Auch Künstliche Intelligenz ist Träger von Grundrechten. Interdisziplinär fundiert begründet der Autor dieses Ergebnis rechtstheoretisch und rechtsdogmatisch. Die Arbeit modelliert die Grundrechtsberechtigung hinsichtlich verschiedener Grundrechte umfassend und untersucht auch die Bedeutung der These in der konkreten Rechtsanwendung und im Zivilrecht. Das Ergebnis der »partiellen Grundrechtsfähigkeit« künstlicher Intelligenz steht auch der Regulierung nicht entgegen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Künstliche Intelligenz macht auch vor der Kommunikation und Kunst keinen Halt. Im Gegenteil schwingt sie sich in Form von Social oder Chat Bots immer stärker zu einem Kommunikationspartner des Menschen auf und vollbringt in der Kunst in Kooperation mit dem Menschen, aber auch vollkommen eigenständig, erstaunlich kreative Leistungen. Vor diesem Hintergrund geht Amelie Rossipaul der Frage nach, wie sich kommunikative und kreative Künstliche Intelligenz in das (Grund-)Rechtssystem integrieren lässt. Dabei handelt sie die fragilen Beziehungen zwischen Mensch und Maschine unter Berücksichtigung der Anthropozentrik der Rechtsordnung juristisch aus und begründet einen eigenen (grund-)rechtlichen Status Künstlicher Intelligenz. Dieser wird für die Meinungs- und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) ausdifferenziert, um schließlich die jeweiligen grundrechtstheoretischen Überlegungen anhand konkreter Anwendungsfälle fruchtbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Künstliche Intelligenz macht auch vor der Kommunikation und Kunst keinen Halt. Im Gegenteil schwingt sie sich in Form von Social oder Chat Bots immer stärker zu einem Kommunikationspartner des Menschen auf und vollbringt in der Kunst in Kooperation mit dem Menschen, aber auch vollkommen eigenständig, erstaunlich kreative Leistungen. Vor diesem Hintergrund geht Amelie Rossipaul der Frage nach, wie sich kommunikative und kreative Künstliche Intelligenz in das (Grund-)Rechtssystem integrieren lässt. Dabei handelt sie die fragilen Beziehungen zwischen Mensch und Maschine unter Berücksichtigung der Anthropozentrik der Rechtsordnung juristisch aus und begründet einen eigenen (grund-)rechtlichen Status Künstlicher Intelligenz. Dieser wird für die Meinungs- und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) ausdifferenziert, um schließlich die jeweiligen grundrechtstheoretischen Überlegungen anhand konkreter Anwendungsfälle fruchtbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Künstliche Intelligenz macht auch vor der Kommunikation und Kunst keinen Halt. Im Gegenteil schwingt sie sich in Form von Social oder Chat Bots immer stärker zu einem Kommunikationspartner des Menschen auf und vollbringt in der Kunst in Kooperation mit dem Menschen, aber auch vollkommen eigenständig, erstaunlich kreative Leistungen. Vor diesem Hintergrund geht Amelie Rossipaul der Frage nach, wie sich kommunikative und kreative Künstliche Intelligenz in das (Grund-)Rechtssystem integrieren lässt. Dabei handelt sie die fragilen Beziehungen zwischen Mensch und Maschine unter Berücksichtigung der Anthropozentrik der Rechtsordnung juristisch aus und begründet einen eigenen (grund-)rechtlichen Status Künstlicher Intelligenz. Dieser wird für die Meinungs- und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) ausdifferenziert, um schließlich die jeweiligen grundrechtstheoretischen Überlegungen anhand konkreter Anwendungsfälle fruchtbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Künstliche Intelligenz macht auch vor der Kommunikation und Kunst keinen Halt. Im Gegenteil schwingt sie sich in Form von Social oder Chat Bots immer stärker zu einem Kommunikationspartner des Menschen auf und vollbringt in der Kunst in Kooperation mit dem Menschen, aber auch vollkommen eigenständig, erstaunlich kreative Leistungen. Vor diesem Hintergrund geht Amelie Rossipaul der Frage nach, wie sich kommunikative und kreative Künstliche Intelligenz in das (Grund-)Rechtssystem integrieren lässt. Dabei handelt sie die fragilen Beziehungen zwischen Mensch und Maschine unter Berücksichtigung der Anthropozentrik der Rechtsordnung juristisch aus und begründet einen eigenen (grund-)rechtlichen Status Künstlicher Intelligenz. Dieser wird für die Meinungs- und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) ausdifferenziert, um schließlich die jeweiligen grundrechtstheoretischen Überlegungen anhand konkreter Anwendungsfälle fruchtbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Künstliche Intelligenz macht auch vor der Kommunikation und Kunst keinen