Einen Erklärungsbeteiligten auf das Prokrustesbett des Vertreters oder auf das des Boten zu binden, heißt zuweilen, ihn auf die Größe eines Vertreters zu strecken oder auf die des Boten zurecht zu stutzen. Wer sich mit der Stellvertretung und der Botenschaft näher befasst, wird die Unterscheidung dieser beiden Rechtsinstitute deshalb früher oder später in Frage stellen, ganz zu schweigen von den Abgrenzungskriterien, die eine saubere Grenzziehung bei der praktischen Fallbearbeitung erlauben sollen. Der Vertreter-Boten-Dualismus könnte eine überflüssige, mitunter gar schädliche Distinktion um ihrer selbst willen sein. Oder konstruktiv gefragt: Kann die Trennung zwischen Vertretern und Boten nicht zu Gunsten des Oberbegriffs «Erklärungsmittler» aufgegeben werden? Und könnte, wer sich durch den Begriff «Vertreter» in den §§ 164 ff. BGB gebunden sieht, nicht zumindest den Boten als Unterfall des Vertreters verstehen?
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die GmbH-Gesellschafterliste ist keine originäre Erscheinung des Gesellschaftsrechts. Gleichwohl nimmt sie – als Folge irrtümlicher Dogmatik – eine Sonderrolle ein und leidet in der Rechtsanwendung an Brüchen, wie sie sich namentlich im Zusammenhang des Gesellschafterausschlusses aus »wichtigem Grund« für den Betroffenen offenbaren. Ausgehend von der Kernthese, dass § 16 I 1 GmbHG einen Rechtsscheintatbestand zugunsten der Gesellschaft bildet, wird ein Konzept zur Rechtsstellung und Haftung desjenigen erarbeitet, den die Gesellschafterliste zu Unrecht (nicht) ausweist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Übereignung von Mobilien wird vollzogen durch eine Übergabe oder einen Übergabeersatz. Uwe-Michael Voigt untersucht die zwingenden Folgen einer Übergabe und welche Voraussetzungen dementsprechend etwa die Begründung und Übertragung mittelbaren Besitzes erfüllen müssen, um gemäß der §§ 929–935 BGB als tauglicher »Ersatz« einer Übergabe gelten zu können. Hierfür erforderlich ist funktionale Äquivalenz und damit die Modifikation des mittelbaren Besitzes gegenüber seiner gängigen Ausgestaltung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die GmbH-Gesellschafterliste ist keine originäre Erscheinung des Gesellschaftsrechts. Gleichwohl nimmt sie – als Folge irrtümlicher Dogmatik – eine Sonderrolle ein und leidet in der Rechtsanwendung an Brüchen, wie sie sich namentlich im Zusammenhang des Gesellschafterausschlusses aus »wichtigem Grund« für den Betroffenen offenbaren. Ausgehend von der Kernthese, dass § 16 I 1 GmbHG einen Rechtsscheintatbestand zugunsten der Gesellschaft bildet, wird ein Konzept zur Rechtsstellung und Haftung desjenigen erarbeitet, den die Gesellschafterliste zu Unrecht (nicht) ausweist.
Aktualisiert: 2023-06-03
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Die Übereignung von Mobilien wird vollzogen durch eine Übergabe oder einen Übergabeersatz. Uwe-Michael Voigt untersucht die zwingenden Folgen einer Übergabe und welche Voraussetzungen dementsprechend etwa die Begründung und Übertragung mittelbaren Besitzes erfüllen müssen, um gemäß der §§ 929–935 BGB als tauglicher »Ersatz« einer Übergabe gelten zu können. Hierfür erforderlich ist funktionale Äquivalenz und damit die Modifikation des mittelbaren Besitzes gegenüber seiner gängigen Ausgestaltung.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die GmbH-Gesellschafterliste ist keine originäre Erscheinung des Gesellschaftsrechts. Gleichwohl nimmt sie – als Folge irrtümlicher Dogmatik – eine Sonderrolle ein und leidet in der Rechtsanwendung an Brüchen, wie sie sich namentlich im Zusammenhang des Gesellschafterausschlusses aus »wichtigem Grund« für den Betroffenen offenbaren. Ausgehend von der Kernthese, dass § 16 I 1 GmbHG einen Rechtsscheintatbestand zugunsten der Gesellschaft bildet, wird ein Konzept zur Rechtsstellung und Haftung desjenigen erarbeitet, den die Gesellschafterliste zu Unrecht (nicht) ausweist.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die GmbH-Gesellschafterliste ist keine originäre Erscheinung des Gesellschaftsrechts. Gleichwohl nimmt sie – als Folge irrtümlicher Dogmatik – eine Sonderrolle ein und leidet in der Rechtsanwendung an Brüchen, wie sie sich namentlich im Zusammenhang des Gesellschafterausschlusses aus »wichtigem Grund« für den Betroffenen offenbaren. Ausgehend von der Kernthese, dass § 16 I 1 GmbHG einen Rechtsscheintatbestand zugunsten der Gesellschaft bildet, wird ein Konzept zur Rechtsstellung und Haftung desjenigen erarbeitet, den die Gesellschafterliste zu Unrecht (nicht) ausweist.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die GmbH-Gesellschafterliste ist keine originäre Erscheinung des Gesellschaftsrechts. Gleichwohl nimmt sie – als Folge irrtümlicher Dogmatik – eine Sonderrolle ein und leidet in der Rechtsanwendung an Brüchen, wie sie sich namentlich im Zusammenhang des Gesellschafterausschlusses aus »wichtigem Grund« für den Betroffenen offenbaren. Ausgehend von der Kernthese, dass § 16 I 1 GmbHG einen Rechtsscheintatbestand zugunsten der Gesellschaft bildet, wird ein Konzept zur Rechtsstellung und Haftung desjenigen erarbeitet, den die Gesellschafterliste zu Unrecht (nicht) ausweist.
