Die Rundfunkunternehmen beschäftigen verhältnismäßig viele Personen auf Basis einer freien Mitarbeit. Während freie Mitarbeiter oft deutlich besser vergütet werden als ihre festangestellten Kollegen, genießen sie nicht den weitgehenden gesetzlichen Schutz eines Arbeitnehmers. Dies kann zu Situationen führen, in denen sich ein als freier Mitarbeiter eingestellter Beschäftigter auf seinen Status als Arbeitnehmer beruft. Diese Arbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Konsequenzen, die sich im Fall einer nachträglichen Feststellung der Arbeitnehmerschaft für beide Vertragsparteien ergeben und berücksichtigt dabei die fernsehrechtlichen Besonderheiten. Insbesondere zeigt die Arbeit, dass eine nachträgliche Statusklärung für den Mitarbeiter nicht nur Vorteile, sondern auch erhebliche finanzielle Risiken mit sich bringen kann.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Rundfunkunternehmen beschäftigen verhältnismäßig viele Personen auf Basis einer freien Mitarbeit. Während freie Mitarbeiter oft deutlich besser vergütet werden als ihre festangestellten Kollegen, genießen sie nicht den weitgehenden gesetzlichen Schutz eines Arbeitnehmers. Dies kann zu Situationen führen, in denen sich ein als freier Mitarbeiter eingestellter Beschäftigter auf seinen Status als Arbeitnehmer beruft. Diese Arbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Konsequenzen, die sich im Fall einer nachträglichen Feststellung der Arbeitnehmerschaft für beide Vertragsparteien ergeben und berücksichtigt dabei die fernsehrechtlichen Besonderheiten. Insbesondere zeigt die Arbeit, dass eine nachträgliche Statusklärung für den Mitarbeiter nicht nur Vorteile, sondern auch erhebliche finanzielle Risiken mit sich bringen kann.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit untersucht die Bedeutung und Auswirkung der Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die gerichtliche Statusbeurteilung. Ausgehend von der gesetzlichen Dreiteilung der Beschäftigten in Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen und die dafür durch die Rechtsprechung des BAG entwickelten Abgrenzungskriterien wird überprüft, ob die tarifliche Absicherung der arbeitnehmerähnlichen Personen bei den Rundfunkanstalten eine berufslebenslange Beschäftigung im Status der Arbeitnehmerähnlichkeit ermöglicht. Gerade diese langfristige, arbeitnehmerähnliche Beschäftigung unter einer starken sozialen Absicherung wird von den Tarifvertragsparteien durch die fortschreitende Ausgestaltung der Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen als «dritter Weg» neben der Beschäftigung von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern angestrebt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit untersucht die Bedeutung und Auswirkung der Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die gerichtliche Statusbeurteilung. Ausgehend von der gesetzlichen Dreiteilung der Beschäftigten in Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen und die dafür durch die Rechtsprechung des BAG entwickelten Abgrenzungskriterien wird überprüft, ob die tarifliche Absicherung der arbeitnehmerähnlichen Personen bei den Rundfunkanstalten eine berufslebenslange Beschäftigung im Status der Arbeitnehmerähnlichkeit ermöglicht. Gerade diese langfristige, arbeitnehmerähnliche Beschäftigung unter einer starken sozialen Absicherung wird von den Tarifvertragsparteien durch die fortschreitende Ausgestaltung der Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen als «dritter Weg» neben der Beschäftigung von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern angestrebt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit untersucht die Bedeutung und Auswirkung der Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die gerichtliche Statusbeurteilung. Ausgehend von der gesetzlichen Dreiteilung der Beschäftigten in Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen und die dafür durch die Rechtsprechung des BAG entwickelten Abgrenzungskriterien wird überprüft, ob die tarifliche Absicherung der arbeitnehmerähnlichen Personen bei den Rundfunkanstalten eine berufslebenslange Beschäftigung im Status der Arbeitnehmerähnlichkeit ermöglicht. Gerade diese langfristige, arbeitnehmerähnliche Beschäftigung unter einer starken sozialen Absicherung wird von den Tarifvertragsparteien durch die fortschreitende Ausgestaltung der Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen als «dritter Weg» neben der Beschäftigung von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern angestrebt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Seit der Etablierung der privaten Rundfunkveranstalter stehen die – zumindest auch werbefinanzierten – öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Wettbewerbsdruck. Im Kampf um Einschaltquoten und Werbeeinnahmen aber kommt und kann es weiterhin zu Verstößen gegen Programmbindungen (z. B. Werbebeschränkungen, Jugendschutzbestimmungen) kommen, zumal diese bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten – anders als bei den Privatveranstaltern – weitgehend sanktionslos verlaufen. Die Frage, wie der Staat diesen Gefahren mittels Aufsicht entgegentreten darf oder gar muß, ist Gegenstand der dreiteiligen Arbeit.