Halt. Im Gegenteil schwingt sie sich in Form von Social oder Chat Bots immer stärker zu einem Kommunikationspartner des Menschen auf und vollbringt in der Kunst in Kooperation mit dem Menschen, aber auch vollkommen eigenständig, erstaunlich kreative Leistungen. Vor diesem Hintergrund geht Amelie Rossipaul der Frage nach, wie sich kommunikative und kreative Künstliche Intelligenz in das (Grund-)Rechtssystem integrieren lässt. Dabei handelt sie die fragilen Beziehungen zwischen Mensch und Maschine unter Berücksichtigung der Anthropozentrik der Rechtsordnung juristisch aus und begründet einen eigenen (grund-)rechtlichen Status Künstlicher Intelligenz. Dieser wird für die Meinungs- und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) ausdifferenziert, um schließlich die jeweiligen grundrechtstheoretischen Überlegungen anhand konkreter Anwendungsfälle fruchtbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Künstliche Intelligenz macht auch vor der Kommunikation und Kunst keinen Halt. Im Gegenteil schwingt sie sich in Form von Social oder Chat Bots immer stärker zu einem Kommunikationspartner des Menschen auf und vollbringt in der Kunst in Kooperation mit dem Menschen, aber auch vollkommen eigenständig, erstaunlich kreative Leistungen. Vor diesem Hintergrund geht Amelie Rossipaul der Frage nach, wie sich kommunikative und kreative Künstliche Intelligenz in das (Grund-)Rechtssystem integrieren lässt. Dabei handelt sie die fragilen Beziehungen zwischen Mensch und Maschine unter Berücksichtigung der Anthropozentrik der Rechtsordnung juristisch aus und begründet einen eigenen (grund-)rechtlichen Status Künstlicher Intelligenz. Dieser wird für die Meinungs- und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) ausdifferenziert, um schließlich die jeweiligen grundrechtstheoretischen Überlegungen anhand konkreter Anwendungsfälle fruchtbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-05-18
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Auch Künstliche Intelligenz ist Träger von Grundrechten. Interdisziplinär fundiert begründet der Autor dieses Ergebnis rechtstheoretisch und rechtsdogmatisch. Die Arbeit modelliert die Grundrechtsberechtigung hinsichtlich verschiedener Grundrechte umfassend und untersucht auch die Bedeutung der These in der konkreten Rechtsanwendung und im Zivilrecht. Das Ergebnis der »partiellen Grundrechtsfähigkeit« künstlicher Intelligenz steht auch der Regulierung nicht entgegen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Künstliche Intelligenz macht auch vor der Kommunikation und Kunst keinen Halt. Im Gegenteil schwingt sie sich in Form von Social oder Chat Bots immer stärker zu einem Kommunikationspartner des Menschen auf und vollbringt in der Kunst in Kooperation mit dem Menschen, aber auch vollkommen eigenständig, erstaunlich kreative Leistungen. Vor diesem Hintergrund geht Amelie Rossipaul der Frage nach, wie sich kommunikative und kreative Künstliche Intelligenz in das (Grund-)Rechtssystem integrieren lässt. Dabei handelt sie die fragilen Beziehungen zwischen Mensch und Maschine unter Berücksichtigung der Anthropozentrik der Rechtsordnung juristisch aus und begründet einen eigenen (grund-)rechtlichen Status Künstlicher Intelligenz. Dieser wird für die Meinungs- und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) ausdifferenziert, um schließlich die jeweiligen grundrechtstheoretischen Überlegungen anhand konkreter Anwendungsfälle fruchtbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-05-08
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Künstliche Intelligenz macht auch vor der Kommunikation und Kunst keinen Halt. Im Gegenteil schwingt sie sich in Form von Social oder Chat Bots immer stärker zu einem Kommunikationspartner des Menschen auf und vollbringt in der Kunst in Kooperation mit dem Menschen, aber auch vollkommen eigenständig, erstaunlich kreative Leistungen. Vor diesem Hintergrund geht Amelie Rossipaul der Frage nach, wie sich kommunikative und kreative Künstliche Intelligenz in das (Grund-)Rechtssystem integrieren lässt. Dabei handelt sie die fragilen Beziehungen zwischen Mensch und Maschine unter Berücksichtigung der Anthropozentrik der Rechtsordnung juristisch aus und begründet einen eigenen (grund-)rechtlichen Status Künstlicher Intelligenz. Dieser wird für die Meinungs- und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) ausdifferenziert, um schließlich die jeweiligen grundrechtstheoretischen Überlegungen anhand konkreter Anwendungsfälle fruchtbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-05-08
