Internetquellen spielen in der Praxis der deutschen Zivilgerichte eine wichtige Rolle. Gleichzeitig sind die Grundlagen und Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung weitgehend ungeklärt. Vielfach wird das Rechtsinstitut der Offenkundigkeit gemäß § 291 ZPO herangezogen, um gerichtliche Internetrecherchen zu legitimieren. Dem widerspricht Georg Haas anhand einer umfassenden Auslegung der Vorschrift und zeigt auf, dass die Berücksichtigung von Internetquellen grundsätzlich im Rahmen des Beweisverfahrens zu erfolgen hat. Auf dieser Grundlage kann sich eine Befugnis des Gerichts zu Internetrecherchen insbesondere aus den Regeln über die Beweisaufnahme von Amts wegen ergeben. Diese Befunde werden durch eine rechtsvergleichende Untersuchung des US-amerikanischen Zivilprozessrechts erhärtet. Zudem zeigen die Erkenntnisse aus dem Bereich der Kognitionspsychologie, dass unbeschränkte richterliche (Internet-)Recherchen erhebliche Risiken bergen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Internetquellen spielen in der Praxis der deutschen Zivilgerichte eine wichtige Rolle. Gleichzeitig sind die Grundlagen und Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung weitgehend ungeklärt. Vielfach wird das Rechtsinstitut der Offenkundigkeit gemäß § 291 ZPO herangezogen, um gerichtliche Internetrecherchen zu legitimieren. Dem widerspricht Georg Haas anhand einer umfassenden Auslegung der Vorschrift und zeigt auf, dass die Berücksichtigung von Internetquellen grundsätzlich im Rahmen des Beweisverfahrens zu erfolgen hat. Auf dieser Grundlage kann sich eine Befugnis des Gerichts zu Internetrecherchen insbesondere aus den Regeln über die Beweisaufnahme von Amts wegen ergeben. Diese Befunde werden durch eine rechtsvergleichende Untersuchung des US-amerikanischen Zivilprozessrechts erhärtet. Zudem zeigen die Erkenntnisse aus dem Bereich der Kognitionspsychologie, dass unbeschränkte richterliche (Internet-)Recherchen erhebliche Risiken bergen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen spielt für Unternehmen aller Größen und Branchen eine herausragende Rolle. Sie sind oft existenzieller Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern. Die Beispiele reichen von der Coca-Cola Formel über den Such-Algorithmus von Google bis zum Rezept für die Traditionstorte der Konditorei um die Ecke.
Die EU hat sich kürzlich der Verbesserung des rechtlichen Schutzes angenommen und zum Ziel gesetzt, die bislang divergierenden Schutzregelungen europaweit durch eine Richtlinie zu vereinheitlichen. Ausgangspunkt und grundlegende Voraussetzung für jeden rechtlichen Schutz ist jedoch, dass die zu schützende Information überhaupt begrifflich als ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bzw. trade secret anerkannt wird.
Diese Dissertation untersucht und vergleicht vor dem Hintergrund der neuen EU Richtlinie die Anforderungen, die in Großbritannien, den USA und Deutschland an diesen Begriff gestellt werden.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen spielt für Unternehmen aller Größen und Branchen eine herausragende Rolle. Sie sind oft existenzieller Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern. Die Beispiele reichen von der Coca-Cola Formel über den Such-Algorithmus von Google bis zum Rezept für die Traditionstorte der Konditorei um die Ecke.
Die EU hat sich kürzlich der Verbesserung des rechtlichen Schutzes angenommen und zum Ziel gesetzt, die bislang divergierenden Schutzregelungen europaweit durch eine Richtlinie zu vereinheitlichen. Ausgangspunkt und grundlegende Voraussetzung für jeden rechtlichen Schutz ist jedoch, dass die zu schützende Information überhaupt begrifflich als ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bzw. trade secret anerkannt wird.
Diese Dissertation untersucht und vergleicht vor dem Hintergrund der neuen EU Richtlinie die Anforderungen, die in Großbritannien, den USA und Deutschland an diesen Begriff gestellt werden.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen spielt für Unternehmen aller Größen und Branchen eine herausragende Rolle. Sie sind oft existenzieller Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern. Die Beispiele reichen von der Coca-Cola Formel über den Such-Algorithmus von Google bis zum Rezept für die Traditionstorte der Konditorei um die Ecke.