Im ersten Teil wird für sämtliche Rundfunkanstalten untersucht, inwieweit überhaupt einfachgesetzliche Grundlagen bestehen, auf die eine staatliche Aufsicht gestützt werden kann. Der Rechtsbegriff und das Grundsystem der Staatsaufsicht im allgemeinen werden herausgearbeitet. Der zweite, verfassungsrechtliche Teil zeigt, daß staatliche Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten trotz des sog. Grundsatzes der »Staatsfreiheit des Rundfunks« prinzipiell verfassungsrechtlich zulässig ist. Die weitergehende Auffassung, daß das Grundgesetz sogar eine Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten fordert, wird widerlegt. Der dritte und umfangreichste Teil widmet sich den Aufsichtsbefugnissen im einzelnen. Dabei wird insbesondere herausgearbeitet, inwieweit Rundfunkfreiheit Aufsichtsmaßstäbe beschränkt. Die unterschiedlichen Aufsichtsmittel sowie ihr Zusammenspiel – auch mit der anstaltsinternen Aufsicht – werden untersucht. Gegen die bislang einhellige Auffassung wird nachgewiesen, daß eine Vollstreckung der Aufsichtsakte im Verwaltungsweg nicht generell ausgeschlossen ist. Das Schlußkapitel beantwortet die Frage, welche weitergehenden Aufsichtsbefugnisse gegenüber den Rundfunkanstalten de lege ferenda zulässig wären.
Alle drei Teile enden mit einer Zusammenfassung, und in einem Anhang findet sich eine Zusammenstellung aufsichtsrelevanter Vorschriften.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber ihrem Auftrag verselbständigen kann, zumal wenn dieser nur mit Hilfe amorpher Rechtsbegriffe (Grundversorgungs- bzw. Funktionsauftrag) umrissen wird. Expansion und Diversifizierung der öffentlich-rechtlichen Programm- und sonstigen Tätigkeit schreiten voran. Spartenprogramme und digitale Programmbouquets, Pay-TV- und spezielle Internet-Programme sowie neue Formen wirtschaftlicher Betätigung (Access-Providing, »ZDF-Medienpark« etc.) sind Beleg dafür. Gemeinsam ist diesen Bestrebungen, daß sie zu einer Erhöhung des Finanzbedarfs führen und die ökonomische und publizistische Situation der privaten Wettbewerber beeinträchtigen.
Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht fordern die Konkretisierung von Programm- und Angebotsumfang durch Parlamentsgesetz, um wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und »ungebührliche« Belastungen der Rundfunkteilnehmer als solche erkennbar zu machen und zu verhindern. Der gesetzgeberische Spielraum wird dabei durch das Gebot der Staatsferne und die - nur noch als technisches Teilhaberecht zu verstehende - Entwicklungsgarantie begrenzt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber ihrem Auftrag verselbständigen kann, zumal wenn dieser nur mit Hilfe amorpher Rechtsbegriffe (Grundversorgungs- bzw. Funktionsauftrag) umrissen wird. Expansion und Diversifizierung der öffentlich-rechtlichen Programm- und sonstigen Tätigkeit schreiten voran. Spartenprogramme und digitale Programmbouquets, Pay-TV- und spezielle Internet-Programme sowie neue Formen wirtschaftlicher Betätigung (Access-Providing, »ZDF-Medienpark« etc.) sind Beleg dafür. Gemeinsam ist diesen Bestrebungen, daß sie zu einer Erhöhung des Finanzbedarfs führen und die ökonomische und publizistische Situation der privaten Wettbewerber beeinträchtigen.
Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht fordern die Konkretisierung von Programm- und Angebotsumfang durch Parlamentsgesetz, um wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und »ungebührliche« Belastungen der Rundfunkteilnehmer als solche erkennbar zu machen und zu verhindern. Der gesetzgeberische Spielraum wird dabei durch das Gebot der Staatsferne und die - nur noch als technisches Teilhaberecht zu verstehende - Entwicklungsgarantie begrenzt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zu den die Rundfunklandschaft in Deutschland charakterisierenden Merkmalen gehört die Tatsache, daß die Rundfunkveranstalter teilweise ihre Sendeanlagen selbst betreiben, teilweise aber durch die Telekom AG (als Nachfolgerin der früheren Deutschen Bundespost bzw. Deutschen Bundespost Telekom) verbreiten, die entsprechende Anlagen errichtet und betreibt. Rundfunkveranstalter, die bisher aufgrund eines Funkanlagenmonopols der Telekom AG, welches auf dem Fernmeldeanlagengesetz aus dem Jahre 1928 beruht, die Funkleistungen der Post in Anspruch nehmen mußten, wollen diese selbst übernehmen. Diese Entwicklung gab Anlaß, das Funkanlagenmonopol auf seine Verfassungsmäßigkeit zu untersuchen. Sowohl aufgrund der normierten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den jeweiligen Rundfunkgesetzen als auch des Unternehmenszwecks der privaten Rundfunkunternehmen gehört das Verbreiten von Hörfunk- und Fernsehprogrammen zur Programmveranstaltung, welches das Entscheidungsrecht einschließt, für die fernmeldetechnische Verbreitung der Programme eigene Funkanlagen oder Funkanlagen Dritter zu benutzen. Trotz der Liberalisierung durch die Postreform II bleibt die Errichtung und der Betrieb von Funkanlagen auch nach dem heute geltenden Recht Gegenstand eines Monopols des Nachfolgeunternehmens der DBP Telekom. Das Grundgesetz selbst enthält keine spezielle verfassungskräftige Anordnung oder Billigung des Funkanlagenmonopols, sondern das Monopolrecht findet seine Grundlage vielmehr im einfachen deutschen Recht. Es ist deshalb an den Grundrechten zu messen. Prüfungsmaßstab sind die Grundrechtsgewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 GG als Grundrechtspositionen der Rundfunkanstalten und Rundfunkunternehmen. Der durch das Monopol bewirkte Eingriff unterliegt daher dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Wendet man dieses Kriterium an, so ist nach Meinung des Autors das Fernmeldeanlagengesetz insofern verfassungswidrig, als hierin das Errichten und Betreiben von Funkanlagen Gegenstand eines Monopolrechts ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ein neuer Standard: Der Heidelberger Kommentar Medienstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Im September 2020 ist es soweit: Der neue Medienstaatsvertrag löst den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag ab. Er bedeutet nicht weniger als eine umfassende Neuregulierung der elektronischen Medien.
Auch die Vorschriften zur Aufsicht erfahren umfangreiche Neuregelungen. Insgesamt lassen sich im Vergleich zum Rundfunkstaatsvertrag erhebliche Änderungen sowohl in der Systematik als auch in vielen Details verzeichnen. Der Medienstaatsvertrag trägt damit technischen Entwicklungen ebenso Rechnung wie der Umsetzung von neuen Vorgaben auf unionaler Ebene. Überarbeitet und geändert wurden Regelungen zum Rundfunkbegriff- und Zulassungsvorschriften sowie die Plattformregulierung. Teilweise völlig neu oder mindestens erheblich geändert sind die Abschnitte zu neuen Medienformen und -plattformarten, zu "Medienintermediären", "Benutzeroberflächen" und "Video-Sharing-Diensten".
