Der Leitfaden stellt zentrale Rechtstexte aus der Zeit vom 5. Jahrhundert v. Chr. bis zum Ende des 20. Jahrhunderts vor, wobei in geographischer Hinsicht ein Schwerpunkt auf dem Gebiet der heutigen Länder Deutschland, Österreich und der Schweiz liegt. Diese Quellen bilden gleichzeitig die Basis für eine Gliederung der Rechtsgeschichte in Epochen. Für die einzelnen Epochen werden sodann Grundzüge der Rechtsordnung aufgezeigt. Dies geschieht an Hand von drei Aspekten: Die Möglichkeit von Privatpersonen, Verträge oder Eigentumsverfügungen vornehmen zu können; das Gerichtswesen sowie die Verfolgung von Straftaten. Bei der Ausgestaltung dieser Themenbereiche kommt die Ausbildung staatlicher Strukturen bzw. das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern zum Ausdruck.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Der Leitfaden stellt zentrale Rechtstexte aus der Zeit vom 5. Jahrhundert v. Chr. bis zum Ende des 20. Jahrhunderts vor, wobei in geographischer Hinsicht ein Schwerpunkt auf dem Gebiet der heutigen Länder Deutschland, Österreich und der Schweiz liegt. Diese Quellen bilden gleichzeitig die Basis für eine Gliederung der Rechtsgeschichte in Epochen. Für die einzelnen Epochen werden sodann Grundzüge der Rechtsordnung aufgezeigt. Dies geschieht an Hand von drei Aspekten: Die Möglichkeit von Privatpersonen, Verträge oder Eigentumsverfügungen vornehmen zu können; das Gerichtswesen sowie die Verfolgung von Straftaten. Bei der Ausgestaltung dieser Themenbereiche kommt die Ausbildung staatlicher Strukturen bzw. das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern zum Ausdruck.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Der Leitfaden stellt zentrale Rechtstexte aus der Zeit vom 5. Jahrhundert v. Chr. bis zum Ende des 20. Jahrhunderts vor, wobei in geographischer Hinsicht ein Schwerpunkt auf dem Gebiet der heutigen Länder Deutschland, Österreich und der Schweiz liegt. Diese Quellen bilden gleichzeitig die Basis für eine Gliederung der Rechtsgeschichte in Epochen. Für die einzelnen Epochen werden sodann Grundzüge der Rechtsordnung aufgezeigt. Dies geschieht an Hand von drei Aspekten: Die Möglichkeit von Privatpersonen, Verträge oder Eigentumsverfügungen vornehmen zu können; das Gerichtswesen sowie die Verfolgung von Straftaten. Bei der Ausgestaltung dieser Themenbereiche kommt die Ausbildung staatlicher Strukturen bzw. das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern zum Ausdruck.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Der Leitfaden stellt zentrale Rechtstexte aus der Zeit vom 5. Jahrhundert v. Chr. bis zum Ende des 20. Jahrhunderts vor, wobei in geographischer Hinsicht ein Schwerpunkt auf dem Gebiet der heutigen Länder Deutschland, Österreich und der Schweiz liegt. Diese Quellen bilden gleichzeitig die Basis für eine Gliederung der Rechtsgeschichte in Epochen. Für die einzelnen Epochen werden sodann Grundzüge der Rechtsordnung aufgezeigt. Dies geschieht an Hand von drei Aspekten: Die Möglichkeit von Privatpersonen, Verträge oder Eigentumsverfügungen vornehmen zu können; das Gerichtswesen sowie die Verfolgung von Straftaten. Bei der Ausgestaltung dieser Themenbereiche kommt die Ausbildung staatlicher Strukturen bzw. das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern zum Ausdruck.