Die EU hat sich kürzlich der Verbesserung des rechtlichen Schutzes angenommen und zum Ziel gesetzt, die bislang divergierenden Schutzregelungen europaweit durch eine Richtlinie zu vereinheitlichen. Ausgangspunkt und grundlegende Voraussetzung für jeden rechtlichen Schutz ist jedoch, dass die zu schützende Information überhaupt begrifflich als ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bzw. trade secret anerkannt wird.
Diese Dissertation untersucht und vergleicht vor dem Hintergrund der neuen EU Richtlinie die Anforderungen, die in Großbritannien, den USA und Deutschland an diesen Begriff gestellt werden.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Nach § 291 ZPO bedürfen "Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind", keines Beweises. Dies wird dahingehend ausgelegt, dass auch solche Tatsachen vom Beweis befreit sind, die das Gericht aus allgemein zugänglichen, ,zuverlässigen' Internetquellen ermitteln kann. Alena McCorkle wendet sich gegen solche Internetrecherchen im Richterzimmer und stützt sich dafür auf den Beibringungsgrundsatz, den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme sowie die richterliche Neutralität und Distanz zum Sachverhalt. Die Allgemeinkundigkeit als Unterfall der Offenkundigkeit wird in ihrem historischen und heutigen Verständnis analysiert und die ,Ermittelbarkeit' als Wesensmerkmal abgelehnt. Die vorgeschlagene Definition der Allgemeinkundigkeit berücksichtigt die ursprüngliche Bedeutung des § 291 ZPO für die Verwertung vorhandener Kenntnisse des Gerichts. Für Fälle fehlender Kenntnis stellt die Autorin alternative Möglichkeiten der Internetnutzung im Zivilprozess vor.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Internetquellen spielen in der Praxis der deutschen Zivilgerichte eine wichtige Rolle. Gleichzeitig sind die Grundlagen und Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung weitgehend ungeklärt. Vielfach wird das Rechtsinstitut der Offenkundigkeit gemäß § 291 ZPO herangezogen, um gerichtliche Internetrecherchen zu legitimieren. Dem widerspricht Georg Haas anhand einer umfassenden Auslegung der Vorschrift und zeigt auf, dass die Berücksichtigung von Internetquellen grundsätzlich im Rahmen des Beweisverfahrens zu erfolgen hat. Auf dieser Grundlage kann sich eine Befugnis des Gerichts zu Internetrecherchen insbesondere aus den Regeln über die Beweisaufnahme von Amts wegen ergeben. Diese Befunde werden durch eine rechtsvergleichende Untersuchung des US-amerikanischen Zivilprozessrechts erhärtet. Zudem zeigen die Erkenntnisse aus dem Bereich der Kognitionspsychologie, dass unbeschränkte richterliche (Internet-)Recherchen erhebliche Risiken bergen.
Aktualisiert: 2023-04-01
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Internetquellen spielen in der Praxis der deutschen Zivilgerichte eine wichtige Rolle. Gleichzeitig sind die Grundlagen und Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung weitgehend ungeklärt. Vielfach wird das Rechtsinstitut der Offenkundigkeit gemäß § 291 ZPO herangezogen, um gerichtliche Internetrecherchen zu legitimieren. Dem widerspricht Georg Haas anhand einer umfassenden Auslegung der Vorschrift und zeigt auf, dass die Berücksichtigung von Internetquellen grundsätzlich im Rahmen des Beweisverfahrens zu erfolgen hat. Auf dieser Grundlage kann sich eine Befugnis des Gerichts zu Internetrecherchen insbesondere aus den Regeln über die Beweisaufnahme von Amts wegen ergeben. Diese Befunde werden durch eine rechtsvergleichende Untersuchung des US-amerikanischen Zivilprozessrechts erhärtet. Zudem zeigen die Erkenntnisse aus dem Bereich der Kognitionspsychologie, dass unbeschränkte richterliche (Internet-)Recherchen erhebliche Risiken bergen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Nach § 291 ZPO bedürfen "Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind", keines Beweises. Dies wird dahingehend ausgelegt, dass auch solche Tatsachen vom Beweis befreit sind, die das Gericht aus allgemein zugänglichen, ,zuverlässigen' Internetquellen ermitteln kann. Alena McCorkle wendet sich gegen solche Internetrecherchen im Richterzimmer und stützt sich dafür auf den Beibringungsgrundsatz, den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme sowie die richterliche Neutralität und Distanz zum Sachverhalt. Die Allgemeinkundigkeit als Unterfall der Offenkundigkeit wird in ihrem historischen und heutigen Verständnis analysiert und die ,Ermittelbarkeit' als Wesensmerkmal abgelehnt. Die vorgeschlagene Definition der Allgemeinkundigkeit berücksichtigt die ursprüngliche Bedeutung des § 291 ZPO für die Verwertung vorhandener Kenntnisse des Gerichts. Für Fälle fehlender Kenntnis stellt die Autorin alternative Möglichkeiten der Internetnutzung im Zivilprozess vor.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen spielt für Unternehmen aller Größen und Branchen eine herausragende Rolle. Sie sind oft existenzieller Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern. Die Beispiele reichen von der Coca-Cola Formel über den Such-Algorithmus von Google bis zum Rezept für die Traditionstorte der Konditorei um die Ecke.
