Teleologische Reduktion des Betrugstatbestandes aufgrund von Mitverantwortung des Opfers

Teleologische Reduktion des Betrugstatbestandes aufgrund von Mitverantwortung des Opfers von Hennings,  Frank
Bemühungen, eine Opfermitverantwortung innerhalb des Betrugstatbestandes zu berücksichtigen, finden sich in vielfältiger Form seit dem römischen Recht. Die heute herrschende Betrugsdogmatik berücksichtigt das Verhalten des Opfers nicht und lehnt die sog. viktimo-dogmatischen Vorschläge ausdrücklich ab. In vielen Einzelproblemen, vor allem bei risikoreichen Spekulationsgeschäften, greift sie aber trotzdem auf fragwürdige dogmatische Konstruktionen zurück, die sich mit dem Gedanken der Mitverantwortung des Opfers erklären lassen. Die bisherigen restriktiven Vorschläge können dogmatisch und kriminalpolitisch nicht überzeugen. Demgegenüber ist eine Einschränkung über die Verknüpfung des Prinzips der Selbstverantwortung mit dem auf der allgemeinen Unrechtslehre beruhenden Verbrechensbegriff sachgerecht, sofern dem Opfer zumutbare Maßnahmen zur Überprüfung des eingesetzten Vertrauens zur Verfügung gestanden haben, die es nicht genutzt hat. Zudem ist es erforderlich, daß sich das Verhalten des Opfers als bewußte Vernachlässigung seiner wirtschaftlichen Eigenverantwortung darstellt. Schließlich muß das Opfer als nicht schutzbedürftig anzusehen sein. Diese Konzeption läßt sich über eine teleologische Reduktion verwirklichen. Allerdings beschränkt sich ihr Anwendungsbereich auf nur wenige durch hohes Opfermitverschulden geprägte Fallgruppen, insbesondere im Bereich der Risikogeschäfte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Teleologische Reduktion des Betrugstatbestandes aufgrund von Mitverantwortung des Opfers

Teleologische Reduktion des Betrugstatbestandes aufgrund von Mitverantwortung des Opfers von Hennings,  Frank
Bemühungen, eine Opfermitverantwortung innerhalb des Betrugstatbestandes zu berücksichtigen, finden sich in vielfältiger Form seit dem römischen Recht. Die heute herrschende Betrugsdogmatik berücksichtigt das Verhalten des Opfers nicht und lehnt die sog. viktimo-dogmatischen Vorschläge ausdrücklich ab. In vielen Einzelproblemen, vor allem bei risikoreichen Spekulationsgeschäften, greift sie aber trotzdem auf fragwürdige dogmatische Konstruktionen zurück, die sich mit dem Gedanken der Mitverantwortung des Opfers erklären lassen. Die bisherigen restriktiven Vorschläge können dogmatisch und kriminalpolitisch nicht überzeugen. Demgegenüber ist eine Einschränkung über die Verknüpfung des Prinzips der Selbstverantwortung mit dem auf der allgemeinen Unrechtslehre beruhenden Verbrechensbegriff sachgerecht, sofern dem Opfer zumutbare Maßnahmen zur Überprüfung des eingesetzten Vertrauens zur Verfügung gestanden haben, die es nicht genutzt hat. Zudem ist es erforderlich, daß sich das Verhalten des Opfers als bewußte Vernachlässigung seiner wirtschaftlichen Eigenverantwortung darstellt. Schließlich muß das Opfer als nicht schutzbedürftig anzusehen sein. Diese Konzeption läßt sich über eine teleologische Reduktion verwirklichen. Allerdings beschränkt sich ihr Anwendungsbereich auf nur wenige durch hohes Opfermitverschulden geprägte Fallgruppen, insbesondere im Bereich der Risikogeschäfte.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Teleologische Reduktion des Betrugstatbestandes aufgrund von Mitverantwortung des Opfers

