Der gesetzliche Forderungsübergang.

Der gesetzliche Forderungsübergang. von Schims,  Simone
Simone Schims beschäftigt sich in der vorliegenden Arbeit mit Wirkweise und Funktion des gesetzlichen Forderungsübergangs. Nach kurzer begrifflicher Klärung analysiert sie die Übergangsanordnungen des BGB und der wichtigsten versicherungs-, sozial- und beamtenrechtlichen Normierungen. Stets dient der gesetzliche Forderungsübergang dem Regress eines Leistenden, der letztlich nicht selbst verpflichtet, sondern lediglich Sicherungsgeber eines eigentlich verpflichteten Dritten ist und so einem (gesetzlichen) Bürgen gleichsteht. Dieses Grundprinzip empfiehlt sich als Regressweg auch für gesetzlich nicht geregelte Dreipersonenkonstellationen, die sich neben dem Schadensrecht insbesondere im Bereich der akzessorischen Haftung finden. Ihre Auflösung über eine Gesamtanalogie zu den Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs setzt allerdings eine Regelungslücke im Regresssystem des Zivilrechts voraus, welche die Autorin nach eingehender Auseinandersetzung insbesondere mit dem Institut der Gesamtschuld und der Figur der sog. "unechten Gesamtschulden" bejahen kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zessionsregreß bei nicht akzessorischen Sicherheiten.

Zessionsregreß bei nicht akzessorischen Sicherheiten. von Kim,  Hyoung Seok
Der Autor befaßt sich mit dem Regreß des nicht akzessorischen Drittsicherers. Er untersucht, ob die gesicherte Forderung auch bei nicht akzessorischen Sicherungen zum Regreß bestehenbleiben und auf den Sicherungsgeber übergeleitet werden soll, und, wenn ja, auf welche Weise diese Überleitung sich konstruieren und begründen läßt. Der Verfasser geht zunächst auf die Geschichte des Zessionsregresses ein. Dem folgen Beschreibungen der Struktur des Innenregresses und der Funktionen der cessio legis. Anschließend verdeutlicht Hyoung Seok Kim die Notwendigkeit des Zessionsregresses, welche sich nicht zuletzt aus dem Verhältnis der Sicherungsgeber als Risikogemeinschaft rechtfertigen läßt. Dabei verwirft er vor allem die Ansicht, daß der Zessionsregreß durch die rechtsgeschäftliche Zession konstruiert werden kann, weil sie die Zweckverbindung von Forderung und Sicherungsrecht vernachlässigt. Vielmehr zeigt sich, daß die analoge Anwendung der §§ 774, 1143, 1225 eine bessere Lösung darstellt, die der Interessenlage der Beteiligten gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der gesetzliche Forderungsübergang.

Der gesetzliche Forderungsübergang. von Schims,  Simone
Simone Schims beschäftigt sich in der vorliegenden Arbeit mit Wirkweise und Funktion des gesetzlichen Forderungsübergangs. Nach kurzer begrifflicher Klärung analysiert sie die Übergangsanordnungen des BGB und der wichtigsten versicherungs-, sozial- und beamtenrechtlichen Normierungen. Stets dient der gesetzliche Forderungsübergang dem Regress eines Leistenden, der letztlich nicht selbst verpflichtet, sondern lediglich Sicherungsgeber eines eigentlich verpflichteten Dritten ist und so einem (gesetzlichen) Bürgen gleichsteht. Dieses Grundprinzip empfiehlt sich als Regressweg auch für gesetzlich nicht geregelte Dreipersonenkonstellationen, die sich neben dem Schadensrecht insbesondere im Bereich der akzessorischen Haftung finden. Ihre Auflösung über eine Gesamtanalogie zu den Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs setzt allerdings eine Regelungslücke im Regresssystem des Zivilrechts voraus, welche die Autorin nach eingehender Auseinandersetzung insbesondere mit dem Institut der Gesamtschuld und der Figur der sog. "unechten Gesamtschulden" bejahen kann.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Zessionsregreß bei nicht akzessorischen Sicherheiten.

