Das aus dem 19. Jahrhundert überkommene Verwaltungsrecht ist angesichts der Anforderungen der heraufziehenden Jahrtausendwende reformbedürftig. Dies gilt besonders für das Polizeirecht; es bedarf der Modifikation durch ein »neues« Polizeiinformationsrecht mit dem »Konzept« als moderner Handlungsform.
Technischer Fortschritt, neue Verbrechensformen und die Globalisierung der Kriminalität sowie die europäische Integration verlangen einen Paradigmenwechsel: Das Polizeirecht muß sich über die traditionelle, singuläre, retrospektive Gefahrenabwehr hinaus zu einer modernen, umfassenden, prospektiven Risikosteuerung entwickeln. Speziell der rechtliche Rahmen für das polizeiliche Informationshandeln wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Auch mehr als zehn Jahre nach dem »Volkszählungs«-Urteil des BVerfG schaffen die Polizeigesetze den Ausgleich zwischen der individuellen Selbstbestimmung und der staatlichen Informationsvorsorge nicht. Die vehemente Kontroverse um Aufbau und Befugnisse von EUROPOL belegt dies eindrucksvoll.
Eine soziologische und philosophische Untersuchung zeigt, daß der Mensch allein durch Kommunikation Zugang zur Wirklichkeit hat. Dies macht einen freien Informationsfluß unabdingbar, zumal selbst die beiden vermeintlichen Gegenpole - Person und Sicherheit - kommunikativ konstituiert werden. Diese multidisziplinären Vorgaben kondensieren in einer (Informations-) Kultur, die ebenso wie Gesellschaft und Staat permanentem Wandel unterliegt.
Die (Informations-) Kultur und die multidisziplinären Aspekte einer umfassenden Risikosteuerung allgemein bedürfen der verfassungsrechtlichen Rezeption. Dabei erweist sich sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch das »Grundrecht auf Sicherheit« als verfassungsrechtlicher Schlüsselbegriff.
Das Verwaltungsrecht reagiert auf diese in der (Informations-) Kultur kondensierten und über die verfassungsrechtlichen Schlüsselbegriffe dem einfachen Recht vermittelten multidisziplinären Vorgaben du
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Verpackungsverordnung versucht, die umweltschützende Selbststeuerung der Wirtschaft durch die Internalisierung externer Kosten zu initiieren. Rückgabe-, Rücknahme-, Vermeidungs- und Verwertungspflichten sowie namentlich die Installierung der Duales System Deutschland AG sind dabei Ausdruck einer neuen reflexiven Steuerung. Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen, die für Getränkeverpackungen in der Verpackungsverordnung bereits vorgeschrieben sind bzw. deren Einführung vorgeschlagen wird, stellen demgegenüber einen systemwidrigen Rückfall in das überkommene interventionistische Recht dar.
Dabei ist die mit Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen einhergehende Diskriminierung von Einweg-Getränkeverpackungen weder ökologisch noch ökonomisch gerechtfertigt. Die ökologische Relevanz von Getränkeverpackungen hängt nicht von deren Ein- bzw. Mehrwegcharakter ab: Mehrwegverpackungen sind ebensowenig per se umweltfreundlich bzw. umweltschädlich wie Einweg-Getränkeverpackungen. Der »Ökobilanz für Getränkeverpackungen« ist kein gegenteiliges Ergebnis zu entnehmen.
Wirtschaftswissenschaftlich sind Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen unerwünscht. Quotierungen vereiteln die umfassende Ausgleichsfunktion des Preises und bewirken eine weitere Reglementierung bzw. Bilaterialisierung des Marktes. Das Zwangspfand führt zur Substitution der Einweg-Getränkeverpackungen durch Mehrweg-Systeme, fördert die Konzentration im Einzelhandel und zwingt zum Rücktransport der Verpackungen entlang der Distributionskette. Umweltlizenzen setzen die Festsetzung der zulässigen Umweltnutzung durch den Staat voraus, prämiieren mit dem Unterlassen von Umweltverschmutzungen eine Selbstverständlichkeit, ziehen hohe Vollzugskosten nach sich und eröffnen Mißbrauchs- und Manipulationsmöglichkeiten. Zusätzliche Probleme ergeben sich aus der jeweiligen Ausgestaltung als befristete oder unbefristete Lizenzen, die entgeltlich oder unentgeltlich vergeben werden.
Aus rechtlicher Perspektive stellt die Verpackungsverordnung insgesamt eine auf gesellschaftliche Selbstregulierung ausgerichtete, der Wirtschaftslenkung und Gefahrenvorsorge angenäherte, zukunftsbezogene dynamische Rahmenregelung dar. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen sind demgegenüber Ausdruck der überkommenen staatlich-autoritativen Rechtssetzung und tendieren zu Wirtschaftsaufsicht und Gefahrenabwehr; sie markieren eine vergangenheitsbezogene statische Detailregelung.
Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen verstoßen gegen nationales und europäisches Gemeinschaftsrecht. Sie stehen im Widerspruch zum KrW-/AbfG und zur Verfassung. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen nehmen ausdrücklich bzw. faktisch die »beteiligten Wirtschaftskreise« in Dienst. Diese Heranziehung Privater ist verfassungswidrig, weil die Abgrenzung der »beteiligten Wirtschaftskreise« zu unbestimmt, den »beteiligten Wirtschaftskreisen« die Durchsetzung der übertragenen Aufgaben mangels entsprechender Befugnisse rechtlich unmöglich und für diese Organisationsleistung keine Entschädigung vorgesehen ist. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen verstoßen überdies gegen Art. 12 I, 14, 2 I und 3 I GG. Sie sind weder geeignet noch erforderlich oder verhältnismäßig i.e.S.