Teleologische Reduktion des Betrugstatbestandes aufgrund von Mitverantwortung des Opfers von Hennings,  Frank
Bemühungen, eine Opfermitverantwortung innerhalb des Betrugstatbestandes zu berücksichtigen, finden sich in vielfältiger Form seit dem römischen Recht. Die heute herrschende Betrugsdogmatik berücksichtigt das Verhalten des Opfers nicht und lehnt die sog. viktimo-dogmatischen Vorschläge ausdrücklich ab. In vielen Einzelproblemen, vor allem bei risikoreichen Spekulationsgeschäften, greift sie aber trotzdem auf fragwürdige dogmatische Konstruktionen zurück, die sich mit dem Gedanken der Mitverantwortung des Opfers erklären lassen. Die bisherigen restriktiven Vorschläge können dogmatisch und kriminalpolitisch nicht überzeugen. Demgegenüber ist eine Einschränkung über die Verknüpfung des Prinzips der Selbstverantwortung mit dem auf der allgemeinen Unrechtslehre beruhenden Verbrechensbegriff sachgerecht, sofern dem Opfer zumutbare Maßnahmen zur Überprüfung des eingesetzten Vertrauens zur Verfügung gestanden haben, die es nicht genutzt hat. Zudem ist es erforderlich, daß sich das Verhalten des Opfers als bewußte Vernachlässigung seiner wirtschaftlichen Eigenverantwortung darstellt. Schließlich muß das Opfer als nicht schutzbedürftig anzusehen sein. Diese Konzeption läßt sich über eine teleologische Reduktion verwirklichen. Allerdings beschränkt sich ihr Anwendungsbereich auf nur wenige durch hohes Opfermitverschulden geprägte Fallgruppen, insbesondere im Bereich der Risikogeschäfte.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Juristische Rhetorik

Juristische Rhetorik von Gast,  Wolfgang
Das Buch: Dieses Standardwerk zur Juristischen Rhetorik handelt von den besonderen Mitteln, mit deren Hilfe der Jurist in der fachlichen Auseinandersetzung das kollegiale Einverständnis sucht. Es stellt die vertrauten juristischen Methoden ins richtige, nämlich praktische Licht: gezeigt wird, was mit den Werkzeugen der Rechts(er)findung anzufangen ist und wie der juristische Rhetor sie zielstrebig nutzt, zum Beispiel - beim Umgang mit Definitionen - am logischen Gerüst des Argumentierens - beim spielerischen Umgang mit rechtlichen Fundamentalbegriffen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Auslegung von Gesetzen

Die Auslegung von Gesetzen von Maties,  Martin, Wank,  Rolf
Die »Auslegung von Gesetzen« ist ein Teilgebiet der juristischen Methodenlehre. Bereits der Studienanfänger sollte sich damit beschäftigen: Fragen der Gesetzesauslegung begleiten ihn auf seinem gesamten Berufsweg. Sie ist jedoch auch für Nichtjuristen geeignet, die sich über juristische Auslegungsarbeit informieren wollen. Die Darstellung geht von einfachen Beispielen aus und vermittelt dem Leser so Schritt für Schritt das Grundhandwerkszeug, welches er für die Auslegung von Gesetzen benötigt. Ihm wird vor Augen geführt, dass die Rechtswissenschaft von Auslegung und Argumenten lebt. Entnommen wurden die Beispiele dem Bürgerlichen Recht, dem Strafrecht und dem Verfassungsrecht, also den Rechtsgebieten, mit welchen der Studienanfänger zuerst konfrontiert wird. war Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der Ruhr-Universität Bochum. ist Inhaber der Professur für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht sowie Methodenlehre an der Universität Augsburg. Zudem ist er dort Leiter der Forschungsstelle für eSport-Recht.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Der Auslandsbezug im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht

Der Auslandsbezug im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht von Grimm,  Alexander
Der Begriff des Auslandssachverhalts oder des grenzüberschreitenden Bezuges kann neben seiner Bedeutung für die Umschreibung einer Rechtsmaterie (wie des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts) auch eine normative Abgrenzungsfunktion erfüllen. Insoweit Rechtsakte aber weder ausdrücklich vorgeben, ob sie einen Auslandssachverhalt verlangen, noch eine eindeutige Definition vorsehen, stellen sich erhebliche Rechtsanwendungsprobleme. Dies gilt umso mehr als der Rechtsanwender die in einer globalisierten Welt vielfältig vorkommenden faktischen von den normativ relevanten Auslandsbezügen trennen muss. Man denke beispielsweise an die Frage, ob die Parteien auch bei einem Inlandssachverhalt ein ausländisches Gericht prorogieren dürfen, oder welche Anforderungen an den Auslandssachverhalt für eine wirksame kollisionsrechtliche Rechtswahl zu stellen sind. In seiner Dissertation untersucht Alexander Grimm rechtsvergleichend die Abgrenzungsfunktion des Auslandssachverhalts und zeigt soweit notwendig auf, wie dieser auch ohne gesetzliche Definition für die konkrete Rechtsfrage und den konkreten Rechtsakt konkretisiert werden kann. Seine Arbeit veranschaulicht zudem, dass der Begriff des Auslandssachverhalts auch innerhalb einer Rechtsmaterie rechtsvergleichend verschiedene Funktionen erfüllen kann, etwa im nationalen und internationalen Schiedsverfahrensrecht.
Aktualisiert: 2021-02-11
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Vermächtnisweise Zuwendung eines GmbH-Geschäftsanteils

