Wie kann es strafrechtsdogmatisch bewältigt werden, wenn nicht eine einzelne Person die Tathandlung eigenhändig vornimmt, sondern ganz unterschiedliche Tatbeiträge innerhalb eines Kollektivs erbracht werden? Dabei geht es auch um die Frage, ob und inwieweit innerhalb organisatorischer Machtsysteme eine mittelbare Täterschaft der veranlassenden Hintermänner in Betracht kommt. In Auseinandersetzung mit den in der Literatur entwickelten Lösungsansätzen wird ein eigenes Konzept entwickelt. Der zweite Abschnitt gilt den Problemen bei der Anwendung des Organisationsherrschaftsmodells auf Wirtschaftsunternehmen. Erstmals wird der Versuch unternommen, die von der Literatur geforderten Grenzlinien einer Organisationsherrschaft in Betrieben näher zu konkretisieren.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Wie kann es strafrechtsdogmatisch bewältigt werden, wenn nicht eine einzelne Person die Tathandlung eigenhändig vornimmt, sondern ganz unterschiedliche Tatbeiträge innerhalb eines Kollektivs erbracht werden? Dabei geht es auch um die Frage, ob und inwieweit innerhalb organisatorischer Machtsysteme eine mittelbare Täterschaft der veranlassenden Hintermänner in Betracht kommt. In Auseinandersetzung mit den in der Literatur entwickelten Lösungsansätzen wird ein eigenes Konzept entwickelt. Der zweite Abschnitt gilt den Problemen bei der Anwendung des Organisationsherrschaftsmodells auf Wirtschaftsunternehmen. Erstmals wird der Versuch unternommen, die von der Literatur geforderten Grenzlinien einer Organisationsherrschaft in Betrieben näher zu konkretisieren.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die Untersuchung hat die Begehungsformen der unmittelbaren und der mittelbaren Täterschaft zum Gegenstand; und zwar in ihrem Verhältnis zueinander sowie in ihrem Verhältnis zu den einzelnen Tatbeständen des Besonderen Teils des StGB. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass der Figur der mittelbaren Täterschaft als Ausnahme gegenüber dem gesetzgeberischen «Normalfall» der unmittelbaren Täterschaft sowohl eine Funktion normativer Erfolgs- und Handlungszurechnung als auch – insoweit darüber hinausgehend – eine Funktion sprachlicher Klarstellung und semantischer Erweiterung der Handlungsmerkmale zukommt. Letztere findet ihren Ursprung und ihre Grenze am Gebot der Bestimmtheit der Tatbestände. Hiervon ausgehend analysiert der Verfasser die Frage der «nur-eigenhändigen» Begehbarkeit der Gruppe von Tatbeständen, die üblicherweise als «eigenhändige Delikte» bezeichnet werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die «Eigenhändigkeit» eines Tatbestandes nicht selten erst aus – ggf. auch zufälligen – sprachlichen Wechselwirkungen einzelner Tatbestandsmerkmale und ihrer Beziehung zueinander folgt und in Einzelfällen sogar mitunter, je nach Sachverhaltsgestaltung, differenzierende Lösungen möglich sind.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Untersuchung hat die Begehungsformen der unmittelbaren und der mittelbaren Täterschaft zum Gegenstand; und zwar in ihrem Verhältnis zueinander sowie in ihrem Verhältnis zu den einzelnen Tatbeständen des Besonderen Teils des StGB. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass der Figur der mittelbaren Täterschaft als Ausnahme gegenüber dem gesetzgeberischen «Normalfall» der unmittelbaren Täterschaft sowohl eine Funktion normativer Erfolgs- und Handlungszurechnung als auch – insoweit darüber hinausgehend – eine Funktion sprachlicher Klarstellung und semantischer Erweiterung der Handlungsmerkmale zukommt. Letztere findet ihren Ursprung und ihre Grenze am Gebot der Bestimmtheit der Tatbestände. Hiervon ausgehend analysiert der Verfasser die Frage der «nur-eigenhändigen» Begehbarkeit der Gruppe von Tatbeständen, die üblicherweise als «eigenhändige Delikte» bezeichnet werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die «Eigenhändigkeit» eines Tatbestandes nicht selten erst aus – ggf. auch zufälligen – sprachlichen Wechselwirkungen einzelner Tatbestandsmerkmale und ihrer Beziehung zueinander folgt und in Einzelfällen sogar mitunter, je nach Sachverhaltsgestaltung, differenzierende Lösungen möglich sind.