Die öffentlichen Förderbanken sind in den letzten Jahren, sei es im Zuge der Finanzkrise oder jüngst im Zuge der Corona-Krise, rechtspolitisch immer mehr in den Fokus gerückt. Die Arbeit unterzieht die bislang in der juristischen Literatur allenfalls in Bezug auf Einzelfragen thematisierten öffentlichen Förderbanken einer eingehenden rechtlichen Betrachtung unter Berücksichtigung der verschiedenen Organisationsformen und rechtlichen Grundlagen sowie dem besonderen „Geschäftsmodell“, welches durch den öffentlichen Auftrag, die staatliche Absicherung sowie eine staatliche Einflussnahme und Kontrolle geprägt wird. Schließlich setzt sich die Arbeit mit der Anwendung des Bankenaufsichtsrechts auf die öffentlichen Förderbanken unter Berücksichtigung dieses besonderen Geschäftsmodells auseinander.
Diese Arbeit wurde durch die Stiftung „Geld und Währung“ gefördert. 2022 wurde sie mit dem Preis der Heinz Ansmann-Stiftung und 2023 mit dem Baker & McKenzie-Preis ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-06-26
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Der GMP-Vertrag (Garantierter-Maximalpreis-Vertrag) ist ein an anglo-amerikanische Vertragsmodelle angelehnter Bauvertrag. Der GMP-Vertrag wird in Deutschland vor allem in jüngster Zeit im Hinblick auf die ihm zugeschriebenen Eigenschaften (partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, Planungsoptimierung, Kostensicherheit, transparente Abrechnung u.a.) verstärkt diskutiert. Gegenstand dieses Buches ist die Untersuchung, inwieweit öffentliche Auftraggeber einen GMP-Vertrag vergaberechtlich zulässig ausschreiben können. Zunächst wird hierzu der Begriff des GMP-Vertrages vor dem Hintergrund der als Vorbild dienenden anglo-amerikanischen Modelle zur Projektverwirklichung (v.a. Construction Management und Design-Build) konkretisiert. Im Anschluss daran werden die verschiedenen vergaberechtlichen Fragestellungen untersucht (Ausschreibung von Planungs- und Ausführungsleistungen, Vergütungsformen, Zulässigkeit des Generalunternehmer- und Generalübernehmereinsatzes, Vergabeverfahren und Nachunternehmerauswahl).
Aktualisiert: 2023-06-23
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Matthias H. Klingner diskutiert in der vorliegenden Untersuchung zum einen, ob der Rechtsschutz der Bieter gegen die Zuschlagsentscheidung mit der Einführung der Vorabinformationspflicht in § 13 VgV - als der Schlüsselnorm des Vergaberechtsschutzes - hinreichend effektiv ist und damit den Vorgaben des Europarechts entspricht. Zu den zahlreichen praxisrelevanten Anwendungsproblemen des § 13 VgV entwickelt er fundierte Lösungen unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidungspraxis und Literatur. So werden etwa der Anwendungsbereich des § 13 VgV (z. B. für de-facto-Vergaben) und die Reichweite dessen Nichtigkeitsfolge thematisiert. Zum anderen wird in Bezug auf den Rechtsschutz gegen die Aufhebung des Vergabeverfahrens insbesondere untersucht, ob nicht auch zusätzlich eine Vorabinformationspflicht vor Aufhebung der Ausschreibung vorgesehen werden sollte. Darüber hinaus wendet sich Klingner dem Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte zu und analysiert die Bedeutung der Neuregelungen in Sachsen und Schleswig-Holstein aus dem Jahre 2003, die Vorabinformationspflichten auch für den Bereich unterhalb der Schwellenwerte einführten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Dogmatik der culpa in contrahendo (cic) steht als Paradebeispiel "geglückter richterlicher Rechtsfortbildung" (Rudolf Nirk) seit langem im Zentrum des Interesses der Zivilrechtswissenschaft. Einen von der zivilrechtlichen Dogmatik lange Zeit stiefmütterlich behandelten, wirtschaftlich aber um so bedeutenderen Sonderfall der cic stellt die Haftung öffentlicher Auftraggeber für Verstöße gegen das öffentliche Vergaberecht dar. Die vorliegende Dissertation ist der dogmatischen Erfassung und Würdigung der Rechtsprechung auf diesem Grenzgebiet zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht vor dem Hintergrund zweier wichtiger gesetzgeberischer Neuerungen gewidmet: Der Umgestaltung des deutschen Vergaberechts in den neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts und der gesetzgeberischen Kodifizierung der cic durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Vier Fragen stehen im Zentrum der Untersuchung: Warum gewährt die Rechtsprechung Bietern, die nach Vergaberechtsverstößen Schadensersatz aus cic verlangen, teils nur Ersatz für vergebliche Aufwendungen, teils aber Ersatz ihres entgangenen Gewinns? Inwieweit wäre es mit den Grundgedanken der Rechtsprechung vereinbar, Bietern statt Schadensersatz in Geld einen Anspruch auf Naturalrestitution, u. U. also auf Vertragsschluss zu gewähren? Inwieweit können Bieter überhaupt Schadensersatz verlangen, die bei ordnungsgemäßem Ablauf des Vergabeverfahrens den Zuschlag nicht erhalten hätten? Und inwieweit lässt sich die Rechtsprechung zur Schadensersatzpflicht öffentlicher Auftraggeber auf private Veranstalter von Ausschreibungen übertragen?