Zessionsregreß bei nicht akzessorischen Sicherheiten. von Kim,  Hyoung Seok
Der Autor befaßt sich mit dem Regreß des nicht akzessorischen Drittsicherers. Er untersucht, ob die gesicherte Forderung auch bei nicht akzessorischen Sicherungen zum Regreß bestehenbleiben und auf den Sicherungsgeber übergeleitet werden soll, und, wenn ja, auf welche Weise diese Überleitung sich konstruieren und begründen läßt. Der Verfasser geht zunächst auf die Geschichte des Zessionsregresses ein. Dem folgen Beschreibungen der Struktur des Innenregresses und der Funktionen der cessio legis. Anschließend verdeutlicht Hyoung Seok Kim die Notwendigkeit des Zessionsregresses, welche sich nicht zuletzt aus dem Verhältnis der Sicherungsgeber als Risikogemeinschaft rechtfertigen läßt. Dabei verwirft er vor allem die Ansicht, daß der Zessionsregreß durch die rechtsgeschäftliche Zession konstruiert werden kann, weil sie die Zweckverbindung von Forderung und Sicherungsrecht vernachlässigt. Vielmehr zeigt sich, daß die analoge Anwendung der §§ 774, 1143, 1225 eine bessere Lösung darstellt, die der Interessenlage der Beteiligten gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der gesetzliche Forderungsübergang.

Der gesetzliche Forderungsübergang. von Schims,  Simone
Simone Schims beschäftigt sich in der vorliegenden Arbeit mit Wirkweise und Funktion des gesetzlichen Forderungsübergangs. Nach kurzer begrifflicher Klärung analysiert sie die Übergangsanordnungen des BGB und der wichtigsten versicherungs-, sozial- und beamtenrechtlichen Normierungen. Stets dient der gesetzliche Forderungsübergang dem Regress eines Leistenden, der letztlich nicht selbst verpflichtet, sondern lediglich Sicherungsgeber eines eigentlich verpflichteten Dritten ist und so einem (gesetzlichen) Bürgen gleichsteht. Dieses Grundprinzip empfiehlt sich als Regressweg auch für gesetzlich nicht geregelte Dreipersonenkonstellationen, die sich neben dem Schadensrecht insbesondere im Bereich der akzessorischen Haftung finden. Ihre Auflösung über eine Gesamtanalogie zu den Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs setzt allerdings eine Regelungslücke im Regresssystem des Zivilrechts voraus, welche die Autorin nach eingehender Auseinandersetzung insbesondere mit dem Institut der Gesamtschuld und der Figur der sog. "unechten Gesamtschulden" bejahen kann.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zessionsregreß bei nicht akzessorischen Sicherheiten.

Zessionsregreß bei nicht akzessorischen Sicherheiten. von Kim,  Hyoung Seok
Der Autor befaßt sich mit dem Regreß des nicht akzessorischen Drittsicherers. Er untersucht, ob die gesicherte Forderung auch bei nicht akzessorischen Sicherungen zum Regreß bestehenbleiben und auf den Sicherungsgeber übergeleitet werden soll, und, wenn ja, auf welche Weise diese Überleitung sich konstruieren und begründen läßt. Der Verfasser geht zunächst auf die Geschichte des Zessionsregresses ein. Dem folgen Beschreibungen der Struktur des Innenregresses und der Funktionen der cessio legis. Anschließend verdeutlicht Hyoung Seok Kim die Notwendigkeit des Zessionsregresses, welche sich nicht zuletzt aus dem Verhältnis der Sicherungsgeber als Risikogemeinschaft rechtfertigen läßt. Dabei verwirft er vor allem die Ansicht, daß der Zessionsregreß durch die rechtsgeschäftliche Zession konstruiert werden kann, weil sie die Zweckverbindung von Forderung und Sicherungsrecht vernachlässigt. Vielmehr zeigt sich, daß die analoge Anwendung der §§ 774, 1143, 1225 eine bessere Lösung darstellt, die der Interessenlage der Beteiligten gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Gesamtschuldnerrückgriff im Zuständigkeitssystem der EuGVVO

