Die Festschrift für Hans-Jörg Albrecht, emeritierter Direktor am ehemaligen Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg, versammelt neben einem ausführlichen Interview mit dem Jubilar mehr als 60 deutsch- und englischsprachige wissenschaftliche Beiträge aus aller Welt zu Sicherheit und Prävention, Kriminologie und Kriminalpolitik, dem gesamten Bereich der strafrechtlichen Sozialkontrolle, Jugendkriminalität und Jugendkriminalrecht sowie den Folgewirkungen von Strafen und Strafvollzug.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Aktualisiert: 2023-06-29
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Aktualisiert: 2023-06-29
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Aktualisiert: 2023-06-27
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Aktualisiert: 2023-06-22
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Aktualisiert: 2023-06-22
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Aktualisiert: 2023-06-22
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Aktualisiert: 2023-06-20
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Ein Großteil der Straftaten ist auf die Erzielung von Vermögensvorteilen ausgerichtet. Der strafrechtliche Verfall, der als allgemeines Rechtsinstitut erstmals durch das 2. StrRG mit Wirkung zum 1. Januar 1975 in das StGB eingeführt wurde, dient dem Zweck der Abschöpfung der illegitimen Vermögensvorteile kriminellen Handelns. § 73 Abs. 3 StGB eröffnet die Möglichkeit der Verfallsanordnung gegen einen tatunbeteiligten Drittbegünstigten, wenn der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und dadurch zu dessen Gunsten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist. Erfasst werden nicht nur die Fälle, in denen der Täter die Tatvorteile an den Dritten weitergeleitet hat sondern auch die Fälle, in denen der Tatvorteil unmittelbar bei dem Drittbegünstigten entstanden ist. Damit ist § 73 Abs. 3 StGB von besonderer praktischer Bedeutung im Bereich der Wirtschaftskriminalität. Im Jahr 1992 wurde das bis dahin geltende Nettoprinzip - also die Beschränkung der Verfallsanordnung auf den erlangten Vermögensvorteil - durch das sog. Bruttoprinzip ersetzt mit der Folge, dass die zur Erlangung des Vermögensvorteils gemachten Aufwendungen nicht mehr abzugsfähig waren. Von besonderer Bedeutung für die Anwendung von § 73 Abs. 3 StGB war und ist dabei die Frage nach der Rechtsnatur des Verfalls, die noch immer nicht als geklärt angesehen werden kann, obwohl sie sowohl dogmatische als auch spätestens seit der Einführung des Bruttoprinzips praktische Bedeutung für die Anwendungsvoraussetzungen von § 73 Abs. 3 StGB hat. Vor dem so skizzierten Hintergrund unternimmt der Autor den Versuch einer Bestandsaufnahme von Rechtsprechung und Literatur zu den Voraussetzungen einer Verfallsanordnung gegen den Drittbegünstigten. Der erste Teil besteht in einer Bestandsaufnahme der zu § 73 Abs. 3 StGB veröffentlichten Rechtsprechung. Hieran anschließend wird in einem zweiten Teil die Entwicklung der Einziehung von Tatgewinnen und -entgelten seit dem Inkrafttreten des RStGB dargestellt. Einbezogen werden die unmittelbaren Vorarbeiten zum 2. StrRG, also insbesondere die Beratungen der Großen Strafrechtskommission sowie die parlamentarischen Beratungen auf der Grundlage des StGB-E 1962 und des StGB-AE. Der Dritte Teil besteht in der Darstellung der Verfallsvorschriften des StGB seit Inkrafttreten des 2. StrRG. Neben einem Überblick über Sanktionen mit ähnlicher Wirkung steht die Frage nach der kriminalpolitischen Zielsetzung und der Rechtsnatur des Verfalls vor und nach der Einführung des Bruttoprinzips in ihren Auswirkungen auf die Verfallsanordnung gegen den Drittbegünstigten im Mittelpunkt dieses Teils. Den Abschluss bildet ein eigener Ansatz zur Auslegung von § 73 Abs. 3 StGB und dessen Überprüfung am Maßstab der von BGHSt 45, 235 gebildeten Fallgruppen (Vertretungsfall, Verschiebungsfall, Erfüllungsfall).
Aktualisiert: 2019-12-20
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Der Inhalt:
Strafverteidigung endet nicht mit der Rechtskraft des Urteils. Vielmehr bieten sich auch in der Vollstreckung und im Vollzug der jeweiligen Sanktionen (Haupt- und Nebenstrafen, Maßregeln etc.) viele Möglichkeiten, dem Mandanten zu helfen und Verbesserungen zu erwirken.
