Mit zahlreichen Entscheidungen haben der Thüringer Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht das Verfassungsrecht fortentwickelt (Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern, Gebietsreform, Bundesnotbremse II, Menschenwürde und geschlechtliche Identität, bzw. selbstbestimmtes Sterben, Urteil zum Thüringer Paritätsgesetz u.a.).
Die Neuauflage des HK-VerfThü
Pünktlich zum Verfassungsjubiläum erscheint der Kommentar von Brenner/Hinkel/Hopfe/Poppenhäger/von der Weiden (zuvor Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert) in 2. Auflage. Unzählige Bereiche gelebter Staatspraxis sind erstmalig kommentiert, etwa
Wahl des Ministerpräsidenten
Neuorganisation des Verfassungsschutzes
Recht auf Bildung, Einführung des inklusiven Unterrichts
Religiöse Symbole in der Schule
Schulpflicht und Pandemie
Paritätsgesetze, Neutralitätspflicht von Regierungsmitgliedern
gesetzlicher Richter: Abordnung von Richtern und Einsatz von Richtern auf Zeit
Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre im Kommunalwahlrecht
Unterschriftenquoren bei Kommunalwahlen in Pandemiezeiten
Rechte parlamentarischer Gruppen
Die besonderen Vorzüge:
Die hochaktuellen und praxisnahen Kommentierungen spiegeln die tiefgreifenden Veränderungen der parlamentarischen „Landschaft“ wider, die von einer relativ größeren Zahl von Fraktionen, Parlamentarischen Gruppen sowie fraktions- und gruppenlosen Abgeordneten gestaltet wird
Die Rolle der Opposition in der speziellen Konstellation einer Minderheitsregierung wird besonders betrachtet
Sensible Themen, wie etwa die Ausgestaltung des Entschädigungsrechts für Funktionsträger oder der Umgang mit staatlichen Zuschüssen an Fraktionen und Parlamentarische Gruppen, werden umfassend erörtert
Die unterschiedlichen Einflüsse europarechtlicher Vorgaben auf die Parlamentsarbeit werden dargestellt und unter dem Gesichtspunkt der Parlamentsautonomie kritisch gewürdigt
Die Herausforderungen von Ausnahmesituationen, wie etwa Pandemielagen, für die Aufrechterhaltung parlamentarischer Arbeit finden in der Kommentierung angemessene Berücksichtigung
Höchste Expertise
Herausgeber und Autor:innen sind mit der spezifischen Thüringer Verfassungswirklichkeit bestens vertraut. Das Zusammenwirken von renommierten Expert:innen aus Wissenschaft, Richterschaft und Verwaltung bürgt für eine praxisnahe, wissenschaftlich fundierte und ausgewogene Rechtsauslegung.
Die Herausgeber
Prof. Dr. Michael Brenner, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Friedrich-Schiller-Universität Jena
Dr. Klaus Hinkel, Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, Weimar
Jörg Hopfe, Direktor beim Thüringer Landtag
Dr. Holger Poppenhäger, Präsident des Thüringer Landesamtes für Statistik
Dr. Klaus von der Weiden, Richter am Bundesverwaltungsgericht und Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofes
Aktualisiert: 2023-06-30
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Mit zahlreichen Entscheidungen haben der Thüringer Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht das Verfassungsrecht fortentwickelt (Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern, Gebietsreform, Bundesnotbremse II, Menschenwürde und geschlechtliche Identität, bzw. selbstbestimmtes Sterben, Urteil zum Thüringer Paritätsgesetz u.a.).
Die Neuauflage des HK-VerfThü
Pünktlich zum Verfassungsjubiläum erscheint der Kommentar von Brenner/Hinkel/Hopfe/Poppenhäger/von der Weiden (zuvor Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert) in 2. Auflage. Unzählige Bereiche gelebter Staatspraxis sind erstmalig kommentiert, etwa
Wahl des Ministerpräsidenten
Neuorganisation des Verfassungsschutzes
Recht auf Bildung, Einführung des inklusiven Unterrichts
Religiöse Symbole in der Schule
Schulpflicht und Pandemie
Paritätsgesetze, Neutralitätspflicht von Regierungsmitgliedern
gesetzlicher Richter: Abordnung von Richtern und Einsatz von Richtern auf Zeit
Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre im Kommunalwahlrecht
Unterschriftenquoren bei Kommunalwahlen in Pandemiezeiten
Rechte parlamentarischer Gruppen
Die besonderen Vorzüge:
Die hochaktuellen und praxisnahen Kommentierungen spiegeln die tiefgreifenden Veränderungen der parlamentarischen „Landschaft“ wider, die von einer relativ größeren Zahl von Fraktionen, Parlamentarischen Gruppen sowie fraktions- und gruppenlosen Abgeordneten gestaltet wird
Die Rolle der Opposition in der speziellen Konstellation einer Minderheitsregierung wird besonders betrachtet
Sensible Themen, wie etwa die Ausgestaltung des Entschädigungsrechts für Funktionsträger oder der Umgang mit staatlichen Zuschüssen an Fraktionen und Parlamentarische Gruppen, werden umfassend erörtert
Die unterschiedlichen Einflüsse europarechtlicher Vorgaben auf die Parlamentsarbeit werden dargestellt und unter dem Gesichtspunkt der Parlamentsautonomie kritisch gewürdigt
Die Herausforderungen von Ausnahmesituationen, wie etwa Pandemielagen, für die Aufrechterhaltung parlamentarischer Arbeit finden in der Kommentierung angemessene Berücksichtigung
Höchste Expertise
Herausgeber und Autor:innen sind mit der spezifischen Thüringer Verfassungswirklichkeit bestens vertraut. Das Zusammenwirken von renommierten Expert:innen aus Wissenschaft, Richterschaft und Verwaltung bürgt für eine praxisnahe, wissenschaftlich fundierte und ausgewogene Rechtsauslegung.
