Nach dem Reformvorschlag der Schuldrechtskommission sollen die Tatbestandsvoraussetzungen des Verzugs, seine Abgrenzung zur Unmöglichkeit, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zur positiven Forderungsverletzung neu gefaßt werden. Eine Mahnung soll etwa dann entbehrlich sein, wenn eine Interessenabwägung dies gebietet.
Der Gesetzentwurf wird am Bürgerlichen Gesetzbuch gemessen, dessen Verständnis Grundlage der Reformüberlegungen sein muß. Der Verfasser entwickelt die Funktion des Schuldnerverzugs aus der vom historischen Gesetzgeber beabsichtigten Abgrenzung zum Recht der Unmöglichkeit, wie sie - gegen die Lehre - in ständiger Rechtsprechung bewahrt wurde. Zweiter Schwerpunkt der Arbeit ist die Frage nach der Bedeutung der Mahnung. Die Annahme der Kommission, sie diene der Warnung des ab Fälligkeit zur Leistung verpflichteten Schuldners, dem eine "Schonfrist" gewährt werden solle, widerspricht der allgemein anerkannten Schadensersatzverpflichtung des Schuldners für jede von ihm zu vertretende Pflichtverletzung und der Regelung des § 271 BGB. Mit dieser Ansicht wäre es nicht zu rechtfertigen, dem Gläubiger die Kosten der Erstmahnung aufzuerlegen. Der Verfasser legt dar, daß die Mahnung mit den Motiven und der Rechtsprechung der Bestimmung der Leistungszeit und der Vermeidung des Streits über die Negative der Unkenntnis des Schuldners von seiner Leistungspflicht dienen soll.
Der Reformvorschlag steht, so das Ergebnis der Arbeit, deutlich hinter den Erwartungen zurück. Er läßt Einfachheit und Klarheit des Bürgerlichen Gesetzbuches vermissen. Seine Regelungen sind weniger präzise, er gebietet nach seinem Wortlaut den Vorrang des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und die vorrangige Unterscheidung nach 128 verschiedenen Formen der Unmöglichkeit. Die materiell-rechtlichen Änderungen sind abzulehnen. Das von den Reformern selbstgesteckte Ziel der Rechtsvereinheitlichung wird verfehlt. Der historische Gesetzgeber hat mit dem Schuldnerverzug den in anderen Rechtsordnungen als vorbildlich gewürdigten Grundtatbestand der Nichterfüllung geregelt, der alle Fälle des Ausbleibens korrekter Leistung erfaßt, insbesondere auch die als positive Forderungsverletzung bekannten Fälle der Schlechterfüllung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Am 1. Januar 2002 ist die Schuldrechtsmodernisierung in Kraft getreten. Grundtatbestand der Haftung ist nach dem neuen Recht die zu vertretende Pflichtverletzung des Schuldners. Der neue Haftungstatbestand umfaßt die Fälle der culpa in contrahendo und der positiven Forderungsverletzung, wobei diese vorvertraglichen und vertraglichen Schutzpflichten erstmalig ausdrücklich im Gesetz verankert werden.
André Pohlmann untersucht eine bestimmte Gattung von Schutzpflichten, nämlich die Aufklärungspflichten. Im ersten Teil der Arbeit beschäftigt er sich mit den dogmatischen Grundlagen vorvertraglicher und vertraglicher Aufklärungspflichten. Im zweiten Teil der Untersuchung nimmt er einzelne Aufklärungspflichten ins Visier, zu denen die Aufklärungspflichten im Falle anfänglicher Leistungshindernisse ebenso zählen wie vertragsspezifische Aufklärungspflichten des Verkäufers oder Unternehmers.
André Pohlmann zeigt, daß die besonderen Haftungstatbestände des alten Rechts (die Garantiehaftung des Rechts- und Forderungsverkäufers, die Garantiehaftung im Falle anfänglichen Unvermögens oder die Haftung des arglistigen Verkäufers nach § 463 S. 2 BGB a.F.) sehr wohl ihre Berechtigung hatten, da sie eine Haftung auf den Nichterfüllungsschaden trotz einer lediglich auf das negative Interesse gerichteten Aufklärungspflichtverletzung gewährten. Demgegenüber versagt eine ausschließlich am Begriff der Pflichtverletzung orientierte Haftung in diesen Fällen, denn die zu vertretende Aufklärungspflichtverletzung führt bei konsequenter Beachtung des im § 249 S. 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Kausalitätsprinzips lediglich zum Ersatz des negativen Interesses, nicht jedoch zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens.
