Aufgrund des technischen Fortschritts ist es den Gesellschaften heutzutage theoretisch möglich, ihr gesamtes Wissen sämtlichen Konzerngesellschaften zur Verfügung zu stellen. Es drängt sich daher die Frage auf, ob sich eine Gesellschaft bei ihren Geschäften auch die Kenntnisse der mit ihr verbundenen Gesellschaften zurechnen lassen muß und damit den Schutz der Wissensnormen verliert.
Zur Klärung dieser Frage beschäftigt sich der Verfasser zunächst mit der umstrittenen Frage, was überhaupt das Wissen einer Gesellschaft ist. Insbesondere besteht nach wie vor Streit darüber, auf welcher rechtlichen Grundlage und in welchem Umfang einer Gesellschaft das Wissen der für sie handelnden Personen zugerechnet werden kann. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß die einzelnen Zurechnungsnormen auf die Zurechnung des Wissens von Organmitgliedern und Gesellschaftern einer juristischen Person keine unmittelbare oder analoge Anwendung finden. Der Verfasser folgt vielmehr der Rechtsprechung des BGH, wonach eine Zurechnung des Wissens im Wege einer allgemein wertenden Zurechnung erfolgt. Maßgebliches Wertungskriterium ist dabei die tatsächliche Einflußnahme auf die Entscheidungsfindung.
Anhand der gefundenen Ergebnisse beschäftigt sich der Verfasser dann mit der eigentlichen Frage, bei welcher Form der Konzernverbundenheit eine Wissenszurechnung zwischen zwei Gesellschaften begründet werden kann. Dabei ist festzustellen, daß das Wissen einer herrschenden Gesellschaft der abhängigen Gesellschaft unabhängig von der jeweiligen Konzernform immer dann zuzurechnen ist, wenn der Konzernvorstand tatsächlichen Einfluß auf die Geschäfte der Tochtergesellschaft nimmt. Dies gilt auch umgekehrt für die Zurechung des Wissens der Tochter- auf die Muttergesellschaft.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aufgrund des technischen Fortschritts ist es den Gesellschaften heutzutage theoretisch möglich, ihr gesamtes Wissen sämtlichen Konzerngesellschaften zur Verfügung zu stellen. Es drängt sich daher die Frage auf, ob sich eine Gesellschaft bei ihren Geschäften auch die Kenntnisse der mit ihr verbundenen Gesellschaften zurechnen lassen muß und damit den Schutz der Wissensnormen verliert.
Zur Klärung dieser Frage beschäftigt sich der Verfasser zunächst mit der umstrittenen Frage, was überhaupt das Wissen einer Gesellschaft ist. Insbesondere besteht nach wie vor Streit darüber, auf welcher rechtlichen Grundlage und in welchem Umfang einer Gesellschaft das Wissen der für sie handelnden Personen zugerechnet werden kann. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß die einzelnen Zurechnungsnormen auf die Zurechnung des Wissens von Organmitgliedern und Gesellschaftern einer juristischen Person keine unmittelbare oder analoge Anwendung finden. Der Verfasser folgt vielmehr der Rechtsprechung des BGH, wonach eine Zurechnung des Wissens im Wege einer allgemein wertenden Zurechnung erfolgt. Maßgebliches Wertungskriterium ist dabei die tatsächliche Einflußnahme auf die Entscheidungsfindung.
Anhand der gefundenen Ergebnisse beschäftigt sich der Verfasser dann mit der eigentlichen Frage, bei welcher Form der Konzernverbundenheit eine Wissenszurechnung zwischen zwei Gesellschaften begründet werden kann. Dabei ist festzustellen, daß das Wissen einer herrschenden Gesellschaft der abhängigen Gesellschaft unabhängig von der jeweiligen Konzernform immer dann zuzurechnen ist, wenn der Konzernvorstand tatsächlichen Einfluß auf die Geschäfte der Tochtergesellschaft nimmt. Dies gilt auch umgekehrt für die Zurechung des Wissens der Tochter- auf die Muttergesellschaft.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Aktiengesetz definiert den Beherrschungsvertrag als einen Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt. Vertragsgestaltungen, wonach nur einzelne Leitungsbereiche oder Betriebe unterstellt oder das Weisungsrecht des herrschenden Unternehmens ausgeschlossen sein sollen, werden als so genannte «atypische Beherrschungsverträge» diskutiert, ebenso sonstige Verträge, die in ihren Wirkungen einem Beherrschungsvertrag nahestehen. Deren wahre Rechtsnatur steht nach wie vor in Frage. Diese Arbeit konkretisiert die inhaltlichen Anforderungen des Beherrschungsvertrages und entwickelt hierauf aufbauend Lösungsvorschläge für die rechtliche Behandlung so genannter «atypischer Beherrschungsverträge».