Der Autor geht diesen Fragen in historischer Perspektive nach, wobei er die Entwicklung sowohl des Vergaberechts als auch der Dogmatik der cic seit Ende des 19. Jahrhunderts darstellt. Am Schluss gibt er Antworten, die sich nicht nur als Ergebnis einer dogmatischen Untersuchung, sondern auch als Beitrag zur weiteren Entwicklung der Praxis des Vergaberechts verstehen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin beschreibt und analysiert den mehr als dreißig Jahre währenden Koordinierungsprozeß der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Europäischen Union. Zu Beginn werden die wirtschaftlichen Nachteile beschrieben, die durch die Beschränkung der Auftragsvergabe auf das eigene Hoheitsgebiet entstanden sind. Weiter beschreibt die Autorin Beginn und Fortgang des Koordinierungsprozesses. Eingehend werden die ergriffenen Maßnahmen in den Bereichen Bau, Liefer, Dienstleistungen sowie in den sogenannten ausgenommenen Sektoren beschrieben und vor dem Hintergrund des angestrebten Ziels - der Schaffung eines einheitlichen EU-Vergabemarktes - analysiert. Abschließend betrachtet sie Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinien in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU und kommt zu dem Ergebnis, daß trotz der Koordinierung eine spürbare Veränderung beispielsweise der Importraten für von öffentlichen Auftraggebern nachgefragte Güter und Dienste nicht eingetreten ist, sich demgegenüber jedoch der Verwaltungsaufwand erheblich erhöht hat.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit der Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag endet der vergaberechtliche Primärrechtsschutz des nichtberücksichtigten Bieters. Durch den Zuschlag kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Bieter zustande, dessen Wirksamkeit von vorherigen Verfahrensfehlern bei der Vergabe grundsätzlich nicht berührt wird. Eine Aufhebung im Nachprüfungsverfahren ist ausgeschlossen.
Dieser Rechtsschutzbeschränkung steht die aus dem Verfassungs- und dem Europarecht herzuleitende Garantie effektiven Primärrechtsschutzes gegenüber, die auch bei den - teilweise staatlichen - öffentlichen Auftraggebern greift. Zur Erfüllung dieser Rechtsschutzvorgabe muss deshalb zumindest vor Zuschlagserteilung ein lückenloser Primärrechtsschutz gewährleistet sein.
Eine umfassende Überprüfung des Nachprüfungsverfahrens zeigt indes nicht unerhebliche Rechtsschutzlücken auf. Es bedarf daher einer Korrekturmöglichkeit nach Zuschlagserteilung. Anknüpfungspunkt muss die Auflösbarkeit des zivilrechtlichen Vertrags sein.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Neben der richtigen Anwendung der Infrarot-Thermografie und der Prüfung des Witterungsschutzes von Fassaden, befassen sich die Autoren in diesem Tagungsband u.a. mit chemischen und mechanischen Horizontalsperren, Natursteinuntersuchungen, der Sockelausbildung bei WDVS und Blower-Door-Messungen. Außerdem enthalten die Beiträge Aktuelles zu Normen und Richtlinien und erläutern Praxisbeispiele im In- und Ausland.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Zum Werk
Bei Aufträgen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie bei Aufträgen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegt die Preisbildung der "Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen" (VO PR Nr. 30/53). Ist die damit grundsätzlich erforderliche Vereinbarung von Marktpreisen nicht möglich, hat eine Abrechnung der Leistungen nach den "Leitsätzen zur Preisbildung auf Grund von Selbstkosten" zu erfolgen (Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP)).