Aktualisiert: 2023-05-27
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Die GmbH-Gesellschafterliste ist keine originäre Erscheinung des Gesellschaftsrechts. Gleichwohl nimmt sie – als Folge irrtümlicher Dogmatik – eine Sonderrolle ein und leidet in der Rechtsanwendung an Brüchen, wie sie sich namentlich im Zusammenhang des Gesellschafterausschlusses aus »wichtigem Grund« für den Betroffenen offenbaren. Ausgehend von der Kernthese, dass § 16 I 1 GmbHG einen Rechtsscheintatbestand zugunsten der Gesellschaft bildet, wird ein Konzept zur Rechtsstellung und Haftung desjenigen erarbeitet, den die Gesellschafterliste zu Unrecht (nicht) ausweist.
Aktualisiert: 2023-05-27
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Die Übereignung von Mobilien wird vollzogen durch eine Übergabe oder einen Übergabeersatz. Uwe-Michael Voigt untersucht die zwingenden Folgen einer Übergabe und welche Voraussetzungen dementsprechend etwa die Begründung und Übertragung mittelbaren Besitzes erfüllen müssen, um gemäß der §§ 929–935 BGB als tauglicher »Ersatz« einer Übergabe gelten zu können. Hierfür erforderlich ist funktionale Äquivalenz und damit die Modifikation des mittelbaren Besitzes gegenüber seiner gängigen Ausgestaltung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Situation, dass der durch "Button-Lösung" und Widerrufsrecht intendierte Verbraucherschutz bei Betrugsmaschen im Internet oft versagt und dazu eine Minderung des strafrechtlichen Schutzes befürchten lässt, scheint unbefriedigend. Der Autor verdeutlicht die Konsequenzen der "Button-Lösung" für den Eingehungsbetrug und zeigt einen Weg auf, der durch Präzisierung des Begriffs der Vermögensverfügung – anders als bisherige Lösungsansätze – ohne Widersprüche zu einer wirtschaftlichen Vermögensbewertung auskommt. Da auch das Widerrufsrecht bei Betrugsmaschen häufig kaum Schutz bietet, nimmt der Autor anhand einer wirtschaftlichen Vermögensbewertung die insoweit gebotene differenzierte Analyse der Auswirkungen auf den Eingehungsbetrug vor.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Dieses Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des BGB bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebietes zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung. Es dient der Wissenskontrolle und -vertiefung. Die Fähigkeit zu eigenständiger Problemlösung wird in besonderem Maße gefördert. Die Regeln über das Rechtsgeschäft im Allgemeinen Teil des BGB wirken sich quer durch das gesamte Bürgerliche Recht einschließlich des Handelsrechts und des Zivilprozessrechts aus. Anhand kurzer lehrbuchartiger Einführungen, vor allem aber anhand konkreter Fälle mit Lösungen wird exemplarisch dargelegt, welche dogmatischen und praktischen Probleme die Regeln über Personen und über das Rechtsgeschäft im Allgemeinen Teil innerhalb des gesamten Pflichtstoffes der Ersten Juristischen Prüfung aufwerfen. Für diese Neuauflage wurden wieder zahlreiche neue Fälle aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung eingearbeitet.
