Anhand der Methodenlehre untersucht Tanja Rudnik die Rechtsprechung des BAG zur Gesetzesumgehung von 1960 bis heute. Aufgezeigt werden methodische Abweichungen zum allgemeinen Zivilrecht, die sich nicht durch arbeitsrechtliche Besonderheiten rechtfertigen lassen. Wenn das BAG die Gesetzesumgehung in neueren Entscheidungen als Unterfall des Rechtsmissbrauchs betrachtet, entfernt es sich unnötig weit vom Gesetz. Methodisch vorzugswürdige Lösungen werden für verschiedene Fallgruppen aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zunächst untersucht der Autor, was Gesetzesumgehung in rechtstheoretischer Hinsicht ausmacht. Sodann erörtert er, ob für die an das Gesetzlichkeitsprinzip gebundenen Staatsgewalten deshalb Sonderregeln gelten dürfen, weil eine Gesetzesumgehung erkannt wurde. Die Gesetzesumgehung, so das Ergebnis, zeichnet sich vor allem durch eine teleologische Gesetzeslücke aus: Sein Wortlaut erfasst nicht, was nach dem Telos erfasst sein soll. Diese Erkenntnis darf aber nicht dazu führen, das Gesetzlichkeitsprinzip wegen des Befunds »Gesetzesumgehung« aufzugeben. Das geltende Strafrecht lässt hierfür keinen Raum.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Frontmatter -- Politischer Zustand der damals bekannten Welt. Gesetzgebung. Seeräuberkrieg. -- Catilina. Cicero. -- C. Julius Caesar. -- Der gallische Krieg. -- Bürgerkrieg zwischen Caesar und Pompejus. -- Zustand Rom’s nach Caesar’s Ermordung. Triumvirat des Antonius, Octavianus und Lepidus. Cicero’s Tod. -- Der peruanische Krieg. Friede von Brundusium. Friede von Misenum. Begebenheiten bis zur Schlacht bei Aktium. Ende des Bürgerkrieges. -- Rom eine Monarchie. -- Einrichtungen des Augustus zur Befestigung seiner Macht. -- Litteratur. -- August’s Privatleben. Agrippa, Maecenas. Familienverhältnisse. Bauten. -- Kriegerische Unternehmungen des Augustus. Ende des Augustus. Übersicht des Reichs. -- Tiberius. -- Cajus Caesar, genannt Caligula. -- Tiberius Claudius Drusus Caesar. -- Litteratur vom dem Tode des Augustus. Sittlicher Zustand Rom’s und der Provinzen. -- Nero. -- Servius Sulpicius Galba. M. Salvius Otho. A. Vitellius. -- T. Flavius Vespasianus. Titus. Domitianus. -- M. Coccejus Nerva. M. Ulpius Trajanus. -- Kunst und Litteratur unter Trajan. -- Hadrianus. T. Antoninus Pius. M. Aurelius Antoninus. -- Commodus. Pertinax. Didius Julianus. Septimius Severus. -- M. Antoninus Caracalla. Macrinus. Elagabalus. Alexander Severus. -- Ende des Alexander Severus. Maximinus. Gordianus, Vater und Sohn. Maximus und Balbinus. Gordianus III. Philippus. Decius. -- Innere Zustände. Kunst. Litteratur. -- Einbruch der Gothen. Tod des Decius. Gallus Trebonianus. Aemilianus. Valerianus. Gallienus. Die dreißig Tyrannen. -- Claudius Gothicus. Aurelian. Tacitus. Probus. Carus. -- Diokletianus. Litteratur und allgemeiner Zustand der damaligen Welt. Maximianus. Seine Nachfolger. Constantinus. -- Die Nachfolger Constantin’s. Julianus Apostata. Jovianus. Valentinianus I. Valens. Gratianus. Valentinianus II. Theodosius der Große. Maximus. -- Litteratur und Kunst. -- Theilung des Reiches. Honorius. Arkadius. Stilicho. Alarich. Nadagaisus. Athaulf. Constantinus. Gerontius. Constantius. Placidia. Valentinian III. Bonifacius. Aëtius. Genserich. Attila. Petronius Maximus. Avitus. Nicimer. Majorianus. Severus. Anthemius. Olybrius. Glycerius Julius Nepos. Orestes. Romulus Augustulus. -- Kunst und Litteratur. -- Register -- A. -- B. -- C. -- D. -- E. -- F. -- G. -- H. -- I. -- K. -- L. -- M. -- N. -- O. -- P. -- Q. -- R. -- S. -- T. -- U. -- V. -- W. -- X. -- Z.