Aktualisiert: 2023-06-29
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Der BGH hat mit seiner bald eine Dekade zurückliegenden Grundsatzentscheidung vom 29.1.2001 der Gruppenlehre im Gesellschaftsrecht des BGB zum Durchbruch verholfen. An der seither rechtsfähigen Außengesellschaft bürgerlichen Rechts wurde und wird die nunmehr herrschende moderne Gesamthandslehre immer weiter ausgefeilt. Dem Komplementärphänomen der Innengesellschaft wurde indes keine vergleichbare Aufmerksamkeit zuteil. Dabei erweist es sich als äußerst interessant, wie Innen- und Außengesellschaft künftig zu differenzieren sind. Eine Schlüsselrolle bei der Differenzierung nimmt die seit jeher umstrittene Frage nach der Gesamthandsfähigkeit von Innengesellschaften ein. Ziel dieser Arbeit ist es, die Diskussion um die Unterscheidung von Innen- und Außengesellschaft vor diesem Hintergrund mit neuen Impulsen zu beleben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-05
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Der BGH hat mit seiner bald eine Dekade zurückliegenden Grundsatzentscheidung vom 29.1.2001 der Gruppenlehre im Gesellschaftsrecht des BGB zum Durchbruch verholfen. An der seither rechtsfähigen Außengesellschaft bürgerlichen Rechts wurde und wird die nunmehr herrschende moderne Gesamthandslehre immer weiter ausgefeilt. Dem Komplementärphänomen der Innengesellschaft wurde indes keine vergleichbare Aufmerksamkeit zuteil. Dabei erweist es sich als äußerst interessant, wie Innen- und Außengesellschaft künftig zu differenzieren sind. Eine Schlüsselrolle bei der Differenzierung nimmt die seit jeher umstrittene Frage nach der Gesamthandsfähigkeit von Innengesellschaften ein. Ziel dieser Arbeit ist es, die Diskussion um die Unterscheidung von Innen- und Außengesellschaft vor diesem Hintergrund mit neuen Impulsen zu beleben.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der BGH hat mit seiner bald eine Dekade zurückliegenden Grundsatzentscheidung vom 29.1.2001 der Gruppenlehre im Gesellschaftsrecht des BGB zum Durchbruch verholfen. An der seither rechtsfähigen Außengesellschaft bürgerlichen Rechts wurde und wird die nunmehr herrschende moderne Gesamthandslehre immer weiter ausgefeilt. Dem Komplementärphänomen der Innengesellschaft wurde indes keine vergleichbare Aufmerksamkeit zuteil. Dabei erweist es sich als äußerst interessant, wie Innen- und Außengesellschaft künftig zu differenzieren sind. Eine Schlüsselrolle bei der Differenzierung nimmt die seit jeher umstrittene Frage nach der Gesamthandsfähigkeit von Innengesellschaften ein. Ziel dieser Arbeit ist es, die Diskussion um die Unterscheidung von Innen- und Außengesellschaft vor diesem Hintergrund mit neuen Impulsen zu beleben.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Reformkommentar zur GbR
Die grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024 strukturiert die §§ 705 BGB vollständig neu:
Die GbR ist nunmehr rechtsfähig, umwandlungsfähig, mit eigenem Vermögen ausgestattet, registerfähig und meldepflichtig zum Transparenzregister. Durch das internationale Sitzwahlrecht können eingetragene GbR künftig ihren Sitz im Ausland haben.
Beschlussverfahren, Informationsrechte und -pflichten werden ebenso wie Beteiligungsverhältnisse Abfindungsansprüche neu geregelt.
Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsbedarf ergeben sich für die Praxis der Anwaltschaft und Notariate: Bestehende Verträge müssen mit den Neuregelungen abgeglichen, Vorteile der Neuregelungen geprüft und ggf. genutzt werden, etwa im Hinblick auf erstmalige Vertragserstellung einer bisherigen Zufalls-GbR oder auf Vorteile einer Registereintragung. Registerführende Stellen und die Justiz müssen die neuen Abläufe ohne Übergangsfrist umsetzen.
Herausgeber und Autor:innen sorgen für höchsten Praxisbezug:
RA Dr. Thomas Heidel | RA Dr. Thomas Ammermann | RA Dr. Moritz Beneke | Prof. Dr. Diederich Eckardt | RAin Dr. Jessica Hanke | RiLG Dr. Max Noack | Prof. Dr. Alexander Schall | RA Dr. Hans-Claudius Scheef | Dr. Florian Schmitt
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Reformkommentar zur GbR
Die grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024 strukturiert die §§ 705 BGB vollständig neu:
Die GbR ist nunmehr rechtsfähig, umwandlungsfähig, mit eigenem Vermögen ausgestattet, registerfähig und meldepflichtig zum Transparenzregister. Durch das internationale Sitzwahlrecht können eingetragene GbR künftig ihren Sitz im Ausland haben.
Beschlussverfahren, Informationsrechte und -pflichten werden ebenso wie Beteiligungsverhältnisse Abfindungsansprüche neu geregelt.
Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsbedarf ergeben sich für die Praxis der Anwaltschaft und Notariate: Bestehende Verträge müssen mit den Neuregelungen abgeglichen, Vorteile der Neuregelungen geprüft und ggf. genutzt werden, etwa im Hinblick auf erstmalige Vertragserstellung einer bisherigen Zufalls-GbR oder auf Vorteile einer Registereintragung. Registerführende Stellen und die Justiz müssen die neuen Abläufe ohne Übergangsfrist umsetzen.
Herausgeber und Autor:innen sorgen für höchsten Praxisbezug:
RA Dr. Thomas Heidel | RA Dr. Thomas Ammermann | RA Dr. Moritz Beneke | Prof. Dr. Diederich Eckardt | RAin Dr. Jessica Hanke | RiLG Dr. Max Noack | Prof. Dr. Alexander Schall | RA Dr. Hans-Claudius Scheef | Dr. Florian Schmitt
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Reformkommentar zur GbR
Die grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024 strukturiert die §§ 705 BGB u.a. in folgenden Bereichen vollständig neu:
Die GbR ist nunmehr rechtsfähig, umwandlungsfähig, mit eigenem Vermögen ausgestattet, registerfähig und meldepflichtig zum Transparenzregister. Durch das internationale Sitzwahlrecht können eingetragene GbR künftig ihren Sitz im Ausland haben.
Beschlussverfahren, Informationsrechte und -pflichten werden ebenso wie Beteiligungsverhältnisse Abfindungsansprüche neu geregelt.
Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsbedarf ergeben sich für die Praxis der Anwaltschaft und Notariate: Bestehende Verträge müssen mit den Neuregelungen abgeglichen, Vorteile der Neuregelungen geprüft und ggf. genutzt werden, etwa im Hinblick auf erstmalige Vertragserstellung einer bisherigen Zufalls-GbR oder auf Vorteile einer Registereintragung. Registerführende Stellen und die Justiz müssen die neuen Abläufe ohne Übergangsfrist umsetzen.
Herausgeber und Autor:innen sorgen für höchsten Praxisbezug:
RA Dr. Thomas Heidel | RA Dr. Thomas Ammermann | RA Dr. Moritz Beneke | Prof. Dr. Diederich Eckardt | RAin Dr. Jessica Hanke | RiLG Dr. Max Noack | Prof. Dr. Alexander Schall | RA Dr. Hans-Claudius Scheef | Dr. Florian Schmitt
Aktualisiert: 2023-05-04
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Die Arbeit untersucht die Rechtsbeziehungen in internationalen Kreditkonsortien auf Basis der Musterverträge der Loan Market Association (LMA). Das deutsche Recht qualifiziert Kreditkonsortien seit jeher als Personengesellschaften. Diese Qualifikation stellt die Arbeit in Frage, weil sie weder der Erwartungshaltung noch den Bedürfnissen der beteiligten Verkehrskreise entspricht. Mit einem steten rechtsvergleichenden Blick (v.a. England und Frankreich) führt die Arbeit rechtsdogmatische, -theoretische und -ökonomische Diskussionsstränge zusammen, um mit Blick auf die Beschlussfassung und Informationspflichten im LMA-Kreditkonsortium sowie die Auslegung und Inhaltskontrolle eines LMA-Konsortialvertrages praxistaugliche Lösungen zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Die Arbeit untersucht die Rechtsbeziehungen in internationalen Kreditkonsortien auf Basis der Musterverträge der Loan Market Association (LMA). Das deutsche Recht qualifiziert Kreditkonsortien seit jeher als Personengesellschaften. Diese Qualifikation stellt die Arbeit in Frage, weil sie weder der Erwartungshaltung noch den Bedürfnissen der beteiligten Verkehrskreise entspricht. Mit einem steten rechtsvergleichenden Blick (v.a. England und Frankreich) führt die Arbeit rechtsdogmatische, -theoretische und -ökonomische Diskussionsstränge zusammen, um mit Blick auf die Beschlussfassung und Informationspflichten im LMA-Kreditkonsortium sowie die Auslegung und Inhaltskontrolle eines LMA-Konsortialvertrages praxistaugliche Lösungen zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das ist einzigartig! Permanente Kommentierung der Entwicklungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Praxisorientiert aufbereitet gewährleistet der Online-Kommentar zum Gewerbesteuergesetz den schnellen und digitalen Zugriff auf relevante Kommentierungspassagen.
