Im Zivilprozess geht es den Parteien vielfach nicht nur um die gerichtliche Entscheidung des Einzelfalls. Von dem Urteil erhoffen sie sich auch eine verbindliche Orientierungshilfe für die Zukunft. Zu diesem Zweck wird ein „Globalantrag“ zum Gegenstand von Unterlassungs- und Feststellungsklagen gemacht. Die Gerichte werden auf diesem Wege um eine umfassende Rechtsauskunft gebeten. Wo hierbei die Grenze des Zulässigen verläuft, ist in Wissenschaft und Praxis noch nicht hinreichend geklärt. Der Verfasser leuchtet die Rechtsschutzzone von Unterlassungs- und Feststellungsklage im Zivilprozess am Beispiel des Globalantrags im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren aus. Auf die kritische Analyse der Rechtsprechung zum Thema folgt der Vorschlag alternativer Vorgehensweisen, um das Begehren der Prozessparteien nach Rechtssicherheit über den konkreten Streitfall hinaus zu befriedigen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Im Zivilprozess geht es den Parteien vielfach nicht nur um die gerichtliche Entscheidung des Einzelfalls. Von dem Urteil erhoffen sie sich auch eine verbindliche Orientierungshilfe für die Zukunft. Zu diesem Zweck wird ein „Globalantrag“ zum Gegenstand von Unterlassungs- und Feststellungsklagen gemacht. Die Gerichte werden auf diesem Wege um eine umfassende Rechtsauskunft gebeten. Wo hierbei die Grenze des Zulässigen verläuft, ist in Wissenschaft und Praxis noch nicht hinreichend geklärt. Der Verfasser leuchtet die Rechtsschutzzone von Unterlassungs- und Feststellungsklage im Zivilprozess am Beispiel des Globalantrags im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren aus. Auf die kritische Analyse der Rechtsprechung zum Thema folgt der Vorschlag alternativer Vorgehensweisen, um das Begehren der Prozessparteien nach Rechtssicherheit über den konkreten Streitfall hinaus zu befriedigen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Im Zivilprozess geht es den Parteien vielfach nicht nur um die gerichtliche Entscheidung des Einzelfalls. Von dem Urteil erhoffen sie sich auch eine verbindliche Orientierungshilfe für die Zukunft. Zu diesem Zweck wird ein „Globalantrag“ zum Gegenstand von Unterlassungs- und Feststellungsklagen gemacht. Die Gerichte werden auf diesem Wege um eine umfassende Rechtsauskunft gebeten. Wo hierbei die Grenze des Zulässigen verläuft, ist in Wissenschaft und Praxis noch nicht hinreichend geklärt. Der Verfasser leuchtet die Rechtsschutzzone von Unterlassungs- und Feststellungsklage im Zivilprozess am Beispiel des Globalantrags im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren aus. Auf die kritische Analyse der Rechtsprechung zum Thema folgt der Vorschlag alternativer Vorgehensweisen, um das Begehren der Prozessparteien nach Rechtssicherheit über den konkreten Streitfall hinaus zu befriedigen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Die Autorin untersucht den gesetzlich festgeschriebenen Grundsatz »ne ultra petita« (§ 308 ZPO) für die Unterlassungsklage im Gefüge der Zivilprozeßordnung. Diese Maxime, die bedeutet, daß ein Richter in seinem Urteil zwar weniger (minus), aber nicht mehr und nichts anderes (aliud) zusprechen darf als beantragt wurde, bereitet große Probleme im Rahmen des (vorbeugenden) Unterlassungsrechtsschutzes, der insbesondere im Wettbewerbsrecht, aber auch im arbeitsrechtlichen Streikrecht eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt. Wann und inwieweit darf der Richter von der den Streitgegenstand bestimmenden Antragstellung abweichend tenorieren, was ist ein minus, was ein aliud zum Streitgegenstand? Hier treffen nahezu sämtliche Grundsätze der Zivilprozeßordnung aufeinander und bilden scheinbar unvereinbare Gegensätze: das Bestimmtheitsgebot im Rahmen der Klageerhebung, die Grenzen des Streitgegenstands, der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, die Grenzen der richterlichen Aufklärungspflicht und das Gebot »ne ultra petita«.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Diese Untersuchung zeigt die Möglichkeiten der direkten Durchsetzung von vertraglichen Unterlassungspflichten in den U.S.-amerikanischen Rechten auf.