Aktualisiert: 2023-05-29
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Aufgrund des technischen Fortschritts ist es den Gesellschaften heutzutage theoretisch möglich, ihr gesamtes Wissen sämtlichen Konzerngesellschaften zur Verfügung zu stellen. Es drängt sich daher die Frage auf, ob sich eine Gesellschaft bei ihren Geschäften auch die Kenntnisse der mit ihr verbundenen Gesellschaften zurechnen lassen muß und damit den Schutz der Wissensnormen verliert.
Zur Klärung dieser Frage beschäftigt sich der Verfasser zunächst mit der umstrittenen Frage, was überhaupt das Wissen einer Gesellschaft ist. Insbesondere besteht nach wie vor Streit darüber, auf welcher rechtlichen Grundlage und in welchem Umfang einer Gesellschaft das Wissen der für sie handelnden Personen zugerechnet werden kann. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß die einzelnen Zurechnungsnormen auf die Zurechnung des Wissens von Organmitgliedern und Gesellschaftern einer juristischen Person keine unmittelbare oder analoge Anwendung finden. Der Verfasser folgt vielmehr der Rechtsprechung des BGH, wonach eine Zurechnung des Wissens im Wege einer allgemein wertenden Zurechnung erfolgt. Maßgebliches Wertungskriterium ist dabei die tatsächliche Einflußnahme auf die Entscheidungsfindung.
Anhand der gefundenen Ergebnisse beschäftigt sich der Verfasser dann mit der eigentlichen Frage, bei welcher Form der Konzernverbundenheit eine Wissenszurechnung zwischen zwei Gesellschaften begründet werden kann. Dabei ist festzustellen, daß das Wissen einer herrschenden Gesellschaft der abhängigen Gesellschaft unabhängig von der jeweiligen Konzernform immer dann zuzurechnen ist, wenn der Konzernvorstand tatsächlichen Einfluß auf die Geschäfte der Tochtergesellschaft nimmt. Dies gilt auch umgekehrt für die Zurechung des Wissens der Tochter- auf die Muttergesellschaft.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Aufgrund des technischen Fortschritts ist es den Gesellschaften heutzutage theoretisch möglich, ihr gesamtes Wissen sämtlichen Konzerngesellschaften zur Verfügung zu stellen. Es drängt sich daher die Frage auf, ob sich eine Gesellschaft bei ihren Geschäften auch die Kenntnisse der mit ihr verbundenen Gesellschaften zurechnen lassen muß und damit den Schutz der Wissensnormen verliert.
Zur Klärung dieser Frage beschäftigt sich der Verfasser zunächst mit der umstrittenen Frage, was überhaupt das Wissen einer Gesellschaft ist. Insbesondere besteht nach wie vor Streit darüber, auf welcher rechtlichen Grundlage und in welchem Umfang einer Gesellschaft das Wissen der für sie handelnden Personen zugerechnet werden kann. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß die einzelnen Zurechnungsnormen auf die Zurechnung des Wissens von Organmitgliedern und Gesellschaftern einer juristischen Person keine unmittelbare oder analoge Anwendung finden. Der Verfasser folgt vielmehr der Rechtsprechung des BGH, wonach eine Zurechnung des Wissens im Wege einer allgemein wertenden Zurechnung erfolgt. Maßgebliches Wertungskriterium ist dabei die tatsächliche Einflußnahme auf die Entscheidungsfindung.
Anhand der gefundenen Ergebnisse beschäftigt sich der Verfasser dann mit der eigentlichen Frage, bei welcher Form der Konzernverbundenheit eine Wissenszurechnung zwischen zwei Gesellschaften begründet werden kann. Dabei ist festzustellen, daß das Wissen einer herrschenden Gesellschaft der abhängigen Gesellschaft unabhängig von der jeweiligen Konzernform immer dann zuzurechnen ist, wenn der Konzernvorstand tatsächlichen Einfluß auf die Geschäfte der Tochtergesellschaft nimmt. Dies gilt auch umgekehrt für die Zurechung des Wissens der Tochter- auf die Muttergesellschaft.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Für transnationale Unternehmenszusammenschlüsse von börsennotierten Kapitalgesellschaften wird immer wieder die Gestaltungsvariante des Merger of Equals gewählt.