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Zunächst untersucht der Autor, was Gesetzesumgehung in rechtstheoretischer Hinsicht ausmacht. Sodann erörtert er, ob für die an das Gesetzlichkeitsprinzip gebundenen Staatsgewalten deshalb Sonderregeln gelten dürfen, weil eine Gesetzesumgehung erkannt wurde. Die Gesetzesumgehung, so das Ergebnis, zeichnet sich vor allem durch eine teleologische Gesetzeslücke aus: Sein Wortlaut erfasst nicht, was nach dem Telos erfasst sein soll. Diese Erkenntnis darf aber nicht dazu führen, das Gesetzlichkeitsprinzip wegen des Befunds »Gesetzesumgehung« aufzugeben. Das geltende Strafrecht lässt hierfür keinen Raum.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Anhand der Methodenlehre untersucht Tanja Rudnik die Rechtsprechung des BAG zur Gesetzesumgehung von 1960 bis heute. Aufgezeigt werden methodische Abweichungen zum allgemeinen Zivilrecht, die sich nicht durch arbeitsrechtliche Besonderheiten rechtfertigen lassen. Wenn das BAG die Gesetzesumgehung in neueren Entscheidungen als Unterfall des Rechtsmissbrauchs betrachtet, entfernt es sich unnötig weit vom Gesetz. Methodisch vorzugswürdige Lösungen werden für verschiedene Fallgruppen aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zunächst untersucht der Autor, was Gesetzesumgehung in rechtstheoretischer Hinsicht ausmacht. Sodann erörtert er, ob für die an das Gesetzlichkeitsprinzip gebundenen Staatsgewalten deshalb Sonderregeln gelten dürfen, weil eine Gesetzesumgehung erkannt wurde. Die Gesetzesumgehung, so das Ergebnis, zeichnet sich vor allem durch eine teleologische Gesetzeslücke aus: Sein Wortlaut erfasst nicht, was nach dem Telos erfasst sein soll. Diese Erkenntnis darf aber nicht dazu führen, das Gesetzlichkeitsprinzip wegen des Befunds »Gesetzesumgehung« aufzugeben. Das geltende Strafrecht lässt hierfür keinen Raum.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Anhand der Methodenlehre untersucht Tanja Rudnik die Rechtsprechung des BAG zur Gesetzesumgehung von 1960 bis heute. Aufgezeigt werden methodische Abweichungen zum allgemeinen Zivilrecht, die sich nicht durch arbeitsrechtliche Besonderheiten rechtfertigen lassen. Wenn das BAG die Gesetzesumgehung in neueren Entscheidungen als Unterfall des Rechtsmissbrauchs betrachtet, entfernt es sich unnötig weit vom Gesetz. Methodisch vorzugswürdige Lösungen werden für verschiedene Fallgruppen aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Anhand der Methodenlehre untersucht Tanja Rudnik die Rechtsprechung des BAG zur Gesetzesumgehung von 1960 bis heute. Aufgezeigt werden methodische Abweichungen zum allgemeinen Zivilrecht, die sich nicht durch arbeitsrechtliche Besonderheiten rechtfertigen lassen. Wenn das BAG die Gesetzesumgehung in neueren Entscheidungen als Unterfall des Rechtsmissbrauchs betrachtet, entfernt es sich unnötig weit vom Gesetz. Methodisch vorzugswürdige Lösungen werden für verschiedene Fallgruppen aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Martina Benecke befaßt sich mit dem seit der Antike diskutierten Problem der Gesetzesumgehung: Ist ein bestimmtes Verhalten eine Umgehung, die sanktioniert werden muß, oder ein bloßer Akt juristischer Kreativität? Auch wenn der Begriff Gesetzesumgehung häufig angewendet wird, fehlt es doch an einer echten Umgehungslehre. Die Autorin untersucht zunächst die Grundlagen der Umgehung: Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Abgrenzungen von anderen Instituten, gesetzliche Umgehungsverbote und das Verhältnis von