Die Diskussion über das Kompetenzverhältnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat dauert trotz einer Vielzahl von Gesetzesreformen bis heute an. Exemplarisch für das Kräftemessen beider Organe ist die viel diskutierte Norm des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG, die es dem Aufsichtsrat ermöglicht, bestimmte Arten von Geschäften an seine Zustimmung zu binden.
In der vorliegenden Arbeit ordnet Tobias Brouwer das Instrument der Aufsichtsratsvorbehalte in die Entscheidungsorganisation sowohl der AG als auch der GmbH ein. Mit Blick u. a. auf den historischen Ausgangspunkt der Norm sowie der Intention des TransPuG-Gesetzgebers, die Rolle des Aufsichtsrats zu stärken, qualifiziert der Verfasser Aufsichtsratsvorbehalte als Überwachungsinstrumente mit unternehmerischer Mitbeteiligung. Anknüpfend an die danach bestehende unternehmerische Mitverantwortlichkeit des Aufsichtsrats liefert der Autor einen vertieften Überblick über die Sorgfaltspflichten, die der Aufsichtsrat vor, bei und nach seiner Entscheidung über die Festlegung von Zustimmungsvorbehalten und der späteren Vetoentscheidung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu erfüllen hat.
Einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit bilden die sog. Konzernvorbehalte. Obgleich über die konzernweiten Einsatzmöglichkeiten von Zustimmungsvorbehalten Einigkeit besteht, fehlte es bislang an einer klaren Bestimmung ihrer Reichweite. Der Verfasser greift das auf, indem er den Begriff des Konzernvorbehalts im Wege der Fallgruppenbildung konkretisiert und Möglichkeiten aufzeigt, wie sich das konzernweite Mitwirkungsrecht des Mutteraufsichtsrats in Untergesellschaften verschiedener Rechtsformen und Konzernebenen durchsetzen lässt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Diskussion über das Kompetenzverhältnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat dauert trotz einer Vielzahl von Gesetzesreformen bis heute an. Exemplarisch für das Kräftemessen beider Organe ist die viel diskutierte Norm des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG, die es dem Aufsichtsrat ermöglicht, bestimmte Arten von Geschäften an seine Zustimmung zu binden.
In der vorliegenden Arbeit ordnet Tobias Brouwer das Instrument der Aufsichtsratsvorbehalte in die Entscheidungsorganisation sowohl der AG als auch der GmbH ein. Mit Blick u. a. auf den historischen Ausgangspunkt der Norm sowie der Intention des TransPuG-Gesetzgebers, die Rolle des Aufsichtsrats zu stärken, qualifiziert der Verfasser Aufsichtsratsvorbehalte als Überwachungsinstrumente mit unternehmerischer Mitbeteiligung. Anknüpfend an die danach bestehende unternehmerische Mitverantwortlichkeit des Aufsichtsrats liefert der Autor einen vertieften Überblick über die Sorgfaltspflichten, die der Aufsichtsrat vor, bei und nach seiner Entscheidung über die Festlegung von Zustimmungsvorbehalten und der späteren Vetoentscheidung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu erfüllen hat.
Einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit bilden die sog. Konzernvorbehalte. Obgleich über die konzernweiten Einsatzmöglichkeiten von Zustimmungsvorbehalten Einigkeit besteht, fehlte es bislang an einer klaren Bestimmung ihrer Reichweite. Der Verfasser greift das auf, indem er den Begriff des Konzernvorbehalts im Wege der Fallgruppenbildung konkretisiert und Möglichkeiten aufzeigt, wie sich das konzernweite Mitwirkungsrecht des Mutteraufsichtsrats in Untergesellschaften verschiedener Rechtsformen und Konzernebenen durchsetzen lässt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Diskussion über das Kompetenzverhältnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat dauert trotz einer Vielzahl von Gesetzesreformen bis heute an. Exemplarisch für das Kräftemessen beider Organe ist die viel diskutierte Norm des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG, die es dem Aufsichtsrat ermöglicht, bestimmte Arten von Geschäften an seine Zustimmung zu binden.
In der vorliegenden Arbeit ordnet Tobias Brouwer das Instrument der Aufsichtsratsvorbehalte in die Entscheidungsorganisation sowohl der AG als auch der GmbH ein. Mit Blick u. a. auf den historischen Ausgangspunkt der Norm sowie der Intention des TransPuG-Gesetzgebers, die Rolle des Aufsichtsrats zu stärken, qualifiziert der Verfasser Aufsichtsratsvorbehalte als Überwachungsinstrumente mit unternehmerischer Mitbeteiligung. Anknüpfend an die danach bestehende unternehmerische Mitverantwortlichkeit des Aufsichtsrats liefert der Autor einen vertieften Überblick über die Sorgfaltspflichten, die der Aufsichtsrat vor, bei und nach seiner Entscheidung über die Festlegung von Zustimmungsvorbehalten und der späteren Vetoentscheidung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu erfüllen hat.
Einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit bilden die sog. Konzernvorbehalte. Obgleich über die konzernweiten Einsatzmöglichkeiten von Zustimmungsvorbehalten Einigkeit besteht, fehlte es bislang an einer klaren Bestimmung ihrer Reichweite. Der Verfasser greift das auf, indem er den Begriff des Konzernvorbehalts im Wege der Fallgruppenbildung konkretisiert und Möglichkeiten aufzeigt, wie sich das konzernweite Mitwirkungsrecht des Mutteraufsichtsrats in Untergesellschaften verschiedener Rechtsformen und Konzernebenen durchsetzen lässt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Portalverbund ist Gradmesser der Verwaltungsdigitalisierung. Der Fokus der Abhandlung liegt auf der Bestimmung der Reichweite des Art. 91c Abs. 5 GG. Sie lotet Grenzen des Kompetenztitels aus, warnt vor einem ausufernden legislativen Gebrauch. Der Verwaltungsleistungsbegriff wird untersucht und der Frage nachgegangen, inwieweit dadurch vom traditionellen Verwaltungsverfahrensbegriff abgerückt werden wird. Das Werk beweist Weitblick. Eng mit dem OZG verbundene Entwicklungen, wie solche des RegModG mit dem Datenschutzcockpits, werden betrachtet. Die Aussagen des Werks sind für die Verwaltung, Wissenschaft und aufgrund der gezogenen Kompetenzgrenzen angesichts der Dynamik des Rechtsgebiets auch für den Gesetzgeber und die Judikative von Interesse.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Der Portalverbund ist Gradmesser der Verwaltungsdigitalisierung. Der Fokus der Abhandlung liegt auf der Bestimmung der Reichweite des Art. 91c Abs. 5 GG. Sie lotet Grenzen des Kompetenztitels aus, warnt vor einem ausufernden legislativen Gebrauch. Der Verwaltungsleistungsbegriff wird untersucht und der Frage nachgegangen, inwieweit dadurch vom traditionellen Verwaltungsverfahrensbegriff abgerückt werden wird. Das Werk beweist Weitblick. Eng mit dem OZG verbundene Entwicklungen, wie solche des RegModG mit dem Datenschutzcockpits, werden betrachtet. Die Aussagen des Werks sind für die Verwaltung, Wissenschaft und aufgrund der gezogenen Kompetenzgrenzen angesichts der Dynamik des Rechtsgebiets auch für den Gesetzgeber und die Judikative von Interesse.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die Entwicklung der Hauptversammlung erreichte aus der Not der COVID-19-Pandemie heraus einen digitalen Höhepunkt, indem durch Ausnahmeregelungen zum ersten Mal in der Geschichte des Aktienrechts eine rein virtuelle Durchführung der Hauptversammlung für Aktiengesellschaften zulässig wurde. Die Praxis setzte diese Ausnahmeregelungen aufgrund der andauernden Pandemie und damit einhergehender Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen breit um, sodass im Jahr 2020 zahlreiche Aktiengesellschaften ihre Hauptversammlungen vollkommen virtuell abhielten.
Für die Zukunft stellt sich nun die aktuelle, breit diskutierte Frage nach der Beibehaltung virtueller Durchführungsmöglichkeiten der Hauptversammlung auch post COVID-19. Die sich durch die Pandemie ergebene Chance soll genutzt werden, um die Digitalisierung des Aktiengesetzes weiter auszubauen und auch auf die Defizite des bestehenden Präsenzformats zu reagieren, statt auf den bisherigen Status quo zurückzufallen.
Die vorliegende Arbeit beteiligt sich an der aktuellen Diskussion, indem sie die erste Gesetzgebung zur rein virtuellen Hauptversammlung auswertet, in rechtstatsächlicher Hinsicht die Erfahrungen aus dem Jahr 2020 untersucht, Regelungsvorschläge für die Zukunft systematisch und methodisch erfasst und schließlich einen eigenen Beitrag zur Konzeption eines beständigen virtuellen Hauptversammlungsmodells de lege ferenda leistet.
Aktualisiert: 2021-08-05
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2023-04-12
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Handschriflen bitte auf Veröffentlichung prüfen, da ich dort nie ein Geständnis abgegeben haben und auch keine Einwilligung und Zustimmung, im Gegenteil.
Aktualisiert: 2020-01-11
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Handschriflen bitte auf Veröffentlichung prüfen, da ich dort nie ein Geständnis abgegeben haben und auch keine Einwilligung und Zustimmung, im Gegenteil.