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Der Leitfaden stellt zentrale Rechtstexte aus der Zeit vom 5. Jahrhundert v. Chr. bis zum Ende des 20. Jahrhunderts vor, wobei in geographischer Hinsicht ein Schwerpunkt auf dem Gebiet der heutigen Länder Deutschland, Österreich und der Schweiz liegt. Diese Quellen bilden gleichzeitig die Basis für eine Gliederung der Rechtsgeschichte in Epochen. Für die einzelnen Epochen werden sodann Grundzüge der Rechtsordnung aufgezeigt. Dies geschieht an Hand von drei Aspekten: Die Möglichkeit von Privatpersonen, Verträge oder Eigentumsverfügungen vornehmen zu können; das Gerichtswesen sowie die Verfolgung von Straftaten. Bei der Ausgestaltung dieser Themenbereiche kommt die Ausbildung staatlicher Strukturen bzw. das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern zum Ausdruck.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Der Leitfaden stellt zentrale Rechtstexte aus der Zeit vom 5. Jahrhundert v. Chr. bis zum Ende des 20. Jahrhunderts vor, wobei in geographischer Hinsicht ein Schwerpunkt auf dem Gebiet der heutigen Länder Deutschland, Österreich und der Schweiz liegt. Diese Quellen bilden gleichzeitig die Basis für eine Gliederung der Rechtsgeschichte in Epochen. Für die einzelnen Epochen werden sodann Grundzüge der Rechtsordnung aufgezeigt. Dies geschieht an Hand von drei Aspekten: Die Möglichkeit von Privatpersonen, Verträge oder Eigentumsverfügungen vornehmen zu können; das Gerichtswesen sowie die Verfolgung von Straftaten. Bei der Ausgestaltung dieser Themenbereiche kommt die Ausbildung staatlicher Strukturen bzw. das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern zum Ausdruck.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Die Rota Romana ist eine der ältesten bestehenden Institutionen des Abendlandes. Als Ausdruck des päpstlichen Primates in Gerichtssachen nahm sie im Laufe des Spätmittelalters Gestalt an. Ihre konkrete Aufgabenstellung hat sich seitdem mehrfach gewandelt. Papst Pius X. verdankt sie ihre noch heute maßgebende Neuausrichtung.
Die Studie versteht sich als rechtshistorische Gesamtdarstellung. Sie will aufzeigen, welche Funktionen die Rota jeweils zeitbedingt wahrnahm und welche Bedeutung ihr auch weiter in der Kirche zukommt. Gesetzliche Bestimmungen, partikularrechtliche Sonderregelungen und die praktische Umsetzung des Auftrags werden dazu eingehend untersucht. Ausführlich wird auf die gegenwärtig geltenden Bestimmungen eingegangen. Viele ausgewertete Quellen sind bisher unveröffentlicht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter ist ein maßgebliches Fundament der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes. Nach wie vor stellen sich Fragen von grundlegender Bedeutung in bezug auf die dogmatische Struktur und die Anforderungen, die Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an die hoheitlichen Gewalten stellt:
Welche richterlichen Tätigkeiten umfaßt der Gewährleistungsbereich? Ist unter dem Merkmal der Gesetzlichkeit auch die richterliche Unabhängigkeit zu verstehen? Wie muß die Formel des Bundesverfassungsgerichts verstanden werden, wonach der Gesetzgeber die richterliche Zuständigkeit "so genau wie möglich" regeln muß? Welche Anforderungen müssen spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne erfüllen? Ist schließlich die Annahme dogmatisch zutreffend, daß nur willkürliche Verstöße der Gerichte gegen Zuständigkeitsgesetze das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen?