Gesetzesumgehung zu Auslegung. Sie wendet sich dann dem Kernproblem der Wertung zu. Die rechtsmethodische Vorgehensweise wird diskutiert und nachvollziehbare praktische Kriterien herausgearbeitet. Dabei zeigen sich Fehler und Lücken der bislang herrschenden Auffassung, Umgehungsfälle mit analoger Anwendung der umgangenen Norm zu lösen. Ähnliches gilt für die Gesetzesumgehung im Internationalen Privatrecht. Hier betrifft die Umgehung jedoch die Kollisionsnorm, woraus sich Auswirkungen auf Wertung und Methodik ergeben. Aktuelle internationale Problemfelder der Gesetzesumgehung sind vor allem das Internationale Gesellschaftsrecht und das Internationale Prozeßrecht.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die europarechtlich überlagerte Vorschrift des § 613a BGB hat höchste praktische Relevanz und gilt angesichts ihres zwingenden Charakters und ihrer Komplexität als besonders umgehungsanfällig. Bislang nur wenig beachtet ist die Frage, inwieweit die einseitige Zuordnung von Arbeitnehmern zu Betrieben oder Betriebsteilen durch den Betriebsinhaber im Vorfeld eines Betriebsübergangs eine unzulässige Umgehung von § 613a BGB und der darin gesetzlich angeordneten Arbeitsvertragsübernahme darstellen kann.
Die vorliegende Arbeit erörtert die Grundsätze der Gesetzesumgehung im Betriebsübergang und untersucht die vorhandenen Ansichten zur Umgehungsrelevanz von betriebsübergangsnahen Zuordnungen. Ausgehend hiervon entwickelt der Autor einen schutzzweckbezogenen und fallgruppenorientierten Lösungsweg für betriebsübergangsnahe Zuordnungsmaßnahmen des Betriebsinhabers, der den Gleichlauf von Arbeitsverhältnis und funktionellem Arbeitsplatz in den Vordergrund der Umgehungsprüfung stellt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die europarechtlich überlagerte Vorschrift des § 613a BGB hat höchste praktische Relevanz und gilt angesichts ihres zwingenden Charakters und ihrer Komplexität als besonders umgehungsanfällig. Bislang nur wenig beachtet ist die Frage, inwieweit die einseitige Zuordnung von Arbeitnehmern zu Betrieben oder Betriebsteilen durch den Betriebsinhaber im Vorfeld eines Betriebsübergangs eine unzulässige Umgehung von § 613a BGB und der darin gesetzlich angeordneten Arbeitsvertragsübernahme darstellen kann.
Die vorliegende Arbeit erörtert die Grundsätze der Gesetzesumgehung im Betriebsübergang und untersucht die vorhandenen Ansichten zur Umgehungsrelevanz von betriebsübergangsnahen Zuordnungen. Ausgehend hiervon entwickelt der Autor einen schutzzweckbezogenen und fallgruppenorientierten Lösungsweg für betriebsübergangsnahe Zuordnungsmaßnahmen des Betriebsinhabers, der den Gleichlauf von Arbeitsverhältnis und funktionellem Arbeitsplatz in den Vordergrund der Umgehungsprüfung stellt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die SE als Rechtsform gewinnt immer weiter an Bedeutung. Einer der häufigsten Wege in die SE ist die Nutzung einer Vorrats-SE. Die Arbeit untersucht die Zulässigkeit dieser Variante sowohl aus gesellschafts- als auch aus arbeitsrechtlicher Perspektive. Insbesondere die Frage, ob und in welchen Fällen ein Arbeitnehmerverhandlungsverfahren bei der Aktivierung der Vorrats-SE, d.h. der Übertragung eines bestehenden Unternehmens auf die SE, durchgeführt werden muss, ist in der Praxis nach wie vor ungeklärt. Das Werk arbeitet heraus, dass es dabei methodisch maßgeblich auf die beiden allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gesetzesumgehung und des Rechtsmissbrauchs ankommt. Die verschiedenen Varianten, wie ein bestehendes Unternehmen