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Ein von mehreren versuchtes Delikt beinhaltet ein weites Feld dogmatischer Probleme des Kernstrafrechts. Insoweit sind Fragestellungen betroffen, die heute in fast unüberschaubarer Weise strittig diskutiert werden. Diese Arbeit soll helfen, Klarheit in die zum Teil widersprüchlichen Ansichten zu bringen und zur Lösung der Probleme beizutragen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Fragen der versuchten mittelbaren Täterschaft und der versuchten Mittäterschaft durch aktives Tun sowie durch Unterlassen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Ein von mehreren versuchtes Delikt beinhaltet ein weites Feld dogmatischer Probleme des Kernstrafrechts. Insoweit sind Fragestellungen betroffen, die heute in fast unüberschaubarer Weise strittig diskutiert werden. Diese Arbeit soll helfen, Klarheit in die zum Teil widersprüchlichen Ansichten zu bringen und zur Lösung der Probleme beizutragen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Fragen der versuchten mittelbaren Täterschaft und der versuchten Mittäterschaft durch aktives Tun sowie durch Unterlassen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Ein von mehreren versuchtes Delikt beinhaltet ein weites Feld dogmatischer Probleme des Kernstrafrechts. Insoweit sind Fragestellungen betroffen, die heute in fast unüberschaubarer Weise strittig diskutiert werden. Diese Arbeit soll helfen, Klarheit in die zum Teil widersprüchlichen Ansichten zu bringen und zur Lösung der Probleme beizutragen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Fragen der versuchten mittelbaren Täterschaft und der versuchten Mittäterschaft durch aktives Tun sowie durch Unterlassen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Ob neben dem strafrechtlich verantwortlichen Täter eine Person, die hinter ihm agierend die Tatbegehung herbeiführte, ebenfalls als Täter verantwortlich gemacht werden kann, ist ein strafrechtliches Grundlagenproblem. Seine Lösung hat weitreichende Auswirkungen auf das Verständnis von strafrechtlicher Verantwortlichkeit und wurde vielfach diskutiert. Seine unmittelbare Relevanz zeigte sich neuerdings in der Frage der Verantwortlichkeit des Führungspersonals der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für die Schüsse auf Flüchtlinge. Der Verfasser unternimmt mit einer neuen methodischen Orientierung am «sozialen Typus» eine Lösung der grundlegenden Problematik. Dabei bilden vor allem die Begriffe des Systems und der Rechtsstaatlichkeit die notwendigen strukturellen Eckpunkte.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Ob neben dem strafrechtlich verantwortlichen Täter eine Person, die hinter ihm agierend die Tatbegehung herbeiführte, ebenfalls als Täter verantwortlich gemacht werden kann, ist ein strafrechtliches Grundlagenproblem. Seine Lösung hat weitreichende Auswirkungen auf das Verständnis von strafrechtlicher Verantwortlichkeit und wurde vielfach diskutiert. Seine unmittelbare Relevanz zeigte sich neuerdings in der Frage der Verantwortlichkeit des Führungspersonals der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für die Schüsse auf Flüchtlinge. Der Verfasser unternimmt mit einer neuen methodischen Orientierung am «sozialen Typus» eine Lösung der grundlegenden Problematik. Dabei bilden vor allem die Begriffe des Systems und der Rechtsstaatlichkeit die notwendigen strukturellen Eckpunkte.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Abhandlung geht der Frage der Möglichkeit eines Täters hinter dem Täter in den Fällen der Irrtumserregung nach, es wird mithin untersucht, ob das Hervorrufen eines Motivirrtums für die Annahme von mittelbarer Täterschaft bereits genügen kann. Hierbei werden sowohl die klassischen Fälle der mittelbaren Täterschaft im Drei-Personen-Verhältnis als auch die Fälle der Selbstschädigung des Vordermanns behandelt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Begriffe Täterschaft und Teilnahme werden nach ganz herrschender Meinung anhand des Kriteriums "Tatherrschaft" voneinander abgegrenzt. Da eine Person nicht zugleich "frei" und "beherrscht" sein kann, rückt über den Begriff der (Tat-)Herrschaft der Begriff der Freiheit ins Zentrum der Fragestellung. Der klassischen Täterlehre liegt eine individualistische Freiheitskonzeption zugrunde, wie sie sich aus der Verantwortungskonzeption des Strafgesetzbuches ableiten lässt (§§ 17, 19-21, 35 StGB). Erteilt ein an der Spitze einer hierarchischen Organisation stehendes Leitungsorgan die Anweisung, eine Straftat zu begehen, und wird diese durch ein schuldhaft handelndes Organ ausgeführt, dann ist der die Straftat anordnende Hintermann Teilnehmer an der vom Ausführungsorgan täterschaftlich begangenen Tat. Entgegen diesem Zurechnungsergebnis wird aber von der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Lehre versucht, die Täterschaft des sogenannten Schreibtischtäters zu begründen.