Aktualisiert: 2020-10-29
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Die Situation, dass der durch "Button-Lösung" und Widerrufsrecht intendierte Verbraucherschutz bei Betrugsmaschen im Internet oft versagt und dazu eine Minderung des strafrechtlichen Schutzes befürchten lässt, scheint unbefriedigend. Der Autor verdeutlicht die Konsequenzen der "Button-Lösung" für den Eingehungsbetrug und zeigt einen Weg auf, der durch Präzisierung des Begriffs der Vermögensverfügung – anders als bisherige Lösungsansätze – ohne Widersprüche zu einer wirtschaftlichen Vermögensbewertung auskommt. Da auch das Widerrufsrecht bei Betrugsmaschen häufig kaum Schutz bietet, nimmt der Autor anhand einer wirtschaftlichen Vermögensbewertung die insoweit gebotene differenzierte Analyse der Auswirkungen auf den Eingehungsbetrug vor.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Nach der Finanzkrise von 2008 wurde unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto das Konzept einer beabsichtigten Währungsalternative namens Bitcoin veröffentlicht. In den ersten Jahren nach der Veröffentlichung konzentrierte sich das Interesse ausschließlich auf den Anwendungsfall eines neuartigen Zahlungsmittels. Sodann stieg jedoch zunehmend das Interesse an der zugrundeliegenden Registerführung, die aufgrund ihrer Transaktionsvalidierung als Blockchain bezeichnet wird. Ihre Befürworter nennen als zukünftigen Anwendungsfall vielfach das Grundbuch. Die vorliegende Arbeit greift diesen Gedanken auf und setzt sich erstmalig vertieft mit ihm auseinander. Mangels etablierter Terminologie identifiziert sie zunächst die Wesensmerkmale einer Blockchain. Anschließend wird verglichen, inwieweit sich Blockchain und Grundbuch in ihrem Aufbau und der Funktionsweise ähneln, um letztlich zu evaluieren, ob eine Blockchain im Grundbuchwesen zur Disintermediation führen würde und wie sich die dezentrale Lösung des Double-Spending Problems zu Rechtsscheinskonstellationen verhält.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Nach der Finanzkrise von 2008 wurde unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto das Konzept einer beabsichtigten Währungsalternative namens Bitcoin veröffentlicht. In den ersten Jahren nach der Veröffentlichung konzentrierte sich das Interesse ausschließlich auf den Anwendungsfall eines neuartigen Zahlungsmittels. Sodann stieg jedoch zunehmend das Interesse an der zugrundeliegenden Registerführung, die aufgrund ihrer Transaktionsvalidierung als Blockchain bezeichnet wird. Ihre Befürworter nennen als zukünftigen Anwendungsfall vielfach das Grundbuch. Die vorliegende Arbeit greift diesen Gedanken auf und setzt sich erstmalig vertieft mit ihm auseinander. Mangels etablierter Terminologie identifiziert sie zunächst die Wesensmerkmale einer Blockchain. Anschließend wird verglichen, inwieweit sich Blockchain und Grundbuch in ihrem Aufbau und der Funktionsweise ähneln, um letztlich zu evaluieren, ob eine Blockchain im Grundbuchwesen zur Disintermediation führen würde und wie sich die dezentrale Lösung des Double-Spending Problems zu Rechtsscheinskonstellationen verhält.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Untersuchung befaßt sich mit der rückwirkenden Beseitigung von Rechtsscheintatbeständen. Erörtert werden zurechenbar gesetzte Scheintatbestände aus dem Recht der Stellvertretung, dem Handelsrecht, dem Recht der Forderungsabtretung und des gutgläubigen Erwerbs von beweglichen Sachen sowie aus dem Wertpapierrecht. Der Verfasser wendet sich gegen die verbreitete Auffassung, daß eine Anfechtung mit dem Wesen des Rechtsscheins nicht vereinbar sei und befürwortet die grundsätzliche analoge Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln auf die untersuchten Scheintatbestände.