auf die Vorrats-SE übertragen wird, werden einzeln anhand beider Grundsätze untersucht, eingeordnet und einer differenzierten Lösung zugeführt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Anhand der Methodenlehre untersucht Tanja Rudnik die Rechtsprechung des BAG zur Gesetzesumgehung von 1960 bis heute. Aufgezeigt werden methodische Abweichungen zum allgemeinen Zivilrecht, die sich nicht durch arbeitsrechtliche Besonderheiten rechtfertigen lassen. Wenn das BAG die Gesetzesumgehung in neueren Entscheidungen als Unterfall des Rechtsmissbrauchs betrachtet, entfernt es sich unnötig weit vom Gesetz. Methodisch vorzugswürdige Lösungen werden für verschiedene Fallgruppen aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die SE als Rechtsform gewinnt immer weiter an Bedeutung. Einer der häufigsten Wege in die SE ist die Nutzung einer Vorrats-SE. Die Arbeit untersucht die Zulässigkeit dieser Variante sowohl aus gesellschafts- als auch aus arbeitsrechtlicher Perspektive. Insbesondere die Frage, ob und in welchen Fällen ein Arbeitnehmerverhandlungsverfahren bei der Aktivierung der Vorrats-SE, d.h. der Übertragung eines bestehenden Unternehmens auf die SE, durchgeführt werden muss, ist in der Praxis nach wie vor ungeklärt. Das Werk arbeitet heraus, dass es dabei methodisch maßgeblich auf die beiden allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gesetzesumgehung und des Rechtsmissbrauchs ankommt. Die verschiedenen Varianten, wie ein bestehendes Unternehmen auf die Vorrats-SE übertragen wird, werden einzeln anhand beider Grundsätze untersucht, eingeordnet und einer differenzierten Lösung zugeführt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Anders als für die Gründung einer SE durch Verschmelzung statuiert die SE-VO für die Gründung einer gemeinsamen Tochter-SE keine besonderen Verfahrensvorschriften. Vielmehr erklärt Art. 36 SE-VO diejenigen nationalen Normen für anwendbar, welche die Gründung einer Tochtergesellschaft in Form einer AG regeln. Dadurch kann sich für zwei Unternehmen, die dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, ein Anreiz ergeben, anstatt eine SE durch Verschmelzung zu gründen, eine gemeinsame Tochter-SE zu gründen und anschließend alle betriebsnotwendigen Wirtschaftsgüter im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf diese zu übertragen, um auf diese Weise die Pflicht zur Aufstellung eines Verschmelzungsplans nach Art. 20 SE-VO zu vermeiden.
Dann stellt sich die Frage, ob sich die Pflicht zur Aufstellung eines Verschmelzungsplans aus dem nationalen Recht ergibt oder ob ansonsten die Verschmelzungsregeln der SE-VO analog anzuwenden sind. Dies hängt davon ab, ob bei der Lösung von Umgehungsfällen des europäischen Gesellschaftsrechts nur die allgemeinen Rechtsanwendungsgrundsätze der teleologischen Auslegung und Analogie bzw. teleologischen Reduktion einschlägig sind, ob zusätzlich umgehungsspezifische Besonderheiten zu beachten sind oder ob die Gesetzesumgehung darüber hinaus ein eigenständiges Rechtsinstitut mit eigenen Voraussetzungen und Rechtsfolgen darstellt. Klärungsbedürftig ist insbesondere, welche Bedeutung der Umgehungsabsicht für diesen Fragenkreis zukommt. Das Problem der Gesetzesumgehung stellt sich nicht nur im europäischen Gesellschaftsrecht, sondern in allen Rechtsgebieten des europäischen Gemeinschaftsrechts. Die Gesetzesumgehung ist damit ein Problem der allgemeinen Rechtslehre, für dessen rechtliche Beurteilung die Frage nach dem Bestehen einer gemeinschaftsrechtlichen Umgehungslehre maßgeblich ist.