Zielsetzung der Arbeit ist es, das darin zum Ausdruck gebrachte Vorverständnis der ganz herrschenden Meinung in der Strafrechtsdogmatik zu hinterfragen und es begrifflich zu klären. Im Ergebnis führt dies zur Aufgabe des individualistischen Freiheitsverständnisses und zur Einführung eines neuen Subjektverständnisses in die Strafrechtsdogmatik durch Begründung einer sozialen Tatherrschaftslehre.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Frontmatter -- INHALTSVERZEICHNIS -- ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS -- LITERATURVERZEICHNIS -- EINLEITUNG -- ERSTES KAPITEL: DIE MÖGLICHKEIT STRAFBARER MITTELBARER TÄTERSCHAFT BEI RECHTMÄSSIG HANDELNDEM WERKZEUG -- ZWEITES KAPITEL: DIE IN BETRACHT KOMMENDEN FÄLLE STRAFBARER MITTELBARER TÄTERSCHAFT BEI RECHTMÄSSIG HANDELNDEM WERKZEUG -- DRITTES KAPITEL: DER AUSSENSTEHENDE DRITTE
Aktualisiert: 2023-05-29
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Wie kann es strafrechtsdogmatisch bewältigt werden, wenn nicht eine einzelne Person die Tathandlung eigenhändig vornimmt, sondern ganz unterschiedliche Tatbeiträge innerhalb eines Kollektivs erbracht werden? Dabei geht es auch um die Frage, ob und inwieweit innerhalb organisatorischer Machtsysteme eine mittelbare Täterschaft der veranlassenden Hintermänner in Betracht kommt. In Auseinandersetzung mit den in der Literatur entwickelten Lösungsansätzen wird ein eigenes Konzept entwickelt. Der zweite Abschnitt gilt den Problemen bei der Anwendung des Organisationsherrschaftsmodells auf Wirtschaftsunternehmen. Erstmals wird der Versuch unternommen, die von der Literatur geforderten Grenzlinien einer Organisationsherrschaft in Betrieben näher zu konkretisieren.
Aktualisiert: 2023-05-28
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Die Abhandlung geht der Frage der Möglichkeit eines Täters hinter dem Täter in den Fällen der Irrtumserregung nach, es wird mithin untersucht, ob das Hervorrufen eines Motivirrtums für die Annahme von mittelbarer Täterschaft bereits genügen kann. Hierbei werden sowohl die klassischen Fälle der mittelbaren Täterschaft im Drei-Personen-Verhältnis als auch die Fälle der Selbstschädigung des Vordermanns behandelt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Begriffe Täterschaft und Teilnahme werden nach ganz herrschender Meinung anhand des Kriteriums "Tatherrschaft" voneinander abgegrenzt. Da eine Person nicht zugleich "frei" und "beherrscht" sein kann, rückt über den Begriff der (Tat-)Herrschaft der Begriff der Freiheit ins Zentrum der Fragestellung. Der klassischen Täterlehre liegt eine individualistische Freiheitskonzeption zugrunde, wie sie sich aus der Verantwortungskonzeption des Strafgesetzbuches ableiten lässt (§§ 17, 19-21, 35 StGB). Erteilt ein an der Spitze einer hierarchischen Organisation stehendes Leitungsorgan die Anweisung, eine Straftat zu begehen, und wird diese durch ein schuldhaft handelndes Organ ausgeführt, dann ist der die Straftat anordnende Hintermann Teilnehmer an der vom Ausführungsorgan täterschaftlich begangenen Tat. Entgegen diesem Zurechnungsergebnis wird aber von der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Lehre versucht, die Täterschaft des sogenannten Schreibtischtäters zu begründen.