Aktualisiert: 2023-03-14
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Weltweit werden jährlich Nachahmungen in einem Volumen von ca. 250 Mrd. USD gehandelt. Die Europäische Union ist als eine der wirtschaftlich stärksten Regionen der Welt besonders betroffen. Allein das BIP der EU verliert durch Produktfälschungen schätzungsweise jährlich ca. 8 Mrd. Euro. Die zunehmende Verbreitung des Internets und die damit einhergehenden zusätzlichen Absatzmöglichkeiten lassen künftig sogar noch größere Schäden für die Volkswirtschaft erwarten. Neben den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bietet auch das Unionsrecht die Möglichkeit, geistiges Eigentum zu schützen. Derzeit bestehen mit der Unionsmarke, dem Unionsdesign und der Unionssorte drei supranationale Schutzrechte. Mit dem Einheitspatent steht das vierte Unionsschutzrecht kurz vor der Entstehung. Die Unionsschutzrechte sind ein wichtiger Faktor für die Entwicklung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs in der EU; als wirtschaftliche Integrationsfaktoren tragen sie zur Verwirklichung des Binnenmarktes bei. Diese Rolle der Unionsschutzrechte macht deren effektiven Schutz unausweichlich. Die effektive Rechtsdurchsetzung beginnt stets mit der Suche nach den international zuständigen Gerichten. Diese Frage ist gerade bei der Verletzung von Unionsmarken, -designs und -sorten von erheblichem Interesse, da dort grundsätzlich die Gerichte aller 28 Mitgliedstaaten in Betracht kommen. Doch auch im Einheitspatent-Gerichtssystem wird untersucht werden müssen, ob die internationale Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts begründet ist. In seiner Arbeit zeigt Benjamin Hansen die Gerichtsstände bei der Verletzung von Unionsschutzrechten auf, benennt die in diesem Zusammenhang bestehenden Probleme und führt diese einer Lösung zu.
Aktualisiert: 2020-01-06
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Dieses Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des BGB bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebietes zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung. Es dient der Wissenskontrolle und -vertiefung. Die Fähigkeit zu eigenständiger Problemlösung wird in besonderem Maße gefördert. Die Regeln über das Rechtsgeschäft im Allgemeinen Teil des BGB wirken sich quer durch das gesamte Bürgerliche Recht einschließlich des Handelsrechts und des Zivilprozessrechts aus. Anhand kurzer lehrbuchartiger Einführungen, vor allem aber anhand konkreter Fälle mit Lösungen wird exemplarisch dargelegt, welche dogmatischen und praktischen Probleme die Regeln über Personen und über das Rechtsgeschäft im Allgemeinen Teil innerhalb des gesamten Pflichtstoffes der Ersten Juristischen Prüfung aufwerfen. Für diese Neuauflage wurden wieder zahlreiche neue Fälle aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung eingearbeitet.
Aktualisiert: 2020-10-07
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Die Erklärungstheorie, die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entwickelt wurde, lieferte die gedankliche Grundlage für das Rechtsscheinsprinzip. Das Rechtsscheinsprinzip selbst wurde kurze Zeit nach Inkrafttreten des BGB auf der Grundlage der BGB-Vorschriften erstmals allgemein beschrieben. An diese Beschreibung schloss sich eine Diskussion in der Literatur an, in der dem Rechtsschein eine immer größere Bedeutung beigemessen und sein Anwendungsgebiet immer weiter ausgedehnt wurde. Dies führte schon nach kurzer Zeit dazu, dass die zunächst klaren Konturen des Rechtsscheinsprinzips völlig verschwammen.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Wer wahrheitswidrig verkündet, dass er einen Stellvertreter habe, ist an die Verträge gebunden, die der Stellvertreter mit gutgläubigen Dritten gestützt auf diese Kundgabe abschliesst. Hinter diesem Anwendungsfall des Art. 33 Abs. 3 OR und hinter vielen weiteren Normen des Privatrechts verbirgt sich die Rechtsscheinlehre als begründendes, erklärendes und ausfüllendes Prinzip des positiven Vertrauensschutzes, bei dem der Rechtsschein zur Rechtswirklichkeit wird. Obwohl die Rechtsscheinlehre schon lange existiert, hat sich die Schweizer Rechtsprechung und Lehre bisher viel intensiver mit einem ihrer Derivate befasst, der Vertrauenshaftung. Bei Fragen des positiven Vertrauensschutzes im Privatrecht begnügen sich Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz oft mit der Feststellung, dass ein Rechtsschein vorliege. Ohne weiterführende Gedanken und insbesondere ohne Prüfung der übrigen Voraussetzungen bleibt es bei dieser an sich sinnlosen Feststellung. Die vorliegende Zürcher Habilitationsschrift lokalisiert daher die Anwendungsfälle der Rechtsscheinlehre im Schweizer Recht, denkt die Anwendung der Rechtsscheinlehre mit allen Voraussetzungen durch und legt den Argumentations- und Verständnisgewinn durch Anwendung der Rechtsscheinlehre dar. Der Fokus der Betrachtung liegt insbesondere in der Analyse vieler Gerichtsentscheidungen - dieser kasuistische Stil garantiert auch den grossen Praxisbezug dieser Arbeit.
Aktualisiert: 2020-01-08
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