Aktualisiert: 2023-06-02
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Aktualisiert: 2023-05-24
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Aktualisiert: 2023-05-24
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Aktualisiert: 2023-05-19
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Der NomosKommentar zum JMStV erläutert praxisnah und wissenschaftlich fundiert alle jugendmedienschutzrechtlichen Fragen im Rundfunk und Telemedienbereich.
Die besonderen Vorteile
JMStV im Fokus: einziges originäres Kommentarwerk zum JMStV auf dem Markt
Benutzerfreundlich: klare Strukturierung, verständliche Schreibweise, anschauliche Beispiele
Hohe Expertise: von führenden MedienexpertInnen verfasst
Die Neuauflage – Passgenau zu den Reformen
Das Werk berücksichtigt alle Neuerungen durch
den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung (z.B. Video-Sharing-Plattformen, Pflichten bei der Werbung)
die Novelle des JuSchG (z.B. neue Bundeszentrale, Aufnahme von Selbstklassifizierungssystemen)
das 60. Strafrechtsänderungsgesetz (z.B. Modernisierung des strafrechtlichen Schriftenbegriffs).
Der NomosKommentar zum JMStV – ein unverzichtbares Arbeitsmittel
Für Anwender und Entscheider in den Landesmedienanstalten, Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, Jugendbehörden und Jugendministerien, Strafverfolgungsbehörden, Gerichten, Wissenschaftler und Rechtsanwälte, Justiziare und Jugendschutzbeauftragte in der Beratung von Telemedienanbietern, Anbietern von Benutzeroberflächen, Medienplattformen, Intermediären und Video-Sharing-Diensten sowie Rundfunkveranstaltern.
Mit Beiträgen von
RA Prof. Roland Bornemann, Justiziar a.D.; RAin Birgit Braml; Prof. Dr. Murad Erdemir; Prof. Dr. Jörg Gundel; Sebastian Gutknecht; Prof. Dr. Christian-Henner Hentsch, M.A., LL.M.; RAin Dr. Kristina Hopf; Prof. Dr. Tobias O. Keber; MinR´in Nicola Lamprecht-Weißenborn, LL.M. Eur.; Prof. Dr. Wolfgang Mitsch und Prof. Dr. Rolf Schwartmann.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Nach der Besetzung Deutschlands im Jahr 1945 ordneten die Alliierten die Beschlagnahmung sämtlichen filmischen Materials an. Die Filme wurden nach einer Prüfung mit einer "A-" (unbedenklich), "B-" (Schnittauflagen) oder "C-" (Verbotsfilm) Kategorisierung versehen. Aufgrund des hohen Bedarfs kamen "A-" und "B-Filme" bald wieder in die Kinos. Die Liste der "C-Filme" enthielt zwischen 200 und 300 Titeln und wurde im Jahr 1949 an die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft übergeben. 1966 übernahm die Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung mit ihrer Gründung die Auswertungsrechte. Von 1966 bis heute hat das Stiftungskuratorium die Liste der Vorbehaltsfilme nach Prüfung auf ca. 44 Filmtitel verringert. Dieser Prozess der Überprüfung dauert nach Angaben des Stiftungsvorstandes weiter an. Die Stiftung verwendet heute statt der Zuschreibung "C-Film" die Attribuierung "Unter Vorbehalt". Während nach wie vor alle Filme der FSK für eine Altersfreigabe eingereicht werden müssen, sieht die Stiftung für die Vorbehaltsfilme weitere Vorführungsvoraussetzungen vor: Vor jeder Vorführung muss ein wissenschaftlicher Vortrag zur Rahmung des Films gehalten werden. Nach der Vorführung soll das Publikum die Möglichkeit zu einer moderierten Diskussion haben. Bei Anfragen aus dem Ausland holt die Stiftung die Zustimmung des Auswärtigen Amtes ein. Eine digitale Verbreitung zu wissenschaftlichen oder didaktischen Zwecken ist nicht vorgesehen, während die Filme jedoch auf obskuren Internetseiten größtenteils verfügbar oder als DVD käuflich zu erwerben sind.
Die vorliegende Arbeit beleuchtet den historischen Diskurs um die Verbotsfilme: Welche Attribuierungen gebrauchten die Alliierten, um einen Film als "C-Film" einzustufen? Welche Zuschreibungen haben die Murnau-Stiftung bzw. die FSK übernommen und wie haben sich in der Folge innerhalb der Institutionen die Beurteilungen und Zuschreibungen geändert? Wie war der Umgang mit NS-Filmen in der DDR? Welche sonstigen Interessen – vor allem politischer und ökonomischer Natur – beeinflussen den Umgang der Rechteinhabenden mit den Filmwerken?