Die Diskussion über die Gesetzesumgehung ist in jüngerer Zeit durch die Urteile Inspire Art, Centros und Überseering erneut in Bewegung geraten und bis heute nicht zum Stillstand gekommen. Vielmehr herrscht über die Bedeutung der Gesetzesumgehung im Gemeinschaftsrecht sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung Unklarheit. Zwar hat sich in der Rechtsprechung des EuGH inzwischen eine eigene »Umgehungsrechtsprechung« herausgebildet, zu denen unter anderem die Verfahren Inspire Art, Ninni-Orasche, Akrich und Milk Marque5 zu zählen sind, und auch die jüngste europarechtliche Literatur des In- und Auslands befasst sich immer wieder mit der Gesetzesumgehung. Weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung sind aber die widerstreitenden Theorien zur Gesetzesumgehung bislang auf eine gefestigte dogmatische Grundlage gestellt worden, wie nicht zuletzt die divergierenden Stellungnahmen der Generalanwälte zu den soeben genannten Fällen zeigen. Dieses Versäumnis soll in der vorliegenden Arbeit nachgeholt werden.
Dazu ist im zweiten Teil eine gemeinschaftsrechtliche Umgehungslehre unter Heranziehung der Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts zu entwickeln. Im dritten Teil werden die gefundenen Ergebnisse und die Bedeutung der gemeinschaftsrechtlichen Umgehungslehre dann anhand der Lösung einiger Umgehungsfälle des europäischen Gesellschaftsrechts, insbesondere im Zusammenhang mit der SE, exemplarisch dargestellt. Nicht zuletzt soll mit dieser Arbeit ein Beitrag zur Europäisierung der Rechtswissenschaft geleistet werden, um die allmähliche Herausbildung eines gemeineuropäischen Privatrechts zu fördern.
Aktualisiert: 2022-05-20
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Die Arbeit untersucht zunächst anhand von Beispielsfällen die Gesetzesumgehung mit dem Merkmal der Umgehungsabsicht. Dabei wird auf der Grundlage der aktuellen Methodenlehre ein Prüfungsschema entworfen, mit dessen Hilfe eine systematische Behandlung von Gesetzesumgehungen erleichtert werden soll. Im Anschluss daran werden die europäischen Vorgaben in Bezug auf die Gesetzesumgehung untersucht, um auch dort unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung die Voraussetzungen für ein allgemeines Umgehungsverbot herzuleiten.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Martina Benecke befaßt sich mit dem seit der Antike diskutierten Problem der Gesetzesumgehung: Ist ein bestimmtes Verhalten eine Umgehung, die sanktioniert werden muß, oder ein bloßer Akt juristischer Kreativität? Auch wenn der Begriff Gesetzesumgehung häufig angewendet wird, fehlt es doch an einer echten Umgehungslehre. Die Autorin untersucht zunächst die Grundlagen der Umgehung: Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Abgrenzungen von anderen Instituten, gesetzliche Umgehungsverbote und das Verhältnis von Gesetzesumgehung zu Auslegung. Sie wendet sich dann dem Kernproblem der Wertung zu. Die rechtsmethodische Vorgehensweise wird diskutiert und nachvollziehbare praktische Kriterien herausgearbeitet. Dabei zeigen sich Fehler und Lücken der bislang herrschenden Auffassung, Umgehungsfälle mit analoger Anwendung der umgangenen Norm zu lösen. Ähnliches gilt für die Gesetzesumgehung im Internationalen Privatrecht. Hier betrifft die Umgehung jedoch die Kollisionsnorm, woraus sich Auswirkungen auf Wertung und Methodik ergeben. Aktuelle internationale Problemfelder der Gesetzesumgehung sind vor allem das Internationale Gesellschaftsrecht und das Internationale Prozeßrecht.