Unterlassungsansprüche haben dort, ebenso wie andere Erfüllungsansprüche, ihre Grundlage in der Tradition der equity, der auch heute noch jene Voraussetzungen entspringen, die für die gerichtliche Anordnung eines bestimmten Verhaltens erfüllt werden müssen. Solche Verhaltensbefehle, die sogenannten injunctions, ob zum Zwecke von einstweiligem oder von endgültigem Rechtsschutz, ergehen nur, wenn der Kläger ein besonderes Interesse gerade am geschuldeten Verhalten hat.
Da sich diese Rechtsbehelfe historisch als Ausnahme zu den klassischen Geldersatzklagen entwickelt haben, wird auch auf letztere kurz Bezug genommen. Ebenso nur im Überblick dargestellt werden die vertragsrechtlichen Grundlagen der Klagen, insbesondere die verschiedenen Arten von Leistungsstörungen. Beispiele aus dem Liegenschafts-, Miet- und Arbeitsrecht demonstrieren, wie die den Ansprüchen zugrundeliegenden Vertragspflichten in der Praxis ermittelt werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bereits kurz nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ließ das Reichsgericht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus Unterlassungsklagen zum Schutz vor Verletzungen aller deliktisch geschützten Rechtsgüter zu. Dabei stützte es sich vor allem auf eine Analogie zur 'actio negatoria' des § 1004 BGB, die dem Institut der quasinegatorischen Unterlassungsklage seinen Namen gab.
Die Rechtsprechung hat in der Folge quasinegatorische Unterlassungsklagen in einer Vielzahl von Fallgestaltungen zugelassen. Diese reichen von der Klage auf Unterlassung von Beeinträchtigungen der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter über die Klage auf Unterlassung des Verstoßes gegen - im Wege des § 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht inkorporierte - straf- und öffentlich-rechtliche Verbotsnormen bis hin zur vom Bundesgerichtshof jüngst gewährten Klage auf Einhaltung baubehördlicher Auflagen.
Die vom Reichsgericht für den quasinegatorischen Rechtsschutz entwickelten Grundsätze werden in der heutigen Rechtsprechung als auch Literatur zumeist keiner Überprüfung unterzogen, sondern als feststehende Rechtssätze behandelt. Indes sind sie geprägt von den am Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts vorherrschenden rechtstheoretischen und rechtsdogmatischen Lehren. Jan Christoph Funcke unterzieht daher die bis heute angewendeten Grundsätze des quasinegatorischen Rechtsschutzes einschließlich ihrer rechtshistorischen und rechtstheoretischen Grundlagen einer kritischen Überprüfung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Frontmatter -- Inhaltsverzeichnis -- Literaturverzeichnis -- Vorbemerkung. Plan der Arbeit -- Abschnitt I. Begriff und Wesen der Unterlassungsklage -- Abschnitt II. Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der Unterlaffungsklage -- Abschnitt III. Die Bedeutung der Unterlassungsklage im geltenden Recht -- Sachregister
Aktualisiert: 2023-05-29