Die EU hat sich kürzlich der Verbesserung des rechtlichen Schutzes angenommen und zum Ziel gesetzt, die bislang divergierenden Schutzregelungen europaweit durch eine Richtlinie zu vereinheitlichen. Ausgangspunkt und grundlegende Voraussetzung für jeden rechtlichen Schutz ist jedoch, dass die zu schützende Information überhaupt begrifflich als ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bzw. trade secret anerkannt wird.
Diese Dissertation untersucht und vergleicht vor dem Hintergrund der neuen EU Richtlinie die Anforderungen, die in Großbritannien, den USA und Deutschland an diesen Begriff gestellt werden.
Aktualisiert: 2023-01-25
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Aktualisiert: 2022-11-02
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Zwischenpersonen bei Rechtsgeschäften sind im deutschen Recht entweder offenkundige Stellvertreter für den Geschäftsherrn oder sie führen die Rechtsfolgen zunächst nur für und gegen sich selbst herbei. Wie das englische Recht der undisclosed agency aber zeigt, kann es durchaus zulässig sein, dass ein im eigenen Namen Handelnder direkte Rechtsfolgen für und gegen einen verborgen gebliebenen Geschäftsherren herbeiführt. Die Studie sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Notwendigkeit für die Anerkennung von direkten Rechtsbeziehungen bei der verdeckten Stellvertretung auch im deutschen Recht als gegeben an und weist Ansätze für deren Anerkennung historisch und gegenwärtig nach. Diese Ansätze werden auf ihre Berechtigung hin bewertet und auf den Prüfstein des Anfechtungsrechts gestellt. Die verdeckte Stellvertretung wird von anderen Formen der Dreipersonenverhältnisse abgegrenzt. Um die vorgeschlagene verdeckte Stellvertretung schließlich für das deutsche Recht nutzbar zu machen, schlägt der Autor eine einheitliche Terminologie vor und definiert die möglichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein solches Rechtsinstitut.
Aktualisiert: 2020-12-04
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Das Spannungsverhältnis zwischen Aufklärungspflicht und Beschleunigungsmaxime stellt sich in der Praxis häufig als Zielkonflikt dar. Die Erforschung der historischen und psychologischen Grundlagen sowie ein Vergleich mit in- und ausländischen Rechtsordnungen ermöglichen in Verbindung mit den Prozessprinzipien eine kritische Analyse der Offenkundigkeit. Während die bisherige Definition zur Allgemeinkundigkeit weitgehend dogmatische Bestätigung findet, erfährt die Gerichtskundigkeit eine beachtliche Erweiterung. Spezielle Problemkreise stellen die Erfahrungssätze, die Kollegialgerichte, die Offenkundigkeit des Gegenteils, die Behandlung in der Hauptverhandlung, im Protokoll und im Urteil sowie die Revisibilität dar.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Gegenstand dieser Arbeit ist die Offenkundigkeit im Strafverfahren als Beweisantragsablehnungsgrund und als allgemeines Rechtsinstitut bei der Ermittlung von Amts wegen. Die Offenkundigkeit tangiert durch ihre vom Gesetzgeber festgelegte systematische Position und durch das mit ihr verfolgte Ziel der Verfahrensbeschleunigung die Verfahrensmaximen des Beweisrechts. Die Vereinbarkeit der Offenkundigkeit mit diesen Verfahrensmaximen ist jedoch entscheidend für ihre praktische Relevanz im gesamten Strafverfahren. Die Darstellung der Berührungspunkte der Offenkundigkeit mit den Grundsätzen der Amtsaufklärung, der Unmittelbarkeit, der Mündlichkeit, der Öffentlichkeit, der Beschleunigung und dem Rechtsprinzip des numerus clausus der Beweismittel im Strengbeweis und die sich hieraus für die Offenkundigkeit ergebenden Schranken bilden die Schwerpunkte der Studie.
Aktualisiert: 2019-12-19
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