Prozessbetrug im Schiedsverfahren

Prozessbetrug im Schiedsverfahren von Eckstein-Puhl,  Christine
Die Parteien einer Schiedsvereinbarung setzen regelmäßig voraus, dass im Verfahren alles mit rechten Dingen zugeht. Glaubt man sich von der Gegenseite im Schiedsverfahren betrogen, möchte man naturgemäß den arglistig erschlichenen Spruch wieder aus der Welt schaffen. Diese Studie untersucht, inwieweit das Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 ZPO hierfür eine gesetzliche Grundlage bietet. Der Begriff des und die Grundsätze des Aufhebungsverfahrens werden ausgeleuchtet und gefragt, ob es Möglichkeiten gibt, der betrogenen Partei auch dann noch zu helfen, wenn die Aufhebungsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO abgelaufen ist. Weil das geltende deutsche Schiedsverfahrensrecht auf dem Modellgesetz der UNCITRAL über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.6.1985 beruht, werden die aufgeworfenen Probleme stets auch durch eine internationale «Brille» betrachtet.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Gerichtliche Entscheidungen als Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestandes.

Gerichtliche Entscheidungen als Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestandes. von Jänicke,  Harald
Der Autor sucht nach Möglichkeiten, die Betrugsstrafbarkeit für Täuschungen des Richters durch an gerichtlichen Verfahren Beteiligte zu begrenzen. Er findet sie, ausgehend von historischen Argumentationsmustern und deren Einordnung in gegenwärtige dogmatische Figuren, im Bereich der objektiven Zurechnung, namentlich in der Bildung von Risikobereichen unter dem Aspekt des Schutzbereiches und der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auf der Zurechnungsstufe vor der Vermögensverfügung. Dies führt zur Berücksichtigung von öffentlich-rechtlichen Einflüssen, gewonnen aus den vom Richter anzuordnenden Rechtsfolgen, den Verfahrensordnungen und sonstigen, rechtspolitisch zu nennenden Erwägungen. Danach scheidet eine dem Täuschenden zurechenbare Verfügung im Strafverfahren ebenso aus wie in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dasselbe gilt im Zivilprozeß für den Fall des Mahnverfahrens, des Anerkenntnisses und des Verzichts. Die Partei darf hier ferner begangene Straftaten verschweigen und sie - nötigenfalls substantiiert - bestreiten. Schließlich hat der Richter im von § 550 ZPO bestimmten Rahmen die alleinige Risikozuständigkeit für die Ermittlung und Anwendung von Rechtsnormen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gerichtliche Entscheidungen als Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestandes.

Gerichtliche Entscheidungen als Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestandes. von Jänicke,  Harald
Der Autor sucht nach Möglichkeiten, die Betrugsstrafbarkeit für Täuschungen des Richters durch an gerichtlichen Verfahren Beteiligte zu begrenzen. Er findet sie, ausgehend von historischen Argumentationsmustern und deren Einordnung in gegenwärtige dogmatische Figuren, im Bereich der objektiven Zurechnung, namentlich in der Bildung von Risikobereichen unter dem Aspekt des Schutzbereiches und der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auf der Zurechnungsstufe vor der Vermögensverfügung. Dies führt zur Berücksichtigung von öffentlich-rechtlichen Einflüssen, gewonnen aus den vom Richter anzuordnenden Rechtsfolgen, den Verfahrensordnungen und sonstigen, rechtspolitisch zu nennenden Erwägungen. Danach scheidet eine dem Täuschenden zurechenbare Verfügung im Strafverfahren ebenso aus wie in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dasselbe gilt im Zivilprozeß für den Fall des Mahnverfahrens, des Anerkenntnisses und des Verzichts. Die Partei darf hier ferner begangene Straftaten verschweigen und sie - nötigenfalls substantiiert - bestreiten. Schließlich hat der Richter im von § 550 ZPO bestimmten Rahmen die alleinige Risikozuständigkeit für die Ermittlung und Anwendung von Rechtsnormen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Gerichtliche Entscheidungen als Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestandes.