Unser Standardwerk zum bisherigen Rundfunkstaatsvertrag sowie Jugendmedienschutzstaatsvertrag trägt diesen weitreichenden Änderungen Rechnung und wird zum Heidelberger Kommentar Medienstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
In gewohnter Qualität und Expertise - Herausgeber und Autoren sind namhafte Experten aus der deutschen Medienlandschaft - wird die gesamte historische Entwicklung des föderal vereinbarten Rundfunk- und Telemedienrechts einschließlich des Jugendmedienschutzrechts und der europäischen Entwicklungen berücksichtigt und es wird eine vollständige Informationsquelle zu verfassungsrechtlichen, einfachgesetzlichen und praktischen Streitfragen geboten. Dabei enthält der Kommentar neben dem Text der Staatsverträge sämtliche relevanten begleitenden Texte wie die amtlichen Begründungen, die Ratifizierungsgesetze sowie Dokumente aus dem Europarecht und von Landesmedienanstalten, Rundfunkanstalten und Selbstkontrollorganisationen. Ausführungen zur Entstehungsgeschichte geben wertvolle Erkenntnisse zu Hintergründen des Medienstaatsvertrags. Übersichtsbeiträge zur relevanten Verfassungsrechtsprechung, zu den einschlägigen Rechtsgrundlagen und zu den europäischen Entwicklungen bilden die Basis für die ausführlichen Einzelkommentierungen zum Medienstaatsvertrag und Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Dabei sind durchgängig die europarechtlichen Vorgaben durch die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD) berücksichtigt.
Zuletzt erschien Lieferung 96 (Mai 2023/ 96,- €).
Aktualisiert: 2023-06-06
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Frontmatter -- Inhalt -- Einleitung -- A. Die unmittelbare Betätigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf dem Kassettenmarkt -- B. Die Betätigung der Rundfunkanstalten auf dem Kassettenmarkt durch abhängige Gesellschaften oder durch Beteiligung an gemischtwirtschaftlichen Unternehmen -- C. Zivilrechtliche Folgerangen -- D. Ergebnisse in Thesen mit Ubersetzungen ins Französische und Englische
Aktualisiert: 2023-05-29
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Seit der Etablierung der privaten Rundfunkveranstalter stehen die – zumindest auch werbefinanzierten – öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Wettbewerbsdruck. Im Kampf um Einschaltquoten und Werbeeinnahmen aber kommt und kann es weiterhin zu Verstößen gegen Programmbindungen (z. B. Werbebeschränkungen, Jugendschutzbestimmungen) kommen, zumal diese bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten – anders als bei den Privatveranstaltern – weitgehend sanktionslos verlaufen. Die Frage, wie der Staat diesen Gefahren mittels Aufsicht entgegentreten darf oder gar muß, ist Gegenstand der dreiteiligen Arbeit.
Im ersten Teil wird für sämtliche Rundfunkanstalten untersucht, inwieweit überhaupt einfachgesetzliche Grundlagen bestehen, auf die eine staatliche Aufsicht gestützt werden kann. Der Rechtsbegriff und das Grundsystem der Staatsaufsicht im allgemeinen werden herausgearbeitet. Der zweite, verfassungsrechtliche Teil zeigt, daß staatliche Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten trotz des sog. Grundsatzes der »Staatsfreiheit des Rundfunks« prinzipiell verfassungsrechtlich zulässig ist. Die weitergehende Auffassung, daß das Grundgesetz sogar eine Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten fordert, wird widerlegt. Der dritte und umfangreichste Teil widmet sich den Aufsichtsbefugnissen im einzelnen. Dabei wird insbesondere herausgearbeitet, inwieweit Rundfunkfreiheit Aufsichtsmaßstäbe beschränkt. Die unterschiedlichen Aufsichtsmittel sowie ihr Zusammenspiel – auch mit der anstaltsinternen Aufsicht – werden untersucht. Gegen die bislang einhellige Auffassung wird nachgewiesen, daß eine Vollstreckung der Aufsichtsakte im Verwaltungsweg nicht generell ausgeschlossen ist. Das Schlußkapitel beantwortet die Frage, welche weitergehenden Aufsichtsbefugnisse gegenüber den Rundfunkanstalten de lege ferenda zulässig wären.
