Der Rechtsschutz gegen privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte wie beispielsweise Entgeltgenehmigungen illustriert die rechtlichen Herausforderungen, die sich im Rahmen multipolarer Beziehungsgefüge im Verwaltungsrecht stellen, in anschaulicher Weise. Ursprünglich an der Bürger-Staat-Beziehung Unbeteiligte können in die Position eines Mitadressaten aufrücken. Die damit verbundenen Rechtsschutzfragen müssen innerhalb des geltenden subjektiven Rechtsschutzsystems mit seinem Nukleus des subjektiven öffentlichen Rechts beantwortet werden. Die Arbeit widmet sich diesen Fragen und stellt sie unter Hinzuziehung des Topos des „Funktionswandels der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ in einen größeren dogmatischen Zusammenhang.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Der Rechtsschutz gegen privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte wie beispielsweise Entgeltgenehmigungen illustriert die rechtlichen Herausforderungen, die sich im Rahmen multipolarer Beziehungsgefüge im Verwaltungsrecht stellen, in anschaulicher Weise. Ursprünglich an der Bürger-Staat-Beziehung Unbeteiligte können in die Position eines Mitadressaten aufrücken. Die damit verbundenen Rechtsschutzfragen müssen innerhalb des geltenden subjektiven Rechtsschutzsystems mit seinem Nukleus des subjektiven öffentlichen Rechts beantwortet werden. Die Arbeit widmet sich diesen Fragen und stellt sie unter Hinzuziehung des Topos des „Funktionswandels der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ in einen größeren dogmatischen Zusammenhang.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Der Rechtsschutz gegen privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte wie beispielsweise Entgeltgenehmigungen illustriert die rechtlichen Herausforderungen, die sich im Rahmen multipolarer Beziehungsgefüge im Verwaltungsrecht stellen, in anschaulicher Weise. Ursprünglich an der Bürger-Staat-Beziehung Unbeteiligte können in die Position eines Mitadressaten aufrücken. Die damit verbundenen Rechtsschutzfragen müssen innerhalb des geltenden subjektiven Rechtsschutzsystems mit seinem Nukleus des subjektiven öffentlichen Rechts beantwortet werden. Die Arbeit widmet sich diesen Fragen und stellt sie unter Hinzuziehung des Topos des „Funktionswandels der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ in einen größeren dogmatischen Zusammenhang.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Bei dem Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt es sich um eine Rechtsfigur, die zwar seit langem zu den anerkannten Instituten des deutschen Rechts gehört, deren Grundlagen jedoch weitgehend ungeklärt bleiben.
Antonios Papadimitropoulos verfolgt das Ziel, ein Modell zu entwickeln, das die Entstehung von Schutzpflichten zugunsten von Personen dogmatisch konsequent erklärt, die in keinem Vertragsverhältnis mit dem Schutzpflichtschuldner stehen (sollen). Zu diesem Zweck werden zunächst die Schutzpflichten in rein zweipoligen Beziehungen erforscht. Auf den gewonnenen Erkenntnissen baut die anschließende Herausarbeitung von Regeln für die Entstehung von Schutzpflichten in dreipoligen Verhältnissen auf. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob der jeweils in Frage kommende Dritte im Hinblick auf die Vorbereitung oder Durchführung eines Schuldverhältnisses seinen Rechtskreis gegenüber dem Schutzpflichtschuldner öffnet. Da es sich nicht um einen abgeleiteten, sondern um einen originären Drittschutz handelt, kann weder ein Haftungsausschluss im Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner noch ein Mitverschulden des Gläubigers die Rechte des geschützten Dritten einschränken. Das entwickelte Schema der Drittschutzwirkung wird nicht nur abstrakt näher erörtert, sondern auch auf konkrete Fälle, insbesondere aus der Rechtsprechung, angewendet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bei dem Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt es sich um eine Rechtsfigur, die zwar seit langem zu den anerkannten Instituten des deutschen Rechts gehört, deren Grundlagen jedoch weitgehend ungeklärt bleiben.
