Die Folgenbeseitigungslast.

Die Folgenbeseitigungslast. von Ivo,  Malte
Rechtswidriges Verwaltungshandeln kann einen Folgenbeseitigungsanspruch auslösen. Wie verhält es sich aber, wenn ein solcher Anspruch nicht besteht, etwa weil die Folgenbeseitigung zu Lasten eines Dritten ginge oder eine Vergünstigung zu Unrecht abgelehnt wurde? Auch in diesen Fällen kann das rechtswidrige Verhalten der Verwaltung nicht schlicht unbeachtlich sein, wenn sie es in einer zeitlich nachfolgenden Entscheidung wiedergutmachen kann. Die Verwaltung ist vielmehr verpflichtet, ihr eigenes rechtswidriges Vorverhalten als Belang in dieser Entscheidung zu berücksichtigen. Für diese Verpflichtung hat Weyreuther 1968 den Begriff "Folgenbeseitigungslast" geprägt. Ein Hauptanwendungsfall ist z. B. die Konstellation der infolge Nachbarwiderspruchs bzw. -klage aufgehobenen Baugenehmigung und dem sich anschließenden Erlaß einer Beseitigungsanordnung. In Rechtsprechung und Literatur ist insoweit heftig umstritten, ob das Eingriffsermessen der Bauaufsichtsbehörde durch die Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung gebunden ist oder ob nicht im Gegenteil die Baugenehmigung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der zugunsten des Bauherrn spricht. Richtigerweise müssen beide Aspekte bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden. Abgesehen von dieser Problematik sind noch andere Aspekte klärungsbedürftig: Kann die Folgenbeseitigungslast etwa - wie bislang stillschweigend angenommen - nur durch Einzelakte oder auch durch normatives Unrecht ausgelöst werden? Insoweit zeigt sich, daß jedenfalls förmliche Gesetze keinen geeigneten Anknüpfungspunkt bieten. Weiterhin ist zu klären, ob die Folgenbeseitigungslast eine Ermessensreduzierung auf Null oder - was sich als richtig herausstellt - eine bloße Ermessensbindung bewirkt. Schließlich wird die These einer durch die Folgenbeseitigungslast vermittelten Bindung von Beurteilungsspielräumen widerlegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Beseitigungsansprüche im UWG.

Die Beseitigungsansprüche im UWG. von Gommlich,  Alexander
Alexander Gommlich befaßt sich in kommentarartiger Weise mit den Beseitigungsansprüchen im UWG. In einem theoretischen Teil untersucht der Autor zunächst die dogmatischen Grundlagen des Anspruchs auf Beseitigung einer fortdauernden Beeinträchtigung. Dabei setzt er sich intensiv mit dem im Zusammenhang mit § 1004 BGB bekannten Streitstand zur Abgrenzung von Schaden und Störung auseinander. Der Autor kommt zum Ergebnis, daß im Wettbewerbsrecht auch die Folgenbeseitigung Anspruchsgegenstand sein kann und der Anspruch sich direkt aus dem UWG herleiten läßt. Ferner begründet der Autor die Existenz eines weiteren, des vorbeugenden Beseitigungsanspruchs, den er ebenfalls auf § 1 UWG stützt. Diesem Anspruch sind u. a. Fallgestaltungen zuzuordnen, in denen die Beseitigung mißbrauchsvorbeugend eingesetzt wird und Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungspflicht vorbeugen soll. Ausführlich werden die Voraussetzungen der wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsansprüche sowie mögliche Einwendungen und Einreden kommentiert. Anschließend arbeitet der Verfasser die Besonderheiten der Störerhaftung auf Beseitigung heraus. Wertvoll für die Praxis ist die umfassende Darstellung der denkbaren Erscheinungsformen und Anwendungsfälle im zweiten Teil der Arbeit. Besonderes Augenmerk gilt hier unter anderem dem Anspruch auf berichtigende Werbung, der im Rechtsvergleich zum US-amerikanischen Recht erörtert wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Planergänzungsanspruch.