Der bewährte Standardkommentar zur VO PR Nr. 30/53 und LSP kommentiert wieder auf aktuellem Stand das Preisrecht für Öffentliche Aufträge. Damit ist er allen unmittelbar oder mittelbar damit Befassten ein zuverlässiger Ratgeber und gibt Sicherheit in allen auftretenden rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und handhabungstechnischen Zweifelsfragen.
Vorteile auf einen BlickStandardkommentar für die PraxisSicherheit bei rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und handhabungstechnischen Zweifelsfragen
Zur Neuauflage
Die Neubearbeitung bringt das Werk auf den Stand Frühjahr 2023. Aktuell ausgewertet wurde auch die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung sowie alle Literaturangaben.
Zielgruppe
Für alle Beratenden in Behörden, Unternehmen sowie für Rechtsanwaltschaft und Gerichte.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Zum Werk
Bei Aufträgen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie bei Aufträgen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegt die Preisbildung der "Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen" (VO PR Nr. 30/53). Ist die damit grundsätzlich erforderliche Vereinbarung von Marktpreisen nicht möglich, hat eine Abrechnung der Leistungen nach den "Leitsätzen zur Preisbildung auf Grund von Selbstkosten" zu erfolgen (Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP)).
Der bewährte Standardkommentar zur VO PR Nr. 30/53 und LSP kommentiert wieder auf aktuellem Stand das Preisrecht für Öffentliche Aufträge. Damit ist er allen unmittelbar oder mittelbar damit Befassten ein zuverlässiger Ratgeber und gibt Sicherheit in allen auftretenden rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und handhabungstechnischen Zweifelsfragen.
Vorteile auf einen BlickStandardkommentar für die PraxisSicherheit bei rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und handhabungstechnischen Zweifelsfragen
Zur Neuauflage
Die Neubearbeitung bringt das Werk auf den Stand Frühjahr 2023. Aktuell ausgewertet wurde auch die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung sowie alle Literaturangaben.
Zielgruppe
Für alle Beratenden in Behörden, Unternehmen sowie für Rechtsanwaltschaft und Gerichte.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Die Dogmatik der culpa in contrahendo (cic) steht als Paradebeispiel "geglückter richterlicher Rechtsfortbildung" (Rudolf Nirk) seit langem im Zentrum des Interesses der Zivilrechtswissenschaft. Einen von der zivilrechtlichen Dogmatik lange Zeit stiefmütterlich behandelten, wirtschaftlich aber um so bedeutenderen Sonderfall der cic stellt die Haftung öffentlicher Auftraggeber für Verstöße gegen das öffentliche Vergaberecht dar. Die vorliegende Dissertation ist der dogmatischen Erfassung und Würdigung der Rechtsprechung auf diesem Grenzgebiet zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht vor dem Hintergrund zweier wichtiger gesetzgeberischer Neuerungen gewidmet: Der Umgestaltung des deutschen Vergaberechts in den neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts und der gesetzgeberischen Kodifizierung der cic durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Vier Fragen stehen im Zentrum der Untersuchung: Warum gewährt die Rechtsprechung Bietern, die nach Vergaberechtsverstößen Schadensersatz aus cic verlangen, teils nur Ersatz für vergebliche Aufwendungen, teils aber Ersatz ihres entgangenen Gewinns? Inwieweit wäre es mit den Grundgedanken der Rechtsprechung vereinbar, Bietern statt Schadensersatz in Geld einen Anspruch auf Naturalrestitution, u. U. also auf Vertragsschluss zu gewähren? Inwieweit können Bieter überhaupt Schadensersatz verlangen, die bei ordnungsgemäßem Ablauf des Vergabeverfahrens den Zuschlag nicht erhalten hätten? Und inwieweit lässt sich die Rechtsprechung zur Schadensersatzpflicht öffentlicher Auftraggeber auf private Veranstalter von Ausschreibungen übertragen?
Der Autor geht diesen Fragen in historischer Perspektive nach, wobei er die Entwicklung sowohl des Vergaberechts als auch der Dogmatik der cic seit Ende des 19. Jahrhunderts darstellt. Am Schluss gibt er Antworten, die sich nicht nur als Ergebnis einer dogmatischen Untersuchung, sondern auch als Beitrag zur weiteren Entwicklung der Praxis des Vergaberechts verstehen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Mit der Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag endet der vergaberechtliche Primärrechtsschutz des nichtberücksichtigten Bieters. Durch den Zuschlag kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Bieter zustande, dessen Wirksamkeit von vorherigen Verfahrensfehlern bei der Vergabe grundsätzlich nicht berührt wird. Eine Aufhebung im Nachprüfungsverfahren ist ausgeschlossen.