Antonios Papadimitropoulos verfolgt das Ziel, ein Modell zu entwickeln, das die Entstehung von Schutzpflichten zugunsten von Personen dogmatisch konsequent erklärt, die in keinem Vertragsverhältnis mit dem Schutzpflichtschuldner stehen (sollen). Zu diesem Zweck werden zunächst die Schutzpflichten in rein zweipoligen Beziehungen erforscht. Auf den gewonnenen Erkenntnissen baut die anschließende Herausarbeitung von Regeln für die Entstehung von Schutzpflichten in dreipoligen Verhältnissen auf. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob der jeweils in Frage kommende Dritte im Hinblick auf die Vorbereitung oder Durchführung eines Schuldverhältnisses seinen Rechtskreis gegenüber dem Schutzpflichtschuldner öffnet. Da es sich nicht um einen abgeleiteten, sondern um einen originären Drittschutz handelt, kann weder ein Haftungsausschluss im Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner noch ein Mitverschulden des Gläubigers die Rechte des geschützten Dritten einschränken. Das entwickelte Schema der Drittschutzwirkung wird nicht nur abstrakt näher erörtert, sondern auch auf konkrete Fälle, insbesondere aus der Rechtsprechung, angewendet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor befasst sich mit der rechtspolitisch und rechtlich höchst brisanten Frage von Amtshaftung und Rechtsschutz im Rahmen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). Im Kern geht es darum, ob Einzelne, vor allem Zielgesellschaftsaktionäre, Entscheidungen der BAFin mehr oder weniger schutzlos unterworfen sind. § 4 Abs. 2 WpÜG, nach dem die BAFin allein im öffentlichen Interesse handelt, deutet jedenfalls auf eine weitgehende Entrechtung des Einzelnen hin. Anliegen des Verfassers ist es zu klären, ob und inwieweit § 4 Abs. 2 WpÜG primär- und sekundärrechtliche Ansprüche berührt bzw. ausschließt.
Nach einer am aktuellen Stand höchstrichterlicher Rechtsprechung orientierten Erörterung des "öffentlichen Interesses" analysiert Robert Bewilogua zunächst - unter Ausblendung von § 4 Abs. 2 WpÜG - den Schutzzweck der Regelungen um Angebotsunterlage und Pflichtangebot. Im Ergebnis hält er einzelne Normen sowie deren Überwachung durch die BAFin für drittschützend. Anschließend wendet sich der Verfasser Regelungsgehalt und Reichweite des § 4 Abs. 2 WpÜG zu und qualifiziert die Norm als normative Schutzzweckbestimmung mit uneingeschränkter Wirkung sowohl für subjektiv-öffentliche Rechte als auch für die Drittbezogenheit von Amtspflichten. In der schließlich vorgenommenen verfassungsrechtlichen Überprüfung gelangt der Autor zur Verfassungswidrigkeit von § 4 Abs. 2 WpÜG.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bei dem Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt es sich um eine Rechtsfigur, die zwar seit langem zu den anerkannten Instituten des deutschen Rechts gehört, deren Grundlagen jedoch weitgehend ungeklärt bleiben.
