 UCC und des UNCITRAL Legislative Guide mit dem deutschen Recht verglichen. Im Fokus stehen Konfliktfälle einzelner Kreditsicherungsrechte. Der DCFR erweist sich als grundsätzlich interessanter Harmonisierungsvorschlag.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Nachfrist stellt die zentrale Voraussetzung im deutschen Leistungsstörungsrecht für sämtliche sekundären Rechtsbehelfe dar. Die Arbeit bietet eine umfassende Analyse des Instituts der Nachfrist. Weitere Themen sind das Recht zur zweiten Andienung, Selbstvornahme, Ökonomische Analyse, Beendigung der Schwebelage nach Fristablauf und die Richtlinienkonformität.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Vertragsketten, die vom Hersteller über Zwischenhändler bis zum Letztverkäufer reichen, sind aus dem wirtschaftlichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Solche Vertragsketten bergen jedoch potentielle rechtliche Risiken für die Glieder der Vertragskette - insbesondere, wenn der Letztverkäufer an einen Verbraucher verkauft hat. Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtline (1999/44/EG) enthält eine rudimentäre Regel über den Regress, die von den Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich umgesetzt wurde. Während die §§ 478, 479 BGB zum Regress entlang der Lieferkette ausgefeilte Regelungen enthalten, hat Österreich sich mit § 933b ABGB für eine andere Umsetzung des Kettenregresses entschieden. Nach einer vergleichenden Untersuchung der Umsetzungen geht Martin Schröder den folgenden Fragen nach: Wie gestalten sich die Regressfragen, wenn ein grenzüberschreitender Handelskauf vorliegt? Wie behandeln das UN-Kaufrecht und europäische Regelungsvorschläge den Regress des Letztverkäufers? Welchen Lösungsansatz hält das Internationale Privatrecht bereit?
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die vorliegende Arbeit zeichnet zunächst die Arbeiten hin zu einem Europäischen Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung des DCFR nach. Im Anschluss soll zur Einführung die Entwicklung des Darlehensrechts von den Anfängen im römischen Recht bis hin zur deutschen Schuldrechtsmodernisierung dargestellt werden. Nach einer Beschreibung des Anwendungsbereiches des Teils über loan contracts beinhaltet der Hauptteil der Arbeit einen Vergleich des Gelddarlehensrechts10 des DCFR mit demjenigen des BGB. Der Vergleich soll auch solche Bereiche des Allgemeinen Teils mit einschließen, die typischerweise im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zusammentreten. Er erfolgt in der Weise, dass zu besonders relevanten Einzelgebieten die Lösungen des BGB und des DCFR einander gegenübergestellt werden. Divergierende Lösungsansätze, die dabei zu Tage treten, werden im Anschluss näher dargestellt und auf ihre praktischen Auswirkungen hin untersucht. Über die Analyse der neuen Vorschriften werden auch die bestehenden Normen des deutschen Rechts kritisch hinterfragt und auf Modernisierungsbedarf untersucht.
Aktualisiert: 2021-12-03
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Die Nachfrist stellt die zentrale Voraussetzung im deutschen Leistungsstörungsrecht für sämtliche sekundären Rechtsbehelfe dar. Die Arbeit bietet eine umfassende Analyse des Instituts der Nachfrist. Weitere Themen sind das Recht zur zweiten Andienung, Selbstvornahme, Ökonomische Analyse, Beendigung der Schwebelage nach Fristablauf und die Richtlinienkonformität.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die rechtliche Behandlung von Willenserklärungen, die unter dem Einfluss von Fehlvorstellungen zustande gekommen sind, ist seit langem eines der komplexesten Probleme des Vertragsrechts. Die Schwierigkeit der Materie hängt unmittelbar damit zusammen, dass verschiedene schützenswerte Interessen meist gegenläufig aufeinander treffen. Zum einen soll dem Willen des sich erklärenden Vertragspartners die von diesem gewollte Wirkung verschafft werden, gerade wenn er sich bei der Abgabe der Willenserklärung geirrt hat. Zum anderen möchte der Vertragspartner des Erklärenden sichergestellt wissen, dass er sich auf die von dem anderen kundgegebene - wenn möglicherweise für den Erklärenden auch „falsche“ - Willenserklärung verlassen kann, weil er sie in einem bestimmten Sinn verstanden hat. Der Verfasser untersucht dieses Spannungsverhältnis und das hieraus resultierende Risiko für die Vertragspartner und etwaige Dritte ausgehend von der deutschen Regelung des § 119 BGB. Neben der rechtsgeschichtlichen Entstehungsgeschichte vergleicht er die Regelung des deutschen § 119 BGB mit den korrespondierenden Regelungen des englischen und des österreichischen Rechts, des Draft Common Frame of Reference (DCFR) sowie des Common European Sales Law (CESL). Er beleuchtet dabei insbesondere auch den der jeweiligen Rechtsordnung oder den jeweiligen Regelungswerken immanenten gesamtsystematischen Zusammenhang. Die Untersuchung setzt sich abschließend mit der häufig am deutschen Recht geäußerten Kritik der Gefährdung des Verkehrsschutzes Dritter auseinander und betrachtet die Anfechtung nach § 119 BGB im Gesamtgefüge der deutschen Rechtsordnung.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge ist im deutschen Recht zweigeteilt. Abhängig vom Grund der Rückabwicklung findet das Bereicherungs- oder das Rücktrittsfolgenrecht Anwendung. Beide Regelungskomplexe müssen Antworten auf dieselben Fragen geben. Von besonderer Bedeutung ist dabei – gerade auch für die Praxis – die gerechte Verteilung der gezogenen bzw. nicht gezogenen Nutzungen. Und obwohl das einschlägige Rückabwicklungssystem zumeist von Zufälligkeiten abhängt, gelangen Bereicherungs- und Rücktrittsfolgenrecht mitunter zu unterschiedlichen Ergebnissen. Erschwerend kommt hinzu, dass die §§ 987 ff. BGB auf die Rückabwicklung einwirken, sei es aufgrund der dinglichen Rechtslage oder des Verweises in §§ 292, 818 IV , 819 I BGB. Um bei dieser Sachlage Wertungswidersprüchen vorzubeugen, bedarf es einer Harmonisierung. Dabei dient die übereinstimmende abschöpfende Ordnungsfunktion von Bereicherungs- und Rücktrittsfolgenrecht als normativer Leitfaden für eine einheitliche Auslegung.
Aktualisiert: 2023-04-04
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