Die Herausgeber
Prof. Dr. Michael Brenner, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Friedrich-Schiller-Universität Jena
Dr. Klaus Hinkel, Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, Weimar
Jörg Hopfe, Direktor beim Thüringer Landtag
Dr. Holger Poppenhäger, Präsident des Thüringer Landesamtes für Statistik
Dr. Klaus von der Weiden, Richter am Bundesverwaltungsgericht und Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofes
Aktualisiert: 2023-06-30
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Mit zahlreichen Entscheidungen haben der Thüringer Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht das Verfassungsrecht fortentwickelt (Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern, Gebietsreform, Bundesnotbremse II, Menschenwürde und geschlechtliche Identität, bzw. selbstbestimmtes Sterben, Urteil zum Thüringer Paritätsgesetz u.a.).
Die Neuauflage des HK-VerfThü
Pünktlich zum Verfassungsjubiläum erscheint der Kommentar von Brenner/Hinkel/Hopfe/Poppenhäger/von der Weiden (zuvor Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert) in 2. Auflage. Unzählige Bereiche gelebter Staatspraxis sind erstmalig kommentiert, etwa
Wahl des Ministerpräsidenten
Neuorganisation des Verfassungsschutzes
Recht auf Bildung, Einführung des inklusiven Unterrichts
Religiöse Symbole in der Schule
Schulpflicht und Pandemie
Paritätsgesetze, Neutralitätspflicht von Regierungsmitgliedern
gesetzlicher Richter: Abordnung von Richtern und Einsatz von Richtern auf Zeit
Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre im Kommunalwahlrecht
Unterschriftenquoren bei Kommunalwahlen in Pandemiezeiten
Rechte parlamentarischer Gruppen
Die besonderen Vorzüge:
Die hochaktuellen und praxisnahen Kommentierungen spiegeln die tiefgreifenden Veränderungen der parlamentarischen „Landschaft“ wider, die von einer relativ größeren Zahl von Fraktionen, Parlamentarischen Gruppen sowie fraktions- und gruppenlosen Abgeordneten gestaltet wird
Die Rolle der Opposition in der speziellen Konstellation einer Minderheitsregierung wird besonders betrachtet
Sensible Themen, wie etwa die Ausgestaltung des Entschädigungsrechts für Funktionsträger oder der Umgang mit staatlichen Zuschüssen an Fraktionen und Parlamentarische Gruppen, werden umfassend erörtert
Die unterschiedlichen Einflüsse europarechtlicher Vorgaben auf die Parlamentsarbeit werden dargestellt und unter dem Gesichtspunkt der Parlamentsautonomie kritisch gewürdigt
Die Herausforderungen von Ausnahmesituationen, wie etwa Pandemielagen, für die Aufrechterhaltung parlamentarischer Arbeit finden in der Kommentierung angemessene Berücksichtigung
Höchste Expertise
Herausgeber und Autor:innen sind mit der spezifischen Thüringer Verfassungswirklichkeit bestens vertraut. Das Zusammenwirken von renommierten Expert:innen aus Wissenschaft, Richterschaft und Verwaltung bürgt für eine praxisnahe, wissenschaftlich fundierte und ausgewogene Rechtsauslegung.
Die Herausgeber
Prof. Dr. Michael Brenner, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Friedrich-Schiller-Universität Jena
Dr. Klaus Hinkel, Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, Weimar
Jörg Hopfe, Direktor beim Thüringer Landtag
Dr. Holger Poppenhäger, Präsident des Thüringer Landesamtes für Statistik
Dr. Klaus von der Weiden, Richter am Bundesverwaltungsgericht und Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofes
Aktualisiert: 2023-06-30
> findR *
Mit zahlreichen Entscheidungen haben der Thüringer Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht das Verfassungsrecht fortentwickelt (Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern, Gebietsreform, Bundesnotbremse II, Menschenwürde und geschlechtliche Identität, bzw. selbstbestimmtes Sterben, Urteil zum Thüringer Paritätsgesetz u.a.).