Antonios Papadimitropoulos verfolgt das Ziel, ein Modell zu entwickeln, das die Entstehung von Schutzpflichten zugunsten von Personen dogmatisch konsequent erklärt, die in keinem Vertragsverhältnis mit dem Schutzpflichtschuldner stehen (sollen). Zu diesem Zweck werden zunächst die Schutzpflichten in rein zweipoligen Beziehungen erforscht. Auf den gewonnenen Erkenntnissen baut die anschließende Herausarbeitung von Regeln für die Entstehung von Schutzpflichten in dreipoligen Verhältnissen auf. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob der jeweils in Frage kommende Dritte im Hinblick auf die Vorbereitung oder Durchführung eines Schuldverhältnisses seinen Rechtskreis gegenüber dem Schutzpflichtschuldner öffnet. Da es sich nicht um einen abgeleiteten, sondern um einen originären Drittschutz handelt, kann weder ein Haftungsausschluss im Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner noch ein Mitverschulden des Gläubigers die Rechte des geschützten Dritten einschränken. Das entwickelte Schema der Drittschutzwirkung wird nicht nur abstrakt näher erörtert, sondern auch auf konkrete Fälle, insbesondere aus der Rechtsprechung, angewendet.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Autor befasst sich mit der rechtspolitisch und rechtlich höchst brisanten Frage von Amtshaftung und Rechtsschutz im Rahmen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). Im Kern geht es darum, ob Einzelne, vor allem Zielgesellschaftsaktionäre, Entscheidungen der BAFin mehr oder weniger schutzlos unterworfen sind. § 4 Abs. 2 WpÜG, nach dem die BAFin allein im öffentlichen Interesse handelt, deutet jedenfalls auf eine weitgehende Entrechtung des Einzelnen hin. Anliegen des Verfassers ist es zu klären, ob und inwieweit § 4 Abs. 2 WpÜG primär- und sekundärrechtliche Ansprüche berührt bzw. ausschließt.
Nach einer am aktuellen Stand höchstrichterlicher Rechtsprechung orientierten Erörterung des "öffentlichen Interesses" analysiert Robert Bewilogua zunächst - unter Ausblendung von § 4 Abs. 2 WpÜG - den Schutzzweck der Regelungen um Angebotsunterlage und Pflichtangebot. Im Ergebnis hält er einzelne Normen sowie deren Überwachung durch die BAFin für drittschützend. Anschließend wendet sich der Verfasser Regelungsgehalt und Reichweite des § 4 Abs. 2 WpÜG zu und qualifiziert die Norm als normative Schutzzweckbestimmung mit uneingeschränkter Wirkung sowohl für subjektiv-öffentliche Rechte als auch für die Drittbezogenheit von Amtspflichten. In der schließlich vorgenommenen verfassungsrechtlichen Überprüfung gelangt der Autor zur Verfassungswidrigkeit von § 4 Abs. 2 WpÜG.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Autor befasst sich mit der rechtspolitisch und rechtlich höchst brisanten Frage von Amtshaftung und Rechtsschutz im Rahmen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). Im Kern geht es darum, ob Einzelne, vor allem Zielgesellschaftsaktionäre, Entscheidungen der BAFin mehr oder weniger schutzlos unterworfen sind. § 4 Abs. 2 WpÜG, nach dem die BAFin allein im öffentlichen Interesse handelt, deutet jedenfalls auf eine weitgehende Entrechtung des Einzelnen hin. Anliegen des Verfassers ist es zu klären, ob und inwieweit § 4 Abs. 2 WpÜG primär- und sekundärrechtliche Ansprüche berührt bzw. ausschließt.
Nach einer am aktuellen Stand höchstrichterlicher Rechtsprechung orientierten Erörterung des "öffentlichen Interesses" analysiert Robert Bewilogua zunächst - unter Ausblendung von § 4 Abs. 2 WpÜG - den Schutzzweck der Regelungen um Angebotsunterlage und Pflichtangebot. Im Ergebnis hält er einzelne Normen sowie deren Überwachung durch die BAFin für drittschützend. Anschließend wendet sich der Verfasser Regelungsgehalt und Reichweite des § 4 Abs. 2 WpÜG zu und qualifiziert die Norm als normative Schutzzweckbestimmung mit uneingeschränkter Wirkung sowohl für subjektiv-öffentliche Rechte als auch für die Drittbezogenheit von Amtspflichten. In der schließlich vorgenommenen verfassungsrechtlichen Überprüfung gelangt der Autor zur Verfassungswidrigkeit von § 4 Abs. 2 WpÜG.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Bei dem Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt es sich um eine Rechtsfigur, die zwar seit langem zu den anerkannten Instituten des deutschen Rechts gehört, deren Grundlagen jedoch weitgehend ungeklärt bleiben.