Der Planergänzungsanspruch. von Hildebrandt,  Burghard
Seit 1978 vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der vom Fehlen einer Schutzmaßnahme i. S. d. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG Betroffene grundsätzlich nicht die Aufhebung des unvollständigen Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich seine Ergänzung um die erforderliche Schutzmaßnahme beanspruchen kann. Diese Rechtsprechung haben mittlerweile Bundes- und Landesgesetzgeber übernommen, zuletzt in § 75 Abs. 1 a Satz 2 des jeweiligen VwVfG. Der Vorrang des Planergänzungsanspruches ist allerdings nie begründet worden, weder durch die Rechtsprechung noch durch die Literatur oder den Gesetzgeber. Diese Begründung liefert die vorliegende Arbeit. Methodischer Ansatzpunkt ist dabei der Folgenbeseitigungsanspruch als spezielle Ausprägung des allgemeinen Reaktionsanspruchs gegen subjektive Rechtsverletzungen durch staatliches Handeln: Dessen dogmatische Grundlage, Tatbestand, Schranken und Rechtsfolgen sind mittlerweile hinreichend geklärt und lassen sich auf Planergänzungs- und Planaufhebungsanspruch übertragen. Hierdurch gelingt deren tragfähige Abgrenzung und eine Erklärung ihres Vorrangverhältnisses. Dessen Rechtsgrund liegt in der gesetzlichen Ausgestaltung der subjektiven Rechtsposition desjenigen, der durch den Erlaß eines unvollständigen Planfeststellungsbeschlusses in seinen Rechten verletzt wird. Zur Wiederherstellung dieser Rechtsposition bedarf es lediglich einer Planergänzung, nicht aber einer Planaufhebung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Beseitigungsansprüche im UWG.

Die Beseitigungsansprüche im UWG. von Gommlich,  Alexander
Alexander Gommlich befaßt sich in kommentarartiger Weise mit den Beseitigungsansprüchen im UWG. In einem theoretischen Teil untersucht der Autor zunächst die dogmatischen Grundlagen des Anspruchs auf Beseitigung einer fortdauernden Beeinträchtigung. Dabei setzt er sich intensiv mit dem im Zusammenhang mit § 1004 BGB bekannten Streitstand zur Abgrenzung von Schaden und Störung auseinander. Der Autor kommt zum Ergebnis, daß im Wettbewerbsrecht auch die Folgenbeseitigung Anspruchsgegenstand sein kann und der Anspruch sich direkt aus dem UWG herleiten läßt. Ferner begründet der Autor die Existenz eines weiteren, des vorbeugenden Beseitigungsanspruchs, den er ebenfalls auf § 1 UWG stützt. Diesem Anspruch sind u. a. Fallgestaltungen zuzuordnen, in denen die Beseitigung mißbrauchsvorbeugend eingesetzt wird und Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungspflicht vorbeugen soll. Ausführlich werden die Voraussetzungen der wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsansprüche sowie mögliche Einwendungen und Einreden kommentiert. Anschließend arbeitet der Verfasser die Besonderheiten der Störerhaftung auf Beseitigung heraus. Wertvoll für die Praxis ist die umfassende Darstellung der denkbaren Erscheinungsformen und Anwendungsfälle im zweiten Teil der Arbeit. Besonderes Augenmerk gilt hier unter anderem dem Anspruch auf berichtigende Werbung, der im Rechtsvergleich zum US-amerikanischen Recht erörtert wird.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Folgenbeseitigungslast.

