Inzest – kaum ein anderes Phänomen scheint so universell und allgegenwärtig zu sein. Die Arbeit leistet einen Beitrag zur Aufklärung des «Mysteriums Inzest» und letztlich zu dessen Entkriminalisierung. Nach einem Überblick über die Entstehungsgeschichte der Strafbarkeit wird die aktuelle Rechtslage näher beleuchtet. Im Mittelpunkt steht dabei die ausführliche Analyse der Rechtsgüter, deren Schutz § 173 StGB angeblich dienen soll und hieran anknüpfend die Untersuchung, ob das gefundene Ergebnis den Anforderungen strafrechtlicher Legitimation genügt. Darüber hinaus erfolgt die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm unter Einschluß eines jüngst hierzu ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Inzest – kaum ein anderes Phänomen scheint so universell und allgegenwärtig zu sein. Die Arbeit leistet einen Beitrag zur Aufklärung des «Mysteriums Inzest» und letztlich zu dessen Entkriminalisierung. Nach einem Überblick über die Entstehungsgeschichte der Strafbarkeit wird die aktuelle Rechtslage näher beleuchtet. Im Mittelpunkt steht dabei die ausführliche Analyse der Rechtsgüter, deren Schutz § 173 StGB angeblich dienen soll und hieran anknüpfend die Untersuchung, ob das gefundene Ergebnis den Anforderungen strafrechtlicher Legitimation genügt. Darüber hinaus erfolgt die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm unter Einschluß eines jüngst hierzu ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Autorin geht der Frage nach, ob der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV die EU-Mitgliedstaaten – entsprechend ihrer strafrechtlichen Assimilierungspflicht gegenüber der EU – im Sinne einer wechselseitigen strafrechtlichen Assimilierungspflicht zum strafrechtlichen Schutz ihrer Rechtsgüter auf mitgliedstaatlicher Ebene verpflichtet. Es wird erörtert, ob die Rechtsgüter der anderen EU-Mitgliedstaaten insoweit in den Schutzbereich deutscher Straftatbestände einzubeziehen sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin geht der Frage nach, ob der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV die EU-Mitgliedstaaten – entsprechend ihrer strafrechtlichen Assimilierungspflicht gegenüber der EU – im Sinne einer wechselseitigen strafrechtlichen Assimilierungspflicht zum strafrechtlichen Schutz ihrer Rechtsgüter auf mitgliedstaatlicher Ebene verpflichtet. Es wird erörtert, ob die Rechtsgüter der anderen EU-Mitgliedstaaten insoweit in den Schutzbereich deutscher Straftatbestände einzubeziehen sind.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Autorin geht der Frage nach, ob der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV die EU-Mitgliedstaaten – entsprechend ihrer strafrechtlichen Assimilierungspflicht gegenüber der EU – im Sinne einer wechselseitigen strafrechtlichen Assimilierungspflicht zum strafrechtlichen Schutz ihrer Rechtsgüter auf mitgliedstaatlicher Ebene verpflichtet. Es wird erörtert, ob die Rechtsgüter der anderen EU-Mitgliedstaaten insoweit in den Schutzbereich deutscher Straftatbestände einzubeziehen sind.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die vorliegende Monographie untersucht die Bedingungen und Folgen gerechtfertigter, offensiver Notstandshandlungen im österreichischen Zivilrecht. Ihre zentralen Fragen sind daher, unter welchen Bedingungen eine Notlage erlaubt, in die Rechtsgüter (Eigentum, Gesundheit, persönliche Freiheit, Privatsphäre etc.) Unbeteiligter einzugreifen, und unter welchen Umständen für solche Eingriffe trotzdem Ersatz zu leisten ist. Am Beispiel des Notstands diskutiert die Arbeit Grundlagenfragen des Privatrechts, wie insbesondere ein angemessenes Verständnis von Rechtsgütern und Rechtswidrigkeit, die Aufgaben verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche und die Dogmatik von Eingriffs-, Gefährdungs- und Bereicherungshaftung.