Schließlich stehen Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen im Widerspruch zum europäischen Gemeinschaftsrecht, namentlich zur EG-Richtlinie 94/62/EG, zu Art. 30 und Art. 85, 86 EGV sowie zu den europäischen Gemeinschaftsgrundrechten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rupert Scholz vollendet am 23. Mai 2007 sein 70. Lebensjahr. Die ihm zu diesem Datum dargebrachte Festschrift will einen Gelehrten feiern, der zugleich als ein politischer Professor den Weg in die aktive Politik gefunden hat. Mit dieser Kennzeichnung einer langjährigen Tätigkeit in der Einheit von Geist, Recht und Politik tritt dem Leser der Festschrift ein besonderer Typus des Hochschullehrers im Öffentlichen Recht entgegen, dessen wissenschaftliches und politisches Wirken in seiner Wechselbeziehung zahlreiche Lebensstationen umfasst und viele Jahre die Zeitgeschichte Deutschlands geprägt hat. Das wissenschaftliche Rüstzeug hierfür hatte Rupert Scholz nach den beiden juristischen Staatsprüfungen und Assistentenjahren in Berlin sowie der anschließenden Habilitation in München bei Peter Lerche in ausgreifenden rechtsdogmatischen und politischen Studien über die kommunale Daseinsvorsorge und Unternehmenswirtschaft sowie zur Koalitionsfreiheit und grundgesetzlichen Wirtschaftsverfassung erworben. Diese sowie die daran anschließenden frühen Arbeiten über Wettbewerb und Konzentrationskontrolle, Paritätische Mitbestimmung und Grundgesetz, über die Lage der gespaltenen Nation oder auch zur Pressefreiheit und Arbeitsverfassung bzw. zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, aber auch die Rechtsprechungsanalyse und Kommentierung im damals schon herausragenden Grundgesetzkommentar von Maunz-Dührig-Herzog-Scholz zeugen ebenso wie die aktuellen staatsrechtlichen Arbeiten von der einzigartigen wissenschaftlichen Begabung des Autors, tatsächliche Entwicklungen in umstrittenen Politikfeldern aufzunehmen, diese zu analysieren und deren (verfassungs-)rechtliche Deutung zu entfalten.
Doch kommt auch das Verwaltungsrecht in den in der Festschrift versammelten Beiträgen nicht zu kurz, denn Rupert Scholz hat sich diesem großen Gebiet immer wieder konkretisierend zugewandt. Dies gilt vor allem für das rechtliche Gehäuse der Verwaltungsverantwortung, das moderne Infrastruktur- und Regulierungsverwaltungsrecht, namentlich in seiner wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Ausdeutung sowie wettbewerbsrechtlichen Fassung und gemeinschaftsrechtlichen Dimension. Dem Arbeitsverfassungsrechtler Scholz gewidmet sind die Beiträge zum Steuer-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Die Aufsätze zum Staatskirchenrecht erscheinen derzeit im Zusammenhang mit einer möglichen Hinwendung zum laizistischen Staat von besonderer Bedeutung.
Insgesamt spiegelt die Festschrift mit der außerordentlichen Spannweite der darin versammelten Beiträge den Gedankenreichtum wider, den der Jubilar in seinen Publikationen an den Tag gelegt hat. Die Schüler von Rupert Scholz wollen damit den politischen Professor, der ihnen stets vertrauter Lehrer blieb, ehren und zugleich für viele Jahre der Betreuung Dank sagen. Wie könnte dies besser als durch ein solches inhaltsschweres Werk geschehen!
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rupert Scholz vollendet am 23. Mai 2007 sein 70. Lebensjahr. Die ihm zu diesem Datum dargebrachte Festschrift will einen Gelehrten feiern, der zugleich als ein politischer Professor den Weg in die aktive Politik gefunden hat. Mit dieser Kennzeichnung einer langjährigen Tätigkeit in der Einheit von Geist, Recht und Politik tritt dem Leser der Festschrift ein besonderer Typus des Hochschullehrers im Öffentlichen Recht entgegen, dessen wissenschaftliches und politisches Wirken in seiner Wechselbeziehung zahlreiche Lebensstationen umfasst und viele Jahre die Zeitgeschichte Deutschlands geprägt hat. Das wissenschaftliche Rüstzeug hierfür hatte Rupert Scholz nach den beiden juristischen Staatsprüfungen und Assistentenjahren in Berlin sowie der anschließenden Habilitation in München bei Peter Lerche in ausgreifenden rechtsdogmatischen und politischen Studien über die kommunale Daseinsvorsorge und Unternehmenswirtschaft sowie zur Koalitionsfreiheit und grundgesetzlichen Wirtschaftsverfassung erworben. Diese sowie die daran anschließenden frühen Arbeiten über Wettbewerb und Konzentrationskontrolle, Paritätische Mitbestimmung und Grundgesetz, über die Lage der gespaltenen Nation oder auch zur Pressefreiheit und Arbeitsverfassung bzw. zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, aber auch die Rechtsprechungsanalyse und Kommentierung im damals schon herausragenden Grundgesetzkommentar von Maunz-Dührig-Herzog-Scholz zeugen ebenso wie die aktuellen staatsrechtlichen Arbeiten von der einzigartigen wissenschaftlichen Begabung des Autors, tatsächliche Entwicklungen in umstrittenen Politikfeldern aufzunehmen, diese zu analysieren und deren (verfassungs-)rechtliche Deutung zu entfalten.
Doch kommt auch das Verwaltungsrecht in den in der Festschrift versammelten Beiträgen nicht zu kurz, denn Rupert Scholz hat sich diesem großen Gebiet immer wieder konkretisierend zugewandt. Dies gilt vor allem für das rechtliche Gehäuse der Verwaltungsverantwortung, das moderne Infrastruktur- und Regulierungsverwaltungsrecht, namentlich in seiner wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Ausdeutung sowie wettbewerbsrechtlichen Fassung und gemeinschaftsrechtlichen Dimension. Dem Arbeitsverfassungsrechtler Scholz gewidmet sind die Beiträge zum Steuer-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Die Aufsätze zum Staatskirchenrecht erscheinen derzeit im Zusammenhang mit einer möglichen Hinwendung zum laizistischen Staat von besonderer Bedeutung.
Insgesamt spiegelt die Festschrift mit der außerordentlichen Spannweite der darin versammelten Beiträge den Gedankenreichtum wider, den der Jubilar in seinen Publikationen an den Tag gelegt hat. Die Schüler von Rupert Scholz wollen damit den politischen Professor, der ihnen stets vertrauter Lehrer blieb, ehren und zugleich für viele Jahre der Betreuung Dank sagen. Wie könnte dies besser als durch ein solches inhaltsschweres Werk geschehen!