Vermächtnisweise Zuwendung eines GmbH-Geschäftsanteils von Ehinger,  Sebastian
Oft soll ein GmbH-Geschäftsanteil erst mit dem Tod seines bisherigen Inhabers in neue Hände fallen. Für den Erblasser besteht dann die Möglichkeit, den Geschäftsanteil vermächtnisweise zuzuwenden anstatt den Unternehmensnachfolger als Erben einzusetzen. Ist die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag an die Zustimmung des Geschäftsführers oder der anderen Gesellschafter geknüpft, gilt das im Grundsatz aber auch für die Abtretung aufgrund eines Vermächtnisses. Stimmen der Geschäftsführer oder die anderen Gesellschafter der Anteilsabtretung an den Vermächtnisnehmer nicht zu, kann es sein, dass der Vermächtnisnehmer nicht Mitglied der Gesellschaft wird und sogar jegliche ökonomischen Vorteile der vermächtnisweisen Zuwendung verloren gehen. Diese Konsequenz ist prekär. Der Anteilsnachfolge eines Erben stünden hingegen oftmals keine Hindernisse im Weg. Sollte nicht der Erblasser in den Erfolg einer vermächtnisweisen Zuwendung eines GmbH-Geschäftsanteils in gleicher Weise vertrauen können wie in den Erfolg einer Anteilsnachfolge eines Erben? Besonders ins Gewicht fällt bei der Behandlung dieser Frage, dass ein GmbH-Geschäftsanteil nicht selten das Lebenswerk des Erblassers ist. Zugleich bietet das Vermächtnisrecht vielseitige Gestaltungsmöglichkeiten, die gerade in der Unternehmensnachfolge von Belang sind und bei einer Erbeinsetzung nicht bestehen. Das Werk beleuchtet vertieft die rechtlichen Fallstricke, die bei vermächtnisweisen Zuwendungen von GmbH-Geschäftsanteilen zu beachten sind und widmet sich darüber hinaus praktischen sowie wirtschaftlichen Überlegungen. Es verschafft dem Unternehmer in der Praxis das notwendige Einordnungswissen, um die Nachfolge in den GmbH-Geschäftsanteil effizient und sicher zugleich zu regeln. Das Werk enthält darüber hinaus mit grundlegenden Überlegungen zum verfassungsrechtlichen Schutz des Anteilseigentums, der Rechtsnatur des Vermächtnisses und zur Gesellschafter-Gesellschaft-Beziehung in der GmbH dogmatisch anspruchsvolle Themen. Hervorzuheben ist nicht zuletzt, dass die Lösung der Fallfrage zu einem beachtlichen Teil auf Erwägungen des historischen Gesetzgebers bei Verabschiedung des GmbH-Gesetzes im Jahre 1892 aufbaut. Sorgfältig sind zahlreiche Ausschnitte der Gesetzesbegründung zum Reichsgesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingearbeitet.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Juristische Rhetorik

Juristische Rhetorik von Gast,  Wolfgang
Das Buch: Dieses Standardwerk zur Juristischen Rhetorik handelt von den besonderen Mitteln, mit deren Hilfe der Jurist in der fachlichen Auseinandersetzung das kollegiale Einverständnis sucht. Es stellt die vertrauten juristischen Methoden ins richtige, nämlich praktische Licht: gezeigt wird, was mit den Werkzeugen der Rechts(er)findung anzufangen ist und wie der juristische Rhetor sie zielstrebig nutzt, zum Beispiel - beim Umgang mit Definitionen - am logischen Gerüst des Argumentierens - beim spielerischen Umgang mit rechtlichen Fundamentalbegriffen.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Umsatzsteuerrechtliche Haftungsprobleme bei der Forderungszession

Umsatzsteuerrechtliche Haftungsprobleme bei der Forderungszession von Hofmann,  Michael
Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 hat der Gesetzgeber einen weiteren Haftungstatbestand in das Umsatzsteuergesetz eingefügt: § 13c UStG soll Ausfälle im Zusammenhang mit Forderungsabtretungen bei der Umsatzsteuer verhindern. Hintergrund der Vorschrift war der Bericht des Bundesrechnungshofes vom 03. September 2003 über Steuerausfälle bei der Umsatzsteuer durch Steuerbetrug und Steuervermeidung. Diesem Bericht zufolge kann der Staat in einer Vielzahl von Zessionsfällen, insbesondere im Insolvenzverfahren, die Umsatzsteuer nicht mehr realisieren. Die Studie zeigt Haftungsrisiken und Auswirkungen des Haftungstatbestandes in der Praxis auf. In der Folge werden praxisrelevante Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung einer Haftung entwickelt.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die Rechtsträgersanierung und Eigenverwaltung der zweigliedrigen „typischen“ GmbH & Co. KG nach dem ESUG