Gerichtliche Entscheidungen als Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestandes. von Jänicke,  Harald
Der Autor sucht nach Möglichkeiten, die Betrugsstrafbarkeit für Täuschungen des Richters durch an gerichtlichen Verfahren Beteiligte zu begrenzen. Er findet sie, ausgehend von historischen Argumentationsmustern und deren Einordnung in gegenwärtige dogmatische Figuren, im Bereich der objektiven Zurechnung, namentlich in der Bildung von Risikobereichen unter dem Aspekt des Schutzbereiches und der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auf der Zurechnungsstufe vor der Vermögensverfügung. Dies führt zur Berücksichtigung von öffentlich-rechtlichen Einflüssen, gewonnen aus den vom Richter anzuordnenden Rechtsfolgen, den Verfahrensordnungen und sonstigen, rechtspolitisch zu nennenden Erwägungen. Danach scheidet eine dem Täuschenden zurechenbare Verfügung im Strafverfahren ebenso aus wie in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dasselbe gilt im Zivilprozeß für den Fall des Mahnverfahrens, des Anerkenntnisses und des Verzichts. Die Partei darf hier ferner begangene Straftaten verschweigen und sie - nötigenfalls substantiiert - bestreiten. Schließlich hat der Richter im von § 550 ZPO bestimmten Rahmen die alleinige Risikozuständigkeit für die Ermittlung und Anwendung von Rechtsnormen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Brumbauer oder die Grenzen der Justiz

Brumbauer oder die Grenzen der Justiz von Wutz,  Toni
Staatsanwältin Claudia Robler grübelt über ihrem neuen Fall. Ein bekannter Manager aus der Medienbranche soll einen Richter bestochen haben. Hauptzeuge der Geldübergabe ist der Immobilienmakler und Kunstsammler Josef Brumbauer, der das Geld im Auftrag des Richters entgegengenommen haben will und dafür auch weitere Zeugen anbietet. Schnell kommen Robler und Kriminalhauptkommissar Florian Feilner Zweifel an der Glaubwürdigkeit Josef Brumbauers, der mehrere Personen aus seinem Umfeld mit dubiosen Zivilprozessen überzogen hat und zum Beweis für seine Forderungen im wesentlichen dieselben Zeugen wie für die Geldübergabe benennt. Die Ermittler wollen Josef Brumbauer bei einer Vernehmung auf den Zahn fühlen, doch da geschieht Unvorhergesehenes.
Aktualisiert: 2023-02-02
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Das Verbot der révision au fond im internationalen Handelsschiedsverfahren

Das Verbot der révision au fond im internationalen Handelsschiedsverfahren von Mavrantonakis,  Emmanouil
In der Praxis des internationalen Handelsschiedsverfahrensrechts ist die Frage nach der Bindung des ordentlichen Gerichts an die schiedsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen bislang unbeantwortet. Aufgrund des Verbots der révision au fond ist zwar der Schiedsspruch nicht sachlich zu prüfen, es ist aber zu klären, ob eine effektive staatliche Kontrolle Ausnahmen von diesem Verbot erfordert. Emmanouil Mavrantonakis untersucht die Voraussetzungen und den Umfang solcher Ausnahmen. Und betrachtet hierfür alle im deutschen Recht vorgesehenen Aufhebungs- und Versagungsgründe. Im Fokus steht jedoch der praxisrelevante Verstoß gegen den materiellen ordre public in Deutschland, der Schweiz, den U.S.A., England, Frankreich und Griechenland. Die Arbeit wurde mit dem Förderpreis (3. Platz) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für die Jahre 2021/2022 ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Das Verbot der révision au fond im internationalen Handelsschiedsverfahren

Das Verbot der révision au fond im internationalen Handelsschiedsverfahren von Mavrantonakis,  Emmanouil
In der Praxis des internationalen Handelsschiedsverfahrensrechts ist die Frage nach der Bindung des ordentlichen Gerichts an die schiedsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen bislang unbeantwortet. Aufgrund des Verbots der révision au fond ist zwar der Schiedsspruch nicht sachlich zu prüfen, es ist aber zu klären, ob eine effektive staatliche Kontrolle Ausnahmen von diesem Verbot erfordert. Emmanouil Mavrantonakis untersucht die Voraussetzungen und den Umfang solcher Ausnahmen. Und betrachtet hierfür alle im deutschen Recht vorgesehenen Aufhebungs- und Versagungsgründe. Im Fokus steht jedoch der praxisrelevante Verstoß gegen den materiellen ordre public in Deutschland, der Schweiz, den U.S.A., England, Frankreich und Griechenland. Die Arbeit wurde mit dem Förderpreis (3. Platz) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) für die Jahre 2021/2022 ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Brumbauer oder die Grenzen der Justiz

