Aktualisiert: 2023-04-12
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Seit Inkrafttreten des ESUG können im Rahmen eines Insolvenzplans nicht nur Sanierungsbeiträge von Gläubigern geregelt werden. Vielmehr können hierin auch Anteilsrechte geschaffen, aufgehoben und übertragen sowie Forderungen in Eigenkapitel umgewandelt werden. Erforderten entsprechende Maßnahmen bisher die Zustimmung der Anteilseigner, ist dies heute nicht mehr erforderlich. Häufig scheiden sie durch einen Insolvenzplan ganz aus der Gesellschaft aus. Der Verfasser zeigt auf, dass ein solches Verfahren zwar im Grundsatz nicht gegen verfassungs- und europarechtliche Vorgaben verstößt, diese aber bei der Anwendung und insbesondere bei der Bewertung der betroffenen Rechtspositionen zu beachten sind. Zugleich wird aufgezeigt, dass die vorgesehene Form der Beteiligung von Anteilseignern dem weiteren Ziel des ESUG, der Förderung frühzeitiger Insolvenzanträge zuwiderläuft.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2021-10-13
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Insolvenzrecht schlägt Gesellschaftsrecht? Schlechte Zeiten sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) für Anteilsinhaber insolventer Gesellschaften angebrochen. Muss ein Insolvenzplan für Maßnahmen gegen Anteilsinhaber keinerlei gesellschaftsrechtliche Schranken mehr beachten? Dieses Werk zeigt solche Schranken auf und macht sich für einen angemessenen und ökonomisch sinnvollen Interessenausgleich zwischen den Gläubigern und Gesellschaftern der insolventen Gesellschaft stark. Dabei spielen verfassungsrechtliche Vorgaben eine größere Rolle als verschiedentlich angenommen. Auch widmet sich der Autor Fragen der Unternehmensbewertung und der verfahrensrechtlichen Umsetzung von Planmaßnahmen.
Neben dem Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion, dürfte das Buch für Rechtsberater von Gesellschaftern insolventer Gesellschaften sowie derjenigen auf Gläubigerseite, Insolvenzpraktiker und Wirtschaftsprüfer von Interesse sein.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) war der Gesetzgeber angetreten, das systembedingt auf Zerschlagung und Liquidation ausgerichtete deutsche Insolvenz-recht einer neuen Sanierungskultur zu unterwerfen. Die vorliegende Untersuchung leistet einen Beitrag zur juristischen Diskussion um die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Problemstellungen und geht insbesondere der Frage nach, ob die Insolvenzrechtsreform neben einem rechts- und planungssicheren Rahmen für erfolgreiche Unternehmenssanierungen auch erleichterte Bedingungen für deren Übernahme geschaffen hat. Im Anschluss an die Darstellung und Bewertung ausgewählter Verfahren, Reformstudien und Praktikerstimmen untersucht der Autor, wie sich der Debt-Equity-Swap in ein Konzept zur (sanierenden) Unternehmensübernahme gerade im eigenverwalteten Insolvenzplanverfahren überführen lässt. Sind die (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahren auch keineswegs notwendige Voraussetzung eines Debt-Equity-Swaps – auf diesen darf schließlich auch ein Insolvenzverwalter hinwirken – bieten sie, mit Blick auf eine Nutzung als Übernahmeinstrument, doch wesentliche Umsetzungserleichterungen. Unter besonderer Berücksichtigung der Einflussnahmemöglichkeiten des Chief Restructuring Officers auf das eigenverwaltete Insolvenzplanverfahren und die Beteiligten werden schließlich die Bedingungen für eine weitgehend planbare Insolvenz aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-03-27
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"PROKON-Windkraft 2 -- das Ende der Insolvenz und der Neustart" enthält auf netto ca. 120 S. ganz knapp eine Diskussion der Ereignisse des PROKON-Insolvenz-Verfahrens nach dem ersten Jahr, das im Vorgängerbändchen zu diesem behandelt worden ist (W.Schneeweiss: "PROKON-Windkraft -- das erste Jahr der Insolvenz", BoD 2015). Das ist mit manchen Gedichten des Autors gewürzter kritischer Journalismus.
Aktualisiert: 2020-05-31
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Die Studie beschäftigt sich mit gesellschafterlichen Treuepflichten in Sanierungssituationen. Ausgangspunkt der Untersuchung ist die als "Sanieren oder Ausscheiden" bekannt gewordene Entscheidung des BGH vom 19.10.2009 (II ZR 240/08). Nach Ansicht des II. Senats resultiert aus der gesellschafterlichen Treuepflicht die Verpflichtung des einzelnen Gesellschafters, die Sanierung einer kriselnden Gesellschaft entweder durch eine Beteiligung in Form von Nachschüssen mitzutragen oder sich einer solchen durch Ausscheiden unter Ausgleich des Auseinandersetzungsfehlbetrags nicht zu widersetzen. Die Frage nach Massnahmen zur Beseitigung einer Krise und die Rolle der Gesellschafter dabei stellt sich in Unternehmungen jeglicher Rechtsform. Die vorliegende Arbeit untersucht daher, ob die eine GmbH & Co. OHG betreffende Entscheidung auf andere Rechtsformen übertragbar ist. Nach einer Einführung in die Thematik und einer Vorstellung der bislang im Themenkreis Gesellschafterpflichten in Sanierungssituationen erfolgten literarischen Diskussion und der einschlägigen Rechtsprechung erfolgt eine ausführliche Analyse der "Sanieren oder Ausscheiden"-Entscheidung unter Berücksichtigung von - auch im Urteil diskutierten - Alternativen zu dem in der Entscheidung verwandten Sanierungsinstrument. Im Anschluss erfolgt eine Darstellung einer ersten Übertragung des Konzepts des II. Senats auf die GbR, woraufhin sich die Untersuchung der Übertragbarkeit des Konzepts auf die Kommanditgesellschaft sowie auf Sonderformen wie Berufsausübungs- und Familiengesellschaften, sowie auf die Partnerschaftsgesellschaft widmet. Anders als im Recht der Personengesellschaften stellt sich die Situation im Recht der Kapitalgesellschaften dar. Eine Haftung der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft, wie sie in der Ausgangsentscheidung bestand, existiert hier - bis auf wenige Ausnahmen - nicht. Dennoch wird untersucht, ob auch in Kapitalgesellschaften die Möglichkeit besteht, Gesellschafter, die sich nicht an der Sanierung beteiligen, aus der Gesellschaft auszuschliessen und wie dies zu gestalten ist. Gegenstand der Untersuchung sind hier die bedeutendsten Kapitalgesellschaften, die GmbH und die Aktiengesellschaft. Das Buch schliesst mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse.
Aktualisiert: 2019-12-20
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