Aktualisiert: 2023-06-15
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Rupert Scholz vollendet am 23. Mai 2007 sein 70. Lebensjahr. Die ihm zu diesem Datum dargebrachte Festschrift will einen Gelehrten feiern, der zugleich als ein politischer Professor den Weg in die aktive Politik gefunden hat. Mit dieser Kennzeichnung einer langjährigen Tätigkeit in der Einheit von Geist, Recht und Politik tritt dem Leser der Festschrift ein besonderer Typus des Hochschullehrers im Öffentlichen Recht entgegen, dessen wissenschaftliches und politisches Wirken in seiner Wechselbeziehung zahlreiche Lebensstationen umfasst und viele Jahre die Zeitgeschichte Deutschlands geprägt hat. Das wissenschaftliche Rüstzeug hierfür hatte Rupert Scholz nach den beiden juristischen Staatsprüfungen und Assistentenjahren in Berlin sowie der anschließenden Habilitation in München bei Peter Lerche in ausgreifenden rechtsdogmatischen und politischen Studien über die kommunale Daseinsvorsorge und Unternehmenswirtschaft sowie zur Koalitionsfreiheit und grundgesetzlichen Wirtschaftsverfassung erworben. Diese sowie die daran anschließenden frühen Arbeiten über Wettbewerb und Konzentrationskontrolle, Paritätische Mitbestimmung und Grundgesetz, über die Lage der gespaltenen Nation oder auch zur Pressefreiheit und Arbeitsverfassung bzw. zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, aber auch die Rechtsprechungsanalyse und Kommentierung im damals schon herausragenden Grundgesetzkommentar von Maunz-Dührig-Herzog-Scholz zeugen ebenso wie die aktuellen staatsrechtlichen Arbeiten von der einzigartigen wissenschaftlichen Begabung des Autors, tatsächliche Entwicklungen in umstrittenen Politikfeldern aufzunehmen, diese zu analysieren und deren (verfassungs-)rechtliche Deutung zu entfalten.
Doch kommt auch das Verwaltungsrecht in den in der Festschrift versammelten Beiträgen nicht zu kurz, denn Rupert Scholz hat sich diesem großen Gebiet immer wieder konkretisierend zugewandt. Dies gilt vor allem für das rechtliche Gehäuse der Verwaltungsverantwortung, das moderne Infrastruktur- und Regulierungsverwaltungsrecht, namentlich in seiner wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Ausdeutung sowie wettbewerbsrechtlichen Fassung und gemeinschaftsrechtlichen Dimension. Dem Arbeitsverfassungsrechtler Scholz gewidmet sind die Beiträge zum Steuer-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Die Aufsätze zum Staatskirchenrecht erscheinen derzeit im Zusammenhang mit einer möglichen Hinwendung zum laizistischen Staat von besonderer Bedeutung.
Insgesamt spiegelt die Festschrift mit der außerordentlichen Spannweite der darin versammelten Beiträge den Gedankenreichtum wider, den der Jubilar in seinen Publikationen an den Tag gelegt hat. Die Schüler von Rupert Scholz wollen damit den politischen Professor, der ihnen stets vertrauter Lehrer blieb, ehren und zugleich für viele Jahre der Betreuung Dank sagen. Wie könnte dies besser als durch ein solches inhaltsschweres Werk geschehen!
Aktualisiert: 2023-05-25
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Das aus dem 19. Jahrhundert überkommene Verwaltungsrecht ist angesichts der Anforderungen der heraufziehenden Jahrtausendwende reformbedürftig. Dies gilt besonders für das Polizeirecht; es bedarf der Modifikation durch ein »neues« Polizeiinformationsrecht mit dem »Konzept« als moderner Handlungsform.
Technischer Fortschritt, neue Verbrechensformen und die Globalisierung der Kriminalität sowie die europäische Integration verlangen einen Paradigmenwechsel: Das Polizeirecht muß sich über die traditionelle, singuläre, retrospektive Gefahrenabwehr hinaus zu einer modernen, umfassenden, prospektiven Risikosteuerung entwickeln. Speziell der rechtliche Rahmen für das polizeiliche Informationshandeln wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Auch mehr als zehn Jahre nach dem »Volkszählungs«-Urteil des BVerfG schaffen die Polizeigesetze den Ausgleich zwischen der individuellen Selbstbestimmung und der staatlichen Informationsvorsorge nicht. Die vehemente Kontroverse um Aufbau und Befugnisse von EUROPOL belegt dies eindrucksvoll.
Eine soziologische und philosophische Untersuchung zeigt, daß der Mensch allein durch Kommunikation Zugang zur Wirklichkeit hat. Dies macht einen freien Informationsfluß unabdingbar, zumal selbst die beiden vermeintlichen Gegenpole - Person und Sicherheit - kommunikativ konstituiert werden. Diese multidisziplinären Vorgaben kondensieren in einer (Informations-) Kultur, die ebenso wie Gesellschaft und Staat permanentem Wandel unterliegt.
Die (Informations-) Kultur und die multidisziplinären Aspekte einer umfassenden Risikosteuerung allgemein bedürfen der verfassungsrechtlichen Rezeption. Dabei erweist sich sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch das »Grundrecht auf Sicherheit« als verfassungsrechtlicher Schlüsselbegriff.