Die Folgenbeseitigungslast. von Ivo,  Malte
Rechtswidriges Verwaltungshandeln kann einen Folgenbeseitigungsanspruch auslösen. Wie verhält es sich aber, wenn ein solcher Anspruch nicht besteht, etwa weil die Folgenbeseitigung zu Lasten eines Dritten ginge oder eine Vergünstigung zu Unrecht abgelehnt wurde? Auch in diesen Fällen kann das rechtswidrige Verhalten der Verwaltung nicht schlicht unbeachtlich sein, wenn sie es in einer zeitlich nachfolgenden Entscheidung wiedergutmachen kann. Die Verwaltung ist vielmehr verpflichtet, ihr eigenes rechtswidriges Vorverhalten als Belang in dieser Entscheidung zu berücksichtigen. Für diese Verpflichtung hat Weyreuther 1968 den Begriff "Folgenbeseitigungslast" geprägt. Ein Hauptanwendungsfall ist z. B. die Konstellation der infolge Nachbarwiderspruchs bzw. -klage aufgehobenen Baugenehmigung und dem sich anschließenden Erlaß einer Beseitigungsanordnung. In Rechtsprechung und Literatur ist insoweit heftig umstritten, ob das Eingriffsermessen der Bauaufsichtsbehörde durch die Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung gebunden ist oder ob nicht im Gegenteil die Baugenehmigung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der zugunsten des Bauherrn spricht. Richtigerweise müssen beide Aspekte bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden. Abgesehen von dieser Problematik sind noch andere Aspekte klärungsbedürftig: Kann die Folgenbeseitigungslast etwa - wie bislang stillschweigend angenommen - nur durch Einzelakte oder auch durch normatives Unrecht ausgelöst werden? Insoweit zeigt sich, daß jedenfalls förmliche Gesetze keinen geeigneten Anknüpfungspunkt bieten. Weiterhin ist zu klären, ob die Folgenbeseitigungslast eine Ermessensreduzierung auf Null oder - was sich als richtig herausstellt - eine bloße Ermessensbindung bewirkt. Schließlich wird die These einer durch die Folgenbeseitigungslast vermittelten Bindung von Beurteilungsspielräumen widerlegt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Planergänzungsanspruch.

Der Planergänzungsanspruch. von Hildebrandt,  Burghard
Seit 1978 vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der vom Fehlen einer Schutzmaßnahme i. S. d. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG Betroffene grundsätzlich nicht die Aufhebung des unvollständigen Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich seine Ergänzung um die erforderliche Schutzmaßnahme beanspruchen kann. Diese Rechtsprechung haben mittlerweile Bundes- und Landesgesetzgeber übernommen, zuletzt in § 75 Abs. 1 a Satz 2 des jeweiligen VwVfG. Der Vorrang des Planergänzungsanspruches ist allerdings nie begründet worden, weder durch die Rechtsprechung noch durch die Literatur oder den Gesetzgeber. Diese Begründung liefert die vorliegende Arbeit. Methodischer Ansatzpunkt ist dabei der Folgenbeseitigungsanspruch als spezielle Ausprägung des allgemeinen Reaktionsanspruchs gegen subjektive Rechtsverletzungen durch staatliches Handeln: Dessen dogmatische Grundlage, Tatbestand, Schranken und Rechtsfolgen sind mittlerweile hinreichend geklärt und lassen sich auf Planergänzungs- und Planaufhebungsanspruch übertragen. Hierdurch gelingt deren tragfähige Abgrenzung und eine Erklärung ihres Vorrangverhältnisses. Dessen Rechtsgrund liegt in der gesetzlichen Ausgestaltung der subjektiven Rechtsposition desjenigen, der durch den Erlaß eines unvollständigen Planfeststellungsbeschlusses in seinen Rechten verletzt wird. Zur Wiederherstellung dieser Rechtsposition bedarf es lediglich einer Planergänzung, nicht aber einer Planaufhebung.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Folgenbeseitigungslast.

