Zum rechtssystematischen Anfang in Ägypten

Zum rechtssystematischen Anfang in Ägypten von Mrsich,  Tycho Q
Nachdem sich bisher noch niemand in der ägyptologischen Literatur Gedanken darüber gemacht hat, daß Recht in einem Rechtssystem zu begrenzen ist, das einen Beginn und ein Ende aufweisen kann, ist es nötig, diesen Gedanken genauer das erste Mal zu vermitteln. Gewiß weiß heute jeder, daß etwa französisches oder englisches Recht zu anderen Ergebnissen kommen kann, als wenn man nur seine Haupttermini von einer Sprache in die andere übersetzt und daraus Schlüsse ziehen würde: Die Systeme weichen voneinander ab; sie sind aus älteren ableitbar und münden letztlich im römischen Recht samt dem kanonischen Zweig. Und schon das altgriechische war anders. Auch Altägypten hat sein Rechtssystem und in Mesopotamien ist es wieder anders. Weshalb ist es verschieden geworden? Woraus ist ein Rechtssystem erwachsen? Und wo liegt sein Anfang? Für viele sind diese Fragen gänzlich neu; denn Rechtsgeschichte ist ein eigenes Fach, das sich aus seinen Spezialisierungen auch erst zu einem Überblick entwickeln musste. Diese Arbeit, der begrenzte Teil einer größeren, die an „Fragen zum altägyptischen Recht der Isolationsperiode vor dem Neuen Reich“, Utz-Verlag München 1999 anschließt, versucht dabei auch zu dem dort im Vorwort genannten Projekt LAMPE/RIES von 1999 das Anliegen LAMPEs, die Frage nach der „Evolutionstrias“ von Evolution – Selektion – Stabilisierung in Kapitel 8 § 16.5 noch mit einzubringen. Anstatt „aktuell“ auf die jüngste Literatur einzugehen, erscheint es einleitend wichtiger, im ganzen bisherigen Zusammenspiel der Forschungsgeschichte zum Alten Ägypten den eigentlichen Ort einer Rechtsgeschichte zu entdecken; denn auch das Nichterreichte kann dabei lehrhaft sein, wie alle Ansätze zu einer solchen. Bei einem ägyptologischen weithin unbekannten ‚Rechtssystem‘ im Mittelpunkt moderner Analyse ist es zweckmäßig, erst auf Methode und Kausalität der ganz eigenständigen ägyptischen Anfangsentwicklung das Schwergewicht zu legen, an welcher ja Religion und Staatsaufbau auch teilhaben – ausgehend von der Dynamik des Königtums, wodurch aber die Analyse der wachsenden Gesellschaftsbasis noch zurückstehen muß, wie auch die des veränderten Weltbildes im Neuen Reich.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Zum rechtssystematischen Anfang in Ägypten

Zum rechtssystematischen Anfang in Ägypten von Mrsich,  Tycho Q
Nachdem sich bisher noch niemand in der ägyptologischen Literatur Gedanken darüber gemacht hat, daß Recht in einem Rechtssystem zu begrenzen ist, das einen Beginn und ein Ende aufweisen kann, ist es nötig, diesen Gedanken genauer das erste Mal zu vermitteln. Gewiß weiß heute jeder, daß etwa französisches oder englisches Recht zu anderen Ergebnissen kommen kann, als wenn man nur seine Haupttermini von einer Sprache in die andere übersetzt und daraus Schlüsse ziehen würde: Die Systeme weichen voneinander ab; sie sind aus älteren ableitbar und münden letztlich im römischen Recht samt dem kanonischen Zweig. Und schon das altgriechische war anders. Auch Altägypten hat sein Rechtssystem und in Mesopotamien ist es wieder anders. Weshalb ist es verschieden geworden? Woraus ist ein Rechtssystem erwachsen? Und wo liegt sein Anfang? Für viele sind diese Fragen gänzlich neu; denn Rechtsgeschichte ist ein eigenes Fach, das sich aus seinen Spezialisierungen auch erst zu einem Überblick entwickeln musste. Diese Arbeit, der begrenzte Teil einer größeren, die an „Fragen zum altägyptischen Recht der Isolationsperiode vor dem Neuen Reich“, Utz-Verlag München 1999 anschließt, versucht dabei auch zu dem dort im Vorwort genannten Projekt LAMPE/RIES von 1999 das Anliegen LAMPEs, die Frage nach der „Evolutionstrias“ von Evolution – Selektion – Stabilisierung in Kapitel 8 § 16.5 noch mit einzubringen. Anstatt „aktuell“ auf die jüngste Literatur einzugehen, erscheint es einleitend wichtiger, im ganzen bisherigen Zusammenspiel der Forschungsgeschichte zum Alten Ägypten den eigentlichen Ort einer Rechtsgeschichte zu entdecken; denn auch das Nichterreichte kann dabei lehrhaft sein, wie alle Ansätze zu einer solchen. Bei einem ägyptologischen weithin unbekannten ‚Rechtssystem‘ im Mittelpunkt moderner Analyse ist es zweckmäßig, erst auf Methode und Kausalität der ganz eigenständigen ägyptischen Anfangsentwicklung das Schwergewicht zu legen, an welcher ja Religion und Staatsaufbau auch teilhaben – ausgehend von der Dynamik des Königtums, wodurch aber die Analyse der wachsenden Gesellschaftsbasis noch zurückstehen muß, wie auch die des veränderten Weltbildes im Neuen Reich.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2020-07-01
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Das Finalitätsprinzip und das Kausalitätsprinzip im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung

Das Finalitätsprinzip und das Kausalitätsprinzip im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung von Buhr,  Laura
Die Untersuchung ist der Existenz eines Finalitäts- bzw. Kausalitätsprinzips im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung gewidmet. Hintergrund ist, dass oftmals von der Existenz lediglich eines Finalitätsprinzips ausgegangen wird, eine Herleitung dessen aber bislang nicht erfolgt ist. Es wird zunächst die Begrifflichkeit des Prinzips erarbeitet, die der Untersuchung zugrunde gelegt wird. Den Hauptteil bildet eine detaillierte Untersuchung der Regelungen betreffend die Sachleistungen bei Krankheit als ausgewählte Regelungsmaterie des SGB V auf finale und kausale Elemente als Ausdruck entsprechender Prinzipien. Dabei werden sowohl finale als auch kausale Strukturmuster festgestellt, die wiederkehrend auftreten, wobei die finalen Elemente gegenüber den kausalen insgesamt in den Vordergrund treten. Somit gelangt die Untersuchung u.a. zu dem Ergebnis der Koexistenz eines Kausalprinzips sowie eines Finalprinzips als gegenüber ersterem dominanteren Prinzips.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Finalitätsprinzip und das Kausalitätsprinzip im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung

Das Finalitätsprinzip und das Kausalitätsprinzip im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung von Buhr,  Laura
Die Untersuchung ist der Existenz eines Finalitäts- bzw. Kausalitätsprinzips im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung gewidmet. Hintergrund ist, dass oftmals von der Existenz lediglich eines Finalitätsprinzips ausgegangen wird, eine Herleitung dessen aber bislang nicht erfolgt ist. Es wird zunächst die Begrifflichkeit des Prinzips erarbeitet, die der Untersuchung zugrunde gelegt wird. Den Hauptteil bildet eine detaillierte Untersuchung der Regelungen betreffend die Sachleistungen bei Krankheit als ausgewählte Regelungsmaterie des SGB V auf finale und kausale Elemente als Ausdruck entsprechender Prinzipien. Dabei werden sowohl finale als auch kausale Strukturmuster festgestellt, die wiederkehrend auftreten, wobei die finalen Elemente gegenüber den kausalen insgesamt in den Vordergrund treten. Somit gelangt die Untersuchung u.a. zu dem Ergebnis der Koexistenz eines Kausalprinzips sowie eines Finalprinzips als gegenüber ersterem dominanteren Prinzips.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Zum rechtssystematischen Anfang in Ägypten

Zum rechtssystematischen Anfang in Ägypten von Mrsich,  Tycho Q
Nachdem sich bisher noch niemand in der ägyptologischen Literatur Gedanken darüber gemacht hat, daß Recht in einem Rechtssystem zu begrenzen ist, das einen Beginn und ein Ende aufweisen kann, ist es nötig, diesen Gedanken genauer das erste Mal zu vermitteln. Gewiß weiß heute jeder, daß etwa französisches oder englisches Recht zu anderen Ergebnissen kommen kann, als wenn man nur seine Haupttermini von einer Sprache in die andere übersetzt und daraus Schlüsse ziehen würde: Die Systeme weichen voneinander ab; sie sind aus älteren ableitbar und münden letztlich im römischen Recht samt dem kanonischen Zweig. Und schon das altgriechische war anders. Auch Altägypten hat sein Rechtssystem und in Mesopotamien ist es wieder anders. Weshalb ist es verschieden geworden? Woraus ist ein Rechtssystem erwachsen? Und wo liegt sein Anfang? Für viele sind diese Fragen gänzlich neu; denn Rechtsgeschichte ist ein eigenes Fach, das sich aus seinen Spezialisierungen auch erst zu einem Überblick entwickeln musste. Diese Arbeit, der begrenzte Teil einer größeren, die an „Fragen zum altägyptischen Recht der Isolationsperiode vor dem Neuen Reich“, Utz-Verlag München 1999 anschließt, versucht dabei auch zu dem dort im Vorwort genannten Projekt LAMPE/RIES von 1999 das Anliegen LAMPEs, die Frage nach der „Evolutionstrias“ von Evolution – Selektion – Stabilisierung in Kapitel 8 § 16.5 noch mit einzubringen. Anstatt „aktuell“ auf die jüngste Literatur einzugehen, erscheint es einleitend wichtiger, im ganzen bisherigen Zusammenspiel der Forschungsgeschichte zum Alten Ägypten den eigentlichen Ort einer Rechtsgeschichte zu entdecken; denn auch das Nichterreichte kann dabei lehrhaft sein, wie alle Ansätze zu einer solchen. Bei einem ägyptologischen weithin unbekannten ‚Rechtssystem‘ im Mittelpunkt moderner Analyse ist es zweckmäßig, erst auf Methode und Kausalität der ganz eigenständigen ägyptischen Anfangsentwicklung das Schwergewicht zu legen, an welcher ja Religion und Staatsaufbau auch teilhaben – ausgehend von der Dynamik des Königtums, wodurch aber die Analyse der wachsenden Gesellschaftsbasis noch zurückstehen muß, wie auch die des veränderten Weltbildes im Neuen Reich.
Aktualisiert: 2023-01-25
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