Brumbauer oder die Grenzen der Justiz von Wutz,  Toni
Staatsanwältin Claudia Robler grübelt über ihrem neuen Fall. Ein bekannter Manager aus der Medienbranche soll einen Richter bestochen haben. Hauptzeuge der Geldübergabe ist der Immobilienmakler und Kunstsammler Josef Brumbauer, der das Geld im Auftrag des Richters entgegengenommen haben will und dafür auch weitere Zeugen anbietet. Schnell kommen Robler und Kriminalhauptkommissar Florian Feilner Zweifel an der Glaubwürdigkeit Josef Brumbauers, der mehrere Personen aus seinem Umfeld mit dubiosen Zivilprozessen überzogen hat und zum Beweis für seine Forderungen im wesentlichen dieselben Zeugen wie für die Geldübergabe benennt. Die Ermittler wollen Josef Brumbauer bei einer Vernehmung auf den Zahn fühlen, doch da geschieht Unvorhergesehenes.
Aktualisiert: 2023-01-26
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Regulierung anwaltlicher Parteivertreter in internationalen Schiedsverfahren

Regulierung anwaltlicher Parteivertreter in internationalen Schiedsverfahren von Hasenstab,  Sven
Auch ausländische Rechtsanwälte dürfen vor Schiedsgerichten mit Sitz in Deutschland Parteien als Bevollmächtigte vertreten. Der Autor untersucht, welchen berufs- und strafrechtlichen Regeln sie dabei unterliegen, welche Rolle dem Schiedsgericht bei ihrer Regulierung zukommt und ob es zusätzlicher Guidelines, wie denen von IBA und LCIA, bedarf.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Regulierung anwaltlicher Parteivertreter in internationalen Schiedsverfahren

Regulierung anwaltlicher Parteivertreter in internationalen Schiedsverfahren von Hasenstab,  Sven
Auch ausländische Rechtsanwälte dürfen vor Schiedsgerichten mit Sitz in Deutschland Parteien als Bevollmächtigte vertreten. Der Autor untersucht, welchen berufs- und strafrechtlichen Regeln sie dabei unterliegen, welche Rolle dem Schiedsgericht bei ihrer Regulierung zukommt und ob es zusätzlicher Guidelines, wie denen von IBA und LCIA, bedarf.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Regulierung anwaltlicher Parteivertreter in internationalen Schiedsverfahren

Regulierung anwaltlicher Parteivertreter in internationalen Schiedsverfahren von Hasenstab,  Sven
Auch ausländische Rechtsanwälte dürfen vor Schiedsgerichten mit Sitz in Deutschland Parteien als Bevollmächtigte vertreten. Der Autor untersucht, welchen berufs- und strafrechtlichen Regeln sie dabei unterliegen, welche Rolle dem Schiedsgericht bei ihrer Regulierung zukommt und ob es zusätzlicher Guidelines, wie denen von IBA und LCIA, bedarf.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Der Prozeßbetrug im Zivilprozeß

Der Prozeßbetrug im Zivilprozeß von Piech,  Xenia
Das Institut des Prozeßbetrugs ist nicht nur in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, sondern auch im Schrifttum anerkannt. Die Verfasserin arbeitet heraus, welche Probleme der Prozeßbetrug in den verschiedenen zivilprozessualen Verfahrensarten in Theorie und Praxis bereitet. Anschließend stellt sie das altehrwürdige Institut des Prozeßbetrugs in Frage. Auf der Grundlage der heutigen Betrugsdogmatik verneint die Autorin diese grundsätzliche Frage nach der Möglichkeit eines Prozeßbetrugs überhaupt. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß die Prozeßlüge de lege lata in der Regel straflos ist. Schließlich wird ein Vorschlag für eine zu schaffende Vorschrift der falschen Parteibehauptung erarbeitet, die geeignet ist, solche Handlungen zu pönalisieren, über deren Strafwürdigkeit heute in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit besteht.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Prozessbetrug im Schiedsverfahren