Die Folgenbeseitigungslast. von Ivo,  Malte
Rechtswidriges Verwaltungshandeln kann einen Folgenbeseitigungsanspruch auslösen. Wie verhält es sich aber, wenn ein solcher Anspruch nicht besteht, etwa weil die Folgenbeseitigung zu Lasten eines Dritten ginge oder eine Vergünstigung zu Unrecht abgelehnt wurde? Auch in diesen Fällen kann das rechtswidrige Verhalten der Verwaltung nicht schlicht unbeachtlich sein, wenn sie es in einer zeitlich nachfolgenden Entscheidung wiedergutmachen kann. Die Verwaltung ist vielmehr verpflichtet, ihr eigenes rechtswidriges Vorverhalten als Belang in dieser Entscheidung zu berücksichtigen. Für diese Verpflichtung hat Weyreuther 1968 den Begriff "Folgenbeseitigungslast" geprägt. Ein Hauptanwendungsfall ist z. B. die Konstellation der infolge Nachbarwiderspruchs bzw. -klage aufgehobenen Baugenehmigung und dem sich anschließenden Erlaß einer Beseitigungsanordnung. In Rechtsprechung und Literatur ist insoweit heftig umstritten, ob das Eingriffsermessen der Bauaufsichtsbehörde durch die Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung gebunden ist oder ob nicht im Gegenteil die Baugenehmigung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der zugunsten des Bauherrn spricht. Richtigerweise müssen beide Aspekte bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden. Abgesehen von dieser Problematik sind noch andere Aspekte klärungsbedürftig: Kann die Folgenbeseitigungslast etwa - wie bislang stillschweigend angenommen - nur durch Einzelakte oder auch durch normatives Unrecht ausgelöst werden? Insoweit zeigt sich, daß jedenfalls förmliche Gesetze keinen geeigneten Anknüpfungspunkt bieten. Weiterhin ist zu klären, ob die Folgenbeseitigungslast eine Ermessensreduzierung auf Null oder - was sich als richtig herausstellt - eine bloße Ermessensbindung bewirkt. Schließlich wird die These einer durch die Folgenbeseitigungslast vermittelten Bindung von Beurteilungsspielräumen widerlegt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Planergänzungsanspruch.

Der Planergänzungsanspruch. von Hildebrandt,  Burghard
Seit 1978 vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der vom Fehlen einer Schutzmaßnahme i. S. d. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG Betroffene grundsätzlich nicht die Aufhebung des unvollständigen Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich seine Ergänzung um die erforderliche Schutzmaßnahme beanspruchen kann. Diese Rechtsprechung haben mittlerweile Bundes- und Landesgesetzgeber übernommen, zuletzt in § 75 Abs. 1 a Satz 2 des jeweiligen VwVfG. Der Vorrang des Planergänzungsanspruches ist allerdings nie begründet worden, weder durch die Rechtsprechung noch durch die Literatur oder den Gesetzgeber. Diese Begründung liefert die vorliegende Arbeit. Methodischer Ansatzpunkt ist dabei der Folgenbeseitigungsanspruch als spezielle Ausprägung des allgemeinen Reaktionsanspruchs gegen subjektive Rechtsverletzungen durch staatliches Handeln: Dessen dogmatische Grundlage, Tatbestand, Schranken und Rechtsfolgen sind mittlerweile hinreichend geklärt und lassen sich auf Planergänzungs- und Planaufhebungsanspruch übertragen. Hierdurch gelingt deren tragfähige Abgrenzung und eine Erklärung ihres Vorrangverhältnisses. Dessen Rechtsgrund liegt in der gesetzlichen Ausgestaltung der subjektiven Rechtsposition desjenigen, der durch den Erlaß eines unvollständigen Planfeststellungsbeschlusses in seinen Rechten verletzt wird. Zur Wiederherstellung dieser Rechtsposition bedarf es lediglich einer Planergänzung, nicht aber einer Planaufhebung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Beseitigungsansprüche im UWG.