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Künstliche Intelligenz macht auch vor der Kommunikation und Kunst keinen Halt. Im Gegenteil schwingt sie sich in Form von Social oder Chat Bots immer stärker zu einem Kommunikationspartner des Menschen auf und vollbringt in der Kunst in Kooperation mit dem Menschen, aber auch vollkommen eigenständig, erstaunlich kreative Leistungen. Vor diesem Hintergrund geht Amelie Rossipaul der Frage nach, wie sich kommunikative und kreative Künstliche Intelligenz in das (Grund-)Rechtssystem integrieren lässt. Dabei handelt sie die fragilen Beziehungen zwischen Mensch und Maschine unter Berücksichtigung der Anthropozentrik der Rechtsordnung juristisch aus und begründet einen eigenen (grund-)rechtlichen Status Künstlicher Intelligenz. Dieser wird für die Meinungs- und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) ausdifferenziert, um schließlich die jeweiligen grundrechtstheoretischen Überlegungen anhand konkreter Anwendungsfälle fruchtbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-05-08
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Künstliche Intelligenz macht auch vor der Kommunikation und Kunst keinen Halt. Im Gegenteil schwingt sie sich in Form von Social oder Chat Bots immer stärker zu einem Kommunikationspartner des Menschen auf und vollbringt in der Kunst in Kooperation mit dem Menschen, aber auch vollkommen eigenständig, erstaunlich kreative Leistungen. Vor diesem Hintergrund geht Amelie Rossipaul der Frage nach, wie sich kommunikative und kreative Künstliche Intelligenz in das (Grund-)Rechtssystem integrieren lässt. Dabei handelt sie die fragilen Beziehungen zwischen Mensch und Maschine unter Berücksichtigung der Anthropozentrik der Rechtsordnung juristisch aus und begründet einen eigenen (grund-)rechtlichen Status Künstlicher Intelligenz. Dieser wird für die Meinungs- und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) ausdifferenziert, um schließlich die jeweiligen grundrechtstheoretischen Überlegungen anhand konkreter Anwendungsfälle fruchtbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-05-08
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Auch Künstliche Intelligenz ist Träger von Grundrechten. Interdisziplinär fundiert begründet der Autor dieses Ergebnis rechtstheoretisch und rechtsdogmatisch. Die Arbeit modelliert die Grundrechtsberechtigung hinsichtlich verschiedener Grundrechte umfassend und untersucht auch die Bedeutung der These in der konkreten Rechtsanwendung und im Zivilrecht. Das Ergebnis der »partiellen Grundrechtsfähigkeit« künstlicher Intelligenz steht auch der Regulierung nicht entgegen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Beziehung zwischen ungeborenem Kind und schwangerer Frau bildet den Gegenstand großer gesellschaftlicher und juristischer Kontroversen. Die Autorin entwickelt, welche Lösungen die deutsche und schweizerische Rechtsordnung für Konflikte in dieser Beziehung zur Verfügung stellen. Die Arbeit untersucht, wie pränatale Gesundheitsrisiken und der Schwangerschaftsabbruch rechtlich zu bewerten sind, insbesondere, ob das ungeborene Kind über eigene Schutzpositionen verfügt und ob familienrechtliche Instrumente anzuwenden sind. Innovativ ist, dass der Untersuchungsgegenstand umfassend unter Einbeziehung des Straf- und Verfassungsrechts sowie der Empirie, vorrangig der Medizin- und Sozialwissenschaften, betrachtet wird.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Die Beziehung zwischen ungeborenem Kind und schwangerer Frau bildet den Gegenstand großer gesellschaftlicher und juristischer Kontroversen. Die Autorin entwickelt, welche Lösungen die deutsche und schweizerische Rechtsordnung für Konflikte in dieser Beziehung zur Verfügung stellen. Die Arbeit untersucht, wie pränatale Gesundheitsrisiken und der Schwangerschaftsabbruch rechtlich zu bewerten sind, insbesondere, ob das ungeborene Kind über eigene Schutzpositionen verfügt und ob familienrechtliche Instrumente anzuwenden sind. Innovativ ist, dass der Untersuchungsgegenstand umfassend unter Einbeziehung des Straf- und Verfassungsrechts sowie der Empirie, vorrangig der Medizin- und Sozialwissenschaften, betrachtet wird.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Untersuchung behandelt das kontrovers diskutierte Problem der Grundrechtssubjektivität juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Gerade „jenseits“ der anerkannten Ausnahmetrias aus Religionsgesellschaften, Universitäten und Fakultäten sowie Rundfunkanstalten besteht hier nach wie vor erhebliche Unklarheit. An diesem Punkt setzt der Autor an.