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Frontmatter -- Vorrede -- Inhalt -- Erklärung einiger Abkürzungen in den Anmerkung -- Druckfehlet -- Erstes Buch. Aelteste Geschichte, Sitten und Kenntnisse der Germanen -- Einleitung. -- I . Kap. Urgeschichte -- II. Mythische Geschichte -- III. Ungewisse Geschichte -- IV. Aelteste Geschichte -- V. Beschaffenheit des Landes -- VI. Karakter und Sitten der Nazion -- VII. Bildung -- VIII. Religion -- IX. Politische Verfassung -- X. Krieg -- XI. Häusliche Einrichtung -- XII. Lebensart -- XIII. Beschäftigung aufser dem Kriege -- XIV. Heirath und Geburt -- XV. Tod und Begräbnif -- XVL. Vergnügungen -- XVII. Kap. Künste und Handlung -- XVIII. Gelehrsamkeit -- XIX. Zeitrechnung -- ZWEITES BUCH. Geschichte der Germanen von Ehrvest bis auf den Markmannischen Krieg -- I. Kap. Ehrvests Begebenheiten in Gallien, Cäsars 111 Germanien -- II. Erste Begebenheit in Germanien unter dem August -- III.. Herrmanns Kriege mit den Römern -- IV. Kriege Herrmanns und Germanikus. -- V. Bürgerkrieg der Cherusker und Markmannen und ihre Folgen -- VII. Kleine Vorfalle in Germanien -- VIII. Fortsetzung -- IX. Der Baiawische Krieg des Civilis -- X. Vermischte Begebenheiten -- Beilagen -- I. Die Sitze der Slawen zurZeit der Germanen -- II. Ueber die Gäsaten bei dem Polybius -- III. Bruchstücke des ältesten Germanischen Rechtes
Aktualisiert: 2023-05-29
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Diese Untersuchung zeigt die Möglichkeiten der direkten Durchsetzung von vertraglichen Unterlassungspflichten in den U.S.-amerikanischen Rechten auf.
Unterlassungsansprüche haben dort, ebenso wie andere Erfüllungsansprüche, ihre Grundlage in der Tradition der equity, der auch heute noch jene Voraussetzungen entspringen, die für die gerichtliche Anordnung eines bestimmten Verhaltens erfüllt werden müssen. Solche Verhaltensbefehle, die sogenannten injunctions, ob zum Zwecke von einstweiligem oder von endgültigem Rechtsschutz, ergehen nur, wenn der Kläger ein besonderes Interesse gerade am geschuldeten Verhalten hat.
Da sich diese Rechtsbehelfe historisch als Ausnahme zu den klassischen Geldersatzklagen entwickelt haben, wird auch auf letztere kurz Bezug genommen. Ebenso nur im Überblick dargestellt werden die vertragsrechtlichen Grundlagen der Klagen, insbesondere die verschiedenen Arten von Leistungsstörungen. Beispiele aus dem Liegenschafts-, Miet- und Arbeitsrecht demonstrieren, wie die den Ansprüchen zugrundeliegenden Vertragspflichten in der Praxis ermittelt werden.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Bereits kurz nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ließ das Reichsgericht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus Unterlassungsklagen zum Schutz vor Verletzungen aller deliktisch geschützten Rechtsgüter zu. Dabei stützte es sich vor allem auf eine Analogie zur 'actio negatoria' des § 1004 BGB, die dem Institut der quasinegatorischen Unterlassungsklage seinen Namen gab.
Die Rechtsprechung hat in der Folge quasinegatorische Unterlassungsklagen in einer Vielzahl von Fallgestaltungen zugelassen. Diese reichen von der Klage auf Unterlassung von Beeinträchtigungen der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter über die Klage auf Unterlassung des Verstoßes gegen - im Wege des § 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht inkorporierte - straf- und öffentlich-rechtliche Verbotsnormen bis hin zur vom Bundesgerichtshof jüngst gewährten Klage auf Einhaltung baubehördlicher Auflagen.