Die Neuauflage des HK-VerfThü
Pünktlich zum Verfassungsjubiläum erscheint der Kommentar von Brenner/Hinkel/Hopfe/Poppenhäger/von der Weiden (zuvor Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert) in 2. Auflage. Unzählige Bereiche gelebter Staatspraxis sind erstmalig kommentiert, etwa
Wahl des Ministerpräsidenten
Neuorganisation des Verfassungsschutzes
Recht auf Bildung, Einführung des inklusiven Unterrichts
Religiöse Symbole in der Schule
Schulpflicht und Pandemie
Paritätsgesetze, Neutralitätspflicht von Regierungsmitgliedern
gesetzlicher Richter: Abordnung von Richtern und Einsatz von Richtern auf Zeit
Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre im Kommunalwahlrecht
Unterschriftenquoren bei Kommunalwahlen in Pandemiezeiten
Rechte parlamentarischer Gruppen
Die besonderen Vorzüge:
Die hochaktuellen und praxisnahen Kommentierungen spiegeln die tiefgreifenden Veränderungen der parlamentarischen „Landschaft“ wider, die von einer relativ größeren Zahl von Fraktionen, Parlamentarischen Gruppen sowie fraktions- und gruppenlosen Abgeordneten gestaltet wird
Die Rolle der Opposition in der speziellen Konstellation einer Minderheitsregierung wird besonders betrachtet
Sensible Themen, wie etwa die Ausgestaltung des Entschädigungsrechts für Funktionsträger oder der Umgang mit staatlichen Zuschüssen an Fraktionen und Parlamentarische Gruppen, werden umfassend erörtert
Die unterschiedlichen Einflüsse europarechtlicher Vorgaben auf die Parlamentsarbeit werden dargestellt und unter dem Gesichtspunkt der Parlamentsautonomie kritisch gewürdigt
Die Herausforderungen von Ausnahmesituationen, wie etwa Pandemielagen, für die Aufrechterhaltung parlamentarischer Arbeit finden in der Kommentierung angemessene Berücksichtigung
Höchste Expertise
Herausgeber und Autor:innen sind mit der spezifischen Thüringer Verfassungswirklichkeit bestens vertraut. Das Zusammenwirken von renommierten Expert:innen aus Wissenschaft, Richterschaft und Verwaltung bürgt für eine praxisnahe, wissenschaftlich fundierte und ausgewogene Rechtsauslegung.
Die Herausgeber
Prof. Dr. Michael Brenner, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Friedrich-Schiller-Universität Jena
Dr. Klaus Hinkel, Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, Weimar
Jörg Hopfe, Direktor beim Thüringer Landtag
Dr. Holger Poppenhäger, Präsident des Thüringer Landesamtes für Statistik
Dr. Klaus von der Weiden, Richter am Bundesverwaltungsgericht und Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofes
Aktualisiert: 2023-06-30
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Unternehmensübernahmen sind ebenso wie Fusionen und Pakethandel Bestandteil des Marktes für Unternehmenskontrolle, an dem sich der Wettbewerb um Kontrolle über Unternehmen abspielt. Ein funktionierender Markt für Unternehmenskontrolle fördert die Allokation der in Unternehmen gebundenen Ressourcen, den Strukturwandel der Volkswirtschaft und die Kontrolle über die Unternehmensleitung von Aktiengesellschaften. Die Entwicklung eines funktionierenden Marktes für Unternehmenskontrolle und eine sachgerechte rechtliche Rahmenordnung für diesen Markt werden heute als wichtiger Faktor im Wettbewerb der Systeme angesehen. In Deutschland wird der Markt für Unternehmenskontrolle seit dem 1.1.2002 durch das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) geregelt.
Amanda Lipuscek legt in der vorliegenden Publikation dar, daß das WpÜG einen konkurrenzfördernden Regelungsansatz verfolgt und befaßt sich kritisch mit dessen ökonomischer Zweckmäßigkeit. Unter Berücksichtigung der ökonomischen Zusammenhänge legt die Autorin sachgerechte Vorschläge für die Umsetzung und Anwendung dieser Regelungen vor. Die rechtsvergleichend angelegte Arbeit berücksichtigt bei der Auslegung und Kommentierung insbesondere die Erfahrungen im anglo-amerikanischen Rechtsraum, da sich das WpÜG an internationalen Standards orientieren will.
Gerät der Vorstand der Zielgesellschaft durch ein öffentliches Übernahmeangebot in die Defensive, gestattet das Gesetz die Suche nach einem Konkurrenzangebot. Aus der Regelung ergibt sich allerdings lediglich die grundsätzliche Zulässigkeit der Suche; unbeantwortet bleiben die rechtlichen Fragen, die ihre konkrete Durchführung aufwirft. Aus diesem Grunde liegt ein Schwerpunkt der Untersuchung auf dem rechtlichen Handlungsspielraum der Unternehmensleitung bei der Suche nach einem konkurrierenden Angebot.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit zahlreichen Entscheidungen haben der Thüringer Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht das Verfassungsrecht fortentwickelt (Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern, Gebietsreform, Bundesnotbremse II, Menschenwürde und geschlechtliche Identität, bzw. selbstbestimmtes Sterben, Urteil zum Thüringer Paritätsgesetz u.a.).
