Obwohl das Heimtückemerkmal des § 211 Abs. 2 StGB eines der am häufigsten verwirklichten Mordmerkmale ist, steht bisher keine einheitlich anwendbare Definition zur Verfügung, mit welcher die zahlreichen problematischen Fallkonstellationen einer sachgerechten Lösung zuzuführen sind.
Ziel der Arbeit ist es, eine solche Definition zu erarbeiten, die ohne fallgruppenspezifische Modifizierungen zu überzeugenden Ergebnissen führt. Die Verfasserin richtet das Augenmerk als Ausgangspunkt für ihre eigene Lösung verstärkt auf opferbezogene Aspekte und entwickelt eine normative Definition für die Arglosigkeit als anerkannten Bestandteil des Heimtückemerkmals.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Obwohl das Heimtückemerkmal des § 211 Abs. 2 StGB eines der am häufigsten verwirklichten Mordmerkmale ist, steht bisher keine einheitlich anwendbare Definition zur Verfügung, mit welcher die zahlreichen problematischen Fallkonstellationen einer sachgerechten Lösung zuzuführen sind.
Ziel der Arbeit ist es, eine solche Definition zu erarbeiten, die ohne fallgruppenspezifische Modifizierungen zu überzeugenden Ergebnissen führt. Die Verfasserin richtet das Augenmerk als Ausgangspunkt für ihre eigene Lösung verstärkt auf opferbezogene Aspekte und entwickelt eine normative Definition für die Arglosigkeit als anerkannten Bestandteil des Heimtückemerkmals.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Obwohl das Heimtückemerkmal des § 211 Abs. 2 StGB eines der am häufigsten verwirklichten Mordmerkmale ist, steht bisher keine einheitlich anwendbare Definition zur Verfügung, mit welcher die zahlreichen problematischen Fallkonstellationen einer sachgerechten Lösung zuzuführen sind.
Ziel der Arbeit ist es, eine solche Definition zu erarbeiten, die ohne fallgruppenspezifische Modifizierungen zu überzeugenden Ergebnissen führt. Die Verfasserin richtet das Augenmerk als Ausgangspunkt für ihre eigene Lösung verstärkt auf opferbezogene Aspekte und entwickelt eine normative Definition für die Arglosigkeit als anerkannten Bestandteil des Heimtückemerkmals.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Speziell Studierenden der , aber auch solchen aus höheren Semestern, ist damit eine Lernhilfe zur Hand gegeben, die es ihnen ermöglicht, auch schwierige Fragen des allgemeinen Schuldrechts im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prüfungen erfolgreich zu lösen.
Aktualisiert: 2023-02-02
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Die Teilklage ist ein bislang unterschätztes Institut des deutschen und europäischen Zivilprozessrechts. Stefan Trommler untersucht zunächst die prozessualen und materiellrechtlichen Vorzüge der Erhebung einer Teilklage anstelle einer Vollklage. Zugleich zeigt er die Grenzen dieses Instruments der Prozesstaktik auf. Wegen der Senkung von Prozesskosten erlangt die Teilklage zudem im Bereich des Kostenhilferechts Bedeutung. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Rechtsschutzversicherungsleistungen jedoch von der Erhebung einer Teilklage abhängig zu machen, erweist sich nach einer Analyse ihrer prozessualen und materiellrechtlichen Risiken als unzulässig. Abschließend ordnet Stefan Trommler seine Untersuchungsergebnisse in die Systematik der ökonomischen Theorie des Rechts ein und macht sie für eine ökonomische Analyse des Zivilprozessrechts nutzbar.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Obliegenheiten sind Verhaltensanforderungen. Es gibt sie in vielen Bereichen, z.B. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers, Erwerbsobliegenheiten des Unterhaltsschuldners oder sogenannte Mitwirkungsobliegenheiten. Seit der Schrift von Reimer Schmidt (1953) herrscht die Auffassung vor, dass Obliegenheiten keine "echten" Rechtspflichten sind. Man spricht überwiegend von "Pflichten minderer Zwangswirkung", "Voraussetzungen für den eigenen Rechtserhalt" und "Verschulden gegen sich selbst". Undifferenziert wird oft behauptet, der Berechtigte habe kein Interesse an der Erfüllung der Obliegenheiten. Als Konsequenz finden die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts keine Anwendung. Ursprünglich wurde diese Obliegenheitstheorie vom Reichsgericht zugunsten des Versicherungsnehmers anerkannt, der nicht für das Verschulden Dritter einstehen und dadurch den Anspruch auf die Versicherungsleistung verlieren sollte. Dieser Vorteil wurde jedoch durch die an die Stelle des § 278 BGB gesetzte Repräsentantenhaftung eingebüßt. Die Bedeutung der Obliegenheiten ist nach wie vor ungeklärt. So hielt der EuGH jüngst Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Belehrungsobliegenheiten grundsätzlich für möglich. Deshalb werden diese seither doch als "echte" Pflichten qualifiziert, statt die theoretische Behandlung zu überdenken. Dies führt zu Zirkelschlüssen in der herrschenden Meinung, weil es an einer dogmatischen Grundlage fehlt. Susanne Hähnchen untersucht die Funktionen der einzelnen Obliegenheitstatbestände, die jeweilige Interessenlage sowie die Entwicklung der Ansichten zur "Rechtsnatur" und kommt so zu einem differenzierenden Ergebnis.