Die vom Reichsgericht für den quasinegatorischen Rechtsschutz entwickelten Grundsätze werden in der heutigen Rechtsprechung als auch Literatur zumeist keiner Überprüfung unterzogen, sondern als feststehende Rechtssätze behandelt. Indes sind sie geprägt von den am Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts vorherrschenden rechtstheoretischen und rechtsdogmatischen Lehren. Jan Christoph Funcke unterzieht daher die bis heute angewendeten Grundsätze des quasinegatorischen Rechtsschutzes einschließlich ihrer rechtshistorischen und rechtstheoretischen Grundlagen einer kritischen Überprüfung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Autorin untersucht den gesetzlich festgeschriebenen Grundsatz »ne ultra petita« (§ 308 ZPO) für die Unterlassungsklage im Gefüge der Zivilprozeßordnung. Diese Maxime, die bedeutet, daß ein Richter in seinem Urteil zwar weniger (minus), aber nicht mehr und nichts anderes (aliud) zusprechen darf als beantragt wurde, bereitet große Probleme im Rahmen des (vorbeugenden) Unterlassungsrechtsschutzes, der insbesondere im Wettbewerbsrecht, aber auch im arbeitsrechtlichen Streikrecht eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt. Wann und inwieweit darf der Richter von der den Streitgegenstand bestimmenden Antragstellung abweichend tenorieren, was ist ein minus, was ein aliud zum Streitgegenstand? Hier treffen nahezu sämtliche Grundsätze der Zivilprozeßordnung aufeinander und bilden scheinbar unvereinbare Gegensätze: das Bestimmtheitsgebot im Rahmen der Klageerhebung, die Grenzen des Streitgegenstands, der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, die Grenzen der richterlichen Aufklärungspflicht und das Gebot »ne ultra petita«.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Diese Untersuchung zeigt die Möglichkeiten der direkten Durchsetzung von vertraglichen Unterlassungspflichten in den U.S.-amerikanischen Rechten auf.
Unterlassungsansprüche haben dort, ebenso wie andere Erfüllungsansprüche, ihre Grundlage in der Tradition der equity, der auch heute noch jene Voraussetzungen entspringen, die für die gerichtliche Anordnung eines bestimmten Verhaltens erfüllt werden müssen. Solche Verhaltensbefehle, die sogenannten injunctions, ob zum Zwecke von einstweiligem oder von endgültigem Rechtsschutz, ergehen nur, wenn der Kläger ein besonderes Interesse gerade am geschuldeten Verhalten hat.
Da sich diese Rechtsbehelfe historisch als Ausnahme zu den klassischen Geldersatzklagen entwickelt haben, wird auch auf letztere kurz Bezug genommen. Ebenso nur im Überblick dargestellt werden die vertragsrechtlichen Grundlagen der Klagen, insbesondere die verschiedenen Arten von Leistungsstörungen. Beispiele aus dem Liegenschafts-, Miet- und Arbeitsrecht demonstrieren, wie die den Ansprüchen zugrundeliegenden Vertragspflichten in der Praxis ermittelt werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Autorin untersucht den gesetzlich festgeschriebenen Grundsatz »ne ultra petita« (§ 308 ZPO) für die Unterlassungsklage im Gefüge der Zivilprozeßordnung. Diese Maxime, die bedeutet, daß ein Richter in seinem Urteil zwar weniger (minus), aber nicht mehr und nichts anderes (aliud) zusprechen darf als beantragt wurde, bereitet große Probleme im Rahmen des (vorbeugenden) Unterlassungsrechtsschutzes, der insbesondere im Wettbewerbsrecht, aber auch im arbeitsrechtlichen Streikrecht eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt. Wann und inwieweit darf der Richter von der den Streitgegenstand bestimmenden Antragstellung abweichend tenorieren, was ist ein minus, was ein aliud zum Streitgegenstand? Hier treffen nahezu sämtliche Grundsätze der Zivilprozeßordnung aufeinander und bilden scheinbar unvereinbare Gegensätze: das Bestimmtheitsgebot im Rahmen der Klageerhebung, die Grenzen des Streitgegenstands, der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, die Grenzen der richterlichen Aufklärungspflicht und das Gebot »ne ultra petita«.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Bereits kurz nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ließ das Reichsgericht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus Unterlassungsklagen zum Schutz vor Verletzungen aller deliktisch geschützten Rechtsgüter zu. Dabei stützte es sich vor allem auf eine Analogie zur 'actio negatoria' des § 1004 BGB, die dem Institut der quasinegatorischen Unterlassungsklage seinen Namen gab.