Der Gesamtschuldnerrückgriff im Zuständigkeitssystem der EuGVVO von Lubrich,  Mirjam
Mirjam Lubrich untersucht die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Gesamtschuldnerrückgriffs im Rahmen der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO). Im Mittelpunkt steht die Frage nach der internationalen Zuständigkeit für eine Rückgriffsklage eines Gesamtschuldners gegen einen anderen Gesamtschuldner. Das materielle Recht sieht hierfür verschiedene Rückgriffsmöglichkeiten (originärer Ausgleichsanspruch und Rückgriff aus übergeleitetem Recht) vor. Anders als im europäischen Kollisionsrecht der Rom I- und Rom II-VO existiert eine besondere Zuständigkeitsnorm für den Gesamtschuldnerrückgriff indes nicht. Anhand der zuständigkeitsrechtlichen Wertungen und unter Einbeziehung rechtsvergleichender Erkenntnisse entwickelt Mirjam Lubrich ein einheitliches Zuständigkeitskonzept, das nicht zu Differenzierungen bei der Qualifikation des jeweils geltend gemachten Rückgriffsanspruchs zwingt.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die cessio legis

Die cessio legis von von Koppenfels-Spies,  Katharina
Katharina von Koppenfels-Spies untersucht die bürgerlich-rechtlichen Legalzessionen der §§ 774 und 1607 Abs. 2 BGB, die privatversicherungsrechtliche cessio legis des § 67 VVG sowie die cessiones legis des § 116 SGB X und des § 6 EFZG im Sozialversicherungs- und Entgeltfortzahlungsrecht. Anhand der Analyse dieser Vorschriften geht die Autorin dem Eindruck der fehlenden Struktur und Systematik des Legalzessionsregresses bzw. dem Anschein der gesetzgeberischen Willkür und Beliebigkeit im Hinblick auf die Anordnung von cessiones legis (etwa wegen unterschiedlicher Regelungszusammenhänge oder divergierender gesetzlicher Ausgestaltung) nach. Sie liefert damit einen Beitrag zur Strukturierung und Systematisierung der cessio legis und zugleich auch der Rückgriffsordnung. Es zeigt sich, dass sich die Legalzessionsregelungen und der Legalzessionsregress auf einheitliche Wertungen und Prinzipien zurückführen lassen. Die Autorin kommt bei der Analyse der im Wege einer cessio legis geregelten Dreieckskonstellationen und der den Legalzessionsregress auslösenden Drittleistungen zu dem Ergebnis, dass der Anordnung der cessiones legis typisierte, im Kern stets identische Problemlagen zugrunde liegen. Obwohl die konkreten gesetzlichen Legalzessionsregelungen mit ihren zum Teil sehr unterschiedlichen inhaltlichen Ausgestaltungen dies nicht vermuten lassen, lassen sich nach Auffassung der Autorin alle Legalzessionsanordnungen auch in ihrer gesetzeskonkreten Ausgestaltung auf einen einheitlichen, in dogmatischer Hinsicht unerlässlichen, aber beschränkten Grundbestand an Regelungen zurückführen. Insoweit kann von einem Modell der cessio legis gesprochen werden.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Zivilsache im Europäischen Zivilverfahrensrecht

Die Zivilsache im Europäischen Zivilverfahrensrecht von Czempiel,  Naemi
Der Begriff der „Zivil- und Handelssache“ bestimmt den Anwendungsbereich der meisten Rechtsakte, die auf dem Gebiet des Europäischen Zivilverfahrensrechts erlassen wurden. Diese Arbeit setzt sich mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen von einer „Zivilsache“ im Sinne des Europäischen Zivilverfahrensrechts ausgegangen werden kann. Dafür wird zunächst die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung dieses Begriffs eingehend analysiert. Dabei stellt sich heraus, dass es dem Europäischen Gerichtshof bisher nicht gelungen ist, dem Begriff scharfe Konturen zu verleihen. Für die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO) wird anschließend ein verfahrensrechtliches Kriterium vorgestellt, das zur Einordnung einer Rechtssache als „Zivilsache“ herangezogen werden kann. Anhand unterschiedlicher Fallgestaltungen wird gezeigt, dass dieses Kriterium stringente Antworten auf die Einordnung einer Rechtssache als „Zivilsache“ geben kann. Abschließend untersucht die Arbeit, inwiefern sich dieses verfahrensrechtliche Kriterium auf den Begriff der „Zivilsache“ in den übrigen Verordnungen des Europäischen Zivilverfahrensrechts übertragen lässt.
Aktualisiert: 2021-07-31
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Der Gesamtschuldnerrückgriff im Zuständigkeitssystem der EuGVVO