Der Autor berücksichtigt die seit dem 1. Januar 2002 bestehenden neuen Regelungen des BGB.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Hermann Staub (1856-1904), einer der bekanntesten Rechtsanwälte und Notare seiner Zeit, beeinflusst noch heute Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis. Die von ihm 1902 »entdeckten« positiven Vertragsverletzungen fanden ein Jahrhundert später mit der Schuldrechtsreform endgültig ihren Weg in das BGB. Staubs Methode – systematische Analyse statt bloßer Kompilation – gab das Vorbild für die modernen Kommentierungen. Die von Staub begründeten Kommentare zum HGB und zum GmbH-Gesetz erreichen weiterhin hohe Auflagen. Als Mitbegründer der »Deutschen Juristen-Zeitung« betreute er die Rubrik »Juristische Rundschau«, lange bevor die gleichnamige Zeitschrift etabliert wurde. Staubs 150. Geburtstag war Anlass für eine Festveranstaltung in Berlin. An der Universität, an der Staub aufgrund antisemitischer Diskriminierung nicht lehren durfte, wurden sein Leben, sein Werk und seine Bedeutung für die heutige Rechtswissenschaft und Praxis gewürdigt.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Hermann Staub (1856-1904), einer der bekanntesten Rechtsanwälte und Notare seiner Zeit, beeinflusst noch heute Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis. Die von ihm 1902 »entdeckten« positiven Vertragsverletzungen fanden ein Jahrhundert später mit der Schuldrechtsreform endgültig ihren Weg in das BGB. Staubs Methode – systematische Analyse statt bloßer Kompilation – gab das Vorbild für die modernen Kommentierungen. Die von Staub begründeten Kommentare zum HGB und zum GmbH-Gesetz erreichen weiterhin hohe Auflagen. Als Mitbegründer der »Deutschen Juristen-Zeitung« betreute er die Rubrik »Juristische Rundschau«, lange bevor die gleichnamige Zeitschrift etabliert wurde. Staubs 150. Geburtstag war Anlass für eine Festveranstaltung in Berlin. An der Universität, an der Staub aufgrund antisemitischer Diskriminierung nicht lehren durfte, wurden sein Leben, sein Werk und seine Bedeutung für die heutige Rechtswissenschaft und Praxis gewürdigt.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Nach dem Reformvorschlag der Schuldrechtskommission sollen die Tatbestandsvoraussetzungen des Verzugs, seine Abgrenzung zur Unmöglichkeit, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zur positiven Forderungsverletzung neu gefaßt werden. Eine Mahnung soll etwa dann entbehrlich sein, wenn eine Interessenabwägung dies gebietet.
Der Gesetzentwurf wird am Bürgerlichen Gesetzbuch gemessen, dessen Verständnis Grundlage der Reformüberlegungen sein muß. Der Verfasser entwickelt die Funktion des Schuldnerverzugs aus der vom historischen Gesetzgeber beabsichtigten Abgrenzung zum Recht der Unmöglichkeit, wie sie - gegen die Lehre - in ständiger Rechtsprechung bewahrt wurde. Zweiter Schwerpunkt der Arbeit ist die Frage nach der Bedeutung der Mahnung. Die Annahme der Kommission, sie diene der Warnung des ab Fälligkeit zur Leistung verpflichteten Schuldners, dem eine "Schonfrist" gewährt werden solle, widerspricht der allgemein anerkannten Schadensersatzverpflichtung des Schuldners für jede von ihm zu vertretende Pflichtverletzung und der Regelung des § 271 BGB. Mit dieser Ansicht wäre es nicht zu rechtfertigen, dem Gläubiger die Kosten der Erstmahnung aufzuerlegen. Der Verfasser legt dar, daß die Mahnung mit den Motiven und der Rechtsprechung der Bestimmung der Leistungszeit und der Vermeidung des Streits über die Negative der Unkenntnis des Schuldners von seiner Leistungspflicht dienen soll.