Diesen Fragen geht der Autor nach. Ausführlich begründet er dabei zunächst, warum Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausschließlich die richterliche Zuständigkeit garantiert und wieso nach dem Schutzzweck des Grundrechts ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf eine optimal genaue Vorausbestimmung der Zuständigkeit besteht. Auf dieser Basis folgen eine umfassende Zusammenstellung, Systematisierung und Untersuchung von Zuständigkeitsgesetzen aller Verfahrensordnungen sowie eine Erörterung der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung, ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Der Autor wendet sich sodann gegen die vorherrschende Auffassung, wonach - abwehrrechtlich - nur willkürliche Verstöße der Gerichte gegen Zuständigkeitsgesetze das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen sollen. Er zeigt auf, warum jeder Verstoß gegen einfachgesetzliche Zuständigkeitsregelungen zugleich das Grundrecht verletzen. Schließlich wendet er sich den besonderen Problemen zu, die sich in bezug auf das Bundesverfassungsgericht stellen und unterzieht dabei insbesondere die Nachwahl der Richter des Gerichts einer kritischen Betrachtung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Kaum beirrt von Bombenkrieg, Kapitulation und alliierter Besatzung liefen Gerichtsverfahren vor und nach 1945 einfach weiter, mit denselben Akteuren, nach den gleichen Regeln. Der Rechtshistoriker Benjamin Lahusen deckt in seiner fulminanten Studie unheimliche Kontinuitäten der deutschen Justiz auf und zeichnet so das eindringliche Bild einer Gesellschaft, die den großen Einschnitt so klein wie möglich hielt.
Stuttgart, im September 1944: Das Justizgebäude wird durch neun Sprengbomben und zahlreiche Brandbomben weitgehend zerstört, doch stolz meldet der Generalstaatsanwalt, dass bereits am nächsten Morgen «noch in den Rauchschwaden... eine Reihe von Strafverhandlungen durchgeführt» wurden. Auch andernorts wird der Dienstbetrieb in teils noch brennenden Gebäuden aufrechterhalten, später selbst unter Artilleriebeschuss. Benjamin Lahusen hat sich die Akten zahlreicher Gerichte – darunter des Amtsgerichts Auschwitz – aus den Jahren vor und nach 1945 angesehen und beschreibt höchst anschaulich, wie weder «Endkampf» noch staatlicher Zusammenbruch den juristischen Dienstbetrieb unterbrechen konnten. Er erklärt, warum ein Stillstand der Rechtspflege unter allen Umständen vermieden werden sollte, und zeigt, wie nach dem Krieg altgediente Juristen pflichtbewusst das alltägliche Recht des Dritten Reichs so weiterführten, als wäre nichts passiert. Wenn es noch eines Beweises dafür bedarf, dass es 1945 keine «Stunde Null» gab, dann liegt er mit diesem glänzend geschriebenen Buch vor.
Aktualisiert: 2023-06-06
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Kaum beirrt von Bombenkrieg, Kapitulation und alliierter Besatzung liefen Gerichtsverfahren vor und nach 1945 einfach weiter, mit denselben Akteuren, nach den gleichen Regeln. Der Rechtshistoriker Benjamin Lahusen deckt in seiner fulminanten Studie unheimliche Kontinuitäten der deutschen Justiz auf und zeichnet so das eindringliche Bild einer Gesellschaft, die den großen Einschnitt so klein wie möglich hielt.
Stuttgart, im September 1944: Das Justizgebäude wird durch neun Sprengbomben und zahlreiche Brandbomben weitgehend zerstört, doch stolz meldet der Generalstaatsanwalt, dass bereits am nächsten Morgen «noch in den Rauchschwaden... eine Reihe von Strafverhandlungen durchgeführt» wurden. Auch andernorts wird der Dienstbetrieb in teils noch brennenden Gebäuden aufrechterhalten, später selbst unter Artilleriebeschuss. Benjamin Lahusen hat sich die Akten zahlreicher Gerichte – darunter des Amtsgerichts Auschwitz – aus den Jahren vor und nach 1945 angesehen und beschreibt höchst anschaulich, wie weder «Endkampf» noch staatlicher Zusammenbruch den juristischen Dienstbetrieb unterbrechen konnten. Er erklärt, warum ein Stillstand der Rechtspflege unter allen Umständen vermieden werden sollte, und zeigt, wie nach dem Krieg altgediente Juristen pflichtbewusst das alltägliche Recht des Dritten Reichs so weiterführten, als wäre nichts passiert. Wenn es noch eines Beweises dafür bedarf, dass es 1945 keine «Stunde Null» gab, dann liegt er mit diesem glänzend geschriebenen Buch vor.