Die persönliche Unabhängigkeit ist deutschen Richterinnen und Richtern durch die Verfassung garantiert. Aber was nutzt Unabhängigkeit, wenn die Bedingungen, unter denen Gerechtigkeit hergestellt werden soll, von der machtnahen exekutiven Gewalt vorherrschend bestimmt werden? °°°°In Deutschland fehlt die institutionelle Unabhängigkeit und Selbstbestimmung der Dritten Gewalt als Umsetzung des Prinzips der Gewaltenteilung und der Balance of Power. 25 Länder der EU bemühen sich um justizielle Autonomie, Deutschland tut das nicht. Dabei ist Augenhöhe mit Exekutive und Legislative Voraussetzung für die Wirksamkeit des unparteiischen Kontrollauftrags der gesamten Dritten Gewalt. Auch fehlt der Richterschaft die angemessene Partizipation am Gewalten-Organ ‚Justizsystem‘ – vielerorts in Europa.°°°°Dieser auf Erfahrungswissen europäischer Richter basierende Sammelband gibt Einblick in Stand und Details der Verwirklichung justizieller Autonomie in zahlreichen europäischen Ländern. Das zeigt sich herausragend und ermutigend dort, wo demokratisches Selbstbewusstsein historisch gewachsen und souverän entfaltet ist. Derartige Erkenntnisse sollten denen Hoffnung geben, die sich für die Autonomie der Dritten Gewalt in Europa engagiert einsetzen – leider oft ungehört.°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die persönliche Unabhängigkeit ist deutschen Richterinnen und Richtern durch die Verfassung garantiert. Aber was nutzt Unabhängigkeit, wenn die Bedingungen, unter denen Gerechtigkeit hergestellt werden soll, von der machtnahen exekutiven Gewalt vorherrschend bestimmt werden? °°°°In Deutschland fehlt die institutionelle Unabhängigkeit und Selbstbestimmung der Dritten Gewalt als Umsetzung des Prinzips der Gewaltenteilung und der Balance of Power. 25 Länder der EU bemühen sich um justizielle Autonomie, Deutschland tut das nicht. Dabei ist Augenhöhe mit Exekutive und Legislative Voraussetzung für die Wirksamkeit des unparteiischen Kontrollauftrags der gesamten Dritten Gewalt. Auch fehlt der Richterschaft die angemessene Partizipation am Gewalten-Organ ‚Justizsystem‘ – vielerorts in Europa.°°°°Dieser auf Erfahrungswissen europäischer Richter basierende Sammelband gibt Einblick in Stand und Details der Verwirklichung justizieller Autonomie in zahlreichen europäischen Ländern. Das zeigt sich herausragend und ermutigend dort, wo demokratisches Selbstbewusstsein historisch gewachsen und souverän entfaltet ist. Derartige Erkenntnisse sollten denen Hoffnung geben, die sich für die Autonomie der Dritten Gewalt in Europa engagiert einsetzen – leider oft ungehört.°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-07
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Die persönliche Unabhängigkeit ist deutschen Richterinnen und Richtern durch die Verfassung garantiert. Aber was nutzt Unabhängigkeit, wenn die Bedingungen, unter denen Gerechtigkeit hergestellt werden soll, von der machtnahen exekutiven Gewalt vorherrschend bestimmt werden? °°°°In Deutschland fehlt die institutionelle Unabhängigkeit und Selbstbestimmung der Dritten Gewalt als Umsetzung des Prinzips der Gewaltenteilung und der Balance of Power. 25 Länder der EU bemühen sich um justizielle Autonomie, Deutschland tut das nicht. Dabei ist Augenhöhe mit Exekutive und Legislative Voraussetzung für die Wirksamkeit des unparteiischen Kontrollauftrags der gesamten Dritten Gewalt. Auch fehlt der Richterschaft die angemessene Partizipation am Gewalten-Organ ‚Justizsystem‘ – vielerorts in Europa.°°°°Dieser auf Erfahrungswissen europäischer Richter basierende Sammelband gibt Einblick in Stand und Details der Verwirklichung justizieller Autonomie in zahlreichen europäischen Ländern. Das zeigt sich herausragend und ermutigend dort, wo demokratisches Selbstbewusstsein historisch gewachsen und souverän entfaltet ist. Derartige Erkenntnisse sollten denen Hoffnung geben, die sich für die Autonomie der Dritten Gewalt in Europa engagiert einsetzen – leider oft ungehört.°°
Aktualisiert: 2023-06-07