Das Werk widmet sich umfassend der Abgrenzung der Kompetenzen von Vorstand und Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft im Rahmen des Merger of Equals. Es wird zunächst untersucht, ob der Abschluss des Business Combination Agreements der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf, oder ob dieser allein in die Vertretungskompetenz des Vorstands fällt. Weiterhin wird untersucht, ob der Unternehmenszusammenschluss als solcher in die Kompetenzen der Hauptversammlung fällt, insbesondere ob durch diesen ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen begründet werden.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Für transnationale Unternehmenszusammenschlüsse von börsennotierten Kapitalgesellschaften wird immer wieder die Gestaltungsvariante des Merger of Equals gewählt.
Das Werk widmet sich umfassend der Abgrenzung der Kompetenzen von Vorstand und Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft im Rahmen des Merger of Equals. Es wird zunächst untersucht, ob der Abschluss des Business Combination Agreements der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf, oder ob dieser allein in die Vertretungskompetenz des Vorstands fällt. Weiterhin wird untersucht, ob der Unternehmenszusammenschluss als solcher in die Kompetenzen der Hauptversammlung fällt, insbesondere ob durch diesen ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen begründet werden.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Dieses Werk dient der Ausbildung von Fachanwälten an der Hagen Law School. Es ist Teil einer bewährten Reihe, die sich nicht nur an Experten richtet, sondern auch an Leser mit juristischer Vorbildung und einem besonderen praxisorientiertem Interesse. Themen und Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und stammen von erfahrenen Praktikern und Rechtswissenschaftlern. Alle Publikationen der Hagen Law School unterliegen einem Peer-Review-System.
Aktualisiert: 2021-02-11
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Die ertragsteuerliche Organschaft (§ 14 KStG) setzt die Abführung des ganzen Ergebnisses der Organgesellschaft an den Organträger voraus. Dabei müssen die gesellschaftsrechtlichen Grenzen von Gewinnabführung (§ 301 AktG) und Verlustausgleich (§ 302 AktG) im Vertragskonzern eingehalten werden. Indes ist im Einzelnen ungeklärt, welche Ausschüttungssperren bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages zugleich Auswirkungen auf den Höchstbetrag der Gewinnabführung und ggf. auch die Verlustausgleichspflicht zeitigen. Julian M. Egelhof widmet sich dieser Frage und untersucht daraufhin die Steuerrechtsfolgen insoweit fehlerhafter Ergebnisabführung. Das dogmatisch komplexe Problem kann bereits de lege lata einer praxisgerechten Lösung zugeführt werden. Überdies gewinnt der Autor aus den Ergebnissen einen Regelungsvorschlag de lege ferenda, der zu einem geschlossenen System der Ausschüttungs- und Abführungssperren in Konzernrecht und Konzernbesteuerung führt.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die ertragsteuerliche Organschaft (§ 14 KStG) setzt die Abführung des ganzen Ergebnisses der Organgesellschaft an den Organträger voraus. Dabei müssen die gesellschaftsrechtlichen Grenzen von Gewinnabführung (§ 301 AktG) und Verlustausgleich (§ 302 AktG) im Vertragskonzern eingehalten werden. Indes ist im Einzelnen ungeklärt, welche Ausschüttungssperren bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages zugleich Auswirkungen auf den Höchstbetrag der Gewinnabführung und ggf. auch die Verlustausgleichspflicht zeitigen. Julian M. Egelhof widmet sich dieser Frage und untersucht daraufhin die Steuerrechtsfolgen insoweit fehlerhafter Ergebnisabführung. Das dogmatisch komplexe Problem kann bereits de lege lata einer praxisgerechten Lösung zugeführt werden. Überdies gewinnt der Autor aus den Ergebnissen einen Regelungsvorschlag de lege ferenda, der zu einem geschlossenen System der Ausschüttungs- und Abführungssperren in Konzernrecht und Konzernbesteuerung führt.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Dieser Band ist Teil einer Reihe, die die Hagen Law School in ihren Lehrgängen für Fachanwälte einsetzt. Alle Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und werden unter wissenschaftlicher Begleitung von renommierten Rechtspraktikern verfasst. Die Publikationen der Hagen Law School eignen sich für Fachleute wie für Leser mit juristischer Vorbildung und besonders praxisorientiertem Interesse.