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Das praktische Bedürfnis nach Kooperation im Versammlungswesen steht, jedenfalls auf Seiten des Veranstalters, in einem Spannungsverhältnis zu der nahezu uneingeschränkt gewährleisteten Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG. Ausgehend von diesem Spannungsverhältnis setzt sich Ute Teichgräber mit den (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben sowie Inhalt und Rechtsfolgen von Kooperation auseinander. Sie betrachtet diese Aspekte für den Veranstalter einer Versammlung, aber auch für die ihm gegenüberstehende Behörde. Vor dem Hintergrund ihrer Untersuchungen schlägt sie schließlich eine einfachgesetzliche Ausgestaltung für Kooperation im Versammlungswesen vor.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Aktualisiert: 2023-04-03
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Aktualisiert: 2023-04-04
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Speziell Studierenden der, aber auch solchen aus höheren Semestern, ist damit eine Lernhilfe zur Hand gegeben, die es ihnen ermöglicht, auch schwierige Fragen des allgemeinen Schuldrechts im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prüfungen erfolgreich zu lösen.
Aktualisiert: 2021-09-28
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Beim Buch „Die Kreditversicherung“ dreht sich alles um Kreditversicherung und ihre besonderen Spielregeln zur Liquiditätssicherung. Neben Standardverträgen werden auch Sonderformen der Kreditversicherung (z.B. Investitionsgüterkreditversicherung, Excess of Loss, Internationale Programme etc.) im Zusammenhang mit den versicherten Risiken erklärt (Insolvenz, Nichtzahlungstatbestand/Protracted Default und Political Risks), Ergänzungsoptionen für den Deckungsschutz beschrieben (z.B. Fabrikationsrisiko, Konsignationslager, Aushaftung etc.), die Bedeutung beim Factoring dargestellt und die Möglichkeiten für ein Credit Risk-Management mit Softwarelösungen vorgestellt. Ebenso soll mit „Kreditversicherung 4.0“ ein Blick in die Zukunft als digitales Ökosystem (z.B. Plattformen etc.) durch den Einsatz neuer Technologie gewagt werden (z.B. Künstliche Intelligenz, Blockchain etc.).
Aktualisiert: 2023-02-07
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Ergeben sich nach Abschluss eines Versicherungsvertrags neue Umstände, die den Eintritt eines Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des dabei entstehenden Schadens wahrscheinlicher machen, so stellen sie eine Gefahrerhöhung dar.
Das Buch stellt den gegenwärtigen Erkenntnisstand zu den Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung dar und behandelt die vielfältigen Streitfragen, die das reformierte Recht hinsichtlich der Rechtsfolgen ungelöst gelassen hat. In diesem Zusammenhang werden auch einige Sondervorschriften besprochen, insbesondere § 57, § 132 Abs. 1, § 158, § 181 und § 194 Abs. 1 S. 2 VVG. Aus der differenzierten Betrachtung heraus werden vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten erörtert und Lösungsvorschläge angeboten. Ein vergleichender Blick auf die Principles of European Insurance Contract Law (PEICL) rundet die Untersuchung ab.
Das Werk wendet sich vor allem an die Wissenschaft aber auch an Praktiker, die Versicherungsbedingungen gestalten oder auslegen.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Die Autorin befasst sich mit dem Verhaltensgebot der Nichtvornahme einer Gefahrerhöhung und den Besonderheiten, die diesbezüglich in der Kraftfahrtversicherung bestehen.
Benutzt ein Kraftfahrer beispielsweise dauerhaft Reifen mit einem abgefahrenem Reifenprofil, erhöht dies die Gefahr eines Unfalls. Da der Eintritt eines Versicherungsfalles somit wahrscheinlicher wird, ist es dem Versicherer nicht zumutbar, an die Bedingungen des geschlossenen Vertrages gebunden zu bleiben.