Die Rechtsprechung hat in der Folge quasinegatorische Unterlassungsklagen in einer Vielzahl von Fallgestaltungen zugelassen. Diese reichen von der Klage auf Unterlassung von Beeinträchtigungen der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter über die Klage auf Unterlassung des Verstoßes gegen - im Wege des § 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht inkorporierte - straf- und öffentlich-rechtliche Verbotsnormen bis hin zur vom Bundesgerichtshof jüngst gewährten Klage auf Einhaltung baubehördlicher Auflagen.
Die vom Reichsgericht für den quasinegatorischen Rechtsschutz entwickelten Grundsätze werden in der heutigen Rechtsprechung als auch Literatur zumeist keiner Überprüfung unterzogen, sondern als feststehende Rechtssätze behandelt. Indes sind sie geprägt von den am Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts vorherrschenden rechtstheoretischen und rechtsdogmatischen Lehren. Jan Christoph Funcke unterzieht daher die bis heute angewendeten Grundsätze des quasinegatorischen Rechtsschutzes einschließlich ihrer rechtshistorischen und rechtstheoretischen Grundlagen einer kritischen Überprüfung.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Bereits kurz nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ließ das Reichsgericht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus Unterlassungsklagen zum Schutz vor Verletzungen aller deliktisch geschützten Rechtsgüter zu. Dabei stützte es sich vor allem auf eine Analogie zur 'actio negatoria' des § 1004 BGB, die dem Institut der quasinegatorischen Unterlassungsklage seinen Namen gab.
Die Rechtsprechung hat in der Folge quasinegatorische Unterlassungsklagen in einer Vielzahl von Fallgestaltungen zugelassen. Diese reichen von der Klage auf Unterlassung von Beeinträchtigungen der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter über die Klage auf Unterlassung des Verstoßes gegen - im Wege des § 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht inkorporierte - straf- und öffentlich-rechtliche Verbotsnormen bis hin zur vom Bundesgerichtshof jüngst gewährten Klage auf Einhaltung baubehördlicher Auflagen.
Die vom Reichsgericht für den quasinegatorischen Rechtsschutz entwickelten Grundsätze werden in der heutigen Rechtsprechung als auch Literatur zumeist keiner Überprüfung unterzogen, sondern als feststehende Rechtssätze behandelt. Indes sind sie geprägt von den am Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts vorherrschenden rechtstheoretischen und rechtsdogmatischen Lehren. Jan Christoph Funcke unterzieht daher die bis heute angewendeten Grundsätze des quasinegatorischen Rechtsschutzes einschließlich ihrer rechtshistorischen und rechtstheoretischen Grundlagen einer kritischen Überprüfung.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen - Unterlassungsklagengesetz - UKlaG - Bundesrecht Bundesrepublik Deutschland
Aktualisiert: 2022-12-07
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Die Arbeit setzt sich mit der Bedeutung und Bestimmung des Handlungsortes im europäischen Zivilverfahrens- und Kollisionsrecht auseinander. Der bisher in der Literatur wenig untersuchte Handlungsort wird ausgiebig betrachtet und analysiert. Von wesentlicher Bedeutung ist der Handlungsort im europäischen Zivilverfahrensrecht. Der Handlungsort ist neben dem Erfolgsort der zentrale Anknüpfungspunkt beim Deliktsgerichtsstand in Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. Dem Kläger steht ein Wahlrecht zu. Er kann sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort klagen. Im europäischen Kollisionsrecht hingegen ist der Handlungsort augenscheinlich bedeutungslos. Die allgemeine Kollisionsnorm der Rom II-VO knüpft an das Recht des Erfolgsortes an. Aber auch in der Rom II-VO ist der Handlungsort nicht vollkommen irrelevant. Durch die besonderen Kollisionsnormen, den Ausweichklauseln und Art. 17 Rom II-VO kann der Handlungsort auch dort eine Rolle spielen. Die Arbeit zeigt zunächst Grundvoraussetzungen auf, die stets beim Handlungsort erfüllt sein müssen. Schlagworte sind hier Handlungsbewusstsein, Kausalität und objektive Zurechnung. In einem zweiten Schritt setzt sich die Arbeit mit der bisher ergangenen EuGH-Rechtsprechung zum Handlungsort auseinander. In einem letzten Schritt beschäftigt sich die Arbeit mit weiteren allgemeinen Problematiken, die bisher noch nicht Gegenstand der EuGH-Rechtsprechung waren. Bei der gesamten Untersuchung werden stets ausgewählte nationale Rechtsordnungen miteinbezogen.