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Der Leitfaden stellt zentrale Rechtstexte aus der Zeit vom 5. Jahrhundert v. Chr. bis zum Ende des 20. Jahrhunderts vor, wobei in geographischer Hinsicht ein Schwerpunkt auf dem Gebiet der heutigen Länder Deutschland, Österreich und der Schweiz liegt. Diese Quellen bilden gleichzeitig die Basis für eine Gliederung der Rechtsgeschichte in Epochen. Für die einzelnen Epochen werden sodann Grundzüge der Rechtsordnung aufgezeigt. Dies geschieht an Hand von drei Aspekten: Die Möglichkeit von Privatpersonen, Verträge oder Eigentumsverfügungen vornehmen zu können; das Gerichtswesen sowie die Verfolgung von Straftaten. Bei der Ausgestaltung dieser Themenbereiche kommt die Ausbildung staatlicher Strukturen bzw. das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern zum Ausdruck.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Der Leitfaden stellt zentrale Rechtstexte aus der Zeit vom 5. Jahrhundert v. Chr. bis zum Ende des 20. Jahrhunderts vor, wobei in geographischer Hinsicht ein Schwerpunkt auf dem Gebiet der heutigen Länder Deutschland, Österreich und der Schweiz liegt. Diese Quellen bilden gleichzeitig die Basis für eine Gliederung der Rechtsgeschichte in Epochen. Für die einzelnen Epochen werden sodann Grundzüge der Rechtsordnung aufgezeigt. Dies geschieht an Hand von drei Aspekten: Die Möglichkeit von Privatpersonen, Verträge oder Eigentumsverfügungen vornehmen zu können; das Gerichtswesen sowie die Verfolgung von Straftaten. Bei der Ausgestaltung dieser Themenbereiche kommt die Ausbildung staatlicher Strukturen bzw. das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern zum Ausdruck.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter ist ein maßgebliches Fundament der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes. Nach wie vor stellen sich Fragen von grundlegender Bedeutung in bezug auf die dogmatische Struktur und die Anforderungen, die Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an die hoheitlichen Gewalten stellt:
Welche richterlichen Tätigkeiten umfaßt der Gewährleistungsbereich? Ist unter dem Merkmal der Gesetzlichkeit auch die richterliche Unabhängigkeit zu verstehen? Wie muß die Formel des Bundesverfassungsgerichts verstanden werden, wonach der Gesetzgeber die richterliche Zuständigkeit "so genau wie möglich" regeln muß? Welche Anforderungen müssen spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne erfüllen? Ist schließlich die Annahme dogmatisch zutreffend, daß nur willkürliche Verstöße der Gerichte gegen Zuständigkeitsgesetze das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen?
Diesen Fragen geht der Autor nach. Ausführlich begründet er dabei zunächst, warum Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausschließlich die richterliche Zuständigkeit garantiert und wieso nach dem Schutzzweck des Grundrechts ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf eine optimal genaue Vorausbestimmung der Zuständigkeit besteht. Auf dieser Basis folgen eine umfassende Zusammenstellung, Systematisierung und Untersuchung von Zuständigkeitsgesetzen aller Verfahrensordnungen sowie eine Erörterung der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung, ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Der Autor wendet sich sodann gegen die vorherrschende Auffassung, wonach - abwehrrechtlich - nur willkürliche Verstöße der Gerichte gegen Zuständigkeitsgesetze das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen sollen. Er zeigt auf, warum jeder Verstoß gegen einfachgesetzliche Zuständigkeitsregelungen zugleich das Grundrecht verletzen. Schließlich wendet er sich den besonderen Problemen zu, die sich in bezug auf das Bundesverfassungsgericht stellen und unterzieht dabei insbesondere die Nachwahl der Richter des Gerichts einer kritischen Betrachtung.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter ist ein maßgebliches Fundament der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes. Nach wie vor stellen sich Fragen von grundlegender Bedeutung in bezug auf die dogmatische Struktur und die Anforderungen, die Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an die hoheitlichen Gewalten stellt:
Welche richterlichen Tätigkeiten umfaßt der Gewährleistungsbereich? Ist unter dem Merkmal der Gesetzlichkeit auch die richterliche Unabhängigkeit zu verstehen? Wie muß die Formel des Bundesverfassungsgerichts verstanden werden, wonach der Gesetzgeber die richterliche Zuständigkeit "so genau wie möglich" regeln muß? Welche Anforderungen müssen spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne erfüllen? Ist schließlich die Annahme dogmatisch zutreffend, daß nur willkürliche Verstöße der Gerichte gegen Zuständigkeitsgesetze das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen?