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Die persönliche Unabhängigkeit ist deutschen Richterinnen und Richtern durch die Verfassung garantiert. Aber was nutzt Unabhängigkeit, wenn die Bedingungen, unter denen Gerechtigkeit hergestellt werden soll, von der machtnahen exekutiven Gewalt vorherrschend bestimmt werden? °°°°In Deutschland fehlt die institutionelle Unabhängigkeit und Selbstbestimmung der Dritten Gewalt als Umsetzung des Prinzips der Gewaltenteilung und der Balance of Power. 25 Länder der EU bemühen sich um justizielle Autonomie, Deutschland tut das nicht. Dabei ist Augenhöhe mit Exekutive und Legislative Voraussetzung für die Wirksamkeit des unparteiischen Kontrollauftrags der gesamten Dritten Gewalt. Auch fehlt der Richterschaft die angemessene Partizipation am Gewalten-Organ ‚Justizsystem‘ – vielerorts in Europa.°°°°Dieser auf Erfahrungswissen europäischer Richter basierende Sammelband gibt Einblick in Stand und Details der Verwirklichung justizieller Autonomie in zahlreichen europäischen Ländern. Das zeigt sich herausragend und ermutigend dort, wo demokratisches Selbstbewusstsein historisch gewachsen und souverän entfaltet ist. Derartige Erkenntnisse sollten denen Hoffnung geben, die sich für die Autonomie der Dritten Gewalt in Europa engagiert einsetzen – leider oft ungehört.°°
Aktualisiert: 2023-05-24
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Die persönliche Unabhängigkeit ist deutschen Richterinnen und Richtern durch die Verfassung garantiert. Aber was nutzt Unabhängigkeit, wenn die Bedingungen, unter denen Gerechtigkeit hergestellt werden soll, von der machtnahen exekutiven Gewalt vorherrschend bestimmt werden? °°°°In Deutschland fehlt die institutionelle Unabhängigkeit und Selbstbestimmung der Dritten Gewalt als Umsetzung des Prinzips der Gewaltenteilung und der Balance of Power. 25 Länder der EU bemühen sich um justizielle Autonomie, Deutschland tut das nicht. Dabei ist Augenhöhe mit Exekutive und Legislative Voraussetzung für die Wirksamkeit des unparteiischen Kontrollauftrags der gesamten Dritten Gewalt. Auch fehlt der Richterschaft die angemessene Partizipation am Gewalten-Organ ‚Justizsystem‘ – vielerorts in Europa.°°°°Dieser auf Erfahrungswissen europäischer Richter basierende Sammelband gibt Einblick in Stand und Details der Verwirklichung justizieller Autonomie in zahlreichen europäischen Ländern. Das zeigt sich herausragend und ermutigend dort, wo demokratisches Selbstbewusstsein historisch gewachsen und souverän entfaltet ist. Derartige Erkenntnisse sollten denen Hoffnung geben, die sich für die Autonomie der Dritten Gewalt in Europa engagiert einsetzen – leider oft ungehört.°°
Aktualisiert: 2023-05-24
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Die persönliche Unabhängigkeit ist deutschen Richterinnen und Richtern durch die Verfassung garantiert. Aber was nutzt Unabhängigkeit, wenn die Bedingungen, unter denen Gerechtigkeit hergestellt werden soll, von der machtnahen exekutiven Gewalt vorherrschend bestimmt werden? °°°°In Deutschland fehlt die institutionelle Unabhängigkeit und Selbstbestimmung der Dritten Gewalt als Umsetzung des Prinzips der Gewaltenteilung und der Balance of Power. 25 Länder der EU bemühen sich um justizielle Autonomie, Deutschland tut das nicht. Dabei ist Augenhöhe mit Exekutive und Legislative Voraussetzung für die Wirksamkeit des unparteiischen Kontrollauftrags der gesamten Dritten Gewalt. Auch fehlt der Richterschaft die angemessene Partizipation am Gewalten-Organ ‚Justizsystem‘ – vielerorts in Europa.°°°°Dieser auf Erfahrungswissen europäischer Richter basierende Sammelband gibt Einblick in Stand und Details der Verwirklichung justizieller Autonomie in zahlreichen europäischen Ländern. Das zeigt sich herausragend und ermutigend dort, wo demokratisches Selbstbewusstsein historisch gewachsen und souverän entfaltet ist. Derartige Erkenntnisse sollten denen Hoffnung geben, die sich für die Autonomie der Dritten Gewalt in Europa engagiert einsetzen – leider oft ungehört.°°
Aktualisiert: 2023-05-22
