Aktualisiert: 2023-06-30
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Aktualisiert: 2023-06-30
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Im täglichen Leben des einzelnen, erst recht jedoch im Zeitalter der Spezialisierung und der Arbeitsteilung ist es ein typisches Phänomen, daß sich der Geschäftsherr zum Abschluß eines Geschäfts eines Stellvertreters bedient, der sich um die Einzelheiten des Geschäfts kümmert und schließlich im Namen des Geschäftsherrn das Geschäft abschließt. Im Falle der generellen Formfreiheit der Vollmacht, wie sie § 167 Abs. 2 BGB anordnet, führt dies jedoch dazu, daß bei formgebundenen Geschäften die Schutzfunktion der jeweiligen Formvorschrift wie z. B. die Warnfunktion oder der Übereilungsschutz vor bestimmten risikoreichen Geschäften allein den Vertreter trifft, nicht aber den vom Geschäft eigentlich betroffenen Geschäftsherrn.
Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht deshalb die Vorschrift des § 167 Absatz 2 BGB und die Frage, ob diese Vorschrift, die die generelle Formfreiheit der Vollmacht regelt, ausnahmslos gilt oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung der Norm erfolgen kann und muß. Hierbei wurden die Lösungsansätze, die in der Literatur und Rechtsprechung bislang diskutiert werden, untersucht, und es wurde schließlich der Versuch gemacht, eine allgemein gültige, von Einzelfällen losgelöste Antwort auf diese Frage zu finden. Das Ergebnis wurde dann wiederum anhand der Einzelfälle auf seine Praktikabilität überprüft.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Im täglichen Leben des einzelnen, erst recht jedoch im Zeitalter der Spezialisierung und der Arbeitsteilung ist es ein typisches Phänomen, daß sich der Geschäftsherr zum Abschluß eines Geschäfts eines Stellvertreters bedient, der sich um die Einzelheiten des Geschäfts kümmert und schließlich im Namen des Geschäftsherrn das Geschäft abschließt. Im Falle der generellen Formfreiheit der Vollmacht, wie sie § 167 Abs. 2 BGB anordnet, führt dies jedoch dazu, daß bei formgebundenen Geschäften die Schutzfunktion der jeweiligen Formvorschrift wie z. B. die Warnfunktion oder der Übereilungsschutz vor bestimmten risikoreichen Geschäften allein den Vertreter trifft, nicht aber den vom Geschäft eigentlich betroffenen Geschäftsherrn.
Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht deshalb die Vorschrift des § 167 Absatz 2 BGB und die Frage, ob diese Vorschrift, die die generelle Formfreiheit der Vollmacht regelt, ausnahmslos gilt oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung der Norm erfolgen kann und muß. Hierbei wurden die Lösungsansätze, die in der Literatur und Rechtsprechung bislang diskutiert werden, untersucht, und es wurde schließlich der Versuch gemacht, eine allgemein gültige, von Einzelfällen losgelöste Antwort auf diese Frage zu finden. Das Ergebnis wurde dann wiederum anhand der Einzelfälle auf seine Praktikabilität überprüft.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Im täglichen Leben des einzelnen, erst recht jedoch im Zeitalter der Spezialisierung und der Arbeitsteilung ist es ein typisches Phänomen, daß sich der Geschäftsherr zum Abschluß eines Geschäfts eines Stellvertreters bedient, der sich um die Einzelheiten des Geschäfts kümmert und schließlich im Namen des Geschäftsherrn das Geschäft abschließt. Im Falle der generellen Formfreiheit der Vollmacht, wie sie § 167 Abs. 2 BGB anordnet, führt dies jedoch dazu, daß bei formgebundenen Geschäften die Schutzfunktion der jeweiligen Formvorschrift wie z. B. die Warnfunktion oder der Übereilungsschutz vor bestimmten risikoreichen Geschäften allein den Vertreter trifft, nicht aber den vom Geschäft eigentlich betroffenen Geschäftsherrn.
Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht deshalb die Vorschrift des § 167 Absatz 2 BGB und die Frage, ob diese Vorschrift, die die generelle Formfreiheit der Vollmacht regelt, ausnahmslos gilt oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung der Norm erfolgen kann und muß. Hierbei wurden die Lösungsansätze, die in der Literatur und Rechtsprechung bislang diskutiert werden, untersucht, und es wurde schließlich der Versuch gemacht, eine allgemein gültige, von Einzelfällen losgelöste Antwort auf diese Frage zu finden. Das Ergebnis wurde dann wiederum anhand der Einzelfälle auf seine Praktikabilität überprüft.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Schenkungen können auf den Tod des Schenkers hinausgeschoben werden. Wann eine solche Schenkung dem Schenkungsrecht unterstellt bleibt und wann sie dem Erbrecht unterfällt, wird je nach rechtlicher Ausgestaltung der Zuwendung unterschiedlich beantwortet. Die Autorin befasst sich zunächst mit § 2301 BGB und stellt sodann umfassend dar, dass auf den Tod des Schenkers hinausgeschobene Schenkungen unter Anwendung des § 2301 BGB widersprüchlich behandelt werden. Im Anschluss an die Klärung der grundsätzlichen Frage, in welchem Verhältnis Schenkungen und Verfügungen von Todes wegen zueinanderstehen, erarbeitet sie einen Lösungsvorschlag, der künftig die Abgrenzung von Schenkungen und erbrechtlichen Verfügungen ermöglichen soll.