Der Reformvorschlag steht, so das Ergebnis der Arbeit, deutlich hinter den Erwartungen zurück. Er läßt Einfachheit und Klarheit des Bürgerlichen Gesetzbuches vermissen. Seine Regelungen sind weniger präzise, er gebietet nach seinem Wortlaut den Vorrang des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und die vorrangige Unterscheidung nach 128 verschiedenen Formen der Unmöglichkeit. Die materiell-rechtlichen Änderungen sind abzulehnen. Das von den Reformern selbstgesteckte Ziel der Rechtsvereinheitlichung wird verfehlt. Der historische Gesetzgeber hat mit dem Schuldnerverzug den in anderen Rechtsordnungen als vorbildlich gewürdigten Grundtatbestand der Nichterfüllung geregelt, der alle Fälle des Ausbleibens korrekter Leistung erfaßt, insbesondere auch die als positive Forderungsverletzung bekannten Fälle der Schlechterfüllung.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Nach dem Reformvorschlag der Schuldrechtskommission sollen die Tatbestandsvoraussetzungen des Verzugs, seine Abgrenzung zur Unmöglichkeit, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zur positiven Forderungsverletzung neu gefaßt werden. Eine Mahnung soll etwa dann entbehrlich sein, wenn eine Interessenabwägung dies gebietet.
Der Gesetzentwurf wird am Bürgerlichen Gesetzbuch gemessen, dessen Verständnis Grundlage der Reformüberlegungen sein muß. Der Verfasser entwickelt die Funktion des Schuldnerverzugs aus der vom historischen Gesetzgeber beabsichtigten Abgrenzung zum Recht der Unmöglichkeit, wie sie - gegen die Lehre - in ständiger Rechtsprechung bewahrt wurde. Zweiter Schwerpunkt der Arbeit ist die Frage nach der Bedeutung der Mahnung. Die Annahme der Kommission, sie diene der Warnung des ab Fälligkeit zur Leistung verpflichteten Schuldners, dem eine "Schonfrist" gewährt werden solle, widerspricht der allgemein anerkannten Schadensersatzverpflichtung des Schuldners für jede von ihm zu vertretende Pflichtverletzung und der Regelung des § 271 BGB. Mit dieser Ansicht wäre es nicht zu rechtfertigen, dem Gläubiger die Kosten der Erstmahnung aufzuerlegen. Der Verfasser legt dar, daß die Mahnung mit den Motiven und der Rechtsprechung der Bestimmung der Leistungszeit und der Vermeidung des Streits über die Negative der Unkenntnis des Schuldners von seiner Leistungspflicht dienen soll.
Der Reformvorschlag steht, so das Ergebnis der Arbeit, deutlich hinter den Erwartungen zurück. Er läßt Einfachheit und Klarheit des Bürgerlichen Gesetzbuches vermissen. Seine Regelungen sind weniger präzise, er gebietet nach seinem Wortlaut den Vorrang des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und die vorrangige Unterscheidung nach 128 verschiedenen Formen der Unmöglichkeit. Die materiell-rechtlichen Änderungen sind abzulehnen. Das von den Reformern selbstgesteckte Ziel der Rechtsvereinheitlichung wird verfehlt. Der historische Gesetzgeber hat mit dem Schuldnerverzug den in anderen Rechtsordnungen als vorbildlich gewürdigten Grundtatbestand der Nichterfüllung geregelt, der alle Fälle des Ausbleibens korrekter Leistung erfaßt, insbesondere auch die als positive Forderungsverletzung bekannten Fälle der Schlechterfüllung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Am 1. Januar 2002 ist die Schuldrechtsmodernisierung in Kraft getreten. Grundtatbestand der Haftung ist nach dem neuen Recht die zu vertretende Pflichtverletzung des Schuldners. Der neue Haftungstatbestand umfaßt die Fälle der culpa in contrahendo und der positiven Forderungsverletzung, wobei diese vorvertraglichen und vertraglichen Schutzpflichten erstmalig ausdrücklich im Gesetz verankert werden.