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Deutschen Autoren und Akteuren, die sich mit der Verwaltung der Dritten Gewalt beschäftigen, ist Italien entweder Sehnsuchtsort oder Schreckgespenst. Während Anhänger einer Selbstverwaltung der Dritten Gewalt auf Italien mit seinem mächtigen Consiglio Superiore della Magistratura als leuchtendes Vorbild verweisen, halten ihnen Gegner einer solchen Autonomie die zahlreichen Gebrechen der italienischen Justiz entgegen, die von der hohen Verfahrensdauer bis hin zur augenfälligen Politisierung der Magistrati reichen. Martin Minkner legt eine aus Originalquellen und -publikationen geschöpfte, umfassende Analyse der italienischen Gerichtsverwaltung vor, in die auch politik- und sozialwissenschaftliche Erkenntnisse in einiger Dichte eingewoben sind. Diese vergleicht er mit einer aktuellen und kritischen Gesamtaufnahme der deutschen Justiz, wobei er mit einem erweiterten Modell demokratischer Legitimation auch in verfassungsrechtlichen Grundlagen Neuland betritt. Die Arbeit wurde mit dem Harry Westermann-Preis 2015 der Gesellschaft zur Förderung der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster e.V. ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Wie weit reicht die Befugnis der Rechtsprechung zur Fortbildung des Rechts unter dem Grundgesetz? Eine sichere Antwort auf diesen grundlegenden Aspekt der Gewaltenteilung ist trotz fortwährender Richterrechtsdebatte noch nicht gefunden. Was genau die Kriterien für die Beurteilung richterlich fortgebildeten Rechts als zulässig oder unzulässig sind, erscheint angesichts der wenig expliziten Aussagen des Grundgesetzes oft vage, wenn nicht gar beliebig. In der Analyse der einschlägigen bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung wird deutlich, wie unsicher das verfassungsrechtliche Fundament ist. Den etablierten Denkmustern zur verfassungsrechtlichen Einhegung des Richterrechtsproblems stellt Frauke Kruse daher einen neuen Ansatz gegenüber. Ihre Kernfrage lautet, ob und mit welchen Konsequenzen die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes den Umgang mit dem Phänomen der richterlichen Rechtsfortbildung anleiten kann.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Öffentlichkeit der Rechtsprechung wird heute in erster Linie durch die Medien bewirkt; sie setzt die Zugänglichkeit der Dritten Gewalt für die Medien voraus. Die massenhafte Vergrößerung des Publikums verschärft jedoch zugleich die negativen Folgen der Öffentlichkeit. In der Frage nach der Zulassung von Fernsehkameras im Gerichtssaal kommt die Problematik besonders deutlich zum Ausdruck, ohne sich freilich auf diese Konstellation zu beschränken. Christian von Coelln leistet einen Beitrag zur Klärung der insofern bestehenden verfassungsrechtlichen Gemengelage von Grundrechten (Medienfreiheiten, Persönlichkeitsrechten) und Staatsstrukturprinzipien (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit). Er qualifiziert die Medienöffentlichkeit der Rechtsprechung als Verfassungsgrundsatz, der sich auf sämtliche Medien und auf die Tätigkeit der Rechtsprechung als Ganzes erstreckt. Neben der Teilnahme von Journalisten an Gerichtsverhandlungen behandelt er namentlich die Frage der Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen in und um den Gerichtssaal, wobei besonderes Augenmerk auf der grundrechtlichen Position der Medien liegt. Das umfassende gesetzliche Verbot von Rundfunkaufnahmen während laufender Verhandlungen hält der Autor für verfassungswidrig. Schließlich geht er u.a. noch auf die Veröffentlichung von Entscheidungen und auf die Öffentlichkeitsarbeit der Gerichte ein.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die persönliche Unabhängigkeit ist deutschen Richterinnen und Richtern durch die Verfassung garantiert. Aber was nutzt Unabhängigkeit, wenn die Bedingungen, unter denen Gerechtigkeit hergestellt werden soll, von der machtnahen exekutiven Gewalt vorherrschend bestimmt werden? °°°°In Deutschland fehlt die institutionelle Unabhängigkeit und Selbstbestimmung der Dritten Gewalt als Umsetzung des Prinzips der Gewaltenteilung und der Balance of Power. 