Das Verwaltungsrecht reagiert auf diese in der (Informations-) Kultur kondensierten und über die verfassungsrechtlichen Schlüsselbegriffe dem einfachen Recht vermittelten multidisziplinären Vorgaben du
Aktualisiert: 2023-05-20
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Rupert Scholz vollendet am 23. Mai 2007 sein 70. Lebensjahr. Die ihm zu diesem Datum dargebrachte Festschrift will einen Gelehrten feiern, der zugleich als ein politischer Professor den Weg in die aktive Politik gefunden hat. Mit dieser Kennzeichnung einer langjährigen Tätigkeit in der Einheit von Geist, Recht und Politik tritt dem Leser der Festschrift ein besonderer Typus des Hochschullehrers im Öffentlichen Recht entgegen, dessen wissenschaftliches und politisches Wirken in seiner Wechselbeziehung zahlreiche Lebensstationen umfasst und viele Jahre die Zeitgeschichte Deutschlands geprägt hat. Das wissenschaftliche Rüstzeug hierfür hatte Rupert Scholz nach den beiden juristischen Staatsprüfungen und Assistentenjahren in Berlin sowie der anschließenden Habilitation in München bei Peter Lerche in ausgreifenden rechtsdogmatischen und politischen Studien über die kommunale Daseinsvorsorge und Unternehmenswirtschaft sowie zur Koalitionsfreiheit und grundgesetzlichen Wirtschaftsverfassung erworben. Diese sowie die daran anschließenden frühen Arbeiten über Wettbewerb und Konzentrationskontrolle, Paritätische Mitbestimmung und Grundgesetz, über die Lage der gespaltenen Nation oder auch zur Pressefreiheit und Arbeitsverfassung bzw. zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, aber auch die Rechtsprechungsanalyse und Kommentierung im damals schon herausragenden Grundgesetzkommentar von Maunz-Dührig-Herzog-Scholz zeugen ebenso wie die aktuellen staatsrechtlichen Arbeiten von der einzigartigen wissenschaftlichen Begabung des Autors, tatsächliche Entwicklungen in umstrittenen Politikfeldern aufzunehmen, diese zu analysieren und deren (verfassungs-)rechtliche Deutung zu entfalten.
Doch kommt auch das Verwaltungsrecht in den in der Festschrift versammelten Beiträgen nicht zu kurz, denn Rupert Scholz hat sich diesem großen Gebiet immer wieder konkretisierend zugewandt. Dies gilt vor allem für das rechtliche Gehäuse der Verwaltungsverantwortung, das moderne Infrastruktur- und Regulierungsverwaltungsrecht, namentlich in seiner wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Ausdeutung sowie wettbewerbsrechtlichen Fassung und gemeinschaftsrechtlichen Dimension. Dem Arbeitsverfassungsrechtler Scholz gewidmet sind die Beiträge zum Steuer-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Die Aufsätze zum Staatskirchenrecht erscheinen derzeit im Zusammenhang mit einer möglichen Hinwendung zum laizistischen Staat von besonderer Bedeutung.
Insgesamt spiegelt die Festschrift mit der außerordentlichen Spannweite der darin versammelten Beiträge den Gedankenreichtum wider, den der Jubilar in seinen Publikationen an den Tag gelegt hat. Die Schüler von Rupert Scholz wollen damit den politischen Professor, der ihnen stets vertrauter Lehrer blieb, ehren und zugleich für viele Jahre der Betreuung Dank sagen. Wie könnte dies besser als durch ein solches inhaltsschweres Werk geschehen!
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das aus dem 19. Jahrhundert überkommene Verwaltungsrecht ist angesichts der Anforderungen der heraufziehenden Jahrtausendwende reformbedürftig. Dies gilt besonders für das Polizeirecht; es bedarf der Modifikation durch ein »neues« Polizeiinformationsrecht mit dem »Konzept« als moderner Handlungsform.
Technischer Fortschritt, neue Verbrechensformen und die Globalisierung der Kriminalität sowie die europäische Integration verlangen einen Paradigmenwechsel: Das Polizeirecht muß sich über die traditionelle, singuläre, retrospektive Gefahrenabwehr hinaus zu einer modernen, umfassenden, prospektiven Risikosteuerung entwickeln. Speziell der rechtliche Rahmen für das polizeiliche Informationshandeln wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Auch mehr als zehn Jahre nach dem »Volkszählungs«-Urteil des BVerfG schaffen die Polizeigesetze den Ausgleich zwischen der individuellen Selbstbestimmung und der staatlichen Informationsvorsorge nicht. Die vehemente Kontroverse um Aufbau und Befugnisse von EUROPOL belegt dies eindrucksvoll.
Eine soziologische und philosophische Untersuchung zeigt, daß der Mensch allein durch Kommunikation Zugang zur Wirklichkeit hat. Dies macht einen freien Informationsfluß unabdingbar, zumal selbst die beiden vermeintlichen Gegenpole - Person und Sicherheit - kommunikativ konstituiert werden. Diese multidisziplinären Vorgaben kondensieren in einer (Informations-) Kultur, die ebenso wie Gesellschaft und Staat permanentem Wandel unterliegt.
Die (Informations-) Kultur und die multidisziplinären Aspekte einer umfassenden Risikosteuerung allgemein bedürfen der verfassungsrechtlichen Rezeption. Dabei erweist sich sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch das »Grundrecht auf Sicherheit« als verfassungsrechtlicher Schlüsselbegriff.
Das Verwaltungsrecht reagiert auf diese in der (Informations-) Kultur kondensierten und über die verfassungsrechtlichen Schlüsselbegriffe dem einfachen Recht vermittelten multidisziplinären Vorgaben du
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Verpackungsverordnung versucht, die umweltschützende Selbststeuerung der Wirtschaft durch die Internalisierung externer Kosten zu initiieren. Rückgabe-, Rücknahme-, Vermeidungs- und Verwertungspflichten sowie namentlich die Installierung der Duales System Deutschland AG sind dabei Ausdruck einer neuen reflexiven Steuerung. Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen, die für Getränkeverpackungen in der Verpackungsverordnung bereits vorgeschrieben sind bzw. deren Einführung vorgeschlagen wird, stellen demgegenüber einen systemwidrigen Rückfall in das überkommene interventionistische Recht dar.
Dabei ist die mit Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen einhergehende Diskriminierung von Einweg-Getränkeverpackungen weder ökologisch noch ökonomisch gerechtfertigt. Die ökologische Relevanz von Getränkeverpackungen hängt nicht von deren Ein- bzw. Mehrwegcharakter ab: Mehrwegverpackungen sind ebensowenig per se umweltfreundlich bzw. umweltschädlich wie Einweg-Getränkeverpackungen. Der »Ökobilanz für Getränkeverpackungen« ist kein gegenteiliges Ergebnis zu entnehmen.