André Pohlmann untersucht eine bestimmte Gattung von Schutzpflichten, nämlich die Aufklärungspflichten. Im ersten Teil der Arbeit beschäftigt er sich mit den dogmatischen Grundlagen vorvertraglicher und vertraglicher Aufklärungspflichten. Im zweiten Teil der Untersuchung nimmt er einzelne Aufklärungspflichten ins Visier, zu denen die Aufklärungspflichten im Falle anfänglicher Leistungshindernisse ebenso zählen wie vertragsspezifische Aufklärungspflichten des Verkäufers oder Unternehmers.
André Pohlmann zeigt, daß die besonderen Haftungstatbestände des alten Rechts (die Garantiehaftung des Rechts- und Forderungsverkäufers, die Garantiehaftung im Falle anfänglichen Unvermögens oder die Haftung des arglistigen Verkäufers nach § 463 S. 2 BGB a.F.) sehr wohl ihre Berechtigung hatten, da sie eine Haftung auf den Nichterfüllungsschaden trotz einer lediglich auf das negative Interesse gerichteten Aufklärungspflichtverletzung gewährten. Demgegenüber versagt eine ausschließlich am Begriff der Pflichtverletzung orientierte Haftung in diesen Fällen, denn die zu vertretende Aufklärungspflichtverletzung führt bei konsequenter Beachtung des im § 249 S. 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Kausalitätsprinzips lediglich zum Ersatz des negativen Interesses, nicht jedoch zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens.
Der Autor berücksichtigt die seit dem 1. Januar 2002 bestehenden neuen Regelungen des BGB.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Am 1. Januar 2002 ist die Schuldrechtsmodernisierung in Kraft getreten. Grundtatbestand der Haftung ist nach dem neuen Recht die zu vertretende Pflichtverletzung des Schuldners. Der neue Haftungstatbestand umfaßt die Fälle der culpa in contrahendo und der positiven Forderungsverletzung, wobei diese vorvertraglichen und vertraglichen Schutzpflichten erstmalig ausdrücklich im Gesetz verankert werden.
André Pohlmann untersucht eine bestimmte Gattung von Schutzpflichten, nämlich die Aufklärungspflichten. Im ersten Teil der Arbeit beschäftigt er sich mit den dogmatischen Grundlagen vorvertraglicher und vertraglicher Aufklärungspflichten. Im zweiten Teil der Untersuchung nimmt er einzelne Aufklärungspflichten ins Visier, zu denen die Aufklärungspflichten im Falle anfänglicher Leistungshindernisse ebenso zählen wie vertragsspezifische Aufklärungspflichten des Verkäufers oder Unternehmers.
André Pohlmann zeigt, daß die besonderen Haftungstatbestände des alten Rechts (die Garantiehaftung des Rechts- und Forderungsverkäufers, die Garantiehaftung im Falle anfänglichen Unvermögens oder die Haftung des arglistigen Verkäufers nach § 463 S. 2 BGB a.F.) sehr wohl ihre Berechtigung hatten, da sie eine Haftung auf den Nichterfüllungsschaden trotz einer lediglich auf das negative Interesse gerichteten Aufklärungspflichtverletzung gewährten. Demgegenüber versagt eine ausschließlich am Begriff der Pflichtverletzung orientierte Haftung in diesen Fällen, denn die zu vertretende Aufklärungspflichtverletzung führt bei konsequenter Beachtung des im § 249 S. 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Kausalitätsprinzips lediglich zum Ersatz des negativen Interesses, nicht jedoch zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens.
Der Autor berücksichtigt die seit dem 1. Januar 2002 bestehenden neuen Regelungen des BGB.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Mit dem vorliegenden Band 7 „Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte“ der Schriftenreihe „Betriebswirtschaftslehre in Übersichten“ werden ihre Themengebiete über die betriebswirtschaftlichen Kernfächer hinaus auf das bürgerliche Recht erweitert: Profunde juristische Kenntnisse bilden eine wesentliche Grundlage für den Studien- und Berufserfolg.
Dieses Buch ist kein Lehrbuch im eigentlichen Sinne. Aus Vorlesungsskripten entstanden, verfolgt es das Ziel, den Studenten der Wirtschaftswissenschaften an Fachhochschulen und Universitäten eine systematische, auf das Wesentliche konzentrierte Lernhilfe zur Vorbereitung auf Prüfungen im Grundstudium anzubieten.