Der Gesamtschuldnerrückgriff im Zuständigkeitssystem der EuGVVO von Lubrich,  Mirjam
Mirjam Lubrich untersucht die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Gesamtschuldnerrückgriffs im Rahmen der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO). Im Mittelpunkt steht die Frage nach der internationalen Zuständigkeit für eine Rückgriffsklage eines Gesamtschuldners gegen einen anderen Gesamtschuldner. Das materielle Recht sieht hierfür verschiedene Rückgriffsmöglichkeiten (originärer Ausgleichsanspruch und Rückgriff aus übergeleitetem Recht) vor. Anders als im europäischen Kollisionsrecht der Rom I- und Rom II-VO existiert eine besondere Zuständigkeitsnorm für den Gesamtschuldnerrückgriff indes nicht. Anhand der zuständigkeitsrechtlichen Wertungen und unter Einbeziehung rechtsvergleichender Erkenntnisse entwickelt Mirjam Lubrich ein einheitliches Zuständigkeitskonzept, das nicht zu Differenzierungen bei der Qualifikation des jeweils geltend gemachten Rückgriffsanspruchs zwingt.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Zessionsregreß bei nicht akzessorischen Sicherheiten.

Zessionsregreß bei nicht akzessorischen Sicherheiten. von Kim,  Hyoung Seok
Der Autor befaßt sich mit dem Regreß des nicht akzessorischen Drittsicherers. Er untersucht, ob die gesicherte Forderung auch bei nicht akzessorischen Sicherungen zum Regreß bestehenbleiben und auf den Sicherungsgeber übergeleitet werden soll, und, wenn ja, auf welche Weise diese Überleitung sich konstruieren und begründen läßt. Der Verfasser geht zunächst auf die Geschichte des Zessionsregresses ein. Dem folgen Beschreibungen der Struktur des Innenregresses und der Funktionen der cessio legis. Anschließend verdeutlicht Hyoung Seok Kim die Notwendigkeit des Zessionsregresses, welche sich nicht zuletzt aus dem Verhältnis der Sicherungsgeber als Risikogemeinschaft rechtfertigen läßt. Dabei verwirft er vor allem die Ansicht, daß der Zessionsregreß durch die rechtsgeschäftliche Zession konstruiert werden kann, weil sie die Zweckverbindung von Forderung und Sicherungsrecht vernachlässigt. Vielmehr zeigt sich, daß die analoge Anwendung der §§ 774, 1143, 1225 eine bessere Lösung darstellt, die der Interessenlage der Beteiligten gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der gesetzliche Forderungsübergang.

Der gesetzliche Forderungsübergang. von Schims,  Simone
Simone Schims beschäftigt sich in der vorliegenden Arbeit mit Wirkweise und Funktion des gesetzlichen Forderungsübergangs. Nach kurzer begrifflicher Klärung analysiert sie die Übergangsanordnungen des BGB und der wichtigsten versicherungs-, sozial- und beamtenrechtlichen Normierungen. Stets dient der gesetzliche Forderungsübergang dem Regress eines Leistenden, der letztlich nicht selbst verpflichtet, sondern lediglich Sicherungsgeber eines eigentlich verpflichteten Dritten ist und so einem (gesetzlichen) Bürgen gleichsteht. Dieses Grundprinzip empfiehlt sich als Regressweg auch für gesetzlich nicht geregelte Dreipersonenkonstellationen, die sich neben dem Schadensrecht insbesondere im Bereich der akzessorischen Haftung finden. Ihre Auflösung über eine Gesamtanalogie zu den Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs setzt allerdings eine Regelungslücke im Regresssystem des Zivilrechts voraus, welche die Autorin nach eingehender Auseinandersetzung insbesondere mit dem Institut der Gesamtschuld und der Figur der sog. "unechten Gesamtschulden" bejahen kann.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Gesamtschuldnerausgleich und sonstige Regressansprüche im Europäischen Kollisionsrecht nach der Rom I-, Rom II- und EG-Unterhaltsverordnung