Wirtschaftswissenschaftlich sind Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen unerwünscht. Quotierungen vereiteln die umfassende Ausgleichsfunktion des Preises und bewirken eine weitere Reglementierung bzw. Bilaterialisierung des Marktes. Das Zwangspfand führt zur Substitution der Einweg-Getränkeverpackungen durch Mehrweg-Systeme, fördert die Konzentration im Einzelhandel und zwingt zum Rücktransport der Verpackungen entlang der Distributionskette. Umweltlizenzen setzen die Festsetzung der zulässigen Umweltnutzung durch den Staat voraus, prämiieren mit dem Unterlassen von Umweltverschmutzungen eine Selbstverständlichkeit, ziehen hohe Vollzugskosten nach sich und eröffnen Mißbrauchs- und Manipulationsmöglichkeiten. Zusätzliche Probleme ergeben sich aus der jeweiligen Ausgestaltung als befristete oder unbefristete Lizenzen, die entgeltlich oder unentgeltlich vergeben werden.
Aus rechtlicher Perspektive stellt die Verpackungsverordnung insgesamt eine auf gesellschaftliche Selbstregulierung ausgerichtete, der Wirtschaftslenkung und Gefahrenvorsorge angenäherte, zukunftsbezogene dynamische Rahmenregelung dar. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen sind demgegenüber Ausdruck der überkommenen staatlich-autoritativen Rechtssetzung und tendieren zu Wirtschaftsaufsicht und Gefahrenabwehr; sie markieren eine vergangenheitsbezogene statische Detailregelung.
Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen verstoßen gegen nationales und europäisches Gemeinschaftsrecht. Sie stehen im Widerspruch zum KrW-/AbfG und zur Verfassung. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen nehmen ausdrücklich bzw. faktisch die »beteiligten Wirtschaftskreise« in Dienst. Diese Heranziehung Privater ist verfassungswidrig, weil die Abgrenzung der »beteiligten Wirtschaftskreise« zu unbestimmt, den »beteiligten Wirtschaftskreisen« die Durchsetzung der übertragenen Aufgaben mangels entsprechender Befugnisse rechtlich unmöglich und für diese Organisationsleistung keine Entschädigung vorgesehen ist. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen verstoßen überdies gegen Art. 12 I, 14, 2 I und 3 I GG. Sie sind weder geeignet noch erforderlich oder verhältnismäßig i.e.S.
Schließlich stehen Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen im Widerspruch zum europäischen Gemeinschaftsrecht, namentlich zur EG-Richtlinie 94/62/EG, zu Art. 30 und Art. 85, 86 EGV sowie zu den europäischen Gemeinschaftsgrundrechten.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Verpackungsverordnung versucht, die umweltschützende Selbststeuerung der Wirtschaft durch die Internalisierung externer Kosten zu initiieren. Rückgabe-, Rücknahme-, Vermeidungs- und Verwertungspflichten sowie namentlich die Installierung der Duales System Deutschland AG sind dabei Ausdruck einer neuen reflexiven Steuerung. Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen, die für Getränkeverpackungen in der Verpackungsverordnung bereits vorgeschrieben sind bzw. deren Einführung vorgeschlagen wird, stellen demgegenüber einen systemwidrigen Rückfall in das überkommene interventionistische Recht dar.
Dabei ist die mit Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen einhergehende Diskriminierung von Einweg-Getränkeverpackungen weder ökologisch noch ökonomisch gerechtfertigt. Die ökologische Relevanz von Getränkeverpackungen hängt nicht von deren Ein- bzw. Mehrwegcharakter ab: Mehrwegverpackungen sind ebensowenig per se umweltfreundlich bzw. umweltschädlich wie Einweg-Getränkeverpackungen. Der »Ökobilanz für Getränkeverpackungen« ist kein gegenteiliges Ergebnis zu entnehmen.
Wirtschaftswissenschaftlich sind Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen unerwünscht. Quotierungen vereiteln die umfassende Ausgleichsfunktion des Preises und bewirken eine weitere Reglementierung bzw. Bilaterialisierung des Marktes. Das Zwangspfand führt zur Substitution der Einweg-Getränkeverpackungen durch Mehrweg-Systeme, fördert die Konzentration im Einzelhandel und zwingt zum Rücktransport der Verpackungen entlang der Distributionskette. Umweltlizenzen setzen die Festsetzung der zulässigen Umweltnutzung durch den Staat voraus, prämiieren mit dem Unterlassen von Umweltverschmutzungen eine Selbstverständlichkeit, ziehen hohe Vollzugskosten nach sich und eröffnen Mißbrauchs- und Manipulationsmöglichkeiten. Zusätzliche Probleme ergeben sich aus der jeweiligen Ausgestaltung als befristete oder unbefristete Lizenzen, die entgeltlich oder unentgeltlich vergeben werden.
Aus rechtlicher Perspektive stellt die Verpackungsverordnung insgesamt eine auf gesellschaftliche Selbstregulierung ausgerichtete, der Wirtschaftslenkung und Gefahrenvorsorge angenäherte, zukunftsbezogene dynamische Rahmenregelung dar. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen sind demgegenüber Ausdruck der überkommenen staatlich-autoritativen Rechtssetzung und tendieren zu Wirtschaftsaufsicht und Gefahrenabwehr; sie markieren eine vergangenheitsbezogene statische Detailregelung.
Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen verstoßen gegen nationales und europäisches Gemeinschaftsrecht. Sie stehen im Widerspruch zum KrW-/AbfG und zur Verfassung. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen nehmen ausdrücklich bzw. faktisch die »beteiligten Wirtschaftskreise« in Dienst. Diese Heranziehung Privater ist verfassungswidrig, weil die Abgrenzung der »beteiligten Wirtschaftskreise« zu unbestimmt, den »beteiligten Wirtschaftskreisen« die Durchsetzung der übertragenen Aufgaben mangels entsprechender Befugnisse rechtlich unmöglich und für diese Organisationsleistung keine Entschädigung vorgesehen ist. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen verstoßen überdies gegen Art. 12 I, 14, 2 I und 3 I GG. Sie sind weder geeignet noch erforderlich oder verhältnismäßig i.e.S.