Die Neuauflage des HK-VerfThü
Pünktlich zum Verfassungsjubiläum erscheint der Kommentar von Brenner/Hinkel/Hopfe/Poppenhäger/von der Weiden (zuvor Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert) in 2. Auflage. Unzählige Bereiche gelebter Staatspraxis sind erstmalig kommentiert, etwa
Wahl des Ministerpräsidenten
Neuorganisation des Verfassungsschutzes
Recht auf Bildung, Einführung des inklusiven Unterrichts
Religiöse Symbole in der Schule
Schulpflicht und Pandemie
Paritätsgesetze, Neutralitätspflicht von Regierungsmitgliedern
gesetzlicher Richter: Abordnung von Richtern und Einsatz von Richtern auf Zeit
Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre im Kommunalwahlrecht
Unterschriftenquoren bei Kommunalwahlen in Pandemiezeiten
Rechte parlamentarischer Gruppen
Die besonderen Vorzüge:
Die hochaktuellen und praxisnahen Kommentierungen spiegeln die tiefgreifenden Veränderungen der parlamentarischen „Landschaft“ wider, die von einer relativ größeren Zahl von Fraktionen, Parlamentarischen Gruppen sowie fraktions- und gruppenlosen Abgeordneten gestaltet wird
Die Rolle der Opposition in der speziellen Konstellation einer Minderheitsregierung wird besonders betrachtet
Sensible Themen, wie etwa die Ausgestaltung des Entschädigungsrechts für Funktionsträger oder der Umgang mit staatlichen Zuschüssen an Fraktionen und Parlamentarische Gruppen, werden umfassend erörtert
Die unterschiedlichen Einflüsse europarechtlicher Vorgaben auf die Parlamentsarbeit werden dargestellt und unter dem Gesichtspunkt der Parlamentsautonomie kritisch gewürdigt
Die Herausforderungen von Ausnahmesituationen, wie etwa Pandemielagen, für die Aufrechterhaltung parlamentarischer Arbeit finden in der Kommentierung angemessene Berücksichtigung
Höchste Expertise
Herausgeber und Autor:innen sind mit der spezifischen Thüringer Verfassungswirklichkeit bestens vertraut. Das Zusammenwirken von renommierten Expert:innen aus Wissenschaft, Richterschaft und Verwaltung bürgt für eine praxisnahe, wissenschaftlich fundierte und ausgewogene Rechtsauslegung.
Die Herausgeber
Prof. Dr. Michael Brenner, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Friedrich-Schiller-Universität Jena
Dr. Klaus Hinkel, Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, Weimar
Jörg Hopfe, Direktor beim Thüringer Landtag
Dr. Holger Poppenhäger, Präsident des Thüringer Landesamtes für Statistik
Dr. Klaus von der Weiden, Richter am Bundesverwaltungsgericht und Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofes
Aktualisiert: 2023-06-08
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Mit zahlreichen Entscheidungen haben der Thüringer Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht das Verfassungsrecht fortentwickelt (Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern, Gebietsreform, Bundesnotbremse II, Menschenwürde und geschlechtliche Identität, bzw. selbstbestimmtes Sterben, Urteil zum Thüringer Paritätsgesetz u.a.).
Die Neuauflage des HK-VerfThü
Pünktlich zum Verfassungsjubiläum erscheint der Kommentar von Brenner/Hinkel/Hopfe/Poppenhäger/von der Weiden (zuvor Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert) in 2. Auflage. Unzählige Bereiche gelebter Staatspraxis sind erstmalig kommentiert, etwa
Wahl des Ministerpräsidenten
Neuorganisation des Verfassungsschutzes
Recht auf Bildung, Einführung des inklusiven Unterrichts
Religiöse Symbole in der Schule
Schulpflicht und Pandemie
Paritätsgesetze, Neutralitätspflicht von Regierungsmitgliedern
gesetzlicher Richter: Abordnung von Richtern und Einsatz von Richtern auf Zeit
Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre im Kommunalwahlrecht
Unterschriftenquoren bei Kommunalwahlen in Pandemiezeiten
Rechte parlamentarischer Gruppen
Die besonderen Vorzüge:
Die hochaktuellen und praxisnahen Kommentierungen spiegeln die tiefgreifenden Veränderungen der parlamentarischen „Landschaft“ wider, die von einer relativ größeren Zahl von Fraktionen, Parlamentarischen Gruppen sowie fraktions- und gruppenlosen Abgeordneten gestaltet wird
Die Rolle der Opposition in der speziellen Konstellation einer Minderheitsregierung wird besonders betrachtet
Sensible Themen, wie etwa die Ausgestaltung des Entschädigungsrechts für Funktionsträger oder der Umgang mit staatlichen Zuschüssen an Fraktionen und Parlamentarische Gruppen, werden umfassend erörtert
Die unterschiedlichen Einflüsse europarechtlicher Vorgaben auf die Parlamentsarbeit werden dargestellt und unter dem Gesichtspunkt der Parlamentsautonomie kritisch gewürdigt
Die Herausforderungen von Ausnahmesituationen, wie etwa Pandemielagen, für die Aufrechterhaltung parlamentarischer Arbeit finden in der Kommentierung angemessene Berücksichtigung
Höchste Expertise
Herausgeber und Autor:innen sind mit der spezifischen Thüringer Verfassungswirklichkeit bestens vertraut. Das Zusammenwirken von renommierten Expert:innen aus Wissenschaft, Richterschaft und Verwaltung bürgt für eine praxisnahe, wissenschaftlich fundierte und ausgewogene Rechtsauslegung.