Alle drei Teile enden mit einer Zusammenfassung, und in einem Anhang findet sich eine Zusammenstellung aufsichtsrelevanter Vorschriften.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber ihrem Auftrag verselbständigen kann, zumal wenn dieser nur mit Hilfe amorpher Rechtsbegriffe (Grundversorgungs- bzw. Funktionsauftrag) umrissen wird. Expansion und Diversifizierung der öffentlich-rechtlichen Programm- und sonstigen Tätigkeit schreiten voran. Spartenprogramme und digitale Programmbouquets, Pay-TV- und spezielle Internet-Programme sowie neue Formen wirtschaftlicher Betätigung (Access-Providing, »ZDF-Medienpark« etc.) sind Beleg dafür. Gemeinsam ist diesen Bestrebungen, daß sie zu einer Erhöhung des Finanzbedarfs führen und die ökonomische und publizistische Situation der privaten Wettbewerber beeinträchtigen.
Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht fordern die Konkretisierung von Programm- und Angebotsumfang durch Parlamentsgesetz, um wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und »ungebührliche« Belastungen der Rundfunkteilnehmer als solche erkennbar zu machen und zu verhindern. Der gesetzgeberische Spielraum wird dabei durch das Gebot der Staatsferne und die - nur noch als technisches Teilhaberecht zu verstehende - Entwicklungsgarantie begrenzt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Zu den die Rundfunklandschaft in Deutschland charakterisierenden Merkmalen gehört die Tatsache, daß die Rundfunkveranstalter teilweise ihre Sendeanlagen selbst betreiben, teilweise aber durch die Telekom AG (als Nachfolgerin der früheren Deutschen Bundespost bzw. Deutschen Bundespost Telekom) verbreiten, die entsprechende Anlagen errichtet und betreibt. Rundfunkveranstalter, die bisher aufgrund eines Funkanlagenmonopols der Telekom AG, welches auf dem Fernmeldeanlagengesetz aus dem Jahre 1928 beruht, die Funkleistungen der Post in Anspruch nehmen mußten, wollen diese selbst übernehmen. Diese Entwicklung gab Anlaß, das Funkanlagenmonopol auf seine Verfassungsmäßigkeit zu untersuchen. Sowohl aufgrund der normierten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den jeweiligen Rundfunkgesetzen als auch des Unternehmenszwecks der privaten Rundfunkunternehmen gehört das Verbreiten von Hörfunk- und Fernsehprogrammen zur Programmveranstaltung, welches das Entscheidungsrecht einschließt, für die fernmeldetechnische Verbreitung der Programme eigene Funkanlagen oder Funkanlagen Dritter zu benutzen. Trotz der Liberalisierung durch die Postreform II bleibt die Errichtung und der Betrieb von Funkanlagen auch nach dem heute geltenden Recht Gegenstand eines Monopols des Nachfolgeunternehmens der DBP Telekom. Das Grundgesetz selbst enthält keine spezielle verfassungskräftige Anordnung oder Billigung des Funkanlagenmonopols, sondern das Monopolrecht findet seine Grundlage vielmehr im einfachen deutschen Recht. Es ist deshalb an den Grundrechten zu messen. Prüfungsmaßstab sind die Grundrechtsgewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 GG als Grundrechtspositionen der Rundfunkanstalten und Rundfunkunternehmen. Der durch das Monopol bewirkte Eingriff unterliegt daher dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Wendet man dieses Kriterium an, so ist nach Meinung des Autors das Fernmeldeanlagengesetz insofern verfassungswidrig, als hierin das Errichten und Betreiben von Funkanlagen Gegenstand eines Monopolrechts ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber ihrem Auftrag verselbständigen kann, zumal wenn dieser nur mit Hilfe amorpher Rechtsbegriffe (Grundversorgungs- bzw. Funktionsauftrag) umrissen wird. Expansion und Diversifizierung der öffentlich-rechtlichen Programm- und sonstigen Tätigkeit schreiten voran. Spartenprogramme und digitale Programmbouquets, Pay-TV- und spezielle Internet-Programme sowie neue Formen wirtschaftlicher Betätigung (Access-Providing, »ZDF-Medienpark« etc.) sind Beleg dafür. Gemeinsam ist diesen Bestrebungen, daß sie zu einer Erhöhung des Finanzbedarfs führen und die ökonomische und publizistische Situation der privaten Wettbewerber beeinträchtigen.
Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht fordern die Konkretisierung von Programm- und Angebotsumfang durch Parlamentsgesetz, um wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und »ungebührliche« Belastungen der Rundfunkteilnehmer als solche erkennbar zu machen und zu verhindern. Der gesetzgeberische Spielraum wird dabei durch das Gebot der Staatsferne und die - nur noch als technisches Teilhaberecht zu verstehende - Entwicklungsgarantie begrenzt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zu den die Rundfunklandschaft in Deutschland charakterisierenden Merkmalen gehört die Tatsache, daß die Rundfunkveranstalter teilweise ihre Sendeanlagen selbst betreiben, teilweise aber durch die Telekom AG (als Nachfolgerin der früheren Deutschen Bundespost bzw. Deutschen Bundespost Telekom) verbreiten, die entsprechende Anlagen errichtet und betreibt. Rundfunkveranstalter, die bisher aufgrund eines Funkanlagenmonopols der Telekom AG, welches auf dem Fernmeldeanlagengesetz aus dem Jahre 1928 beruht, die Funkleistungen der Post in Anspruch nehmen mußten, wollen diese selbst übernehmen. Diese Entwicklung gab Anlaß, das Funkanlagenmonopol auf seine Verfassungsmäßigkeit zu untersuchen. Sowohl aufgrund der normierten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den jeweiligen Rundfunkgesetzen als auch des Unternehmenszwecks der privaten Rundfunkunternehmen gehört das Verbreiten von Hörfunk- und Fernsehprogrammen zur Programmveranstaltung, welches das Entscheidungsrecht einschließt, für die fernmeldetechnische Verbreitung der Programme eigene Funkanlagen oder Funkanlagen Dritter zu benutzen. Trotz der Liberalisierung durch die Postreform II bleibt die Errichtung und der Betrieb von Funkanlagen auch nach dem heute geltenden Recht Gegenstand eines Monopols des Nachfolgeunternehmens der DBP Telekom. Das Grundgesetz selbst enthält keine spezielle verfassungskräftige Anordnung oder Billigung des Funkanlagenmonopols, sondern das Monopolrecht findet seine Grundlage vielmehr im einfachen deutschen Recht. Es ist deshalb an den Grundrechten zu messen. Prüfungsmaßstab sind die Grundrechtsgewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 GG als Grundrechtspositionen der Rundfunkanstalten und Rundfunkunternehmen. Der durch das Monopol bewirkte Eingriff unterliegt daher dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Wendet man dieses Kriterium an, so ist nach Meinung des Autors das Fernmeldeanlagengesetz insofern verfassungswidrig, als hierin das Errichten und Betreiben von Funkanlagen Gegenstand eines Monopolrechts ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Seit der Etablierung der privaten Rundfunkveranstalter stehen die – zumindest auch werbefinanzierten – öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Wettbewerbsdruck. Im Kampf um Einschaltquoten und Werbeeinnahmen aber kommt und kann es weiterhin zu Verstößen gegen Programmbindungen (z. B. Werbebeschränkungen, Jugendschutzbestimmungen) kommen, zumal diese bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten – anders als bei den Privatveranstaltern – weitgehend sanktionslos verlaufen. Die Frage, wie der Staat diesen Gefahren mittels Aufsicht entgegentreten darf oder gar muß, ist Gegenstand der dreiteiligen Arbeit.