Prozessbetrug im Schiedsverfahren von Eckstein-Puhl,  Christine
Die Parteien einer Schiedsvereinbarung setzen regelmäßig voraus, dass im Verfahren alles mit rechten Dingen zugeht. Glaubt man sich von der Gegenseite im Schiedsverfahren betrogen, möchte man naturgemäß den arglistig erschlichenen Spruch wieder aus der Welt schaffen. Diese Studie untersucht, inwieweit das Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 ZPO hierfür eine gesetzliche Grundlage bietet. Der Begriff des und die Grundsätze des Aufhebungsverfahrens werden ausgeleuchtet und gefragt, ob es Möglichkeiten gibt, der betrogenen Partei auch dann noch zu helfen, wenn die Aufhebungsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO abgelaufen ist. Weil das geltende deutsche Schiedsverfahrensrecht auf dem Modellgesetz der UNCITRAL über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.6.1985 beruht, werden die aufgeworfenen Probleme stets auch durch eine internationale «Brille» betrachtet.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Regulierung anwaltlicher Parteivertreter in internationalen Schiedsverfahren

Regulierung anwaltlicher Parteivertreter in internationalen Schiedsverfahren von Hasenstab,  Sven
Der Autor untersucht die Regulierung ausländischer Parteivertreter in internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in Deutschland. Anders als vor nationalen Gerichten dürfen in internationalen Schiedsverfahren auch ausländische Parteivertreter, d.h. Anwälte, die nicht am Sitz des Schiedsgerichts zugelassen sind, als Bevollmächtigte auftreten. Welches Berufsrecht ist auf sie anwendbar? Wird ihre Tätigkeit vom deutschen Strafrecht erfasst? Welche Kompetenzen haben Schiedsgerichte, um etwa kollidierende Berufsrechte in Ausgleich zu bringen oder Fehlverhalten zu sanktionieren? Neben diesen Fragen diskutiert der Autor außerdem, ob eine zusätzliche Regulierung durch sog. «Soft-Law», wie etwa den Guidelines von IBA oder LCIA, für den Schiedsstandort Deutschland notwendig oder wünschenswert ist.
Aktualisiert: 2023-04-07
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Adhäsionsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen

Adhäsionsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen von Feigen,  Jan Philipp
Das Wirtschaftsstrafrecht ist in den letzten Jahren durch viele aufsehenerregende Verfahren mit sehr hohen Schadenspositionen immer mehr in den Fokus des öffentlichen Interesses gerückt. Ausgehend von den konkreten Vorkommnissen im sogenannten "Hamburger Falk-Prozess" untersucht der Verfasser, ob das Adhäsionsverfahren, in welchem Geschädigte bereits im Strafverfahren vermögensrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend machen können, auch für Wirtschaftsstrafverfahren geeignet ist. Schwerpunkt der Untersuchung ist die Haftungsproblematik des beigeordneten Verteidigers. Daneben behandelt der Verfasser Probleme rund um die fehlende Möglichkeit der Streitverkündung, der Rechtswegverkürzung beim Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer, zivil- und vollstreckungsrechtliche Fragestellungen sowie den Nemo-tenetur Grundsatz und den möglichen Prozessbetrug durch den Beschuldigten. Der Verfasser gibt dem Leser schließlich eine auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Adhäsionsantrag eingehende Lösung der Problematik nach geltendem Recht an die Hand und macht einen Vorschlag für eine gesetzliche Neuregelung.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Gerichtliche Entscheidungen als Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestandes.

Gerichtliche Entscheidungen als Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestandes. von Jänicke,  Harald
Der Autor sucht nach Möglichkeiten, die Betrugsstrafbarkeit für Täuschungen des Richters durch an gerichtlichen Verfahren Beteiligte zu begrenzen. Er findet sie, ausgehend von historischen Argumentationsmustern und deren Einordnung in gegenwärtige dogmatische Figuren, im Bereich der objektiven Zurechnung, namentlich in der Bildung von Risikobereichen unter dem Aspekt des Schutzbereiches und der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auf der Zurechnungsstufe vor der Vermögensverfügung. Dies führt zur Berücksichtigung von öffentlich-rechtlichen Einflüssen, gewonnen aus den vom Richter anzuordnenden Rechtsfolgen, den Verfahrensordnungen und sonstigen, rechtspolitisch zu nennenden Erwägungen. Danach scheidet eine dem Täuschenden zurechenbare Verfügung im Strafverfahren ebenso aus wie in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dasselbe gilt im Zivilprozeß für den Fall des Mahnverfahrens, des Anerkenntnisses und des Verzichts. Die Partei darf hier ferner begangene Straftaten verschweigen und sie - nötigenfalls substantiiert - bestreiten. Schließlich hat der Richter im von § 550 ZPO bestimmten Rahmen die alleinige Risikozuständigkeit für die Ermittlung und Anwendung von Rechtsnormen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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