Das bewährte Handbuch orientiert sich an den Grundrechten der Betroffenen und den jeweiligen Rechtsschutzoptionen und zeigt Ihnen zahlreiche Ansatzpunkte für eine erfolgversprechende Verteidigung auf. Die durch das Zusammenspiel von verwaltungs- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen recht unübersichtliche und komplizierte Materie wird kompakt und praxisnah dargestellt. Besonders hilfreich sind die zahlreichen Muster von Verteidigerschreiben.
In der 5. Auflage neu aufgenommen:
Ausführungen zur Strafrechtsentschädigung (nach StrEG) und zum Registerrecht (nach BZRG).
Die Neuauflage berücksichtigt außerdem:
- Änderungen im JGG 2013 (insb. Warnschuss-Arrest)
- Änderungen im Recht der Sicherungsverwahrung 2011/2013 (insb. zum sog. „Abstandsgebot“)
- Neufassung der Strafvollstreckungsordnung (2011)
- Rechtsprechung des BVerfG zum Maßregelvollstreckungsrecht
Aktualisiert: 2020-10-12
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Erst wenn das Strafrecht an seine Grenzen stößt, kann es seine tatsächliche Wirksamkeit unter Beweis stellen. Geht es um extreme Taten und Strafen wird es schwer, die Balance zwischen den unterschiedlichen und oft gegenläufigen Zwecken zu finden. Gabriele Kett-Straub untersucht die lebenslange Freiheitsstrafe mit all ihren rechtlichen Facetten. Insbesondere geht es ihr um die Legitimation der Strafe, ihre Ausgestaltung als absolute Strafandrohung und die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 a StGB. Sie erörtert ausführlich, warum unsere Gesellschaft dieser Sanktion als Höchststrafe bedarf und widmet der Bestimmung der besonderen Schwere der Schuld ein eigenes Kapitel. Außerdem behandelt die Autorin aktuelle Fragen wie die Kombination der Strafe mit der Sicherungsverwahrung, die besondere Schwere der Schuld als Gegenstand einer Verständigung und die Anrechnung einer überlangen Dauer eines Strafverfahrens auf eine lebenslange Freiheitsstrafe.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Straf- und Disziplinarverfahren sind zwei voneinander unabhängige, unterschiedliche Zwecke verfolgende Sanktionssysteme. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist daher zwischen ihnen nicht anwendbar. Diese etablierte und auch für die Neufassung des Disziplinarrechts in Baden-Württemberg im Jahre 2008 zugrunde gelegte Auffassung ist als unumstößlich anzusehen. Doch woher kommt das und welche Auswirkungen ergeben sich daraus auf das Disziplinarrecht und die Rechte des Beamten, der zusätzlich zur Strafe disziplinarrechtlich in Anspruch genommen wird? Die Autorin nimmt die Neufassung des § 34 Landesdisziplinargesetz für Baden-Württemberg (LDG) zum Anlass, die Diskussion um die Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach strafrechtlichen Sanktionen wieder aufleben zu lassen und fortzuführen. Um die Zulässigkeit dieser "Doppelsanktionen" zu überprüfen, wird in einem ersten Teil das Verhältnis von Disziplinarrecht und Strafrecht und damit zum Grundsatz "ne bis in idem" dargestellt. Dies erfolgt anhand eines Überblicks über die geschichtliche Entwicklung des Disziplinarrechts sowie der Darstellung der bestehenden Auffassungen zu Rechtsnatur und Zwecken des Disziplinarrechts im Vergleich zum Strafrecht. In einem zweiten Teil wird überprüft, ob es nach heutigem Gesetzes- und Meinungsstand gelingt, Disziplinarmaßnahmen nach strafrechtlichen Sanktionen auch in ihren Rechtsfolgen verfassungsgemäß zu verhängen. Dafür werden die einzelnen Fallkonstellationen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LDG unter Zugrundelegung der bestehenden Rechts- und Meinungslage daraufhin untersucht, ob eine zweifache Sanktionierung vertretbar ist. Die entscheidende Frage dabei ist, ob den Regelungen über die Möglichkeit, einen Beamten für ein Verhalten zweimal in Anspruch nehmen zu können, zu Recht mit dem heutigen Selbstverständnis begegnet wird oder woran eine solche Sanktionierung neben einer Kriminalstrafe in den einzelnen Fällen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LDG scheitern könnte. Das größte Augenmerk wird dabei auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie eine faktische Verletzung von "ne bis in idem" gelegt.
Aktualisiert: 2019-12-20
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