Die Herausgeber
Prof. Dr. Michael Brenner, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Friedrich-Schiller-Universität Jena
Dr. Klaus Hinkel, Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, Weimar
Jörg Hopfe, Direktor beim Thüringer Landtag
Dr. Holger Poppenhäger, Präsident des Thüringer Landesamtes für Statistik
Dr. Klaus von der Weiden, Richter am Bundesverwaltungsgericht und Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofes
Aktualisiert: 2023-06-02
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Unternehmensübernahmen sind ebenso wie Fusionen und Pakethandel Bestandteil des Marktes für Unternehmenskontrolle, an dem sich der Wettbewerb um Kontrolle über Unternehmen abspielt. Ein funktionierender Markt für Unternehmenskontrolle fördert die Allokation der in Unternehmen gebundenen Ressourcen, den Strukturwandel der Volkswirtschaft und die Kontrolle über die Unternehmensleitung von Aktiengesellschaften. Die Entwicklung eines funktionierenden Marktes für Unternehmenskontrolle und eine sachgerechte rechtliche Rahmenordnung für diesen Markt werden heute als wichtiger Faktor im Wettbewerb der Systeme angesehen. In Deutschland wird der Markt für Unternehmenskontrolle seit dem 1.1.2002 durch das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) geregelt.
Amanda Lipuscek legt in der vorliegenden Publikation dar, daß das WpÜG einen konkurrenzfördernden Regelungsansatz verfolgt und befaßt sich kritisch mit dessen ökonomischer Zweckmäßigkeit. Unter Berücksichtigung der ökonomischen Zusammenhänge legt die Autorin sachgerechte Vorschläge für die Umsetzung und Anwendung dieser Regelungen vor. Die rechtsvergleichend angelegte Arbeit berücksichtigt bei der Auslegung und Kommentierung insbesondere die Erfahrungen im anglo-amerikanischen Rechtsraum, da sich das WpÜG an internationalen Standards orientieren will.
Gerät der Vorstand der Zielgesellschaft durch ein öffentliches Übernahmeangebot in die Defensive, gestattet das Gesetz die Suche nach einem Konkurrenzangebot. Aus der Regelung ergibt sich allerdings lediglich die grundsätzliche Zulässigkeit der Suche; unbeantwortet bleiben die rechtlichen Fragen, die ihre konkrete Durchführung aufwirft. Aus diesem Grunde liegt ein Schwerpunkt der Untersuchung auf dem rechtlichen Handlungsspielraum der Unternehmensleitung bei der Suche nach einem konkurrierenden Angebot.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Unternehmensübernahmen sind ebenso wie Fusionen und Pakethandel Bestandteil des Marktes für Unternehmenskontrolle, an dem sich der Wettbewerb um Kontrolle über Unternehmen abspielt. Ein funktionierender Markt für Unternehmenskontrolle fördert die Allokation der in Unternehmen gebundenen Ressourcen, den Strukturwandel der Volkswirtschaft und die Kontrolle über die Unternehmensleitung von Aktiengesellschaften. Die Entwicklung eines funktionierenden Marktes für Unternehmenskontrolle und eine sachgerechte rechtliche Rahmenordnung für diesen Markt werden heute als wichtiger Faktor im Wettbewerb der Systeme angesehen. In Deutschland wird der Markt für Unternehmenskontrolle seit dem 1.1.2002 durch das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) geregelt.
Amanda Lipuscek legt in der vorliegenden Publikation dar, daß das WpÜG einen konkurrenzfördernden Regelungsansatz verfolgt und befaßt sich kritisch mit dessen ökonomischer Zweckmäßigkeit. Unter Berücksichtigung der ökonomischen Zusammenhänge legt die Autorin sachgerechte Vorschläge für die Umsetzung und Anwendung dieser Regelungen vor. Die rechtsvergleichend angelegte Arbeit berücksichtigt bei der Auslegung und Kommentierung insbesondere die Erfahrungen im anglo-amerikanischen Rechtsraum, da sich das WpÜG an internationalen Standards orientieren will.