Antonios Papadimitropoulos verfolgt das Ziel, ein Modell zu entwickeln, das die Entstehung von Schutzpflichten zugunsten von Personen dogmatisch konsequent erklärt, die in keinem Vertragsverhältnis mit dem Schutzpflichtschuldner stehen (sollen). Zu diesem Zweck werden zunächst die Schutzpflichten in rein zweipoligen Beziehungen erforscht. Auf den gewonnenen Erkenntnissen baut die anschließende Herausarbeitung von Regeln für die Entstehung von Schutzpflichten in dreipoligen Verhältnissen auf. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob der jeweils in Frage kommende Dritte im Hinblick auf die Vorbereitung oder Durchführung eines Schuldverhältnisses seinen Rechtskreis gegenüber dem Schutzpflichtschuldner öffnet. Da es sich nicht um einen abgeleiteten, sondern um einen originären Drittschutz handelt, kann weder ein Haftungsausschluss im Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner noch ein Mitverschulden des Gläubigers die Rechte des geschützten Dritten einschränken. Das entwickelte Schema der Drittschutzwirkung wird nicht nur abstrakt näher erörtert, sondern auch auf konkrete Fälle, insbesondere aus der Rechtsprechung, angewendet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Rechtsschutz gegen privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte wie beispielsweise Entgeltgenehmigungen illustriert die rechtlichen Herausforderungen, die sich im Rahmen multipolarer Beziehungsgefüge im Verwaltungsrecht stellen, in anschaulicher Weise. Ursprünglich an der Bürger-Staat-Beziehung Unbeteiligte können in die Position eines Mitadressaten aufrücken. Die damit verbundenen Rechtsschutzfragen müssen innerhalb des geltenden subjektiven Rechtsschutzsystems mit seinem Nukleus des subjektiven öffentlichen Rechts beantwortet werden. Die Arbeit widmet sich diesen Fragen und stellt sie unter Hinzuziehung des Topos des „Funktionswandels der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ in einen größeren dogmatischen Zusammenhang.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Beteiligung an fremden Delikten, durch Verhaltensweisen, die alltäglich oder berufstypisch sind, wird in den letzten Jahren verstärkt diskutiert: Unter der Bezeichnung „neutrale Handlungen“ bzw. „neutrale Beihilfe” richtet sich das Augenmerk vorrangig auf Fallkonstellationen, in denen der Betroffene die Freiheitsräume seines Berufs ausschöpft und hierdurch die unerlaubte Handlung eines anderen fördert. Bisher wurde die Problematik im Kontext der Produzententätigkeit allerdings noch nicht untersucht, obgleich gerade Massenproduktion es dem Haupttäter ermöglicht, zahlreiche Menschen zu erreichen und sie durch gefährliche Produkte zu schädigen.
Die Arbeit bietet dem interessierten Leser wertvolle Erkenntnisse zu den zivilrechtlichen Grenzen der Haftung für berufstypische Handlungen im Produktionsprozess. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, inwieweit sich der (Zulieferer-)Hersteller auf ein deliktisches Folgeverhalten seines Abnehmers einrichten muss und wo die Grenzen liegen, jenseits derer der Zulieferer nicht haftet und auf die (alleinige) Verantwortung des Abnehmers verweisen kann.