Aktualisiert: 2022-10-13
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Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verhängten Lockdowns stellen die gravierendsten Grundrechtseingriffe der Zweiten Republik dar. Zahlreiche verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte werden zugunsten eines Schutzguts – der Gesundheit – auf rechtshistorisch einmalige Weise in den Hintergrund gestellt. Welche konkreten Rechtsgüter und Interessen können durch einen Lockdown und durch Impfdiskriminierungsgesetze geschützt werden? Sind die Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen? Dabei wird zwischen dem Schutz vor Selbstgefährdung, dem Schutz vor Fremdgefährdung und dem Schutz vor einer Überlastung des Gesundheitswesens differenziert.
Weiters werden die Entschädigungs-, Anpassungs- und Beobachtungspflicht beleuchtet und die Impfdiskriminierungsregelungen in ein Verhältnis zur gesetzlichen Impfpflicht gesetzt und am Maßstab der grundrechtlichen Gleichheitsgebote, der Weltanschauungsfreiheit, des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, des Rechts auf Leben und der Menschenwürdegarantie überprüft.
Aktualisiert: 2022-01-31
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Der vorliegende Tagungsband präsentiert eine vielseitige strafrechtliche Analyse des Kollektivierungsbegriffs insbesondere aus der Sicht der Normentheorie. Aufgegriffen wird zunächst die Beteiligungslehre: Kindhäuser stellt Probleme der gemeinschaftlichen Tatbegehung heraus, indem er sich auf die semantische Ebene der Diskussion begibt. Schneider betrachtet den international-strafrechtlichen Bezug der Beteiligung. Bock setzt sich mit der konkreten Regelung in § 184j StGB auseinander. Anschließend werden Zurechnungsfragen angesprochen: Renzikowski erörtert auf dem Boden der Rechtsphilosophie die Möglichkeit der Betrachtung von Kollektiven als Zurechnungssubjekte. Wagner beschäftigt sich mit der Debatte um die Geschäftsherrenverantwortlichkeit. Den Band runden zwei weitere Aspekte ab: Godinho hebt das Verhältnis von Kollektivität und Normgestaltung hervor. Rösinger geht auf die Kollektivierung von Gefahren und mithin auf den Aggressivnotstand ein.
Mit Beiträgen von
Prof. Dr. Dr. h.c. Urs Kindhäuser, Prof. Dr. Anne Schneider LL.M., Prof. Dr. Stefanie Bock, Prof. Dr. Joachim Renzikowski, Dr. Markus Wagner, Assoc. Prof. Dr. Inês Fernandes Godinho und Dr. Luna Rösinger.
Das Werk ist Teil der Reihe Grundlagen des Strafrechts, Band 9.
Aktualisiert: 2021-07-01
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Der vorliegende Tagungsband präsentiert eine vielseitige strafrechtliche Analyse des Kollektivierungsbegriffs insbesondere aus der Sicht der Normentheorie. Aufgegriffen wird zunächst die Beteiligungslehre: Kindhäuser stellt Probleme der gemeinschaftlichen Tatbegehung heraus, indem er sich auf die semantische Ebene der Diskussion begibt. Schneider betrachtet den international-strafrechtlichen Bezug der Beteiligung. Bock setzt sich mit der konkreten Regelung in § 184j StGB auseinander. Anschließend werden Zurechnungsfragen angesprochen: Renzikowski erörtert auf dem Boden der Rechtsphilosophie die Möglichkeit der Betrachtung von Kollektiven als Zurechnungssubjekte. Wagner beschäftigt sich mit der Debatte um die Geschäftsherrenverantwortlichkeit. Den Band runden zwei weitere Aspekte ab: Godinho hebt das Verhältnis von Kollektivität und Normgestaltung hervor. Rösinger geht auf die Kollektivierung von Gefahren und mithin auf den Aggressivnotstand ein.