Gerät der Vorstand der Zielgesellschaft durch ein öffentliches Übernahmeangebot in die Defensive, gestattet das Gesetz die Suche nach einem Konkurrenzangebot. Aus der Regelung ergibt sich allerdings lediglich die grundsätzliche Zulässigkeit der Suche; unbeantwortet bleiben die rechtlichen Fragen, die ihre konkrete Durchführung aufwirft. Aus diesem Grunde liegt ein Schwerpunkt der Untersuchung auf dem rechtlichen Handlungsspielraum der Unternehmensleitung bei der Suche nach einem konkurrierenden Angebot.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Dort wo die Kirchen ihre internen Rechtsstreitigkeiten einer eigenen kirchlichen Gerichtsbarkeit zuweisen, üben sich staatliche Gerichte bei der Nachkontrolle in äußerster Zurückhaltung. Diese Einschränkung einer effektiven staatlichen Justizgewährung aufgrund des deutschen Religionsverfassungsrechts, wie sie in der deutschen Rechtsprechung anerkannt ist, wird durch die Entscheidungen des EuGH zum sog. Chefarztfall („IR“) sowie „Egenberger“ in Frage gestellt, soweit der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist. Der Autor untersucht den Maßstab unionsrechtlicher Justizgewährung gem. Art. 47 GRCh gegenüber der kirchlichen Gerichtsbarkeit ausgehend vom Primärrecht aus Art. 17 AEUV und Art. 10 GRCh, unter Einbeziehung von Art. 9 EMRK.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Dort wo die Kirchen ihre internen Rechtsstreitigkeiten einer eigenen kirchlichen Gerichtsbarkeit zuweisen, üben sich staatliche Gerichte bei der Nachkontrolle in äußerster Zurückhaltung. Diese Einschränkung einer effektiven staatlichen Justizgewährung aufgrund des deutschen Religionsverfassungsrechts, wie sie in der deutschen Rechtsprechung anerkannt ist, wird durch die Entscheidungen des EuGH zum sog. Chefarztfall („IR“) sowie „Egenberger“ in Frage gestellt, soweit der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist. Der Autor untersucht den Maßstab unionsrechtlicher Justizgewährung gem. Art. 47 GRCh gegenüber der kirchlichen Gerichtsbarkeit ausgehend vom Primärrecht aus Art. 17 AEUV und Art. 10 GRCh, unter Einbeziehung von Art. 9 EMRK.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Dort wo die Kirchen ihre internen Rechtsstreitigkeiten einer eigenen kirchlichen Gerichtsbarkeit zuweisen, üben sich staatliche Gerichte bei der Nachkontrolle in äußerster Zurückhaltung. Diese Einschränkung einer effektiven staatlichen Justizgewährung aufgrund des deutschen Religionsverfassungsrechts, wie sie in der deutschen Rechtsprechung anerkannt ist, wird durch die Entscheidungen des EuGH zum sog. Chefarztfall ("IR") sowie "Egenberger" in Frage gestellt, soweit der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist. Der Autor untersucht den Maßstab unionsrechtlicher Justizgewährung gem. Art. 47 GRCh gegenüber der kirchlichen Gerichtsbarkeit ausgehend vom Primärrecht aus Art. 17 AEUV und Art. 10 GRCh, unter Einbeziehung von Art. 9 EMRK.
Aktualisiert: 2023-01-13
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Dort wo die Kirchen ihre internen Rechtsstreitigkeiten einer eigenen kirchlichen Gerichtsbarkeit zuweisen, üben sich staatliche Gerichte bei der Nachkontrolle in äußerster Zurückhaltung. Diese Einschränkung einer effektiven staatlichen Justizgewährung aufgrund des deutschen Religionsverfassungsrechts, wie sie in der deutschen Rechtsprechung anerkannt ist, wird durch die Entscheidungen des EuGH zum sog. Chefarztfall („IR“) sowie „Egenberger“ in Frage gestellt, soweit der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist. Der Autor untersucht den Maßstab unionsrechtlicher Justizgewährung gem. Art. 47 GRCh gegenüber der kirchlichen Gerichtsbarkeit ausgehend vom Primärrecht aus Art. 17 AEUV und Art. 10 GRCh, unter Einbeziehung von Art. 9 EMRK.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Seit nunmehr einigen Jahren nutzen auch staatliche Funktionsträger die sozialen Netzwerke systematisch und profitieren dabei von der enormen Reichweite und Schnelllebigkeit der digitalen Kommunikationsräume, die herkömmliche Erscheinungsformen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit in vielerlei Hinsicht abgelöst haben. Phänomene wie " hate speech " und " fake
news " zeigen allerdings, dass die sozialen Netzwerke vielfach als rechtsfreier Raum interpretiert werden. Dass Amtswalter bei der Nutzung sozialer Netzwerke indes an verfassungsrechtliche Grenzen gebunden sind, ist - auch wenn dies im Eifer des (Wort-)Gefechts von Zeit zu Zeit in Vergessenheit geraten mag - prinzipiell unbestritten. Gleichwohl drängt sich die Frage auf, ob der Rückgriff auf neuartige Kommunikationsstrukturen auch mit neuartigen, an das Kommunikationsverhalten in den sozialen Netzwerken angepassten Grenzziehungen einhergeht oder die herkömmlichen Vorgaben zumindest zu einer Anpassung zwingt.