Hierzu wird auf grundlegende Rechtsgebiete der ersten drei Bücher des BGB eingegangen, wobei – im Hinblick auf die Zielgruppe – der Schwerpunkt auf dem Kaufvertrags- bzw. Werkvertragsrecht und den damit verbundenen Rechtsfragen (von den Leistungsstörungen bis zum Eigentumserwerb) liegt. Auch die in der Wirtschaftspraxis wichtigen Verbraucherschutzrechte werden berücksichtigt.
Zur Vereinfachung der für „Nichtjuristen“ oftmals schwierig verständlichen Paragrafen des BGB, werden diese mit anschaulichen Beispielen erörtert. Praxistipps vereinfachen die Umsetzung des Erlernten in den betriebswirtschaftlichen Alltag.
Das Werk entspricht dem Rechtsstand zum 01.06.2022.
Aktualisiert: 2023-01-01
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Dieser deutsch-chinesische Rechtsvergleich erörtert die in beiden Rechtsordnungen bekannten Rücksichtnahmepflichten. Deren langjährige Anerkennung in Deutschland beruht maßgeblich auf Defiziten des deutschen Deliktsrechts, etwa im Bereich der Gehilfenhaftung. Die Normierung der Rücksichtnahmepflichten im chinesischen Vertragsgesetz stellt zwar eine Rezeption des deutschen Rechts dar, das chinesische Deliktsrecht ist aber in vielerlei Hinsicht anders ausgestaltet als das deutsche, insbesondere enthält es eine Generalklausel. Im ersten Teil der Studie werden die Rücksichtnahmepflichten und die Haftung für deren Verletzungen in China erörtert. Im zweiten Teil erfolgt eine entsprechende Analyse für das deutsche Recht, bevor im dritten Teil das chinesische und das deutsche Haftungsrecht hinsichtlich der Rücksichtnahmepflichten systematisch verglichen werden.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Dieser deutsch-chinesische Rechtsvergleich erörtert die in beiden Rechtsordnungen bekannten Rücksichtnahmepflichten. Deren langjährige Anerkennung in Deutschland beruht maßgeblich auf Defiziten des deutschen Deliktsrechts, etwa im Bereich der Gehilfenhaftung. Die Normierung der Rücksichtnahmepflichten im chinesischen Vertragsgesetz stellt zwar eine Rezeption des deutschen Rechts dar, das chinesische Deliktsrecht ist aber in vielerlei Hinsicht anders ausgestaltet als das deutsche, insbesondere enthält es eine Generalklausel. Im ersten Teil der Studie werden die Rücksichtnahmepflichten und die Haftung für deren Verletzungen in China erörtert. Im zweiten Teil erfolgt eine entsprechende Analyse für das deutsche Recht, bevor im dritten Teil das chinesische und das deutsche Haftungsrecht hinsichtlich der Rücksichtnahmepflichten systematisch verglichen werden.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Hermann Staub (1856-1904), einer der bekanntesten Rechtsanwälte und Notare seiner Zeit, beeinflusst noch heute Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis. Die von ihm 1902 »entdeckten« positiven Vertragsverletzungen fanden ein Jahrhundert später mit der Schuldrechtsreform endgültig ihren Weg in das BGB. Staubs Methode – systematische Analyse statt bloßer Kompilation – gab das Vorbild für die modernen Kommentierungen. Die von Staub begründeten Kommentare zum HGB und zum GmbH-Gesetz erreichen weiterhin hohe Auflagen. Als Mitbegründer der »Deutschen Juristen-Zeitung« betreute er die Rubrik »Juristische Rundschau«, lange bevor die gleichnamige Zeitschrift etabliert wurde. Staubs 150. Geburtstag war Anlass für eine Festveranstaltung in Berlin. An der Universität, an der Staub aufgrund antisemitischer Diskriminierung nicht lehren durfte, wurden sein Leben, sein Werk und seine Bedeutung für die heutige Rechtswissenschaft und Praxis gewürdigt.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Nach dem Reformvorschlag der Schuldrechtskommission sollen die Tatbestandsvoraussetzungen des Verzugs, seine Abgrenzung zur Unmöglichkeit, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zur positiven Forderungsverletzung neu gefaßt werden. Eine Mahnung soll etwa dann entbehrlich sein, wenn eine Interessenabwägung dies gebietet.