Zielsetzung der Arbeit ist es, das darin zum Ausdruck gebrachte Vorverständnis der ganz herrschenden Meinung in der Strafrechtsdogmatik zu hinterfragen und es begrifflich zu klären. Im Ergebnis führt dies zur Aufgabe des individualistischen Freiheitsverständnisses und zur Einführung eines neuen Subjektverständnisses in die Strafrechtsdogmatik durch Begründung einer sozialen Tatherrschaftslehre.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Begriffe Täterschaft und Teilnahme werden nach ganz herrschender Meinung anhand des Kriteriums "Tatherrschaft" voneinander abgegrenzt. Da eine Person nicht zugleich "frei" und "beherrscht" sein kann, rückt über den Begriff der (Tat-)Herrschaft der Begriff der Freiheit ins Zentrum der Fragestellung. Der klassischen Täterlehre liegt eine individualistische Freiheitskonzeption zugrunde, wie sie sich aus der Verantwortungskonzeption des Strafgesetzbuches ableiten lässt (§§ 17, 19-21, 35 StGB). Erteilt ein an der Spitze einer hierarchischen Organisation stehendes Leitungsorgan die Anweisung, eine Straftat zu begehen, und wird diese durch ein schuldhaft handelndes Organ ausgeführt, dann ist der die Straftat anordnende Hintermann Teilnehmer an der vom Ausführungsorgan täterschaftlich begangenen Tat. Entgegen diesem Zurechnungsergebnis wird aber von der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Lehre versucht, die Täterschaft des sogenannten Schreibtischtäters zu begründen.
Zielsetzung der Arbeit ist es, das darin zum Ausdruck gebrachte Vorverständnis der ganz herrschenden Meinung in der Strafrechtsdogmatik zu hinterfragen und es begrifflich zu klären. Im Ergebnis führt dies zur Aufgabe des individualistischen Freiheitsverständnisses und zur Einführung eines neuen Subjektverständnisses in die Strafrechtsdogmatik durch Begründung einer sozialen Tatherrschaftslehre.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das Repetitorium:
Das Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des Strafrechts verfolgt – wie das Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil – die Zielsetzung, den gesamten examensrelevanten Stoff konzentriert darzustellen und dabei nicht nur die systematischen Zusammenhänge hervortreten zu lassen, sondern auch die Anwendung der Einzelprobleme in der Falllösung zu veranschaulichen. Hierzu wird der Studierende mit allen prüfungswichtigen Problemen des Allgemeinen Teils des Strafrechts und seinen Bezügen zum Besonderen Teil vertraut gemacht. Zahlreiche Hinweise und klausurtaktische Tipps dienen neben den Falllösungen der konkreten Umsetzung in Klausuren sowie der Befähigung, auch unbekannte Sachverhalte methodisch und orientiert am strafrechtlichen Gesamtsystem sicher zu lösen.