Die Beseitigungsansprüche im UWG. von Gommlich,  Alexander
Alexander Gommlich befaßt sich in kommentarartiger Weise mit den Beseitigungsansprüchen im UWG. In einem theoretischen Teil untersucht der Autor zunächst die dogmatischen Grundlagen des Anspruchs auf Beseitigung einer fortdauernden Beeinträchtigung. Dabei setzt er sich intensiv mit dem im Zusammenhang mit § 1004 BGB bekannten Streitstand zur Abgrenzung von Schaden und Störung auseinander. Der Autor kommt zum Ergebnis, daß im Wettbewerbsrecht auch die Folgenbeseitigung Anspruchsgegenstand sein kann und der Anspruch sich direkt aus dem UWG herleiten läßt. Ferner begründet der Autor die Existenz eines weiteren, des vorbeugenden Beseitigungsanspruchs, den er ebenfalls auf § 1 UWG stützt. Diesem Anspruch sind u. a. Fallgestaltungen zuzuordnen, in denen die Beseitigung mißbrauchsvorbeugend eingesetzt wird und Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungspflicht vorbeugen soll. Ausführlich werden die Voraussetzungen der wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsansprüche sowie mögliche Einwendungen und Einreden kommentiert. Anschließend arbeitet der Verfasser die Besonderheiten der Störerhaftung auf Beseitigung heraus. Wertvoll für die Praxis ist die umfassende Darstellung der denkbaren Erscheinungsformen und Anwendungsfälle im zweiten Teil der Arbeit. Besonderes Augenmerk gilt hier unter anderem dem Anspruch auf berichtigende Werbung, der im Rechtsvergleich zum US-amerikanischen Recht erörtert wird.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Staatshaftungsrecht

Staatshaftungsrecht von Ahrens,  Michael
Der Inhalt: Behandelt werden Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung, Folgenbeseitigung und Unterlassung sowie Ansprüche bei privatrechtlichem Handeln des Staates. Die Konzeption: Die Skripten "JURIQ-Erfolgstraining" sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes "Trainingspaket" zur Prüfungsvorbereitung: Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als "Lernanker" und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Staatshaftungsrecht

Staatshaftungsrecht von Ahrens,  Michael
Der Inhalt: Behandelt werden Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung, Folgenbeseitigung und Unterlassung sowie Ansprüche bei privatrechtlichem Handeln des Staates. Die Konzeption: Die Skripten "JURIQ-Erfolgstraining" sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes "Trainingspaket" zur Prüfungsvorbereitung: Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als "Lernanker" und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Staatshaftungsrecht

Staatshaftungsrecht von Ahrens,  Michael
Der Inhalt: Behandelt werden Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung, Folgenbeseitigung und Unterlassung sowie Ansprüche bei privatrechtlichem Handeln des Staates. Die Konzeption: Die Skripten "JURIQ-Erfolgstraining" sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes "Trainingspaket" zur Prüfungsvorbereitung: Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als "Lernanker" und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Kollektive Verbraucherrechtsdurchsetzung im Bereich der Streuschäden

Kollektive Verbraucherrechtsdurchsetzung im Bereich der Streuschäden von Caulfield,  Philip
Bei modernen Schadensfällen ist regelmäßig eine Vielzahl von Personen durch ein identisches oder ähnliches Ereignis betroffen. Weist der eingetretene Schaden bei dem individuell Geschädigten nur eine geringe Höhe auf, verzichten insbesondere Verbraucher oft auf eine justizielle Durchsetzung ihrer Entschädigungsansprüche. Da die Durchsetzung des Privatrechts von der Initiative und dem Engagement des Individuums abhängt, kommt es in solchen Schadensfällen zu Rechtsdurchsetzungsdefiziten. Die Studie geht der Frage nach, wie Rechtsdurchsetzungsdefiziten im Bereich geringwertiger Ansprüche entgegnet werden kann. Hierzu werden Optimierungsvorschläge der Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG unterbreitet und Grundzüge eines kompensatorischen Kollektivverfahrens vorgeschlagen, welche den Maßgaben der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG entsprechen. Philip Caulfield, geboren am 12. Juni 1990 in Münster. 2011 bis 2017 Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen-Friedrich-Wilhelms Universität Bonn. 2017 erstes juristisches Staatsexamen. 2021 Promotion an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Seit 2020 Rechtsreferendar am Landgericht Bonn.
Aktualisiert: 2022-03-24
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