Um sicherzustellen, dass das Gleichgewicht zwischen der Leistungspflicht des Versicherers und der ihm dafür vom Versicherungsnehmer geschuldeten Prämie während der Vertragsdauer gewahrt wird, werden dem Versicherungsnehmer Verhaltensgebote auferlegt. Des Weiteren stehen dem Versicherer bei Vorliegen eines gefahrerhöhenden Verhaltens verschiedene Reaktionsinstrumente zu. Durch die Überarbeitung des VVG im Jahre 2008 haben sich diese Rechte erheblich verändert, insbesondere ist der Versicherer nun dazu berechtigt, die Prämie an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
Die Arbeit richtet sich an alle Mitarbeiter/-innen in der Versicherungswirtschaft, die sich mit der Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kasko-versicherung befassen sowie an interessierte Versicherungsnehmer.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Die Autorin befasst sich mit dem Verhaltensgebot der Nichtvornahme einer Gefahrerhöhung und den Besonderheiten, die diesbezüglich in der Kraftfahrtversicherung bestehen.
Benutzt ein Kraftfahrer beispielsweise dauerhaft Reifen mit einem abgefahrenem Reifenprofil, erhöht dies die Gefahr eines Unfalls. Da der Eintritt eines Versicherungsfalles somit wahrscheinlicher wird, ist es dem Versicherer nicht zumutbar, an die Bedingungen des geschlossenen Vertrages gebunden zu bleiben.
Um sicherzustellen, dass das Gleichgewicht zwischen der Leistungspflicht des Versicherers und der ihm dafür vom Versicherungsnehmer geschuldeten Prämie während der Vertragsdauer gewahrt wird, werden dem Versicherungsnehmer Verhaltensgebote auferlegt. Des Weiteren stehen dem Versicherer bei Vorliegen eines gefahrerhöhenden Verhaltens verschiedene Reaktionsinstrumente zu. Durch die Überarbeitung des VVG im Jahre 2008 haben sich diese Rechte erheblich verändert, insbesondere ist der Versicherer nun dazu berechtigt, die Prämie an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
Die Arbeit richtet sich an alle Mitarbeiter/-innen in der Versicherungswirtschaft, die sich mit der Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kasko-versicherung befassen sowie an interessierte Versicherungsnehmer.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Beim Buch „Die Kreditversicherung“ dreht sich alles um Kreditversicherung und ihre besonderen Spielregeln zur Liquiditätssicherung. Neben Standardverträgen werden auch Sonderformen der Kreditversicherung (z.B. Investitionsgüterkreditversicherung, Excess of Loss, Internationale Programme etc.) im Zusammenhang mit den versicherten Risiken erklärt (Insolvenz, Nichtzahlungstatbestand/Protracted Default und Political Risks), Ergänzungsoptionen für den Deckungsschutz beschrieben (z.B. Fabrikationsrisiko, Konsignationslager, Aushaftung etc.), die Bedeutung beim Factoring dargestellt und die Möglichkeiten für ein Credit Risk-Management mit Softwarelösungen vorgestellt. Ebenso soll mit „Kreditversicherung 4.0“ ein Blick in die Zukunft als digitales Ökosystem (z.B. Plattformen etc.) durch den Einsatz neuer Technologie gewagt werden (z.B. Künstliche Intelligenz, Blockchain etc.).
Aktualisiert: 2023-02-07
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Die Teilklage ist ein bislang unterschätztes Institut des deutschen und europäischen Zivilprozessrechts. Stefan Trommler untersucht zunächst die prozessualen und materiellrechtlichen Vorzüge der Erhebung einer Teilklage anstelle einer Vollklage. Zugleich zeigt er die Grenzen dieses Instruments der Prozesstaktik auf. Wegen der Senkung von Prozesskosten erlangt die Teilklage zudem im Bereich des Kostenhilferechts Bedeutung. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Rechtsschutzversicherungsleistungen jedoch von der Erhebung einer Teilklage abhängig zu machen, erweist sich nach einer Analyse ihrer prozessualen und materiellrechtlichen Risiken als unzulässig. Abschließend ordnet Stefan Trommler seine Untersuchungsergebnisse in die Systematik der ökonomischen Theorie des Rechts ein und macht sie für eine ökonomische Analyse des Zivilprozessrechts nutzbar.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Aktualisiert: 2019-09-18