Folge einer traditionsreichen Debatte zur Möglichkeit der Gewährung von Grundrechtsschutz für juristische Personen des öffentlichen Recht ist eine Vielzahl von sehr unterschiedlichen Lösungskonzepten. Ausgehend von der Zentralnorm Art. 19 Abs. 3 GG greift die Untersuchung diese Konzepte auf und beleuchtet auf dieser Grundlage die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ihre Entwicklung. Insgesamt 26 Entscheidungen beider Senate bis zur Atomausstiegsentscheidung im 146. Band werden hinsichtlich der dogmatischen Grundlagen und der argumentativen Struktur untersucht.
Darüber hinaus werden auch zivil- und verwaltungsgerichtliche Judikate aus unterschiedlichen Lebensbereichen zur Frage der Grundrechtssubjektivität juristischer Personen einbezogen und hinsichtlich Übereinstimmungen und Unterschieden zur bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung untersucht sowie die vertretenen dogmatischen Positionen herausgearbeitet. Teil dieser Untersuchung ist auch ein exemplarischer Blick auf die entsprechende Judikatur zu den Jagd- und Fischereigenossenschaften, einschließlich der rechtlichen und historischen Grundlagen. Weiterhin wird im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung die dogmatische Beantwortung der Problematik außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 3 GG, etwa durch die Landesverfassungsgerichte und im europäischen Recht, untersucht.
Schwerpunkt ist die auch in der Anwendungspraxis unerlässliche Klärung der zentralen Fragen, anhand welchen Maßstabs oder welcher Maßstäbe die bundesverfassungsgerichtliche und die nichtverfassungsgerichtliche Rechtsprechung die Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts aktuell beurteilen, welche Problemstellungen derzeit bestehen und welche Lösungen zukünftig in Betracht kommen.
Aktualisiert: 2023-04-06
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In den 80er und 90er Jahren des 20. Jahrhunderts wurden Staatsbetriebe wie die damalige Deutsche Bundespost oder die damalige Deutsche Bundesbahn in privatwirtschaftlich strukturierte Unternehmen überführt. Der Bund hat sich jedoch häufig nicht vollständig aus diesen Unternehmen zurückgezogen. In der Untersuchung wird vor diesem Hintergrund der Frage nachgegangen, ob und inwieweit besondere verfassungsrechtliche Bindungen, denen die ehemaligen Staatsbetriebe unterlagen, Nachwirkungen haben, die sich auf die rechtliche Stellung ihrer Nachfolgeunternehmen auswirken. Weiter wird untersucht, ob diese verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte Auswirkungen auf die Beurteilung ihres Verhaltens im Wettbewerb haben können, ob derartige Unternehmen also besonderen wettbewerbsrechtlichen Bindungen unterliegen können.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Durchführung der PID ist seit 2011 unter eingeschränkten Voraussetzungen erlaubt. Die Arbeit versucht die im Bundestag diskutierten Gesetzesentwürfe aus juristischer sowie medizinischer Sicht genauer zu beleuchten und einen analytischen Ausblick auf die weitere Entwicklung der PID und der embryonalen Stammzellforschung in Deutschland zu werfen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Autorin befasst sich mit der Thematik kommunaler Wirtschaftstätigkeit. Im Vordergrund steht die Darstellung des Konflikts zwischen den verfassungsrechtlichen Bindungen der jeweiligen Hoheitsträger und der angestrebten unternehmerischen Flexibilität. Daneben wird die Frage der Grundrechtsträgerschaft kommunal gesteuerter Unternehmen in Ansehung möglicher Beteiligungsquoten diskutiert. Außerdem stellt die Autorin Vergleiche mit der Rechtslage auf Europarechtsebene an und arbeitet die Lehre vom Verwaltungsgesellschaftsrecht neu auf. Für den an der Verbindung von Rechtsdogmatik und Rechtspraxis interessierten Leser bildet Teil 4 einen weiteren Schwerpunkt. Hier geht es um die Frage privater Beteiligungen an Kommunalunternehmen.
Aktualisiert: 2019-12-20
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In den 80er und 90er Jahren des 20. Jahrhunderts wurden Staatsbetriebe wie die damalige Deutsche Bundespost oder die damalige Deutsche Bundesbahn in privatwirtschaftlich strukturierte Unternehmen überführt. Der Bund hat sich jedoch häufig nicht vollständig aus diesen Unternehmen zurückgezogen. In der Untersuchung wird vor diesem Hintergrund der Frage nachgegangen, ob und inwieweit besondere verfassungsrechtliche Bindungen, denen die ehemaligen Staatsbetriebe unterlagen, Nachwirkungen haben, die sich auf die rechtliche Stellung ihrer Nachfolgeunternehmen auswirken. Weiter wird untersucht, ob diese verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte Auswirkungen auf die Beurteilung ihres Verhaltens im Wettbewerb haben können, ob derartige Unternehmen also besonderen wettbewerbsrechtlichen Bindungen unterliegen können.
Aktualisiert: 2019-12-19
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