Die 10. Auflage berücksichtigt u.a. den Hammerschlag-Fall, den Brutalraub-Fall, den Ku'dammraser-Fall, den Ecstasypillen-Fall, den Scheinauftragsmörder-Fall, den Lebensmittelerpresser-Fall, den Falschmedikations-Fall sowie den Berliner und Hamburger Suizidhilfe-Fall, die in der Neuauflage klausurmäßig gelöst sind. Zahlreiche weitere Fälle aus der jüngsten Judikatur wurden als Beispiele verarbeitet; aus der Vielzahl seien hier nur der Passauer Schläger-Fall und der Dopingboxer-Fall erwähnt. Über das Stichwortverzeichnis können die Fälle leicht aufgefunden werden. Zudem wurden auch alle examensrelevant erscheinenden neueren Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Teils einbezogen. Besonders hingewiesen sei hier auf die Problematik der Triage, die im Zuge der Coronapandemie eine intensive juristische Diskussion ausgelöst hat, die in diesem Band im Kontext der rechtfertigenden Pflichtenkollision ausführlich erörtert wird. Durch Umwandlung von älteren Fällen in Beispiele ist es im Übrigen gelungen, den bisherigen Umfang des Lehrbuchs ohne Informationsverlust beizubehalten.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-)Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten in Einzelfällen ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung.
Aktualisiert: 2023-05-10
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Der Klassiker der Strafrechts-Lehrbücher!!!
Der Band Strafrecht Allgemeiner Teil behandelt die Lehre von der Straftat. Das Lehrbuch ist zur vorlesungsbegleitenden Lektüre für Studienanfänger und Fortgeschrittene konzipiert und vermittelt unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung die Grundlagen des Strafrechtssystems. Ausgangspunkte der Darstellung sind stets einleitende Fälle mit kurzen Lösungen am Kapitelende. Dieser Gang der Darstellung sowie ergänzende Hinweise zur Methode der Fallbearbeitung erleichtern dem Lernenden das Eindringen in die Probleme des Allgemeinen Teils. Außerdem können sich fortgeschrittene Studierende und Referendare zur raschen Wiederholung einen zusammenhängenden Überblick zu den Kernfragen der Strafrechtsdogmatik verschaffen.
Das integrierte ebook: Es enthält den vollständigen Text des Buches direkt verlinkt mit nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für die strafrechtliche Ausbildung und Praxis wegweisenden Entscheidungen des BGH und des RG. Der Leser gelangt so mit einem "Klick" aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Urteilen.
Mit der Neuauflage ist die Darstellung wiederum gründlich ergänzt und aktualisiert worden; Rechtsprechung und Schrifttum sind bis Juni 2021 berücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-05-10
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Der Klassiker der Strafrechts-Lehrbücher!!!
Der Band Strafrecht Allgemeiner Teil behandelt die Lehre von der Straftat. Das Lehrbuch ist zur vorlesungsbegleitenden Lektüre für Studienanfänger und Fortgeschrittene konzipiert und vermittelt unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung die Grundlagen des Strafrechtssystems. Ausgangspunkte der Darstellung sind stets einleitende Fälle mit kurzen Lösungen am Kapitelende. Dieser Gang der Darstellung sowie ergänzende Hinweise zur Methode der Fallbearbeitung erleichtern dem Lernenden das Eindringen in die Probleme des Allgemeinen Teils. Außerdem können sich fortgeschrittene Studierende und Referendare zur raschen Wiederholung einen zusammenhängenden Überblick zu den Kernfragen der Strafrechtsdogmatik verschaffen.
Das ebook:
Es enthält den vollständigen Text des Buches direkt verlinkt mit nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für die strafrechtliche Ausbildung und Praxis wegweisenden Entscheidungen des BGH und des RG. Der Leser gelangt so mit einem "Klick" aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Urteilen.
Mit der Neuauflage ist die Darstellung wiederum gründlich ergänzt und aktualisiert worden; Rechtsprechung und Schrifttum sind bis Juni 2022 berücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-05-10
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Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert.
Die präsentierten Lösungen liefern praktische Beispiele für eine gute Bearbeitung. Die vorgestellten Lösungswege folgen didaktischen Erwägungen und kondensieren die Erfahrungen der Bearbeiter:innen aus der täglichen Arbeit in Arbeitsgemeinschaften und Übungen. Die vollständig ausformulierten Lösungsvorschläge werden ihrerseits jeweils an Ort und Stelle eingeordnet, um handwerkliche und auch klausurtaktische Hinweise zu geben.
Aktualisiert: 2023-04-04
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