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Obliegenheiten sind Verhaltensanforderungen. Es gibt sie in vielen Bereichen, z.B. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers, Erwerbsobliegenheiten des Unterhaltsschuldners oder sogenannte Mitwirkungsobliegenheiten. Seit der Schrift von Reimer Schmidt (1953) herrscht die Auffassung vor, dass Obliegenheiten keine "echten" Rechtspflichten sind. Man spricht überwiegend von "Pflichten minderer Zwangswirkung", "Voraussetzungen für den eigenen Rechtserhalt" und "Verschulden gegen sich selbst". Undifferenziert wird oft behauptet, der Berechtigte habe kein Interesse an der Erfüllung der Obliegenheiten. Als Konsequenz finden die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts keine Anwendung. Ursprünglich wurde diese Obliegenheitstheorie vom Reichsgericht zugunsten des Versicherungsnehmers anerkannt, der nicht für das Verschulden Dritter einstehen und dadurch den Anspruch auf die Versicherungsleistung verlieren sollte. Dieser Vorteil wurde jedoch durch die an die Stelle des § 278 BGB gesetzte Repräsentantenhaftung eingebüßt. Die Bedeutung der Obliegenheiten ist nach wie vor ungeklärt. So hielt der EuGH jüngst Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Belehrungsobliegenheiten grundsätzlich für möglich. Deshalb werden diese seither doch als "echte" Pflichten qualifiziert, statt die theoretische Behandlung zu überdenken. Dies führt zu Zirkelschlüssen in der herrschenden Meinung, weil es an einer dogmatischen Grundlage fehlt. Susanne Hähnchen untersucht die Funktionen der einzelnen Obliegenheitstatbestände, die jeweilige Interessenlage sowie die Entwicklung der Ansichten zur "Rechtsnatur" und kommt so zu einem differenzierenden Ergebnis.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Innovative Individualsoftware ist ein wesentlicher Bestandteil für den wirtschaftlichen Erfolg und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Diese wenden sich hierfür unter Umständen an hoch spezialisierte Softwareunternehmen und beauftragen sie mit der Erstellung. Rechtlich wird zwischen den Vertragsparteien ein Individualsoftwareerstellungsvertrag geschlossen. Häufiger Streitpunkt bei der Vertragsdurchführung von Softwareerstellungen ist dabei die Mitwirkung des Auftraggebers. Die Autorin thematisiert daher neben dem Umfang von Mitwirkungshandlungen insbesondere die rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten. Die Parteien sind erheblichen rechtlichen Unsicherheiten ausgesetzt. Sie fußen bereits in der unklaren vertraglichen Einordnung des Individualsoftwareerstellungsvertrages. Insbesondere aufgrund der Silo-Entscheidung des BGH vom 23.07.2009 zum privaten Baurecht wurde für Softwareerstellungsverträge die vertragliche Grundlage des Werkvertragsrechtes in Zweifel gezogen. Die Verfasserin zeigt auf, dass an einer werkvertraglichen Einordnung, selbst bei Verwendung agiler Projektmethoden, festzuhalten ist. Aufgrund dieser Einordnung wird die rechtliche Bedeutung der werkvertraglichen Mitwirkung im Sinne des § 642 BGB untersucht. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Individualsoftwareerstellung wird geklärt, ob Mitwirkungshandlungen ausschließlich einen Obliegenheitscharakter aufweisen oder ob und inwieweit sie als durchsetzbare Rechtspflichten zu qualifizieren sind. Dabei wird die Auseinandersetzung mit der Pflichtenhefterstellung als Anforderungsbeschreibung an die zu erstellende Software, sowie das Zusammenspiel mit dem Überprüfungsmaßstab einer Software nach dem "Stand der Technik bei mittlerem Ausführungsstandard" besonders hervorgehoben.
Aktualisiert: 2019-12-20
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In der Entscheidung vom 21.10.1999 (VII ZR 185/98) ordnet der BGH die rechtzeitige Bereitstellung einer mangelfreien Vorunternehmerleistung als Obliegenheit des Bestellers gegenüber dem Nachfolgeunternehmer ein und spricht diesem einen Anspruch gegenüber dem Besteller aus § 642 BGB zu. Die Anwendung dieser Norm wirft einige klärungsbedürftige Fragen auf, die in dieser Abhandlung einer Lösung zugeführt werden. Der Autor grenzt Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten insbesondere im baurechtlichen Werkvertrag voneinander ab und untersucht die Haftung des Bestellers für den Vorunternehmer. Zwecks Ermittlung der Rechtsfolge des Anspruches werden Ansprüche bei Obliegenheitsverletzungen und Entschädigungsansprüche untersucht. Der Anspruch aus § 642 BGB ist demnach auf eine zusätzliche Vergütung für die Zeit des Annahmeverzugs gerichtet. Er umfasst die direkten Kosten des Stillstands, die Gemeinkosten sowie einen Zuschlag für entgangenen Gewinn und Wagnis und unterliegt der Umsatzsteuer. Die Anwendbarkeit des § 642 BGB wird durch § 6 Nr. 6 VOB/B nicht ausgeschlossen. Eine Behinderungsanzeige in der Form des § 6 Nr. 1 VOB/B ist keine Anspruchsvoraussetzung.
Aktualisiert: 2019-12-19
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