Aktualisiert: 2023-01-13
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Schenkungen können auf den Tod des Schenkers hinausgeschoben werden. Wann eine solche Schenkung dem Schenkungsrecht unterstellt bleibt und wann sie dem Erbrecht unterfällt, wird je nach rechtlicher Ausgestaltung der Zuwendung unterschiedlich beantwortet. Die Autorin befasst sich zunächst mit § 2301 BGB und stellt sodann umfassend dar, dass auf den Tod des Schenkers hinausgeschobene Schenkungen unter Anwendung des § 2301 BGB widersprüchlich behandelt werden. Im Anschluss an die Klärung der grundsätzlichen Frage, in welchem Verhältnis Schenkungen und Verfügungen von Todes wegen zueinanderstehen, erarbeitet sie einen Lösungsvorschlag, der künftig die Abgrenzung von Schenkungen und erbrechtlichen Verfügungen ermöglichen soll.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2023-04-01
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Das Betriebsverfassungsgesetz verwendet an vielen Stellen die Begriffe «schriftlich» bzw. «Unterzeichnung» ohne sie zu definieren. Vor dem Hintergrund des Formanpassungsgesetzes sowie zweier Beschlüsse des BAG aus dem Jahr 2002, in denen für eine «schriftliche» Mitteilung ein Fax für ausreichend erklärt wurde, bestimmt diese Untersuchung die Formen, die jeweils einzuhalten sind. Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass sich die jeweiligen Anforderungen nur durch Auslegung feststellen lassen, wobei in erster Linie ausschlaggebend der Zweck ist, der mit der gesetzlichen Formanordnung jeweils verfolgt wird.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Frage der Anknüpfung gesellschaftsrechtlicher Formvorschriften, insbesondere die Anwendbarkeit des Art. 11 EGBGB, ist ein in der Rechtsprechung und Literatur sehr kontrovers diskutiertes Problem. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht allerdings bislang aus. Höchstrichterlich geklärt schien dagegen die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Urkunde deutschen gesellschaftsrechtlichen Formerfordernissen genügt. Durch die «Supermarkt»-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist allerdings wieder Bewegung in die Diskussion gekommen. Da es sich bei beiden Problemkreisen um international-privatrechtliche Fragen handelt, müssen beide mit dem Instrumentarium, das das IPR bereithält, gelöst werden. Auch die europarechtlichen Einflüsse dürfen dabei nicht unberücksichtigt bleiben.
Aktualisiert: 2023-04-12
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In der Einführung dieses Heftes werden der Ehevertrag und die Vereinbarungen bei Trennung und Ehescheidung erläutert und auf die dabei zu beachtenden Formvorschriften hingewiesen. Die jeweils drei Muster zur Gestaltung von Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen wurden in allen Bereichen aktualisiert. Sie entsprechen inhaltlich häufig wiederkehrenden Interessenlagen. Weiterhin werden erläutert: Gütertrennung, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, gemeinsame elterliche Sorge, alleinige elterliche Sorge, Umgangsrecht, Ehewohnung, Hausrat sowie Erb- und Pflichtteilsverzicht.
Die Neuauflage berücksichtigt das neue Unterhaltsrecht, das seit 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist.
Aktualisiert: 2021-12-30
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Im täglichen Leben des einzelnen, erst recht jedoch im Zeitalter der Spezialisierung und der Arbeitsteilung ist es ein typisches Phänomen, daß sich der Geschäftsherr zum Abschluß eines Geschäfts eines Stellvertreters bedient, der sich um die Einzelheiten des Geschäfts kümmert und schließlich im Namen des Geschäftsherrn das Geschäft abschließt. Im Falle der generellen Formfreiheit der Vollmacht, wie sie § 167 Abs. 2 BGB anordnet, führt dies jedoch dazu, daß bei formgebundenen Geschäften die Schutzfunktion der jeweiligen Formvorschrift wie z. B. die Warnfunktion oder der Übereilungsschutz vor bestimmten risikoreichen Geschäften allein den Vertreter trifft, nicht aber den vom Geschäft eigentlich betroffenen Geschäftsherrn.
Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht deshalb die Vorschrift des § 167 Absatz 2 BGB und die Frage, ob diese Vorschrift, die die generelle Formfreiheit der Vollmacht regelt, ausnahmslos gilt oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung der Norm erfolgen kann und muß. Hierbei wurden die Lösungsansätze, die in der Literatur und Rechtsprechung bislang diskutiert werden, untersucht, und es wurde schließlich der Versuch gemacht, eine allgemein gültige, von Einzelfällen losgelöste Antwort auf diese Frage zu finden. Das Ergebnis wurde dann wiederum anhand der Einzelfälle auf seine Praktikabilität überprüft.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Entscheidung ist die wohl interessanteste Neuerung im Bereich der englischen -Lehre der letzten Zeit. Ihre Folgen sind bis heute strittig und ungeklärt. Vor diesem Hintergrund hat sich der Verfasser das Ziel gesetzt, die viel diskutierten Auswirkungen der Entscheidung auf das klassische -Erfordernis im englischen Recht zu erörtern. Hierbei zeigt der Verfasser nicht nur die rechtlichen Defizite innerhalb der entsprechenden Urteilsbegründung auf, sondern geht in einem weiteren Schritt auch auf mögliche weitreichende Folgen für das tradierte -Erfordernis insgesamt ein. Anhand eines funktionalen Rechtsvergleichs wird abschließend festgestellt, dass die Aufgaben des -Erfordernisses durch eine Ausweitung bereits bestehender englischer Rechtsinstitute einzelfallbezogener erfüllt werden können.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Frage der Formbedürftigkeit von Unternehmenskaufverträgen stellt sich aus Sicht der Praxis in vielerlei Fällen. Eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielt § 311b Abs. 3 BGB, der immer dann besonders zu beachten ist, wenn der Unternehmenskaufvertrag nicht schon aufgrund anderweitiger Formvorschriften notariell zu beurkunden ist. Aufgrund der in § 125 BGB konstatierten Nichtigkeitsfolge bei Nichtbeachtung von Formvorschriften ist es unverständlich, dass eine grundlegende Klärung des Anwendungsbereiches bisher ausgeblieben ist. In praxi geht man über diese Unsicherheit mit der gut gemeinten Empfehlung hinweg, Unternehmenskaufverträge in jedem Fall vorsorglich beurkunden zu lassen. Der Autor hat sich mit dieser Arbeit das Ziel gesetzt, den Tatbestand und die Rechtsfolge des § 311b Abs. 3 BGB einer grundlegenden Klärung zuzuführen und die gewonnenen Ergebnisse auf die Beurkundungspflicht von Unternehmenskaufverträgen zu übertragen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Arbeit verfolgt das Ziel, unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Formpflicht nach § 313 BGB a. F. die Entwicklung der Rechtsprechung zu dieser Norm nachzuzeichnen. Es wird versucht, Grundprinzipien aufzuzeigen, auf denen die untersuchten Urteile des Gerichts basieren. Dafür wurden alle veröffentlichten und auch die nicht veröffentlichten Urteile des Reichsgerichts zu § 313 BGB a. F. verwertet. Die Fundstellen der knapp 400 gesichteten Entscheidungen sind in einem Entscheidungsverzeichnis dokumentiert.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die Arbeit behandelt die prozessualen Schranken der Formfreiheit im internationalen Vertrags- und Prozessrecht. Folge solcher prozessualen Schranken ist, dass Formfreiheit häufig verfahrensrechtlich durchbrochen wird: Ein Vertrag, der den Formvorschriften nicht nachkommt, ist nicht unwirksam, sondern wird vielmehr auf prozessrechtliche Probleme der Durchsetzbarkeit stoßen. Ein typisches Beispiel stellt Art. 1341 des französischen Code civil dar, der als Beispielsnorm im Mittelpunkt der Arbeit steht. Vergleichbare Normen findet man im angelsächsischen und italienischen Rechtskreis. Solche Vorschriften haben überdies eine doppelte Wirkungsweise, da sie auf die Zulässigkeit sowohl der Beweismittel als auch der Gegenbeweise ausstrahlen. Die Frage der Qualifikation der prozessualen Schranke von Formvorschriften, welche als ein Musterbeispiel für die Durchbrechung des starren Prinzips der gilt, berührt auch die dogmatischen Fundamente der Qualifikationsmethode selbst. Einen Lösungsansatz für dieses international-privatrechtliche Problem bietet auf dem Feld des Schuldvertragsrechts Art. 14 Abs. II des römischen «Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht» bzw. Art. 32 Abs. III Satz 2 EGBGB.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der elektronische Rechts- und Geschäftsverkehr setzt elektronische Dokumente voraus, die ebenso sicher und beweisgeeignet sind wie herkömmliche Papierdokumente. Hierzu wird die elektronische Signatur eingesetzt. Der Schwerpunkt dieser Untersuchung liegt bei der Problematik der Formvorschriften, des Beweiswerts elektronischer Dokumente und der elektronischen Signatur. Der Autor widmet sich diesem Themenkomplex rechtsvergleichend aus deutscher und griechischer Sicht. Nach der Darstellung des Inhalts und der Ziele der Signaturrichtlinie werden die in Deutschland und Griechenland geführten Diskussionen in rechtsvergleichender Betrachtung vorgestellt. Die nationalen Regelungen werden immer wieder an den europarechtlichen Vorgaben gemessen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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