Diesen Fragen geht der Autor nach. Ausführlich begründet er dabei zunächst, warum Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausschließlich die richterliche Zuständigkeit garantiert und wieso nach dem Schutzzweck des Grundrechts ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf eine optimal genaue Vorausbestimmung der Zuständigkeit besteht. Auf dieser Basis folgen eine umfassende Zusammenstellung, Systematisierung und Untersuchung von Zuständigkeitsgesetzen aller Verfahrensordnungen sowie eine Erörterung der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung, ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Der Autor wendet sich sodann gegen die vorherrschende Auffassung, wonach - abwehrrechtlich - nur willkürliche Verstöße der Gerichte gegen Zuständigkeitsgesetze das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen sollen. Er zeigt auf, warum jeder Verstoß gegen einfachgesetzliche Zuständigkeitsregelungen zugleich das Grundrecht verletzen. Schließlich wendet er sich den besonderen Problemen zu, die sich in bezug auf das Bundesverfassungsgericht stellen und unterzieht dabei insbesondere die Nachwahl der Richter des Gerichts einer kritischen Betrachtung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Gerichts- und Behördenterminologie von Ulrich Daum ist eine Handreichung zur
Sprache von Gericht und Verwaltung und ein Vademecum angehender Gerichtsdolmetscher.
Kandidaten der Staatsprüfung für Übersetzer und Bewerber um Beeidigung
als Dolmetscher finden hier die wichtigsten einschlägigen Informationen und
sprachlichen Besonderheiten.
Aktualisiert: 2023-03-30
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Der historische Begriff "Thing" bezieht sich auf Volksversammlungen, Gerichtsverhandlungen im Freien und auf Parlamente. Alle drei Bedeutungen sind im Buch in vielen Beispielen dargestellt.
Nach der Etymologie müsste es auf Deutsch eigentlich 'Ding' statt Thing sein, letztere Schreibweise stammt vermutlich aus der Germanisierungsbewegung der Romantik und hat sich dann durchgesetzt.
Thing als Gerichtssitzung kommt am häufigsten vor, z. B. in alten Beschreibungen wie: "An diesem Richterstuhl versammelte sich an der Grenze der beiden Kirchdörfer das Ding oder Dink, also die Versammlung der Gerichtsgenossen, um den Eid abzulegen,", und in:
"Die Holtdinge wurden jedes Mal bei diesem Hof abgehalten um die Verteilung der Markgrundstücke wieder festzulegen. Auf diesen 'Holt-Thingen' kamen oft von weit entfernten Orten die Gutsherren und Erben zusammen. So manche Adelskutsche, so mancher hochrädrige Wägen und so mancher bäuerliche Planwagen werden an dieser Stelle gestanden haben."
Bevorzugt unter dem Blätterdach einer Linde wurden Thinge, also Volksversammlungen und Gerichtstage, abgehalten, weil man glaubte, dass der Duft der Lindenblüten die Streithähne sanft und die Richter wohlwollend stimmt. Zudem wurde der Linde eine große Schutzwirkung nachgesagt.
Im Buch werden historische und aktuelle Inhalte des Begriffs Thing ausführlich beschrieben und in Bildern und Texten eine große Zahl Thingplätze präsentiert. Zwar liegt dabei ein starker Akzent auf den deutschen Bundesländern, aber es werden auch umliegende Nationen einbezogen, ebenso wie die britischen Inseln, Skandinavien und Island.
Sehr viele der vorgestellten Thingplätzen sind erhalten geblieben und allemal ein Besuch wert; die 226 Farbbilder im Buch mögen das unterstreichen.
Aktualisiert: 2022-06-30
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