Aktualisiert: 2023-05-10
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Nach der Besetzung Deutschlands im Jahr 1945 ordneten die Alliierten die Beschlagnahmung sämtlichen filmischen Materials an. Die Filme wurden nach einer Prüfung mit einer "A-" (unbedenklich), "B-" (Schnittauflagen) oder "C-" (Verbotsfilm) Kategorisierung versehen. Aufgrund des hohen Bedarfs kamen "A-" und "B-Filme" bald wieder in die Kinos. Die Liste der "C-Filme" enthielt zwischen 200 und 300 Titeln und wurde im Jahr 1949 an die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft übergeben. 1966 übernahm die Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung mit ihrer Gründung die Auswertungsrechte. Von 1966 bis heute hat das Stiftungskuratorium die Liste der Vorbehaltsfilme nach Prüfung auf ca. 44 Filmtitel verringert. Dieser Prozess der Überprüfung dauert nach Angaben des Stiftungsvorstandes weiter an. Die Stiftung verwendet heute statt der Zuschreibung "C-Film" die Attribuierung "Unter Vorbehalt". Während nach wie vor alle Filme der FSK für eine Altersfreigabe eingereicht werden müssen, sieht die Stiftung für die Vorbehaltsfilme weitere Vorführungsvoraussetzungen vor: Vor jeder Vorführung muss ein wissenschaftlicher Vortrag zur Rahmung des Films gehalten werden. Nach der Vorführung soll das Publikum die Möglichkeit zu einer moderierten Diskussion haben. Bei Anfragen aus dem Ausland holt die Stiftung die Zustimmung des Auswärtigen Amtes ein. Eine digitale Verbreitung zu wissenschaftlichen oder didaktischen Zwecken ist nicht vorgesehen, während die Filme jedoch auf obskuren Internetseiten größtenteils verfügbar oder als DVD käuflich zu erwerben sind.
Die vorliegende Arbeit beleuchtet den historischen Diskurs um die Verbotsfilme: Welche Attribuierungen gebrauchten die Alliierten, um einen Film als "C-Film" einzustufen? Welche Zuschreibungen haben die Murnau-Stiftung bzw. die FSK übernommen und wie haben sich in der Folge innerhalb der Institutionen die Beurteilungen und Zuschreibungen geändert? Wie war der Umgang mit NS-Filmen in der DDR? Welche sonstigen Interessen – vor allem politischer und ökonomischer Natur – beeinflussen den Umgang der Rechteinhabenden mit den Filmwerken?
Aktualisiert: 2023-02-14
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„Der schweinischste Film aller Zeiten“ titelte die Bild-Zeitung zum Deutschlandstart von Basic Instinct am 21. Mai 1992.
Heute ist die Aufregung kaum nachzuvollziehen. Die Filmgeschichte kennt viele Filme, die nach ihrem Erscheinen Wut, Abscheu oder Empörung hervorriefen und in ihrer Zeit zum Skandal wurden.
Stefan Volk hat sich eine ganze Reihe dieser Filmskandale angeschaut: Warum wurde ein Film zum Skandalfilm? Welches Tabu wurde verletzt? Wie bewerten wir heute diesen Film?
So ist ein unterhaltsames Buch entstanden, das den Wandel von Sitten und moralischen Vorstellungen schildert und zugleich belegt, dass Film auch immer das Medium der Provokation gewesen ist.
Die Neuauflage wurde durch ein Kapitel zu den Skandalfilmen der 2010er Jahre ergänzt (Die Unschuld der Muslime, The Interview, The Hunt).
Aktualisiert: 2022-03-14
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Der NomosKommentar zum JMStV erläutert praxisnah und wissenschaftlich fundiert alle jugendmedienschutzrechtlichen Fragen im Rundfunk und Telemedienbereich.
Die besonderen Vorteile
JMStV im Fokus: einziges originäres Kommentarwerk zum JMStV auf dem Markt
Benutzerfreundlich: klare Strukturierung, verständliche Schreibweise, anschauliche Beispiele
Hohe Expertise: von führenden MedienexpertInnen verfasst
Die Neuauflage – Passgenau zu den Reformen
Das Werk berücksichtigt alle Neuerungen durch
den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung (z.B. Video-Sharing-Plattformen, Pflichten bei der Werbung)
die Novelle des JuSchG (z.B. neue Bundeszentrale, Aufnahme von Selbstklassifizierungssystemen)
das 60. Strafrechtsänderungsgesetz (z.B. Modernisierung des strafrechtlichen Schriftenbegriffs).
Der NomosKommentar zum JMStV – ein unverzichtbares Arbeitsmittel
Für Anwender und Entscheider in den Landesmedienanstalten, Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, Jugendbehörden und Jugendministerien, Strafverfolgungsbehörden, Gerichten, Wissenschaftler und Rechtsanwälte, Justiziare und Jugendschutzbeauftragte in der Beratung von Telemedienanbietern, Anbietern von Benutzeroberflächen, Medienplattformen, Intermediären und Video-Sharing-Diensten sowie Rundfunkveranstaltern.