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Vorbehalt der Gesetzesumgehung in Rechtsprechung und Literatur in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Frankreich und Belgien. Zunächst werden die Grundlagen des Vorbehalts der Gesetzesumgehung getrennt nach Sachrecht und IPR untersucht. Nach der Darstellung der Herkunft und dogmatischen Fundierung in den untersuchten Ländern erfolgt die Abgrenzung zu anderen Rechtserscheinungen, wie Simulation, Rechtsmißbrauch, ordre public usw. Anschließend werden die in der Literatur und Rechtsprechung diskutierten Fälle im Familien-, Erb-, Schuld-, Sachen-, Gesellschafts-, Arbeits- und Prozeßrecht dargestellt. Dies führt abschließend zu einem eigenen Ansatz, wonach der Vorbehalt der Gesetzesumgehung als eigenes Institut - der - niedergelegt und mit konkreten Tatbestandsmerkmalen versehen wird, welches seine Handhabung vereinfachen soll.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Zunächst untersucht der Autor, was Gesetzesumgehung in rechtstheoretischer Hinsicht ausmacht. Sodann erörtert er, ob für die an das Gesetzlichkeitsprinzip gebundenen Staatsgewalten deshalb Sonderregeln gelten dürfen, weil eine Gesetzesumgehung erkannt wurde. Die Gesetzesumgehung, so das Ergebnis, zeichnet sich vor allem durch eine teleologische Gesetzeslücke aus: Sein Wortlaut erfasst nicht, was nach dem Telos erfasst sein soll. Diese Erkenntnis darf aber nicht dazu führen, das Gesetzlichkeitsprinzip wegen des Befunds »Gesetzesumgehung« aufzugeben. Das geltende Strafrecht lässt hierfür keinen Raum.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Frontmatter -- Politischer Zustand der damals bekannten Welt. Gesetzgebung. Seeräuberkrieg. -- Catilina. Cicero. -- C. Julius Caesar. -- Der gallische Krieg. -- Bürgerkrieg zwischen Caesar und Pompejus. -- Zustand Rom’s nach Caesar’s Ermordung. Triumvirat des Antonius, Octavianus und Lepidus. Cicero’s Tod. -- Der peruanische Krieg. Friede von Brundusium. Friede von Misenum. Begebenheiten bis zur Schlacht bei Aktium. Ende des Bürgerkrieges. -- Rom eine Monarchie. -- Einrichtungen des Augustus zur Befestigung seiner Macht. -- Litteratur. -- August’s Privatleben. Agrippa, Maecenas. Familienverhältnisse. Bauten. -- Kriegerische Unternehmungen des Augustus. Ende des Augustus. Übersicht des Reichs. -- Tiberius. -- Cajus Caesar, genannt Caligula. -- Tiberius Claudius Drusus Caesar. -- Litteratur vom dem Tode des Augustus. Sittlicher Zustand Rom’s und der Provinzen. -- Nero. -- Servius Sulpicius Galba. M. Salvius Otho. A. Vitellius. -- T. Flavius Vespasianus. Titus. Domitianus. -- M. Coccejus Nerva. M. Ulpius Trajanus. -- Kunst und Litteratur unter Trajan. -- Hadrianus. T. Antoninus Pius. M. Aurelius Antoninus. -- Commodus. Pertinax. Didius Julianus. Septimius Severus. -- M. Antoninus Caracalla. Macrinus. Elagabalus. Alexander Severus. -- Ende des Alexander Severus. Maximinus. Gordianus, Vater und Sohn. Maximus und Balbinus. Gordianus III. Philippus. Decius. -- Innere Zustände. Kunst. Litteratur. -- Einbruch der Gothen. Tod des Decius. Gallus Trebonianus. Aemilianus. Valerianus. Gallienus. Die dreißig Tyrannen. -- Claudius Gothicus. Aurelian. Tacitus. Probus. Carus. -- Diokletianus. Litteratur und allgemeiner Zustand der damaligen Welt. Maximianus. Seine Nachfolger. Constantinus. -- Die Nachfolger Constantin’s. Julianus Apostata. Jovianus. Valentinianus I. Valens. Gratianus. Valentinianus II. Theodosius der Große. Maximus. -- Litteratur und Kunst. -- Theilung des Reiches. Honorius. Arkadius. Stilicho. Alarich. Nadagaisus. Athaulf. Constantinus. Gerontius. Constantius. Placidia. Valentinian III. Bonifacius. Aëtius. Genserich. Attila. Petronius Maximus. Avitus. Nicimer. Majorianus. Severus. Anthemius. Olybrius. Glycerius Julius Nepos. Orestes. Romulus Augustulus. -- Kunst und Litteratur. -- Register -- A. -- B. -- C. -- D. -- E. -- F. -- G. -- H. -- I. -- K. -- L. -- M. -- N. -- O. -- P. -- Q. -- R. -- S. -- T. -- U. -- V. -- W. -- X. -- Z.
Aktualisiert: 2023-03-27
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