Mit Beiträgen von
Prof. Dr. Dr. h.c. Urs Kindhäuser, Prof. Dr. Anne Schneider LL.M., Prof. Dr. Stefanie Bock, Prof. Dr. Joachim Renzikowski, Dr. Markus Wagner, Assoc. Prof. Dr. Inês Fernandes Godinho und Dr. Luna Rösinger.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die culpa in contrahendo stellt ein Rechtsinstitut dar, das zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung steht. Ihre Qualifikation im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht ist daher seit jeher höchst umstritten und auch auf europäischer Ebene von erheblicher Relevanz. Der EuGH entschied bereits im Jahr 2002 in der Rechtssache Tacconi, dass die Haftung wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen im Rahmen des EuGVÜ dem Deliktsgerichtsstand zuzuordnen sei. Vor diesem Hintergrund wurde die culpa in contrahendo auch im europäischen Internationalen Privatrecht der Rom II-VO und damit den außervertraglichen Schuldverhältnissen zugeordnet. Dennoch verbleiben zahlreiche Rechtsunklarheiten, deren Klärung sich die vorliegende Arbeit zur Aufgabe gemacht hat.
Im Rahmen des europäischen Internationalen Privatrechts wird zum einen den Fragen nachgegangen, die die für die culpa in contrahendo geschaffene Kollisionsnorm (Art. 12 Rom II-VO) hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs und ihrer Anknüpfungsregeln offen lässt. Zum anderen wird die Bedeutung der außervertraglichen Qualifikation mit Blick auf die vorgesehene vertragsakzessorische Anknüpfung analysiert. Hinsichtlich des europäischen Internationalen Zuständigkeitsrechts untersucht die Arbeit, wie die Fallgruppen der culpa in contrahendo im Rahmen der Brüssel Ia-VO zu qualifizieren sind. Unter Berücksichtigung prozessualer Wertungen und anderweitiger EuGH-Rechtsprechung setzt sich die Autorin dabei kritisch mit der Tacconi-Entscheidung auseinander. Darüber hinaus wird untersucht, inwieweit sich die Regelung der culpa in contrahendo im europäischen Kollisionsrecht auf die Qualifikation im europäischen Zuständigkeitsrecht auswirkt.
Aktualisiert: 2020-07-01
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Ein weithin anerkannter Bestandteil der Rechtsgutslehre ist, dass ein Straftatbestand nicht nur ein, sondern auch mehrere Rechtsgüter schützen kann. Zusammenhängende Darstellungen dieser Normengruppe sind jedoch bislang nicht geleistet worden. Diese Leerstelle soll durch diese Untersuchung ausgefüllt werden. Nach einer Stellungnahme zugunsten der systemkritischen Rechtsgutslehre untersucht der Autor die Bedeutung der klassischen Auslegungsmethoden für die Rechtsgutsfrage. Aufbauend hierauf entwickelt der Autor Merkmale, anhand derer sich ermitteln lässt, ob ein Straftatbestand mehrere Rechtsgüter schützt. Sodann kategorisiert der Autor die Normengruppe danach, welche Art von Rechtsgütern erfasst wird (homogener oder heterogener Rechtsgüterschutz) bzw. in welcher Beziehung diese zueinander stehen (alternativer oder kumulativer Rechtsgüterschutz). Besondere Beachtung findet dabei die Kategorie des alternativen Rechtsgüterschutzes. Die dogmatischen Folgen des mehrfachen Rechtsgüterschutzes erläutert der Autor anhand der Rechtsinstitute der Einwilligung und der Notwehr. Näher betrachtet wird insbesondere die Frage, ob die Einwilligung bei solchen Straftatbeständen strafunrechtsausschließende Wirkung hat, die kumulativ ein disponibles und ein indisponibles Rechtsgut schützen (kumulativ-heterogener Rechtsgüterschutz). Der Autor setzt sich sodann – ablehnend – mit der Annahme auseinander, die tatbestandlichen Rechtsgüter könnten zueinander dergestalt in eine Art Rangverhältnis gesetzt werden, dass das eine Rechtsgut „mittelbar“ oder „nachrangig“, das andere jedoch „vorrangig“ oder „primär“ geschützt werde. Gegen Ende der Abhandlung wendet der Autor die gewonnenen Ergebnisse anhand dreier Beispiele auf den Normenbestand an. Mit den §§ 164 StGB (Falsche Verdächtigung), 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr) werden dabei Delikte ausgewählt, bei denen der Aspekt des mehrfachen Rechtsgüterschutzes streitige Fragen aufwirft.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Dieser Band hält den Finger auf das Zusammenspiel von Wirtschaft und strafrechtlichem Umweltschutz. Letzterer schützt das menschliche Leben und die menschliche Gesundheit sowie elementare Lebensgrundlagen wie Wasser, Luft und Boden. Unternehmen können eben diese Umweltgüter gefährden oder gar verletzen. Muss ein Unternehmen die Kosten für diese negativen externen Effekte tragen, ist ein ökonomischer Anreiz gesetzt: Umweltschutz muss beim richtigen Entscheiden berücksichtigt werden. Das Umweltstrafrecht erhöht diesen Anreiz zusätzlich. Es dient der Durchsetzung der Umweltregeln und ist kostenintensiv. Man denke nur an die Verfahrenskosten, die Sanktionskosten, die Einziehungskosten und die Rufkosten. Dieses bedeutende Zusammenspiel wird nur zu selten ausgeleuchtet: Hier soll es Thema sein.