Mit Beiträgen von
RA Prof. Roland Bornemann, Justiziar a.D.; RAin Birgit Braml; Prof. Dr. Murad Erdemir; Prof. Dr. Jörg Gundel; Sebastian Gutknecht; Prof. Dr. Christian-Henner Hentsch, M.A., LL.M.; RAin Dr. Kristina Hopf; Prof. Dr. Tobias O. Keber; MinR´in Nicola Lamprecht-Weißenborn, LL.M. Eur.; Prof. Dr. Wolfgang Mitsch und Prof. Dr. Rolf Schwartmann.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2023-01-25
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Aktualisiert: 2023-03-04
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Das erste originäre Kommentarwerk zum JMStV erläutert alle Auswirkungen und Fragestellungen beim Jugendschutz in elektronischen Medien unter besonderer Berücksichtigung der Schnittstellen mit dem Jugendschutzgesetz und dem Strafgesetzbuch. Der zentrale Fokus der Erläuterung liegt dabei auf den Bestimmungen über unzulässige und entwicklungsbeeinträchtigende Angebote sowie auf den Werberegelungen:
Berichterstattung in den Medien: Wann verstoßen Darstellungen von leidenden, sterbenden oder toten Menschen gegen die Menschenwürde?
Welche Anforderungen gelten für den Pornografiebegriff? Welche Posen-Abbildungen Minderjähriger sind bereits strafrechtlich erfasst?
Gelten die Werberegelungen auch für Produktplatzierungen?
Erstreckt sich der Anwendungsbereich des Werbeverbots nach dem JMStV auch auf indizierte Trägermedien wie DVD und Blu-ray? Und was gilt bei erfolgloser oder aufgehobener Indizierung?
Welche Anforderungen gelten für die Trailer-Werbung?
Wie können Jugendschutzprogramme technisch umgesetzt werden?
In Anbetracht der „freiwilligen“ Alterskennzeichnung: Welche fehlerhaften Auszeichnungen stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar?
Wann ist die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Spielfilmen und Computerspielen zulässig?
Welche Regelungen gelten für Let’s Play-Videos zu indizierten Computerspielen?
Der Kommentar zur rechten Zeit:
Topaktuell ist der NK-JMStV ein Muss für Anwender und Entscheider in den Landesmedienanstalten, den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den Jugendbehörden und Jugendministerien, den Strafverfolgungsbehörden und für Rechtsanwälte, Justiziare und Jugendschutzbeauftragte in der Beratung von Telemedienanbietern, Plattformbetreibern und Rundfunkveranstaltern sowie für Richter und Wissenschaftler.
Von führenden Medienexperten kommentiert:
Prof. Roland Bornemann, Bayerische Landeszentrale für neue Medien, München (Hrsg.); Prof. Dr. Murad Erdemir, Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien, Kassel (Hrsg.); Birgit Braml, Bayerische Landeszentrale für neue Medien, München; Prof. Dr. Jörg Gundel, Universität Bayreuth; Sebastian Gutknecht, Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V., Köln; Prof. Dr. Christian-Henner Hentsch, Kölner Forschungsstelle für Medienrecht; Dr. Kristina Hopf, Bayerische Landeszentrale für neue Medien, München; Prof. Dr. Tobias O. Keber, Hochschule der Medien Stuttgart; Prof. Dr. Wolfgang Mitsch, Universität Potsdam; Sara Ohr, Kölner Forschungsstelle für Medienrecht; Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Kölner Forschungsstelle für Medienrecht.
Aktualisiert: 2021-06-24
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Die Statistische Abteilung der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO) erfasst kontinuierlich Informationen und statistische Daten zur Entwicklung der deutschen Filmwirtschaft. Aufgegliedert in die Bereiche Filmproduktion, -verleih, -theater, -besuch, Werbung im Kino sowie Angaben zu den Förderungen und Statistiken zur Freiwilligen Selbstkontrolle usw. ist das Jahrbuch ein unentbehrliches Nachschlagewerk für jeden, der über diese Branche Informationen benötigt.
Aktualisiert: 2022-02-07
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Aktualisiert: 2023-04-04
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Ausführliche Themen-Broschüre mit zahlreichen Fachartikeln, z.B. „FSK und FSF“, „Mangas, Animes und Otakus“, „Offene Kanäle“. Dazu Adress-Liste und weiteres Informations-Material.
Passende, aber selbstständige Foto-Illustrationen.
Aktualisiert: 2023-01-01
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Begriffe wie ´Media Governance´ und ´Selbstregulierung´ haben in der wissenschaftlichen und politischen Debatte Hochkonjunktur. Dabei wird zumeist vergessen, dass Regulierungsakteure Organisationen sind. Für ein Verständnis von Medienregulierung ist eine Beschäftigung mit Regulierungsorganisationen notwendig. In der vorliegenden Studie wird daher, basierend auf dem Neoinstitutionalismus, ein organisationaler Ansatz der Medienregulierung entwickelt.Das Potenzial des Ansatzes wird am Beispiel von Presse- und Medienräten demonstriert. Nach einem Vergleich sämtlicher EU- und EFTA-Mitgliedstaaten werden die Presseräte in Deutschland, der Schweiz, Großbritannien und Irland vertieft analysiert. Die Resultate verdeutlichen, dass Presseräte nicht von ihren Umwelten determiniert sind. Vielmehr verstehen es diese Organisationen der Medienselbstregulierung, strategisch mit Umweltanforderungen umzugehen und ihre Legitimität zu organisieren.
Aktualisiert: 2023-01-19
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