Gesamtschuldnerausgleich und sonstige Regressansprüche im Europäischen Kollisionsrecht nach der Rom I-, Rom II- und EG-Unterhaltsverordnung von Behrens,  Christian H.
Mit der zunehmenden Internationalisierung wirtschaftlicher Verflechtungen geht einher, dass sich auf Gläubiger- wie auf Schuldnerseite immer häufiger Akteure unterschiedlicher Herkunft finden. Entsprechend wird die Frage nach der für die Behandlung solcher Sachverhalte maßgeblichen Rechtsordnung aktuell. Im Falle von Schuldnermehrheiten können sich hierbei Regressansprüche sowohl zwischen Gesamtschuldnern als auch auf anderer Grundlage (z.B. bei Vorleistung eines Nichtschuldners anstelle des eigentlichen Schuldners) ergeben. Die denkbaren Konstruktionen und Fallsituationen sind insoweit vielfältig. Bereits im materiellen Recht führen Fragen des Regresses so zu großen Komplikationen. Die einzelnen nationalen Rechte sind in ihren Grundvorstellungen und Ausgestaltungen zudem nicht gleichgelagert. Beispielsweise sind die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB und die "subrogation", d.h. das Einrücken in die Position des Leistungsempfängers, zwei dogmatisch unterschiedliche Herangehensweisen. Vor diesem Hintergrund wachsen die Komplikationen im Zusammenhang mit Regressfragen naturgemäß an, wenn es sich um einen internationalen Fall handelt, bei dem es auch noch zu einer Mehrheit von Rechtsordnungen kommt. Das Kollisionsrecht benötigt insofern übergreifende Anknüpfungsnormen. Art. 33 EGBGB a.F. hat dies als erste geschriebene Regresskollisionsnorm - entwickelt aus der sachlich entsprechenden Regelung des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens - deutlich gemacht. Die 2009 in Kraft getretenen EU-Verordnungen Rom I und Rom II haben hinsichtlich vertraglicher bzw. außervertraglicher Schuldverhältnisse neue Kollisionsnormen für den Regress eingeführt. Für den Unterhaltsregress gilt seit 2011 auf Basis des Art. 15 der EG-Unterhaltsverordnung und der Vorschriften des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht von 2007 gleichfalls neues Recht. Das Verständnis dieser Regelungen wirft zahlreiche bislang noch offene Fragen auf. Deren Beantwortung widmet sich die Studie von Christian H. Behrens. Dargestellt wird zunächst die historische Entwicklung des bisherigen Kollisionsrechts der Regressansprüche einschließlich früherer Streitstände. Das neue Recht lässt diese ganz überwiegend unbeantwortet und führt vielmehr zu einer Reihe zusätzlicher rechtlicher Schwierigkeiten. Auf der Historie aufbauend analysiert der Verfasser diese Problembereiche und zeigt unter Berücksichtigung des umfassend recherchierten aktuellen Meinungsstands in der Wissenschaft sowie der Interdependenzen zwischen den einzelnen Verordnungen Lösungswege auf.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Der internationale Regress

Der internationale Regress von Thoma,  Kerstin
Es gibt einen Ausspruch des Göttinger Rechtslehrers Michaelis, der let: "Juristen können im Allgemeinen nur bis zwei zählen; sobald ein Dritter hinzukommt, wird es schwierig." Diesen Ausspruch kann man noch um einen Gedanken erweitern: Noch schwieriger wird es für Juristen, wenn mehr als zwei Personen über die Grenzen des nationalen Rechts hinaus miteinander streiten. Im Ergebnis plädiert die Autorin für die künftige Schaffung eines besonderen internationalen Gerichtsstands für Regressklagen, welcher sich am Vorbild des Gerichtsstands für Gewährleistungsklagen orientiert.
Aktualisiert: 2019-12-20
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