Aktualisiert: 2020-01-17
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Die Autorin geht der Frage nach, ob der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV die EU-Mitgliedstaaten – entsprechend ihrer strafrechtlichen Assimilierungspflicht gegenüber der EU – im Sinne einer wechselseitigen strafrechtlichen Assimilierungspflicht zum strafrechtlichen Schutz ihrer Rechtsgüter auf mitgliedstaatlicher Ebene verpflichtet. Es wird erörtert, ob die Rechtsgüter der anderen EU-Mitgliedstaaten insoweit in den Schutzbereich deutscher Straftatbestände einzubeziehen sind.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Eingriffskondiktion hat heute im deutschen Bereicherungsrecht einen dogmatisch gesicherten Standort. Dem französischen Recht hingegen ist ein solcher Anspruch unbekannt. Ausgehend von den Sachfragen, die der Eingriffskondiktion des 812 BGB zugrundeliegen, befaßt sich die Untersuchung mit der rechtsvergleichenden Frage, wie das französische Recht die Sachproblematik der Bereicherung aus Eingriff in fremde Rechtsgüter löst. Maßgebende rechtliche Instrumentarien sind das allgemeine Bereicherungs- und Deliktsrecht sowie spezielle Ansprüche des Immaterialgüterrechts. Im Ergebnis kommen beide Rechtsverordnungen trotz unterschiedlicher dogmatischer Gangart zu auffallend ähnlichen Lösungen.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Aktualisiert: 2022-01-20
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Ziel der Untersuchung ist die Einbindung der konkreten und abstrakten Gefährdungsdelikte in eine umfassende Straftatlehre. Hierbei werden Rechtsgüter, deren Schutz die strafrechtlichen Verhaltensnormen bezwecken, als Eigenschaften von Personen, Sachen und Institutionen verstanden, die der freien Entfaltung des einzelnen dienen. Ein lediglich Rechtsgutsverletzungen untersagendes Strafrecht trägt der Vielfalt rechtsgutsbezogener Konflikte nicht ausreichend Rechnung. Neben den Verletzungen sind vielmehr auch konkrete wie abstrakte Gefährdungen freiheitsbeeinträchtigende Verhaltenseffekte, deren Herbeiführung jeweils sub specie Rechtsgüterschutz legitimerweise verboten werden kann. Die spezifische Schädlichkeit konkreter Gefährdungen liegt in der akuten Schutzlosigkeit des Gutes, der Abhängigkeit seiner Integrität von heteronomen Einflüssen. Auch die abstrakte Gefährdung kann dann als ein das Verbot seiner Herbeiführung legitimierender Schaden sui generis angesehen werden, wenn sie als Beeinträchtigung bestimmter und zur unbesorgten Verfügung über Güter notwendiger Sicherheitsbedingungen begriffen wird. Abstrakt ist diese Gefährdung, da sie die Störung einer typisierten und mehr oder minder komplexen Schutzkonzeption zum Gegenstand hat, deren Effizienz eine maßgebliche Größe rationaler Verfügung über Güter ist. Die in diesem Sinne geschützte Sicherheit ist heute zu einer idée directrice sozialer Lebensgestaltung geworden.