Aktualisiert: 2022-09-06
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Aktienoptionsprogramme haben sich seit dem Börsenboom der New Economy Ende der 1990er Jahre als effektive Form der Mitarbeiterbeteiligung auch in Deutschland etabliert. Der Kreis der Optionsberechtigten ist allerdings häufig auf Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte begrenzt. Eine stärkere Einbeziehung von Mitarbeitern auf niedrigeren Hierarchieebenen ließe sich insbesondere durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung erreichen. Jedoch sind das kollektive Arbeitsrecht und das Gesellschafts- und Konzernrecht nur unzureichend aufeinander abgestimmt. Die Untersuchung zeigt Wege auf, wie Hauptversammlungsautonomie und Tarifautonomie sowie Konzernleitungsmacht und betriebliche Mitbestimmung in Einklang gebracht werden können.
In einem zweiten Teil werden die Auswirkungen von Unternehmensumstrukturierungen auf Aktienoptionsprogramme untersucht. Der Verfasser legt dar, dass das Optionsrecht im Squeeze-Out und im Betriebsübergang stärker geschützt werden muss, als dies bislang geschieht.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktienoptionsprogramme haben sich seit dem Börsenboom der New Economy Ende der 1990er Jahre als effektive Form der Mitarbeiterbeteiligung auch in Deutschland etabliert. Der Kreis der Optionsberechtigten ist allerdings häufig auf Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte begrenzt. Eine stärkere Einbeziehung von Mitarbeitern auf niedrigeren Hierarchieebenen ließe sich insbesondere durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung erreichen. Jedoch sind das kollektive Arbeitsrecht und das Gesellschafts- und Konzernrecht nur unzureichend aufeinander abgestimmt. Die Untersuchung zeigt Wege auf, wie Hauptversammlungsautonomie und Tarifautonomie sowie Konzernleitungsmacht und betriebliche Mitbestimmung in Einklang gebracht werden können.
In einem zweiten Teil werden die Auswirkungen von Unternehmensumstrukturierungen auf Aktienoptionsprogramme untersucht. Der Verfasser legt dar, dass das Optionsrecht im Squeeze-Out und im Betriebsübergang stärker geschützt werden muss, als dies bislang geschieht.
Aktualisiert: 2023-04-18
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Grundlegend für das heutige Verständnis der Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft ist die ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH. Die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Überwachung oder Ahndung des Vorstandshandelns ist erst durch diese Entscheidung in den Blickpunkt der rechtswissenschaftlichen Diskussion geraten. Während die Verfolgungstätigkeit und die Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats einer unbeherrschten Aktiengesellschaft seither regelmäßig Diskussionsthemen der Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur darstellen, wird bislang kaum diskutiert, wie die Verfolgungstätigkeit und Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats einer beherrschten Aktiengesellschaft im Fall einer vertraglichen Konzernierung inhaltlich ausgestaltet sind. Der Untersuchungsgegenstand dieser Studie erfasst deshalb speziell die Pflichtenstellung des Aufsichtsrats einer beherrschten Tochtergesellschaft im Aktienvertragskonzern im Hinblick auf dessen Verfolgungstätigkeit und Verfolgungspflicht bei Vorliegen eines schadensbegründenden Fehlverhaltens des Vorstands der vertraglich beherrschten Tochteraktiengesellschaft. Hierfür werden Erkenntnisse über die Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats einer unbeherrschten Aktiengesellschaft herangezogen. Zudem untersucht der Verfasser, inwiefern die ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung des BGH nach Kodifizierung des UMAG de lege lata zu interpretieren ist. Anschließend widmet sich der Verfasser der Frage, ob die Erkenntnisse zur Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats einer unbeherrschten Aktiengesellschaft auch in einer Konzernsituation Bestand haben oder einer Modifizierung in Form einer die vertragliche Konzernierung berücksichtigenden Interpretation bedürfen. Die Wechselwirkung zwischen der Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats und solchen konzernrechtlichen Regelungen, die ein konzernrechtliches Subordinationsverhältnis inhaltlich begründen, sowie das Zusammentreffen unterschiedlicher Interessenssphären im Aktienvertragskonzern stehen hierbei im Fokus dieser Untersuchung.
Aktualisiert: 2023-04-06
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