Schließlich stehen Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen im Widerspruch zum europäischen Gemeinschaftsrecht, namentlich zur EG-Richtlinie 94/62/EG, zu Art. 30 und Art. 85, 86 EGV sowie zu den europäischen Gemeinschaftsgrundrechten.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Verpackungsverordnung versucht, die umweltschützende Selbststeuerung der Wirtschaft durch die Internalisierung externer Kosten zu initiieren. Rückgabe-, Rücknahme-, Vermeidungs- und Verwertungspflichten sowie namentlich die Installierung der Duales System Deutschland AG sind dabei Ausdruck einer neuen reflexiven Steuerung. Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen, die für Getränkeverpackungen in der Verpackungsverordnung bereits vorgeschrieben sind bzw. deren Einführung vorgeschlagen wird, stellen demgegenüber einen systemwidrigen Rückfall in das überkommene interventionistische Recht dar.
Dabei ist die mit Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen einhergehende Diskriminierung von Einweg-Getränkeverpackungen weder ökologisch noch ökonomisch gerechtfertigt. Die ökologische Relevanz von Getränkeverpackungen hängt nicht von deren Ein- bzw. Mehrwegcharakter ab: Mehrwegverpackungen sind ebensowenig per se umweltfreundlich bzw. umweltschädlich wie Einweg-Getränkeverpackungen. Der »Ökobilanz für Getränkeverpackungen« ist kein gegenteiliges Ergebnis zu entnehmen.
Wirtschaftswissenschaftlich sind Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen unerwünscht. Quotierungen vereiteln die umfassende Ausgleichsfunktion des Preises und bewirken eine weitere Reglementierung bzw. Bilaterialisierung des Marktes. Das Zwangspfand führt zur Substitution der Einweg-Getränkeverpackungen durch Mehrweg-Systeme, fördert die Konzentration im Einzelhandel und zwingt zum Rücktransport der Verpackungen entlang der Distributionskette. Umweltlizenzen setzen die Festsetzung der zulässigen Umweltnutzung durch den Staat voraus, prämiieren mit dem Unterlassen von Umweltverschmutzungen eine Selbstverständlichkeit, ziehen hohe Vollzugskosten nach sich und eröffnen Mißbrauchs- und Manipulationsmöglichkeiten. Zusätzliche Probleme ergeben sich aus der jeweiligen Ausgestaltung als befristete oder unbefristete Lizenzen, die entgeltlich oder unentgeltlich vergeben werden.
Aus rechtlicher Perspektive stellt die Verpackungsverordnung insgesamt eine auf gesellschaftliche Selbstregulierung ausgerichtete, der Wirtschaftslenkung und Gefahrenvorsorge angenäherte, zukunftsbezogene dynamische Rahmenregelung dar. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen sind demgegenüber Ausdruck der überkommenen staatlich-autoritativen Rechtssetzung und tendieren zu Wirtschaftsaufsicht und Gefahrenabwehr; sie markieren eine vergangenheitsbezogene statische Detailregelung.
Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen verstoßen gegen nationales und europäisches Gemeinschaftsrecht. Sie stehen im Widerspruch zum KrW-/AbfG und zur Verfassung. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen nehmen ausdrücklich bzw. faktisch die »beteiligten Wirtschaftskreise« in Dienst. Diese Heranziehung Privater ist verfassungswidrig, weil die Abgrenzung der »beteiligten Wirtschaftskreise« zu unbestimmt, den »beteiligten Wirtschaftskreisen« die Durchsetzung der übertragenen Aufgaben mangels entsprechender Befugnisse rechtlich unmöglich und für diese Organisationsleistung keine Entschädigung vorgesehen ist. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen verstoßen überdies gegen Art. 12 I, 14, 2 I und 3 I GG. Sie sind weder geeignet noch erforderlich oder verhältnismäßig i.e.S.
Schließlich stehen Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen im Widerspruch zum europäischen Gemeinschaftsrecht, namentlich zur EG-Richtlinie 94/62/EG, zu Art. 30 und Art. 85, 86 EGV sowie zu den europäischen Gemeinschaftsgrundrechten.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Grundrechte sichern in einer kommunikativ konstituierten Welt den Zugang des Einzelnen zu Recht und Politik als Teilsystemen. Die Paradoxie der wechselseitigen Verweise zwischen Recht und Politik spiegelt sich dabei im Verhältnis zwischen Grundrechten und Gesetzgebung wider. Josef Aulehner definiert das bislang im Zentrum der Betrachtungen stehende eindimensionale und bipolare Verhältnis zwischen dem Staat und einem Grundrechtsträger als (zu) stark vereinfachten Ausnahmefall und verweist es an den Rand der Betrachtungen. Im Zentrum seiner Untersuchung steht stattdessen das mehrdimensionale und multipolare Verhältnis aller Beteiligten in einer bestimmten Situation mit deren jeweils tangierten Grundrechten und Verfassungspositionen. Für das Verhältnis von Grundrechten und Gesetzgebung erweist sich dabei die Offenhaltung der Zukunft als entscheidend.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Zum Werk
Praxisbezogen werden das Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) sowie das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) von erfahrenen Autoren aus Wissenschaft und Verwaltung kommentiert.
Anschauliche Einleitungen der Herausgeber ermöglichen insbesondere auch demjenigen einen Einstieg in das Rechtsgebiet, der sich erstmals mit Fragen des Hochschulrechts befasst und eine erste Orientierung sucht: Ein länderübergreifender Einleitungsteil stellt die Entwicklungen und Gegenstände des Hochschulrechts sowie seine bundesweit geltenden Rahmenbedingungen überblicksartig dar. Hinzu kommt eine landesspezifische Einleitung.
Der kompakte dreistufige Aufbau der Erläuterungen sorgt schnell für Klarheit:Überblicks-Ebene mit knapper KurzerläuterungStandard-Ebene mit ausführlicher KommentierungDetail-Ebene mit Beispielen, Checklisten und Vertiefungshinweisen
Vorteile auf einen Blickübersichtlich strukturierte Kommentierungberücksichtigt die aktuelle Literatur und Rechtsprechungmit einleitenden Ausführungen zum Hochschulrecht des Bundes und Landes
Zur Neuerscheinung
Der Kommentar hat den Rechtsstand 1. November 2019.