Die Rechtsträgersanierung und Eigenverwaltung der zweigliedrigen „typischen“ GmbH & Co. KG nach dem ESUG von Schlicht,  Christian
Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 will der Gesetzgeber die Sanierung des Rechtsträgers im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erleichtern und das Institut der Eigenverwaltung stärken. Dadurch soll der rechtliche Rahmen verbessert werden, um überlebensfähige Unternehmen trotz einer vorübergehenden Insolvenz am Markt zu erhalten. Der Autor weist darauf hin, dass diese Ziele des ESUG für die zweigliedrige GmbH & Co. KG vereitelt werden, wenn die GmbH und ihre Geschäftsführung wegen der (dispositiven) Vorschrift des § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB aus der KG ausscheiden und die KG aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erlischt. Weil das Wirtschaftsleben in Deutschland ganz wesentlich durch Unternehmen geprägt ist, die als GmbH & Co. KG organisiert sind, muss eine Lösung für dieses neue Spannungsfeld gefunden werden. Der Autor entwickelt die sogenannte Reduktionslösung, die für die Nichtanwendung von § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB plädiert, vor dem Hintergrund des ESUG weiter, indem er den Anwendungsbereich der teleologischen Reduktion von § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB auf Sanierungs- und Eigenverwaltungsfälle begrenzt. Dies hat den Vorteil, dass der Anwendungsbereich klar abgrenzbar wird, wodurch die Handhabung der Reduktion in der Praxis erleichtert wird. Insgesamt leistet der Autor damit zugleich einen Beitrag zu der Diskussion um das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Juristische Rhetorik

Juristische Rhetorik von Gast,  Wolfgang
Das Buch: Dieses Standardwerk zur Juristischen Rhetorik handelt von den besonderen Mitteln, mit deren Hilfe der Jurist in der fachlichen Auseinandersetzung das kollegiale Einverständnis sucht. Es stellt die vertrauten juristischen Methoden ins richtige, nämlich praktische Licht: gezeigt wird, was mit den Werkzeugen der Rechts(er)findung anzufangen ist und wie der juristische Rhetor sie zielstrebig nutzt, zum Beispiel - beim Umgang mit Definitionen - am logischen Gerüst des Argumentierens - beim spielerischen Umgang mit rechtlichen Fundamentalbegriffen.
Aktualisiert: 2023-02-03
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Teleologische Reduktion des Betrugstatbestandes aufgrund von Mitverantwortung des Opfers

Teleologische Reduktion des Betrugstatbestandes aufgrund von Mitverantwortung des Opfers von Hennings,  Frank
Bemühungen, eine Opfermitverantwortung innerhalb des Betrugstatbestandes zu berücksichtigen, finden sich in vielfältiger Form seit dem römischen Recht. Die heute herrschende Betrugsdogmatik berücksichtigt das Verhalten des Opfers nicht und lehnt die sog. viktimo-dogmatischen Vorschläge ausdrücklich ab. In vielen Einzelproblemen, vor allem bei risikoreichen Spekulationsgeschäften, greift sie aber trotzdem auf fragwürdige dogmatische Konstruktionen zurück, die sich mit dem Gedanken der Mitverantwortung des Opfers erklären lassen. Die bisherigen restriktiven Vorschläge können dogmatisch und kriminalpolitisch nicht überzeugen. Demgegenüber ist eine Einschränkung über die Verknüpfung des Prinzips der Selbstverantwortung mit dem auf der allgemeinen Unrechtslehre beruhenden Verbrechensbegriff sachgerecht, sofern dem Opfer zumutbare Maßnahmen zur Überprüfung des eingesetzten Vertrauens zur Verfügung gestanden haben, die es nicht genutzt hat. Zudem ist es erforderlich, daß sich das Verhalten des Opfers als bewußte Vernachlässigung seiner wirtschaftlichen Eigenverantwortung darstellt. Schließlich muß das Opfer als nicht schutzbedürftig anzusehen sein. Diese Konzeption läßt sich über eine teleologische Reduktion verwirklichen. Allerdings beschränkt sich ihr Anwendungsbereich auf nur wenige durch hohes Opfermitverschulden geprägte Fallgruppen, insbesondere im Bereich der Risikogeschäfte.
Aktualisiert: 2023-04-15
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