Aktualisiert: 2023-01-01
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In den letzten Jahren haben sich durchschnittlich 400.000 Paare in Deutschland das „Ja-Wort“ gegeben. Demgegenüber sank die Zahl der Ehescheidungen zwischen 2003 und 2015 auf etwas über 153.000. Mit der Öffnung der Grenzen innerhalb der Europäischen Union nahm sowohl die Mobilität der Paare als auch die Anzahl der gemischtnationalen Paare zu. Dies führt dazu, dass Paare oftmals nicht mehr dort leben, wo sie ursprünglich den Bund der Ehe geschlossen haben und als weitere Folge, dass das auf ihre Ehe bzw. Partnerschaft anwendbare Güterrecht nicht das ihres gewöhnlichen Aufenthaltes ist. Es kommt somit zu einer Überlagerung verschiedener Rechtssysteme. Dies stellt nicht nur das Paar selbst vor Herausforderungen, sondern wirkt sich auch unmittelbar auf Dritte aus. Jedes Güterrecht hat Besonderheiten bei der Verwaltung des Ehegattenvermögens und auch die Haftung der Ehegatten gegenüber Dritten betreffend. Daneben finden sich in vielen Güterrechtssystemen auch güterstandsunabhängige Verfügungs- und Verpflichtungsbeschränkungen wieder. Alle diese Normen wirken sich auf Geschäfte mit Dritten aus und können dazu führen, dass die Erwartungen Dritter enttäuscht werden. Um die Interessen Dritter in solchen Situationen zu wahren, gibt es in vielen Rechtsordnungen Drittschutzvorschriften. Auch die Europäischen Güterrechtsverordnungen, die für Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften ab dem 29.01.2019 gelten, sehen insgesamt drei unterschiedliche Drittschutzvorschriften vor: Art. 22 Abs. 3 EuGüVO/EuPartVO, Art. 26 Abs. 3 UAbs. 3 EuGüVO/Art. 26 Abs. 2 UAbs. 3 EuPArtVO und Art. 28 EuGüVO/EuPartVO. Die Autorin widmet sich im ersten Teil der Untersuchung der Drittschutzvorschriften in den Güterrechtsverordnungen. Eingegangen wird dabei auf Aufbau, Entwicklung und Anwendungsbereich. Der zweite Teil geht einen Schritt zurück und beschäftigt sich mit der Frage der Notwendigkeit von Drittschutzvorschriften. Diese Fragstellung drängt sich deshalb auf, weil dem Drittschutz einerseits in den Güterrechtsverordnungen ein erheblicher Raum eingeräumt wurde, andererseits ein rechtsvergleichender Blick teils erhebliche Annäherungen zwischen den unterschiedlichen Güterrechtssystemen offenbart.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2023-04-12
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Der Rechtsschutz gegen privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte wie beispielsweise Entgeltgenehmigungen illustriert die rechtlichen Herausforderungen, die sich im Rahmen multipolarer Beziehungsgefüge im Verwaltungsrecht stellen, in anschaulicher Weise. Ursprünglich an der Bürger-Staat-Beziehung Unbeteiligte können in die Position eines Mitadressaten aufrücken. Die damit verbundenen Rechtsschutzfragen müssen innerhalb des geltenden subjektiven Rechtsschutzsystems mit seinem Nukleus des subjektiven öffentlichen Rechts beantwortet werden. Die Arbeit widmet sich diesen Fragen und stellt sie unter Hinzuziehung des Topos des "Funktionswandels der Verwaltungsgerichtsbarkeit" in einen größeren dogmatischen Zusammenhang.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Der Rechtsschutz gegen privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte wie beispielsweise Entgeltgenehmigungen illustriert die rechtlichen Herausforderungen, die sich im Rahmen multipolarer Beziehungsgefüge im Verwaltungsrecht stellen, in anschaulicher Weise. Ursprünglich an der Bürger-Staat-Beziehung Unbeteiligte können in die Position eines Mitadressaten aufrücken. Die damit verbundenen Rechtsschutzfragen müssen innerhalb des geltenden subjektiven Rechtsschutzsystems mit seinem Nukleus des subjektiven öffentlichen Rechts beantwortet werden. Die Arbeit widmet sich diesen Fragen und stellt sie unter Hinzuziehung des Topos des „Funktionswandels der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ in einen größeren dogmatischen Zusammenhang.
Aktualisiert: 2023-04-15
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