Ausführlich erläutert sind insbesondere die jüngsten Gesetzesänderungen, wie u.a. die Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung.
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte, Verwaltungsrichter, Universitäten.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Zum Werk
Der Kommentar erläutert in einem Band präzise und umfassend das PAG, das POG, das LStVG, das BayVSG und das BayVersG. Die PAG-Novelle 2021 ist bereits berücksichtigt. Für eine einfache Orientierung sorgen neben der stringenten Strukturierung der Kommentierungen auch die drei systematischen Einführungen.
Vorteile auf einen Blickpraxisnahe, zugleich aber wissenschaftlich fundierte ErörterungenAuswertung der maßgeblichen Rechtsprechung und Literaturmit der Materie bestens vertrautes Autorenteam
Zielgruppe
Für Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von (Polizei-)Behörden und Ministerien, Studierende und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Josef Aulehner,
Wolfgang Bär,
Julius Buckler,
Walter Buggisch,
Christine Dieterle,
Kai Engelbrecht,
Katrin Fischl,
Alexander Gliwitzky,
Michael Goldhammer,
Christof Gregor,
Andrea Greifenstein,
Benedikt Grünewald,
Alexander Heinold,
Korbinian Heinzeller,
Thomas Holzner,
Dominik Klauck,
Josef Franz Lindner,
Markus Löffelmann,
Bettina Meermagen,
Markus Möstl,
Michael W. Müller,
Mirjam Müller,
Gerrit Müller-Eiselt,
Laura Münkler,
Sabrina Pechtold,
Thomas Petri,
Philipp Rosch,
Josef Schmid,
Meinhard Schröder,
Thomas Schwabenbauer,
Kyrill-Alexander Schwarz,
Reinhard Senftl,
Frank Unkroth,
Johannes Unterreitmeier
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Das aus dem 19. Jahrhundert überkommene Verwaltungsrecht ist angesichts der Anforderungen der heraufziehenden Jahrtausendwende reformbedürftig. Dies gilt besonders für das Polizeirecht; es bedarf der Modifikation durch ein »neues« Polizeiinformationsrecht mit dem »Konzept« als moderner Handlungsform.
Technischer Fortschritt, neue Verbrechensformen und die Globalisierung der Kriminalität sowie die europäische Integration verlangen einen Paradigmenwechsel: Das Polizeirecht muß sich über die traditionelle, singuläre, retrospektive Gefahrenabwehr hinaus zu einer modernen, umfassenden, prospektiven Risikosteuerung entwickeln. Speziell der rechtliche Rahmen für das polizeiliche Informationshandeln wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Auch mehr als zehn Jahre nach dem »Volkszählungs«-Urteil des BVerfG schaffen die Polizeigesetze den Ausgleich zwischen der individuellen Selbstbestimmung und der staatlichen Informationsvorsorge nicht. Die vehemente Kontroverse um Aufbau und Befugnisse von EUROPOL belegt dies eindrucksvoll.
Eine soziologische und philosophische Untersuchung zeigt, daß der Mensch allein durch Kommunikation Zugang zur Wirklichkeit hat. Dies macht einen freien Informationsfluß unabdingbar, zumal selbst die beiden vermeintlichen Gegenpole - Person und Sicherheit - kommunikativ konstituiert werden. Diese multidisziplinären Vorgaben kondensieren in einer (Informations-) Kultur, die ebenso wie Gesellschaft und Staat permanentem Wandel unterliegt.
Die (Informations-) Kultur und die multidisziplinären Aspekte einer umfassenden Risikosteuerung allgemein bedürfen der verfassungsrechtlichen Rezeption. Dabei erweist sich sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch das »Grundrecht auf Sicherheit« als verfassungsrechtlicher Schlüsselbegriff.
Das Verwaltungsrecht reagiert auf diese in der (Informations-) Kultur kondensierten und über die verfassungsrechtlichen Schlüsselbegriffe dem einfachen Recht vermittelten multidisziplinären Vorgaben du
Aktualisiert: 2023-04-15
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Rupert Scholz vollendet am 23. Mai 2007 sein 70. Lebensjahr. Die ihm zu diesem Datum dargebrachte Festschrift will einen Gelehrten feiern, der zugleich als ein politischer Professor den Weg in die aktive Politik gefunden hat. Mit dieser Kennzeichnung einer langjährigen Tätigkeit in der Einheit von Geist, Recht und Politik tritt dem Leser der Festschrift ein besonderer Typus des Hochschullehrers im Öffentlichen Recht entgegen, dessen wissenschaftliches und politisches Wirken in seiner Wechselbeziehung zahlreiche Lebensstationen umfasst und viele Jahre die Zeitgeschichte Deutschlands geprägt hat. Das wissenschaftliche Rüstzeug hierfür hatte Rupert Scholz nach den beiden juristischen Staatsprüfungen und Assistentenjahren in Berlin sowie der anschließenden Habilitation in München bei Peter Lerche in ausgreifenden rechtsdogmatischen und politischen Studien über die kommunale Daseinsvorsorge und Unternehmenswirtschaft sowie zur Koalitionsfreiheit und grundgesetzlichen Wirtschaftsverfassung erworben. Diese sowie die daran anschließenden frühen Arbeiten über Wettbewerb und Konzentrationskontrolle, Paritätische Mitbestimmung und Grundgesetz, über die Lage der gespaltenen Nation oder auch zur Pressefreiheit und Arbeitsverfassung bzw. zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, aber auch die Rechtsprechungsanalyse und Kommentierung im damals schon herausragenden Grundgesetzkommentar von Maunz-Dührig-Herzog-Scholz zeugen ebenso wie die aktuellen staatsrechtlichen Arbeiten von der einzigartigen wissenschaftlichen Begabung des Autors, tatsächliche Entwicklungen in umstrittenen Politikfeldern aufzunehmen, diese zu analysieren und deren (verfassungs-)rechtliche Deutung zu entfalten.