Dieser Rechtsschutzbeschränkung steht die aus dem Verfassungs- und dem Europarecht herzuleitende Garantie effektiven Primärrechtsschutzes gegenüber, die auch bei den - teilweise staatlichen - öffentlichen Auftraggebern greift. Zur Erfüllung dieser Rechtsschutzvorgabe muss deshalb zumindest vor Zuschlagserteilung ein lückenloser Primärrechtsschutz gewährleistet sein.
Eine umfassende Überprüfung des Nachprüfungsverfahrens zeigt indes nicht unerhebliche Rechtsschutzlücken auf. Es bedarf daher einer Korrekturmöglichkeit nach Zuschlagserteilung. Anknüpfungspunkt muss die Auflösbarkeit des zivilrechtlichen Vertrags sein.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Matthias H. Klingner diskutiert in der vorliegenden Untersuchung zum einen, ob der Rechtsschutz der Bieter gegen die Zuschlagsentscheidung mit der Einführung der Vorabinformationspflicht in § 13 VgV - als der Schlüsselnorm des Vergaberechtsschutzes - hinreichend effektiv ist und damit den Vorgaben des Europarechts entspricht. Zu den zahlreichen praxisrelevanten Anwendungsproblemen des § 13 VgV entwickelt er fundierte Lösungen unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidungspraxis und Literatur. So werden etwa der Anwendungsbereich des § 13 VgV (z. B. für de-facto-Vergaben) und die Reichweite dessen Nichtigkeitsfolge thematisiert. Zum anderen wird in Bezug auf den Rechtsschutz gegen die Aufhebung des Vergabeverfahrens insbesondere untersucht, ob nicht auch zusätzlich eine Vorabinformationspflicht vor Aufhebung der Ausschreibung vorgesehen werden sollte. Darüber hinaus wendet sich Klingner dem Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte zu und analysiert die Bedeutung der Neuregelungen in Sachsen und Schleswig-Holstein aus dem Jahre 2003, die Vorabinformationspflichten auch für den Bereich unterhalb der Schwellenwerte einführten.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Autorin beschreibt und analysiert den mehr als dreißig Jahre währenden Koordinierungsprozeß der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Europäischen Union. Zu Beginn werden die wirtschaftlichen Nachteile beschrieben, die durch die Beschränkung der Auftragsvergabe auf das eigene Hoheitsgebiet entstanden sind. Weiter beschreibt die Autorin Beginn und Fortgang des Koordinierungsprozesses. Eingehend werden die ergriffenen Maßnahmen in den Bereichen Bau, Liefer, Dienstleistungen sowie in den sogenannten ausgenommenen Sektoren beschrieben und vor dem Hintergrund des angestrebten Ziels - der Schaffung eines einheitlichen EU-Vergabemarktes - analysiert. Abschließend betrachtet sie Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinien in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU und kommt zu dem Ergebnis, daß trotz der Koordinierung eine spürbare Veränderung beispielsweise der Importraten für von öffentlichen Auftraggebern nachgefragte Güter und Dienste nicht eingetreten ist, sich demgegenüber jedoch der Verwaltungsaufwand erheblich erhöht hat.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-19
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Mit der Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag endet der vergaberechtliche Primärrechtsschutz des nichtberücksichtigten Bieters. Durch den Zuschlag kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Bieter zustande, dessen Wirksamkeit von vorherigen Verfahrensfehlern bei der Vergabe grundsätzlich nicht berührt wird. Eine Aufhebung im Nachprüfungsverfahren ist ausgeschlossen.
Dieser Rechtsschutzbeschränkung steht die aus dem Verfassungs- und dem Europarecht herzuleitende Garantie effektiven Primärrechtsschutzes gegenüber, die auch bei den - teilweise staatlichen - öffentlichen Auftraggebern greift. Zur Erfüllung dieser Rechtsschutzvorgabe muss deshalb zumindest vor Zuschlagserteilung ein lückenloser Primärrechtsschutz gewährleistet sein.
Eine umfassende Überprüfung des Nachprüfungsverfahrens zeigt indes nicht unerhebliche Rechtsschutzlücken auf. Es bedarf daher einer Korrekturmöglichkeit nach Zuschlagserteilung. Anknüpfungspunkt muss die Auflösbarkeit des zivilrechtlichen Vertrags sein.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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