Der Gesetzentwurf wird am Bürgerlichen Gesetzbuch gemessen, dessen Verständnis Grundlage der Reformüberlegungen sein muß. Der Verfasser entwickelt die Funktion des Schuldnerverzugs aus der vom historischen Gesetzgeber beabsichtigten Abgrenzung zum Recht der Unmöglichkeit, wie sie - gegen die Lehre - in ständiger Rechtsprechung bewahrt wurde. Zweiter Schwerpunkt der Arbeit ist die Frage nach der Bedeutung der Mahnung. Die Annahme der Kommission, sie diene der Warnung des ab Fälligkeit zur Leistung verpflichteten Schuldners, dem eine "Schonfrist" gewährt werden solle, widerspricht der allgemein anerkannten Schadensersatzverpflichtung des Schuldners für jede von ihm zu vertretende Pflichtverletzung und der Regelung des § 271 BGB. Mit dieser Ansicht wäre es nicht zu rechtfertigen, dem Gläubiger die Kosten der Erstmahnung aufzuerlegen. Der Verfasser legt dar, daß die Mahnung mit den Motiven und der Rechtsprechung der Bestimmung der Leistungszeit und der Vermeidung des Streits über die Negative der Unkenntnis des Schuldners von seiner Leistungspflicht dienen soll.
Der Reformvorschlag steht, so das Ergebnis der Arbeit, deutlich hinter den Erwartungen zurück. Er läßt Einfachheit und Klarheit des Bürgerlichen Gesetzbuches vermissen. Seine Regelungen sind weniger präzise, er gebietet nach seinem Wortlaut den Vorrang des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und die vorrangige Unterscheidung nach 128 verschiedenen Formen der Unmöglichkeit. Die materiell-rechtlichen Änderungen sind abzulehnen. Das von den Reformern selbstgesteckte Ziel der Rechtsvereinheitlichung wird verfehlt. Der historische Gesetzgeber hat mit dem Schuldnerverzug den in anderen Rechtsordnungen als vorbildlich gewürdigten Grundtatbestand der Nichterfüllung geregelt, der alle Fälle des Ausbleibens korrekter Leistung erfaßt, insbesondere auch die als positive Forderungsverletzung bekannten Fälle der Schlechterfüllung.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Hermann Staub (1856-1904), einer der bekanntesten Rechtsanwälte und Notare seiner Zeit, beeinflusst noch heute Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis. Die von ihm 1902 »entdeckten« positiven Vertragsverletzungen fanden ein Jahrhundert später mit der Schuldrechtsreform endgültig ihren Weg in das BGB. Staubs Methode – systematische Analyse statt bloßer Kompilation – gab das Vorbild für die modernen Kommentierungen. Die von Staub begründeten Kommentare zum HGB und zum GmbH-Gesetz erreichen weiterhin hohe Auflagen. Als Mitbegründer der »Deutschen Juristen-Zeitung« betreute er die Rubrik »Juristische Rundschau«, lange bevor die gleichnamige Zeitschrift etabliert wurde. Staubs 150. Geburtstag war Anlass für eine Festveranstaltung in Berlin. An der Universität, an der Staub aufgrund antisemitischer Diskriminierung nicht lehren durfte, wurden sein Leben, sein Werk und seine Bedeutung für die heutige Rechtswissenschaft und Praxis gewürdigt.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Am Beispiel des 500jährigen Kampfes des Benediktinerklosters Neresheim um die Erlangung der Reichsunmittelbarkeit zeigt die Arbeit die vielschichtigen politischen Strukturen des Verfassungswesens des Heiligen Römischen Reiches auf. Das Kloster Neresheim suchte als schwächeres Glied des Alten Reiches den Schutz der obersten Reichsgerichte vor der Einverleibung in das Territorium der Grafen von Oettingen-Wallerstein. Aufgrund seiner Beharrlichkeit erlangte das Kloster nach langwierigen und kostspieligen Prozessen – wenn auch nur für kurze Zeit – im Jahre 1765 die langerstrebte «goldene Freiheit» mit der Aufnahme in das Reichsprälatenkollegium. Bereits 1263 befaßte sich der große Kirchenmann und Universalgelehrte von europäischem Rang, Albertus Magnus, mit dem Rechtsstreit und fällte einen Schiedsspruch.
Aktualisiert: 2023-04-11
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