25 Länder der EU bemühen sich um justizielle Autonomie, Deutschland tut das nicht. Dabei ist Augenhöhe mit Exekutive und Legislative Voraussetzung für die Wirksamkeit des unparteiischen Kontrollauftrags der gesamten Dritten Gewalt. Auch fehlt der Richterschaft die angemessene Partizipation am Gewalten-Organ ‚Justizsystem‘ – vielerorts in Europa.°°°°Dieser auf Erfahrungswissen europäischer Richter basierende Sammelband gibt Einblick in Stand und Details der Verwirklichung justizieller Autonomie in zahlreichen europäischen Ländern. Das zeigt sich herausragend und ermutigend dort, wo demokratisches Selbstbewusstsein historisch gewachsen und souverän entfaltet ist. Derartige Erkenntnisse sollten denen Hoffnung geben, die sich für die Autonomie der Dritten Gewalt in Europa engagiert einsetzen – leider oft ungehört.°°
Aktualisiert: 2023-04-18
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Die persönliche Unabhängigkeit ist deutschen Richterinnen und Richtern durch die Verfassung garantiert. Aber was nutzt Unabhängigkeit, wenn die Bedingungen, unter denen Gerechtigkeit hergestellt werden soll, von der machtnahen exekutiven Gewalt vorherrschend bestimmt werden? °°°°In Deutschland fehlt die institutionelle Unabhängigkeit und Selbstbestimmung der Dritten Gewalt als Umsetzung des Prinzips der Gewaltenteilung und der Balance of Power. 25 Länder der EU bemühen sich um justizielle Autonomie, Deutschland tut das nicht. Dabei ist Augenhöhe mit Exekutive und Legislative Voraussetzung für die Wirksamkeit des unparteiischen Kontrollauftrags der gesamten Dritten Gewalt. Auch fehlt der Richterschaft die angemessene Partizipation am Gewalten-Organ ‚Justizsystem‘ – vielerorts in Europa.°°°°Dieser auf Erfahrungswissen europäischer Richter basierende Sammelband gibt Einblick in Stand und Details der Verwirklichung justizieller Autonomie in zahlreichen europäischen Ländern. Das zeigt sich herausragend und ermutigend dort, wo demokratisches Selbstbewusstsein historisch gewachsen und souverän entfaltet ist. Derartige Erkenntnisse sollten denen Hoffnung geben, die sich für die Autonomie der Dritten Gewalt in Europa engagiert einsetzen – leider oft ungehört.°°
Aktualisiert: 2023-03-29
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Dieser Band dokumentiert die Arbeitsergebnisse einer von der Alexander von Humboldt-Stiftung geförderten Institutspartnerschaft zwischen dem Institut für Öffentliches Recht, Abteilung Verwaltungsrecht, der Universität Göttingen und seinem Pendant an der Taras Tschewtschenko- Universität Kiew. Sachlicher Gegenstand dieser Institutspartnerschaft war die Frage, ob und auf welche Weise die rechtsprechende Gewalt in der Ukraine, die noch immer unter einem großen Vertrauensdefizit in der Bevölkerung leidet, durch eine stärkere Orientierung an westeuropäischen Standards an Rechtsstaatlichkeit gewinnen kann. Zu diesem Zweck haben fünf vorwiegend aus NachwuchswissenschaftlerInnen zusammengesetzte gemischtnationale Arbeitsgruppen untersucht, welche rechtsstaatlichen Funktionsbedingungen der Dritten Gewalt zugrunde liegen sollten. Konkret ging es in den Arbeitsgruppen um die rechtstaatlichen Anforderungen und Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit, die demokratische Kontrolle der rechtsprechenden Gewalt, die Relevanz der Rechtswissenschaft für die Urteilsfindung, die Bedeutung der richterlichen Auslegungskompetenz für die Qualität der Urteilsfindung und Urteilsbegründung sowie um die Notwendigkeit einer stärker auf den Richterberuf zugeschnittenen universitären Juristenausbildung.
Aktualisiert: 2021-12-31
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Aus Anlass des 75. Geburtstags von Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier, dem ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, fand im Juli 2018 ein hochkarätig besetztes Symposium in der Akademie für Politische Bildung in Tutzing statt. Es widmete sich der »dritten Gewalt« und damit einem der Fundamente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der vorliegende Band dokumentiert den wissenschaftlichen Ertrag der Veranstaltung.
