Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung.

Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung. von Sutschet,  Michaela
Kann die strafrechtliche Erfolgszurechnung an eine bloß mittelbar wirkende Erfolgsursache anknüpfen? Zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Erfolg durch das mehraktige Verhalten einer einzigen Person verursacht wurde (insbesondere actio vel omissio libera in causa und actio illicita in causa) und Fälle, in denen Handlungen verschiedener Personen außerhalb der §§ 25 ff. StGB erfolgsursächlich waren (z. B. Gnadenschussfall oder Fälle von Amokläufen Jugendlicher mit unsachgemäß aufbewahrten Waffen anderer). Michaela Sutschet entwickelt in der vorliegenden Arbeit ein einheitliches Zurechnungskonzept, welches darauf beruht, dass sowohl für das Vorsatz- als auch das Fahrlässigkeitsdelikt der restriktive Täterbegriff des § 25 StGB gilt. Die Rückgriffsmöglichkeit bei drittvermitteltem Erfolg hängt also davon ab, ob die Voraussetzungen der mittelbaren oder der Mittäterschaft vorliegen. Für die Vorverschuldensfälle ist dagegen § 25 I Alt. 1 StGB die täterschaftsbegründende Norm: hat der Täter trotz des Defektes die Tatherrschaft über sein Verhalten inne, so scheidet ein Rückgriff auf die mittelbare Erfolgsursache aus. Hat der Täter hingegen aufgrund des Defektes die Herrschaft über sich verloren, so kann er wegen der Beseitigung seiner Tatherrschaft zur Verantwortung gezogen werden, sofern diese sich bereits als strafrechtlich relevanter Versuch darstellt. Damit scheidet einerseits eine Haftung aufgrund fahrlässigen Vorverhaltens aus, da nach dem geltenden StGB der fahrlässige Versuch straflos ist. Zum anderen erlaubt die Lösung über § 25 I Alt. 1 StGB eine Erfolgszurechnung auch bei der Verwirklichung eigenhändiger Delikte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Zurechnung bei Straftaten aus Gruppen

Die Zurechnung bei Straftaten aus Gruppen von Bähr,  Mathias
§ 184j StGB zählt zu den meist gescholtenen Tatbeständen des StGB. Die Kritik bezieht sich insbesondere auf die fehlende Vereinbarkeit mit dem Schuldprinzip. Unter Rückgriff auf sozialpsychologische Erkenntnisse gelingt es dem Autor, die Kritik zu entschärfen. § 184j StGB erweist sich vor dem Hintergrund der Gefahren von Gruppendynamiken als verhältnismäßig. Auf Grundlage dieser Feststellung setzt sich der Autor mit der Frage auseinander, inwiefern es einer allgemeinen Zurechnungsnorm für jedwede Straftaten aus Gruppen bedarf. Schließlich kommt er zu dem Ergebnis, dass Regelungsbedarf allein für aus Gruppen heraus begangene Sexualstraftaten besteht. Abschließend präsentiert der Autor eine Alternativformulierung für § 184j StGB.
Aktualisiert: 2023-05-16
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Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung.

Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung. von Sutschet,  Michaela
Kann die strafrechtliche Erfolgszurechnung an eine bloß mittelbar wirkende Erfolgsursache anknüpfen? Zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Erfolg durch das mehraktige Verhalten einer einzigen Person verursacht wurde (insbesondere actio vel omissio libera in causa und actio illicita in causa) und Fälle, in denen Handlungen verschiedener Personen außerhalb der §§ 25 ff. StGB erfolgsursächlich waren (z. B. Gnadenschussfall oder Fälle von Amokläufen Jugendlicher mit unsachgemäß aufbewahrten Waffen anderer). Michaela Sutschet entwickelt in der vorliegenden Arbeit ein einheitliches Zurechnungskonzept, welches darauf beruht, dass sowohl für das Vorsatz- als auch das Fahrlässigkeitsdelikt der restriktive Täterbegriff des § 25 StGB gilt. Die Rückgriffsmöglichkeit bei drittvermitteltem Erfolg hängt also davon ab, ob die Voraussetzungen der mittelbaren oder der Mittäterschaft vorliegen. Für die Vorverschuldensfälle ist dagegen § 25 I Alt. 1 StGB die täterschaftsbegründende Norm: hat der Täter trotz des Defektes die Tatherrschaft über sein Verhalten inne, so scheidet ein Rückgriff auf die mittelbare Erfolgsursache aus. Hat der Täter hingegen aufgrund des Defektes die Herrschaft über sich verloren, so kann er wegen der Beseitigung seiner Tatherrschaft zur Verantwortung gezogen werden, sofern diese sich bereits als strafrechtlich relevanter Versuch darstellt. Damit scheidet einerseits eine Haftung aufgrund fahrlässigen Vorverhaltens aus, da nach dem geltenden StGB der fahrlässige Versuch straflos ist. Zum anderen erlaubt die Lösung über § 25 I Alt. 1 StGB eine Erfolgszurechnung auch bei der Verwirklichung eigenhändiger Delikte.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung.

Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung. von Sutschet,  Michaela
Kann die strafrechtliche Erfolgszurechnung an eine bloß mittelbar wirkende Erfolgsursache anknüpfen? Zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Erfolg durch das mehraktige Verhalten einer einzigen Person verursacht wurde (insbesondere actio vel omissio libera in causa und actio illicita in causa) und Fälle, in denen Handlungen verschiedener Personen außerhalb der §§ 25 ff. StGB erfolgsursächlich waren (z. B. Gnadenschussfall oder Fälle von Amokläufen Jugendlicher mit unsachgemäß aufbewahrten Waffen anderer). Michaela Sutschet entwickelt in der vorliegenden Arbeit ein einheitliches Zurechnungskonzept, welches darauf beruht, dass sowohl für das Vorsatz- als auch das Fahrlässigkeitsdelikt der restriktive Täterbegriff des § 25 StGB gilt. Die Rückgriffsmöglichkeit bei drittvermitteltem Erfolg hängt also davon ab, ob die Voraussetzungen der mittelbaren oder der Mittäterschaft vorliegen. Für die Vorverschuldensfälle ist dagegen § 25 I Alt. 1 StGB die täterschaftsbegründende Norm: hat der Täter trotz des Defektes die Tatherrschaft über sein Verhalten inne, so scheidet ein Rückgriff auf die mittelbare Erfolgsursache aus. Hat der Täter hingegen aufgrund des Defektes die Herrschaft über sich verloren, so kann er wegen der Beseitigung seiner Tatherrschaft zur Verantwortung gezogen werden, sofern diese sich bereits als strafrechtlich relevanter Versuch darstellt. Damit scheidet einerseits eine Haftung aufgrund fahrlässigen Vorverhaltens aus, da nach dem geltenden StGB der fahrlässige Versuch straflos ist. Zum anderen erlaubt die Lösung über § 25 I Alt. 1 StGB eine Erfolgszurechnung auch bei der Verwirklichung eigenhändiger Delikte.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Zurechnung bei Straftaten aus Gruppen

Die Zurechnung bei Straftaten aus Gruppen von Bähr,  Mathias
§ 184j StGB zählt zu den meist gescholtenen Tatbeständen des StGB. Die Kritik bezieht sich insbesondere auf die fehlende Vereinbarkeit mit dem Schuldprinzip. Unter Rückgriff auf sozialpsychologische Erkenntnisse gelingt es dem Autor, die Kritik zu entschärfen. § 184j StGB erweist sich vor dem Hintergrund der Gefahren von Gruppendynamiken als verhältnismäßig. Auf Grundlage dieser Feststellung setzt sich der Autor mit der Frage auseinander, inwiefern es einer allgemeinen Zurechnungsnorm für jedwede Straftaten aus Gruppen bedarf. Schließlich kommt er zu dem Ergebnis, dass Regelungsbedarf allein für aus Gruppen heraus begangene Sexualstraftaten besteht. Abschließend präsentiert der Autor eine Alternativformulierung für § 184j StGB.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Die Zurechnung bei Straftaten aus Gruppen

Die Zurechnung bei Straftaten aus Gruppen von Bähr,  Mathias
§ 184j StGB zählt zu den meist gescholtenen Tatbeständen des StGB. Die Kritik bezieht sich insbesondere auf die fehlende Vereinbarkeit mit dem Schuldprinzip. Unter Rückgriff auf sozialpsychologische Erkenntnisse gelingt es dem Autor, die Kritik zu entschärfen. § 184j StGB erweist sich vor dem Hintergrund der Gefahren von Gruppendynamiken als verhältnismäßig. Auf Grundlage dieser Feststellung setzt sich der Autor mit der Frage auseinander, inwiefern es einer allgemeinen Zurechnungsnorm für jedwede Straftaten aus Gruppen bedarf. Schließlich kommt er zu dem Ergebnis, dass Regelungsbedarf allein für aus Gruppen heraus begangene Sexualstraftaten besteht. Abschließend präsentiert der Autor eine Alternativformulierung für § 184j StGB.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Theorie der Beteiligung

Theorie der Beteiligung von Jakobs,  Günther
Bei strafrechtsdogmatischen Untersuchungen zur Verletzung negativer Pflichten (Pflichten zur Begrenzung der eigenen Organisation) dominiert in der Regel das Paradigma des Täters, der ein Delikt eigenhändig verwirklicht. Für die strafrechtliche Zurechnung kommt es jedoch nicht darauf an, ob eine natürliche Verbindung mit dem Geschehen durch die eigene Hand besteht, sondern ob sich eine Zuständigkeit dafür begründen lässt, und es gibt auch Gründe, für ein von fremder Hand verwirklichtes Geschehen zuständig zu sein (im Zivilrecht geradezu eine Trivialität). Solche Gründe liegen vor, wenn eine Person ein Verhalten vollzieht, das nicht nur die Deliktsverwirklichung faktisch voranbringt, vielmehr auch den objektiven Sinn hat, die Deliktsverwirklichung solle oder möge geschehen. Dieses Verhalten ist zwar so wenig Unrecht, wie eine Deliktsvorbereitung durch einen Alleintäter per se Unrecht ist, verletzt aber die Obliegenheit, sich nicht durch sein Verhalten für kommendes, durch fremde Hand verwirklichtes Unrecht zuständig zu machen. Das Ergebnis lässt sich auf eine Beteiligung durch Unterlassen übertragen, soweit die eigene Organisation hätte begrenzt werden sollen (Verkehrspflicht, Ingerenz, Übernahme). Bei positiven Pflichten (Pflichten zur Hinderung von Schadensverläufen, die nicht auf einer mangelhaften Begrenzung der eigenen Organisation beruhen) ist der Pflichtige stets unmittelbar zuständig, auch wenn sein Verhalten durch fremde Hand vermittelt wird: Die Veranlassung der Vermittlung ist bereits ein Versuch des positiv Pflichtigen.
Aktualisiert: 2020-01-24
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Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung.

Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung. von Sutschet,  Michaela
Kann die strafrechtliche Erfolgszurechnung an eine bloß mittelbar wirkende Erfolgsursache anknüpfen? Zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Erfolg durch das mehraktige Verhalten einer einzigen Person verursacht wurde (insbesondere actio vel omissio libera in causa und actio illicita in causa) und Fälle, in denen Handlungen verschiedener Personen außerhalb der §§ 25 ff. StGB erfolgsursächlich waren (z. B. Gnadenschussfall oder Fälle von Amokläufen Jugendlicher mit unsachgemäß aufbewahrten Waffen anderer). Michaela Sutschet entwickelt in der vorliegenden Arbeit ein einheitliches Zurechnungskonzept, welches darauf beruht, dass sowohl für das Vorsatz- als auch das Fahrlässigkeitsdelikt der restriktive Täterbegriff des § 25 StGB gilt. Die Rückgriffsmöglichkeit bei drittvermitteltem Erfolg hängt also davon ab, ob die Voraussetzungen der mittelbaren oder der Mittäterschaft vorliegen. Für die Vorverschuldensfälle ist dagegen § 25 I Alt. 1 StGB die täterschaftsbegründende Norm: hat der Täter trotz des Defektes die Tatherrschaft über sein Verhalten inne, so scheidet ein Rückgriff auf die mittelbare Erfolgsursache aus. Hat der Täter hingegen aufgrund des Defektes die Herrschaft über sich verloren, so kann er wegen der Beseitigung seiner Tatherrschaft zur Verantwortung gezogen werden, sofern diese sich bereits als strafrechtlich relevanter Versuch darstellt. Damit scheidet einerseits eine Haftung aufgrund fahrlässigen Vorverhaltens aus, da nach dem geltenden StGB der fahrlässige Versuch straflos ist. Zum anderen erlaubt die Lösung über § 25 I Alt. 1 StGB eine Erfolgszurechnung auch bei der Verwirklichung eigenhändiger Delikte.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Regreßverbot als allgemeine Tatbestandsgrenze im Strafrecht

Das Regreßverbot als allgemeine Tatbestandsgrenze im Strafrecht von Diel,  Katja
Wie kann eine Person für das Fehlverhalten dazwischentretender Personen haftbar gemacht werden? Diese Frage ist nicht nur auf die unter dem traditionellen Begriff «Regreßverbot» verstandenen Fälle des vorsätzlichen Dazwischentretens eines Dritten beschränkt. Vielmehr spielen gerade die Fälle des fahrlässigen und sich selbst schädigenden Dritten eine zentrale Rolle in den Bereichen des täglichen Lebens. Im Hinblick auf Probleme der «Risikogesellschaft» gilt es, Fragen der objektiven Haftung für fremdes Fehlverhalten nach rechtssicheren, dogmatischen Kriterien zu bestimmen. Die Lehre von der objektiven Zurechnung kann diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Die Autorin fordert deshalb eine an traditionellen Grundsätzen orientierte, konsequente Anwendung eines wiederbelebten Regreßverbots.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Strafrechtliche Zurechnungsprobleme bei den sogenannten Verfolgerfällen

Strafrechtliche Zurechnungsprobleme bei den sogenannten Verfolgerfällen von Otto,  Mark
Die Zurechnungsprobleme bei den sogenannten Verfolgerfällen waren bislang fast ausschließlich Gegenstand zivilrechtlicher Betrachtung. Diese Arbeit nimmt auf der Grundlage der im Zivilrecht entwickelten Kriterien eine systematische Aufarbeitung der Zurechnungsproblematik bei dieser Fallgruppe aus strafrechtlicher Sicht vor. Dabei führt der Autor eine vergleichende Betrachtung zu den klassischen Fallgruppen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung - Retterfälle, Fälle der Drogenabgabe und der Beihilfe zur Selbsttötung - durch. Er gewinnt nach dieser Aufbereitung der Problematik eigenständige Kriterien für die Beurteilung strafrechtlicher Zurechnung in den Verfolgerfällen, die das Element der Freiwilligkeit in den Mittelpunkt stellen. Diese sind ebenfalls auf die klassischen Fallgruppen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung anwendbar und führen so zu einem allgemeingültigen, einheitlichen Lösungsansatz.
Aktualisiert: 2019-10-01
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