Aktualisiert: 2021-12-31
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Die Frage, welches Verhalten in einem Rechtsstaat bestraft werden darf, ist für jedes Rechtssystem zentral. Im deutschsprachigen Raum wird diese Frage gemeinhin mit der Rechtsgütertheorie beantwortet, wonach ein Staat nur denjenigen bestrafen darf, der ein Rechtsgut verletzt. Dennoch lassen sich im Strafgesetzbuch Tatbestände finden, die kein klassisches Rechtsgut schützen. Ein oder vielleicht sogar das Beispiel für einen solchen Tatbestand ist das Verbot der Völkermordleugnung. Im vorliegenden Buch wird die Rechtsgütertheorie am Beispiel dieses Tatbestandes kritisch beleuchtet. Dabei werden in der Form eines Trilemmas drei Möglichkeiten gegeneinander ausgespielt: Entweder muss der Tatbestand selbst aufgehoben werden; oder der Rechtsgutsbegriff muss so ausgedehnt werden, dass das Verbot der Völkermordleugnung trotz allem über die Rechtsgütertheorie begründet werden kann; oder aber die Rechtsgütertheorie muss verworfen und die Legitimation staatlichen Strafens auf eine neue Grundlage gestellt werden. Durch diese Trilemma-Struktur können die einzelnen Ebenen der Problematik herauskristallisiert, gegeneinander abgewogen und einer vertieften Analyse unterzogen werden. Mit ihrem «Rechtsgüter-Trilemma» gelingt es der Autorin, die rechtsphilosophisch vertrackte Problemstellung auf einen letzlich überraschend einfachen Nenner zu bringen. Gleichzeitig vermag sie grundlegende Fragen zur Legitimation staatlichen Strafens mit politisch hochaktuellen Fragen rund um die Völkermordleugnung zu verbinden.
Aktualisiert: 2020-05-05
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Inzest – kaum ein anderes Phänomen scheint so universell und allgegenwärtig zu sein. Die Arbeit leistet einen Beitrag zur Aufklärung des «Mysteriums Inzest» und letztlich zu dessen Entkriminalisierung. Nach einem Überblick über die Entstehungsgeschichte der Strafbarkeit wird die aktuelle Rechtslage näher beleuchtet. Im Mittelpunkt steht dabei die ausführliche Analyse der Rechtsgüter, deren Schutz § 173 StGB angeblich dienen soll und hieran anknüpfend die Untersuchung, ob das gefundene Ergebnis den Anforderungen strafrechtlicher Legitimation genügt. Darüber hinaus erfolgt die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm unter Einschluß eines jüngst hierzu ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts.
Aktualisiert: 2023-04-19
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Das Recht auf Selbstbestimmung ist eines der wichtigsten verfassungsrechtlich geschützten Rechte, ohne das eine freiheitliche Gesellschaftsordnung nicht möglich ist. Durch das in den §§ 17, 18 des Transplantationsgesetzes (TPG) normierte Organhandelsverbot wird dieses Recht durch den Staat eingeschränkt. In den Bereichen, in denen das Verbot den mündigen Bürger vor sich selbst schützen soll (und ihn im Falle einer Zuwiderhandlung sogar bestraft), ist dies problematisch. Die Arbeit behandelt die grundsätzliche Frage, inwieweit der Staat berechtigt ist, paternalistische Normen aufzustellen. Im Zusammenhang mit dem Organhandelsverbot untersucht die Autorin die vom Gesetzgeber genannten Rechtsgüter auf ihre Tauglichkeit zur Rechtfertigung des Organhandelsverbotes. Sie geht insbesondere auf die Frage ein, ob eine freiwillig getroffene Entscheidung eine (Selbst-)Entwürdigung darstellen kann. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass kein Rechtsgut das (strafbewehrte) Verbot in seiner jetzigen Form legitimieren kann. Neben der Beleuchtung des Spannungsfeldes zwischen Selbstbestimmungsrecht und staatlichem Paternalismus behandelt die Arbeit die grundsätzliche Frage der gesetzgeberischen Normsetzungsbefugnis.
Aktualisiert: 2023-04-08
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