Aktualisiert: 2019-12-04
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Die vorliegende zweite Auflage wurde umfassend und (doppelt so viele Vertragsmuster, systematische Einführung vor jedem Kapitel, usw.). Neue Wege wurden auch im Hinblick auf eine deutlichdes Werkes – etwa durch ein mit rund 1500 Suchbegriffen– beschritten.
Aktualisiert: 2021-10-12
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Die Diskussion über das Kompetenzverhältnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat dauert trotz einer Vielzahl von Gesetzesreformen bis heute an. Exemplarisch für das Kräftemessen beider Organe ist die viel diskutierte Norm des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG, die es dem Aufsichtsrat ermöglicht, bestimmte Arten von Geschäften an seine Zustimmung zu binden.
In der vorliegenden Arbeit ordnet Tobias Brouwer das Instrument der Aufsichtsratsvorbehalte in die Entscheidungsorganisation sowohl der AG als auch der GmbH ein. Mit Blick u. a. auf den historischen Ausgangspunkt der Norm sowie der Intention des TransPuG-Gesetzgebers, die Rolle des Aufsichtsrats zu stärken, qualifiziert der Verfasser Aufsichtsratsvorbehalte als Überwachungsinstrumente mit unternehmerischer Mitbeteiligung. Anknüpfend an die danach bestehende unternehmerische Mitverantwortlichkeit des Aufsichtsrats liefert der Autor einen vertieften Überblick über die Sorgfaltspflichten, die der Aufsichtsrat vor, bei und nach seiner Entscheidung über die Festlegung von Zustimmungsvorbehalten und der späteren Vetoentscheidung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu erfüllen hat.
Einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit bilden die sog. Konzernvorbehalte. Obgleich über die konzernweiten Einsatzmöglichkeiten von Zustimmungsvorbehalten Einigkeit besteht, fehlte es bislang an einer klaren Bestimmung ihrer Reichweite. Der Verfasser greift das auf, indem er den Begriff des Konzernvorbehalts im Wege der Fallgruppenbildung konkretisiert und Möglichkeiten aufzeigt, wie sich das konzernweite Mitwirkungsrecht des Mutteraufsichtsrats in Untergesellschaften verschiedener Rechtsformen und Konzernebenen durchsetzen lässt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Geschäftsanteile einer GmbH sind nach der gesetzlichen Konzeption frei veräußerlich. Diese freie Veräußerlichkeit kann im Rahmen der Satzung eingeschränkt und nach herrschender Meinung sogar vollständig ausgeschlossen werden. Von dieser Möglichkeit der Vinkulierung wird in der Praxis reger Gebrauch gemacht, insbesondere um den Gesellschafterbestand zu kontrollieren und eine Überfremdung der Gesellschaft zu verhindern. Statistische Erhebungen der letzten Jahrzehnte zeigen, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis des GmbHG vollständig umgekehrt wurde - in nahezu jedem Gesellschaftsvertrag findet sich eine Form der Vinkulierung. § 15 Abs. 5 GmbHG, der die Vinkulierung von Geschäftsanteilen ausdrücklich gestattet, ist seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1892 sein unveränderter Bestandteil. Trotz dieses hohen Alters der knappen Norm sind zahlreiche Detailfragen bis heute ungeklärt oder zumindest umstritten. Dieses Buch soll zur Einordnung und Klärung dieser Fragen beitragen. In der Studie werden sämtliche Einzelprobleme im Zusammenhang mit der Vinkulierung von GmbH-Geschäftsanteilen sowie dieses Thema begleitende Fragestellungen behandelt. Es wird dargestellt, wie Vinkulierungsklauseln eingeführt oder verändert werden können sowie welche Möglichkeiten und Grenzen der Ausgestaltung bestehen. Ebenso wie die Praxis legt auch der Autor einen Schwerpunkt bei Zustimmungsvorbehalten und erläutert eingehend den Umgang mit dieser Form der Vinkulierung. Außerdem widmet er sich sowohl diversen Ansätzen, eine Vinkulierung zu umgehen als auch Möglichkeiten, einer Vinkulierungsklausel im Rahmen gesetzlicher Anteilsübertragungen bzw. im Rahmen von Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Geltung zu verleihen. Abschließend werden Vorschläge unterbreitet, mit deren Hilfe der Gesellschaft in Bereichen, in denen ihre Vinkulierungsklausel nicht ohne weiteres eingreift, trotzdem den gewünschten Schutz gewährt werden kann und gleichzeitig den berechtigten Interessen der übrigen Beteiligten hinreichend Rechnung getragen wird.
Aktualisiert: 2019-12-20
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