Aktualisiert: 2022-11-02
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Spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.6.1999 - XII ZR 230/06 ist im Rahmen des außergüterrechtlichen Vermögensausgleichs der Ehegatten in erster Linie der Frage nachzugehen, ob nicht die Auseinandersetzung einer möglicherweise stillschweigend vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft erforderlich ist. Für all Jene besteht im Zeitpunkt der Trennung bzw. Scheidung häufig das Problem, dass die (statisch gebliebene) güterrechtliche Vereinbarung zu Beginn der Ehe der dynamischen Entwicklung der Ehezeit nicht entspricht. Ist eine gemeinsame Wertschöpfung durch Mitarbeit im Unternehmen des anderen Ehegatten oder durch Sach- oder Vermögensleistungen erfolgt, hat man das Vermögen des anderen gemehrt, ohne dass mit Beendigung der Ehe hierfür irgendein Vermögensausgleich erfolgt. In vielen dieser Fälle könnte durch die Förderung eines die ehelichen Zielsetzungen überschreitenden gemeinsamen Zwecks eine Innengesellschaft zwischen den Ehegatten begründet worden sein. Mit Beendigung der gemeinsamen Arbeit, meist im Zeitpunkt der Trennung, ist die Innengesellschaft beendet und ein Auseinandersetzungsanspruch nach § 738 I 2 BGB analog entsteht. Schwerpunkt der Studie ist daher neben einem Überblick über die güterrechtliche und außergüterrechtliche Auseinandersetzung insbesondere die rechtsgeschäftliche Begründbarkeit der stillschweigend vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft. Die Verfasserin zeigt letztere unter Heranziehung der Rechtsgeschäftslehre und der Anwendung des hypothetischen Parteiwillens. Damit ist das praxisnahe Instrument der Ehegatteninnengesellschaft auf rechtsgeschäftliche Füße gestellt und bietet in der Zukunft neben ihrer klaren Struktur und einfach zu handhabenden Auseinandersetzung eine eigene Spur im außergüterrechtlichen Vermögensausgleich.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die Untersuchung befasst sich mit der Bewältigung der Schwierigkeiten, die Mehrparteienschiedsverfahren bereiten können, wenn eine nunmehr rechts- und parteifähige GbR beteiligt ist. Die Entwicklungen zum Personengesellschaftsrecht beschränken sich nicht nur auf das Außenverhältnis, sondern zwingen auch dazu, das bisherige Rechtsverständnis zur Innen-Gesellschaft zu überdenken. In prozessualer Hinsicht steht die Fragestellung im Mittelpunkt, wie zu verfahren ist, wenn sich mehrere Parteien nicht auf gemeinsame Schiedsrichter einigen können. Der vom Autor beschriebene Weg knüpft an bestehende Einigungspflichten der Parteien an, die sich u. a. aus gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen ableiten.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft, bei der ein Gesellschafter am Unternehmen eines anderen mit einer Einlage beteiligt ist und eine Gewinnbeteiligung erhält. Der Inhaber des Unternehmens kann ein Einzelkaufmann oder (häufiger) eine Handelsgesellschaft sein.
Dieses Buch, das bereits in 10. Auflage erscheint (begründet von RA Sabine Klamroth), informiert über die typische und atypische Gesellschaft. Der Leser erhält klare Erläuterungen darüber, welche Punkte üblicher- und zweckmäßigerweise vertraglich geregelt werden. Die Vertragsklauseln berücksichtigen die aktuelle Rechtsprechung und Literatur.
Aktualisiert: 2021-12-30
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Der BGH hat mit seiner bald eine Dekade zurückliegenden Grundsatzentscheidung vom 29.1.2001 der Gruppenlehre im Gesellschaftsrecht des BGB zum Durchbruch verholfen. An der seither rechtsfähigen Außengesellschaft bürgerlichen Rechts wurde und wird die nunmehr herrschende moderne Gesamthandslehre immer weiter ausgefeilt. Dem Komplementärphänomen der Innengesellschaft wurde indes keine vergleichbare Aufmerksamkeit zuteil. Dabei erweist es sich als äußerst interessant, wie Innen- und Außengesellschaft künftig zu differenzieren sind. Eine Schlüsselrolle bei der Differenzierung nimmt die seit jeher umstrittene Frage nach der Gesamthandsfähigkeit von Innengesellschaften ein. Ziel dieser Arbeit ist es, die Diskussion um die Unterscheidung von Innen- und Außengesellschaft vor diesem Hintergrund mit neuen Impulsen zu beleben.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Stimmrechtskonsortien und Familiengesellschaften sind häufig Beispiele für Innengesellschaften, die einem anderen Unternehmen gegenüber erheblichen bis beherrschenden Einfluß ausüben können. Sie erfüllen dann möglicherweise den Abhängigkeitstatbestand des § 17 Abs. 1 AktG, der zahlreiche und schwerwiegende Rechtsfolgen nach sich zieht. Für die Beteiligten ist daher von erheblicher Bedeutung, ob Abhängigkeit von einer Innengesellschaft vorliegen kann und wie gegebenenfalls mit ihr umzugehen ist (vgl. z.B. die Fälle SAP, Hucke, MLP). Die Arbeit geht diesen Fragen nach und zeigt, unter welchen Voraussetzungen es zur Abhängigkeit von einer Innengesellschaft kommt und daß die Rechtsfolgen dann von den einzelnen Innengesellschaftern zu tragen sind. Eine zentrale Rolle nimmt dabei das Problem ein, inwieweit Merkmale der Abhängigkeit den beherrschenden Innengesellschaftern gegenseitig zurechenbar sind.
Aktualisiert: 2019-12-19
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