Im ersten Teil wird für sämtliche Rundfunkanstalten untersucht, inwieweit überhaupt einfachgesetzliche Grundlagen bestehen, auf die eine staatliche Aufsicht gestützt werden kann. Der Rechtsbegriff und das Grundsystem der Staatsaufsicht im allgemeinen werden herausgearbeitet. Der zweite, verfassungsrechtliche Teil zeigt, daß staatliche Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten trotz des sog. Grundsatzes der »Staatsfreiheit des Rundfunks« prinzipiell verfassungsrechtlich zulässig ist. Die weitergehende Auffassung, daß das Grundgesetz sogar eine Staatsaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten fordert, wird widerlegt. Der dritte und umfangreichste Teil widmet sich den Aufsichtsbefugnissen im einzelnen. Dabei wird insbesondere herausgearbeitet, inwieweit Rundfunkfreiheit Aufsichtsmaßstäbe beschränkt. Die unterschiedlichen Aufsichtsmittel sowie ihr Zusammenspiel – auch mit der anstaltsinternen Aufsicht – werden untersucht. Gegen die bislang einhellige Auffassung wird nachgewiesen, daß eine Vollstreckung der Aufsichtsakte im Verwaltungsweg nicht generell ausgeschlossen ist. Das Schlußkapitel beantwortet die Frage, welche weitergehenden Aufsichtsbefugnisse gegenüber den Rundfunkanstalten de lege ferenda zulässig wären.
Alle drei Teile enden mit einer Zusammenfassung, und in einem Anhang findet sich eine Zusammenstellung aufsichtsrelevanter Vorschriften.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ein neuer Standard: Der Heidelberger Kommentar Medienstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Im September 2020 ist es soweit: Der neue Medienstaatsvertrag löst den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag ab. Er bedeutet nicht weniger als eine umfassende Neuregulierung der elektronischen Medien.
Auch die Vorschriften zur Aufsicht erfahren umfangreiche Neuregelungen. Insgesamt lassen sich im Vergleich zum Rundfunkstaatsvertrag erhebliche Änderungen sowohl in der Systematik als auch in vielen Details verzeichnen. Der Medienstaatsvertrag trägt damit technischen Entwicklungen ebenso Rechnung wie der Umsetzung von neuen Vorgaben auf unionaler Ebene. Überarbeitet und geändert wurden Regelungen zum Rundfunkbegriff- und Zulassungsvorschriften sowie die Plattformregulierung. Teilweise völlig neu oder mindestens erheblich geändert sind die Abschnitte zu neuen Medienformen und -plattformarten, zu "Medienintermediären", "Benutzeroberflächen" und "Video-Sharing-Diensten".
Unser Standardwerk zum bisherigen Rundfunkstaatsvertrag sowie Jugendmedienschutzstaatsvertrag trägt diesen weitreichenden Änderungen Rechnung und wird zum Heidelberger Kommentar Medienstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
In gewohnter Qualität und Expertise - Herausgeber und Autoren sind namhafte Experten aus der deutschen Medienlandschaft - wird die gesamte historische Entwicklung des föderal vereinbarten Rundfunk- und Telemedienrechts einschließlich des Jugendmedienschutzrechts und der europäischen Entwicklungen berücksichtigt und es wird eine vollständige Informationsquelle zu verfassungsrechtlichen, einfachgesetzlichen und praktischen Streitfragen geboten. Dabei enthält der Kommentar neben dem Text der Staatsverträge sämtliche relevanten begleitenden Texte wie die amtlichen Begründungen, die Ratifizierungsgesetze sowie Dokumente aus dem Europarecht und von Landesmedienanstalten, Rundfunkanstalten und Selbstkontrollorganisationen. Ausführungen zur Entstehungsgeschichte geben wertvolle Erkenntnisse zu Hintergründen des Medienstaatsvertrags. Übersichtsbeiträge zur relevanten Verfassungsrechtsprechung, zu den einschlägigen Rechtsgrundlagen und zu den europäischen Entwicklungen bilden die Basis für die ausführlichen Einzelkommentierungen zum Medienstaatsvertrag und Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Dabei sind durchgängig die europarechtlichen Vorgaben durch die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD) berücksichtigt.
Zuletzt erschien Lieferung 95 (April 2023/ 90 €).
Aktualisiert: 2023-04-30
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