Doch kommt auch das Verwaltungsrecht in den in der Festschrift versammelten Beiträgen nicht zu kurz, denn Rupert Scholz hat sich diesem großen Gebiet immer wieder konkretisierend zugewandt. Dies gilt vor allem für das rechtliche Gehäuse der Verwaltungsverantwortung, das moderne Infrastruktur- und Regulierungsverwaltungsrecht, namentlich in seiner wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Ausdeutung sowie wettbewerbsrechtlichen Fassung und gemeinschaftsrechtlichen Dimension. Dem Arbeitsverfassungsrechtler Scholz gewidmet sind die Beiträge zum Steuer-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Die Aufsätze zum Staatskirchenrecht erscheinen derzeit im Zusammenhang mit einer möglichen Hinwendung zum laizistischen Staat von besonderer Bedeutung.
Insgesamt spiegelt die Festschrift mit der außerordentlichen Spannweite der darin versammelten Beiträge den Gedankenreichtum wider, den der Jubilar in seinen Publikationen an den Tag gelegt hat. Die Schüler von Rupert Scholz wollen damit den politischen Professor, der ihnen stets vertrauter Lehrer blieb, ehren und zugleich für viele Jahre der Betreuung Dank sagen. Wie könnte dies besser als durch ein solches inhaltsschweres Werk geschehen!
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Verpackungsverordnung versucht, die umweltschützende Selbststeuerung der Wirtschaft durch die Internalisierung externer Kosten zu initiieren. Rückgabe-, Rücknahme-, Vermeidungs- und Verwertungspflichten sowie namentlich die Installierung der Duales System Deutschland AG sind dabei Ausdruck einer neuen reflexiven Steuerung. Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen, die für Getränkeverpackungen in der Verpackungsverordnung bereits vorgeschrieben sind bzw. deren Einführung vorgeschlagen wird, stellen demgegenüber einen systemwidrigen Rückfall in das überkommene interventionistische Recht dar.
Dabei ist die mit Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen einhergehende Diskriminierung von Einweg-Getränkeverpackungen weder ökologisch noch ökonomisch gerechtfertigt. Die ökologische Relevanz von Getränkeverpackungen hängt nicht von deren Ein- bzw. Mehrwegcharakter ab: Mehrwegverpackungen sind ebensowenig per se umweltfreundlich bzw. umweltschädlich wie Einweg-Getränkeverpackungen. Der »Ökobilanz für Getränkeverpackungen« ist kein gegenteiliges Ergebnis zu entnehmen.
Wirtschaftswissenschaftlich sind Mehrwegquoten, Zwangsbepfandung und Umweltlizenzen unerwünscht. Quotierungen vereiteln die umfassende Ausgleichsfunktion des Preises und bewirken eine weitere Reglementierung bzw. Bilaterialisierung des Marktes. Das Zwangspfand führt zur Substitution der Einweg-Getränkeverpackungen durch Mehrweg-Systeme, fördert die Konzentration im Einzelhandel und zwingt zum Rücktransport der Verpackungen entlang der Distributionskette. Umweltlizenzen setzen die Festsetzung der zulässigen Umweltnutzung durch den Staat voraus, prämiieren mit dem Unterlassen von Umweltverschmutzungen eine Selbstverständlichkeit, ziehen hohe Vollzugskosten nach sich und eröffnen Mißbrauchs- und Manipulationsmöglichkeiten. Zusätzliche Probleme ergeben sich aus der jeweiligen Ausgestaltung als befristete oder unbefristete Lizenzen, die entgeltlich oder unentgeltlich vergeben werden.
Aus rechtlicher Perspektive stellt die Verpackungsverordnung insgesamt eine auf gesellschaftliche Selbstregulierung ausgerichtete, der Wirtschaftslenkung und Gefahrenvorsorge angenäherte, zukunftsbezogene dynamische Rahmenregelung dar. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen sind demgegenüber Ausdruck der überkommenen staatlich-autoritativen Rechtssetzung und tendieren zu Wirtschaftsaufsicht und Gefahrenabwehr; sie markieren eine vergangenheitsbezogene statische Detailregelung.
Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen verstoßen gegen nationales und europäisches Gemeinschaftsrecht. Sie stehen im Widerspruch zum KrW-/AbfG und zur Verfassung. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen nehmen ausdrücklich bzw. faktisch die »beteiligten Wirtschaftskreise« in Dienst. Diese Heranziehung Privater ist verfassungswidrig, weil die Abgrenzung der »beteiligten Wirtschaftskreise« zu unbestimmt, den »beteiligten Wirtschaftskreisen« die Durchsetzung der übertragenen Aufgaben mangels entsprechender Befugnisse rechtlich unmöglich und für diese Organisationsleistung keine Entschädigung vorgesehen ist. Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen verstoßen überdies gegen Art. 12 I, 14, 2 I und 3 I GG. Sie sind weder geeignet noch erforderlich oder verhältnismäßig i.e.S.
Schließlich stehen Mehrwegquoten, Zwangspfand und Umweltlizenzen im Widerspruch zum europäischen Gemeinschaftsrecht, namentlich zur EG-Richtlinie 94/62/EG, zu Art. 30 und Art. 85, 86 EGV sowie zu den europäischen Gemeinschaftsgrundrechten.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Grundrechte sichern in einer kommunikativ konstituierten Welt den Zugang des Einzelnen zu Recht und Politik als Teilsystemen. Die Paradoxie der wechselseitigen Verweise zwischen Recht und Politik spiegelt sich dabei im Verhältnis zwischen Grundrechten und Gesetzgebung wider. Josef Aulehner definiert das bislang im Zentrum der Betrachtungen stehende eindimensionale und bipolare Verhältnis zwischen dem Staat und einem Grundrechtsträger als (zu) stark vereinfachten Ausnahmefall und verweist es an den Rand der Betrachtungen. Im Zentrum seiner Untersuchung steht stattdessen das mehrdimensionale und multipolare Verhältnis aller Beteiligten in einer bestimmten Situation mit deren jeweils tangierten Grundrechten und Verfassungspositionen. Für das Verhältnis von Grundrechten und Gesetzgebung erweist sich dabei die Offenhaltung der Zukunft als entscheidend.
Aktualisiert: 2022-05-16
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