Aktualisiert: 2023-01-31
> findR *
Seit nunmehr einigen Jahren nutzen auch staatliche Funktionsträger die sozialen Netzwerke systematisch und profitieren dabei von der enormen Reichweite und Schnelllebigkeit der digitalen Kommunikationsräume, die herkömmliche Erscheinungsformen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit in vielerlei Hinsicht abgelöst haben. Phänomene wie " hate speech " und " fake
news " zeigen allerdings, dass die sozialen Netzwerke vielfach als rechtsfreier Raum interpretiert werden. Dass Amtswalter bei der Nutzung sozialer Netzwerke indes an verfassungsrechtliche Grenzen gebunden sind, ist - auch wenn dies im Eifer des (Wort-)Gefechts von Zeit zu Zeit in Vergessenheit geraten mag - prinzipiell unbestritten. Gleichwohl drängt sich die Frage auf, ob der Rückgriff auf neuartige Kommunikationsstrukturen auch mit neuartigen, an das Kommunikationsverhalten in den sozialen Netzwerken angepassten Grenzziehungen einhergeht oder die herkömmlichen Vorgaben zumindest zu einer Anpassung zwingt.
Aktualisiert: 2023-01-31
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Äußerungen staatlicher Funktionsträger beeinflussen den öffentlichen Meinungs- und Willensbildungsprozess in vielfältiger Weise. Dabei stehen die Äußerungen staatlicher Funktionsträger in einem Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Neutralität und der jedermann - also auch staatlichen Funktionsträgern außerhalb des Amtes - zustehenden Meinungsfreiheit. Seit einigen Jahren sind Äußerungen staatlicher Funktionsträger verstärkt Gegenstand (verfassungs-)gerichtlicher Entscheidungen, die Anlass zu kritischen Diskussionen geben. Sebastian Nellesen untersucht die rechtlichen Grundlagen und Grenzen der Äußerungsrechte staatlicher Funktionsträger und setzt sich mit den Äußerungsrechten ausgewählter staatlicher Funktionsträger auseinander.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Unternehmensübernahmen sind ebenso wie Fusionen und Pakethandel Bestandteil des Marktes für Unternehmenskontrolle, an dem sich der Wettbewerb um Kontrolle über Unternehmen abspielt. Ein funktionierender Markt für Unternehmenskontrolle fördert die Allokation der in Unternehmen gebundenen Ressourcen, den Strukturwandel der Volkswirtschaft und die Kontrolle über die Unternehmensleitung von Aktiengesellschaften. Die Entwicklung eines funktionierenden Marktes für Unternehmenskontrolle und eine sachgerechte rechtliche Rahmenordnung für diesen Markt werden heute als wichtiger Faktor im Wettbewerb der Systeme angesehen. In Deutschland wird der Markt für Unternehmenskontrolle seit dem 1.1.2002 durch das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) geregelt.
Amanda Lipuscek legt in der vorliegenden Publikation dar, daß das WpÜG einen konkurrenzfördernden Regelungsansatz verfolgt und befaßt sich kritisch mit dessen ökonomischer Zweckmäßigkeit. Unter Berücksichtigung der ökonomischen Zusammenhänge legt die Autorin sachgerechte Vorschläge für die Umsetzung und Anwendung dieser Regelungen vor. Die rechtsvergleichend angelegte Arbeit berücksichtigt bei der Auslegung und Kommentierung insbesondere die Erfahrungen im anglo-amerikanischen Rechtsraum, da sich das WpÜG an internationalen Standards orientieren will.