Aktualisiert: 2021-03-31
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Im Zivilprozess geht es den Parteien vielfach nicht nur um die gerichtliche Entscheidung des Einzelfalls. Von dem Urteil erhoffen sie sich auch eine verbindliche Orientierungshilfe für die Zukunft. Zu diesem Zweck wird ein „Globalantrag“ zum Gegenstand von Unterlassungs- und Feststellungsklagen gemacht. Die Gerichte werden auf diesem Wege um eine umfassende Rechtsauskunft gebeten. Wo hierbei die Grenze des Zulässigen verläuft, ist in Wissenschaft und Praxis noch nicht hinreichend geklärt. Der Verfasser leuchtet die Rechtsschutzzone von Unterlassungs- und Feststellungsklage im Zivilprozess am Beispiel des Globalantrags im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren aus. Auf die kritische Analyse der Rechtsprechung zum Thema folgt der Vorschlag alternativer Vorgehensweisen, um das Begehren der Prozessparteien nach Rechtssicherheit über den konkreten Streitfall hinaus zu befriedigen.
Aktualisiert: 2023-04-01
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Haben Sie sich auch schon einmal über die Bäume des Nachbarn geärgert? Oder ärgert Sie häufiges Grillen im Garten nebenan? Streitigkeiten mit Nachbarn kosten Nerven, Zeit und Geld. Der Ratgeber zeigt, welche Beeinträchtigungen Sie hinnehmen müssen, wogegen Sie sich wehren können und wie Sie dabei vorgehen sollten. Mit zahlreichen Beispielen aus der Praxis wird erläutert, wie sich Konflikte beseitigen lassen.
Aktualisiert: 2022-12-21
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Der Zweck dieser Arbeit liegt darin zu untersuchen, inwiefern der Begriff der diffusen Interessen oder – wie die europäische Praxis sie nennt – kollektiven Interessen einen Beitrag zur Theorie der Kollektivklagen bieten kann; insbesondere, ob er in der Lage ist, die prozessrechtliche Struktur derartiger Klagen besser als bisher zu erklären. Derzeit besteht keine Einigkeit darüber, welche konkrete Bedeutung dem Begriff der diffusen Interessen zukommen soll. Zum einen werden teilweise die materiellen Aspekte des Begriffs hervorgehoben, vor allem durch die Tatsache, dass bestimmte materielle Rechte, wie ein Recht auf eine saubere Umwelt und manche Verbraucherrechte, a priori nicht individualisierbar sind oder die Betroffenen in einem auf Durchsetzung dieser Rechte gerichteten Rechtsbehelf gar nicht anders als diffus bestimmt werden könnten. Zum anderen werden aber auch seine prozessualen Züge, wie beispielsweise die Breitenwirkung der einer Kollektivklage zukommenden Rechtskraft, betont. In dieser Arbeit wird die Theorie der diffusen Interessen durch eine rechtsvergleichende Betrachtung in unterschiedlichen Ländern sowie ihrer jeweiligen Durchsetzung durch Kollektivklagen begründet, wobei insbesondere die brasilianische und die deutsche Rechtspraxis einander gegenübergestellt werden.
Aktualisiert: 2020-09-01
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