Aktualisiert: 2021-07-20
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Wie weit reicht die Befugnis der Rechtsprechung zur Fortbildung des Rechts unter dem Grundgesetz? Eine sichere Antwort auf diesen grundlegenden Aspekt der Gewaltenteilung ist trotz fortwährender Richterrechtsdebatte noch nicht gefunden. Was genau die Kriterien für die Beurteilung richterlich fortgebildeten Rechts als zulässig oder unzulässig sind, erscheint angesichts der wenig expliziten Aussagen des Grundgesetzes oft vage, wenn nicht gar beliebig. In der Analyse der einschlägigen bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung wird deutlich, wie unsicher das verfassungsrechtliche Fundament ist. Den etablierten Denkmustern zur verfassungsrechtlichen Einhegung des Richterrechtsproblems stellt Frauke Kruse daher einen neuen Ansatz gegenüber. Ihre Kernfrage lautet, ob und mit welchen Konsequenzen die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes den Umgang mit dem Phänomen der richterlichen Rechtsfortbildung anleiten kann.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Mit Beiträgen von:
Univ.-Prof. Dr. Nikolaus BENKE, LL.M., Ass.-Prof. Dr. Alois BIRKLBAUER, DDr. Wolfgang BOGENSBERGER, Univ.-Prof. Dr. Christian BRÜNNER, Univ.-Doz. Dr. Josef KYTIR, Univ.-Prof. Dr. Anton PELINKA, Univ.-Prof. Dr. Ada PELLERT, Anneliese ROHRER, Dr. Karlheinz STEINMÜLLER, Jan TABOR, Univ.-Prof. Dr. Ina WAGNER, Michael WILDERSPIN, Dr. Klaus WIRTH
Aktualisiert: 2019-04-09
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Deutschen Autoren und Akteuren, die sich mit der Verwaltung der Dritten Gewalt beschäftigen, ist Italien entweder Sehnsuchtsort oder Schreckgespenst. Während Anhänger einer Selbstverwaltung der Dritten Gewalt auf Italien mit seinem mächtigen Consiglio Superiore della Magistratura als leuchtendes Vorbild verweisen, halten ihnen Gegner einer solchen Autonomie die zahlreichen Gebrechen der italienischen Justiz entgegen, die von der hohen Verfahrensdauer bis hin zur augenfälligen Politisierung der Magistrati reichen. Martin Minkner legt eine aus Originalquellen und -publikationen geschöpfte, umfassende Analyse der italienischen Gerichtsverwaltung vor, in die auch politik- und sozialwissenschaftliche Erkenntnisse in einiger Dichte eingewoben sind. Diese vergleicht er mit einer aktuellen und kritischen Gesamtaufnahme der deutschen Justiz, wobei er mit einem erweiterten Modell demokratischer Legitimation auch in verfassungsrechtlichen Grundlagen Neuland betritt. Die Arbeit wurde mit dem Harry Westermann-Preis 2015 der Gesellschaft zur Förderung der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster e.V. ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Öffentlichkeit der Rechtsprechung wird heute in erster Linie durch die Medien bewirkt; sie setzt die Zugänglichkeit der Dritten Gewalt für die Medien voraus. Die massenhafte Vergrößerung des Publikums verschärft jedoch zugleich die negativen Folgen der Öffentlichkeit. In der Frage nach der Zulassung von Fernsehkameras im Gerichtssaal kommt die Problematik besonders deutlich zum Ausdruck, ohne sich freilich auf diese Konstellation zu beschränken. Christian von Coelln leistet einen Beitrag zur Klärung der insofern bestehenden verfassungsrechtlichen Gemengelage von Grundrechten (Medienfreiheiten, Persönlichkeitsrechten) und Staatsstrukturprinzipien (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit). Er qualifiziert die Medienöffentlichkeit der Rechtsprechung als Verfassungsgrundsatz, der sich auf sämtliche Medien und auf die Tätigkeit der Rechtsprechung als Ganzes erstreckt. Neben der Teilnahme von Journalisten an Gerichtsverhandlungen behandelt er namentlich die Frage der Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen in und um den Gerichtssaal, wobei besonderes Augenmerk auf der grundrechtlichen Position der Medien liegt. Das umfassende gesetzliche Verbot von Rundfunkaufnahmen während laufender Verhandlungen hält der Autor für verfassungswidrig. Schließlich geht er u.a. noch auf die Veröffentlichung von Entscheidungen und auf die Öffentlichkeitsarbeit der Gerichte ein.
Aktualisiert: 2022-12-22
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