Gerät der Vorstand der Zielgesellschaft durch ein öffentliches Übernahmeangebot in die Defensive, gestattet das Gesetz die Suche nach einem Konkurrenzangebot. Aus der Regelung ergibt sich allerdings lediglich die grundsätzliche Zulässigkeit der Suche; unbeantwortet bleiben die rechtlichen Fragen, die ihre konkrete Durchführung aufwirft. Aus diesem Grunde liegt ein Schwerpunkt der Untersuchung auf dem rechtlichen Handlungsspielraum der Unternehmensleitung bei der Suche nach einem konkurrierenden Angebot.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Nach der erfolgreichen Übernahme der deutschen Mannesmann AG durch die britische Vodafone Airtouch plc. sah sich der deutsche Gesetzgeber veranlaßt, das sich gerade im Gesetzgebungsverfahren befindliche deutsche Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) zu überarbeiten und insbesondere die darin geregelten Verhaltenspflichten für Vorstände aufzulockern. In der Folge wurden zahlreiche Stimmen laut, die unter Verweis auf den strengeren britischen City Code hierin eine ungerechtfertigte Bevorteilung deutscher Aktiengesellschaften im europäischen Vergleich sahen. Durch eine Gegenüberstellung einzelner Abwehrmaßnahmen des deutschen sowie des britischen Rechts kommt die Arbeit zu dem Ergebnis, daß britische Zielgesellschaften auf Grund eines weitreichenden präventiven Handlungsspielraums über mindestens ebenso effektive Abwehrinstrumente verfügen wie ihr deutsches Pendant.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der jedem in Erinnerung gebliebene Mannesmann-Übernahmekampf hat einmal mehr gezeigt, welche Bedeutung der Frage nach der Pflichtenbindung des Vorstands einer Aktiengesellschaft in Übernahmesituationen zukommt. Die Arbeit zeigt, daß der Vorstand nicht berechtigt ist, auf einen Übernahmevorgang einzuwirken, sondern sich neutral zu verhalten und die Entscheidung über den Ausgang der Übernahmen allein den Aktionären zu überlassen hat. Dieser schon verbandsrechtlich begründeten Neutralitätspflicht stehen keine kapitalmarktrechtlichen Erwägungen entgegen. Kapitalmarktrechtliche Effizienzbetrachtungen sprechen vielmehr ebenso für die Geltung einer Neutralitätspflicht. Das Spannungsfeld zwischen Verbands- und Kapitalmarktrecht, in dem sich auch Unternehmensübernahmen bewegen, bedarf hinsichtlich der Neutralitätspflicht keiner Harmonisierung. Sie entspricht den Regelungserfordernissen beider Rechtsgebiete. Die im Rahmen des neuen WpÜG fixierte Regelung konkretisiert die bereits de lege lata bestehende Verhaltenspflicht und ist einschränkend vor dem Hintergrund gesellschaftsrechtlicher Grundsätze dahingehend auszulegen, daß der Vorstand nach wie vor einer unbedingten Neutralitätspflicht unterliegt.
Aktualisiert: 2019-12-19
> findR *
Moderne Kommunikations- und Informationsmittel, wie beispielsweise E-Mail oder Internet, sind aus dem heutigen Alltag nicht mehr wegzudenken. Dies gilt in besonderem Maße für das Berufsleben. Die mittlerweile überwiegende Zahl der Arbeitsplätze ist virtuell vernetzt. Diese Entwicklung macht, wie unter anderem auch die letzte größere Reform des Betriebs-verfassungsgesetzes gezeigt hat, auch vor der Betriebsverfassung keinen Halt. Der Gesetzgeber hat in vielen Bereichen die Nutzung moderner betrieblicher Kommunikationsmittel durch die Organe der Betriebsverfassung mittlerweile einfach gesetzlich geregelt. Umso erstaunlicher ist es, dass ein Bereich dabei vollständig ausgeklammert wurde, der für die Nutzung moderner betrieblicher Kommunikationsmittel prädestiniert ist: Der Belegschaftswahlkampf wie politische Wahlen lebt gerade auch der Belegschaftswahlkampf vom kontroversen Austausch divergierender und sich zum Teil gegenseitig widersprechender Ansichten. Beim virtuellen Belegschaftswahlkamp muss für die eigene Person und die eigene Kandidatenliste geworben und muss sich kritisch mit den Meinungen konkurrierender Listen auseinandergesetzt werden. Virtuelle Kommunikationsmittel, wie insbesondere E-Mails, ermöglichen es den Konkurrenten, nahezu in Echtzeit und ohne nennenswerte Kosten virtuellen Wahlkampf unter Nutzung der vom Arbeitgeber angeschafften modernen Kommunikationsmittel zu betreiben. Diesen unbestreitbaren Vorteilen für die Wahlbewerber stehen dabei nicht zu unterschätzende Belastungen und Risiken des Arbeitgebers gegenüber. Der massenhafte Versand von Werbe-E-Mails im Rahmen eines virtuellen Belegschaftswahl-kampfes kann zu Störungen des Betriebsfriedens, zu Betriebsablaufstörungen und unter Umständen sogar zum vorübergehenden oder dauerhaften Ausfall seiner betrieblichen Kommunikationssysteme führen. Mangels gesetzlicher Rahmenbedingungen bewegen sich alle Beteiligten in einer rechtlichen Grauzone. Im Rahmen der Abhandlung "Der virtuelle Belegschaftswahlkampf" wurde erstmalig umfassend und unter einer Vielzahl denkbarer Gesichtspunkte untersucht, ob und gegebenenfalls innerhalb welchen Rahmens Kandidaten einer Belegschaftswahl berechtigt sind, virtuell für sich zu werben. Entgegen der erkennbaren Tendenzen in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelangt der Verfasser dabei zu dem Ergebnis, dass eine Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel zu Wahlwerbezwecken ohne entsprechende Einwilligung des Arbeitgebers nur in extremen Ausnahmefällen zulässig ist. Im Regelfall müssen sich die Wahlbewerber auf klassische Wahlwerbemittel verweisen lassen. Der Verfasser gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der virtuelle Belegschaftswahlkamp den klassischen Wahlkampf in absehbarer Zeit nicht ablösen wird.
Aktualisiert: 2019-12-20
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