Kompetenz im handlichen Format in über 1.400 Stichwörtern, 26 Tabellen und Schaubildern zu allen wichtigen Rechtsgebieten: Zivilrecht (z. B. Familien- und Erbrecht, Versicherungsrecht), Arbeitsrecht, Öffentliches Recht (z. B. Baurecht, Staats- und Verfassungsrecht, Umweltrecht, Verwaltungsrecht), Sozialrecht (z. B. Arbeitslosen- und Rentenversicherung), Strafrecht (einschließlich Jugendstrafrecht und Ordnungswidrigkeiten) sowie ihren europa- und völkerrechtlichen Bezügen.
Das Rechtslexikon ist in seiner 2. Auflage ergänzt worden um zahlreiche neue und aktuelle Begriffe wie Impfpflicht, Quarantäne, Radwegbenutzung, Schutzpflicht, Crowdworking, Homeoffice/mobiles Arbeiten, Datenschutzgrundverordnung, Mediation, Smart Contract u.v.a.m. Das Lexikon erklärt außerdem Normen und Grundsätze des deutschen und europäischen Rechts, knapp, zuverlässig und verständlich. Grundlegende Fragen und Zusammenhänge werden in besonderen Überblicksartikeln erläutert. Querverweise machen auf verwandte Themen im Lexikon aufmerksam.
Ein Lexikon für juristisch interessierte Laien, Studierende sowie Schülerinnen und Schüler.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Kompetenz im handlichen Format in über 1.400 Stichwörtern, 26 Tabellen und Schaubildern zu allen wichtigen Rechtsgebieten: Zivilrecht (z. B. Familien- und Erbrecht, Versicherungsrecht), Arbeitsrecht, Öffentliches Recht (z. B. Baurecht, Staats- und Verfassungsrecht, Umweltrecht, Verwaltungsrecht), Sozialrecht (z. B. Arbeitslosen- und Rentenversicherung), Strafrecht (einschließlich Jugendstrafrecht und Ordnungswidrigkeiten) sowie ihren europa- und völkerrechtlichen Bezügen.
Das Rechtslexikon ist in seiner 2. Auflage ergänzt worden um zahlreiche neue und aktuelle Begriffe wie Impfpflicht, Quarantäne, Radwegbenutzung, Schutzpflicht, Crowdworking, Homeoffice/mobiles Arbeiten, Datenschutzgrundverordnung, Mediation, Smart Contract u.v.a.m. Das Lexikon erklärt außerdem Normen und Grundsätze des deutschen und europäischen Rechts, knapp, zuverlässig und verständlich. Grundlegende Fragen und Zusammenhänge werden in besonderen Überblicksartikeln erläutert. Querverweise machen auf verwandte Themen im Lexikon aufmerksam.
Ein Lexikon für juristisch interessierte Laien, Studierende sowie Schülerinnen und Schüler.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Aktualisiert: 2023-06-23
Autor:
Lutz Aderhold,
Heribert M. Anzinger,
Christian Armbrüster,
Arnd Arnold,
Markus Artz,
Walter Bayer,
Anna K. Bernzen,
Marcus Bieder,
Daniel Blankenburg,
Lars Böttcher,
Petra Buck-Heeb,
Christine Budzikiewicz,
Marc Manuel Dickersbach,
Andreas Dieckmann,
Yves Döll,
Tim W. Dornis,
Frank Ebbing,
Ina Ebert,
Oliver Elzer,
Thomas Finkenauer,
Detlev Fischer,
Susanne Gescher,
Barbara Grunewald,
Herbert Grziwotz,
Johannes Hager,
Susanne Hähnchen,
Eckart Hammermann,
Jörn Heinemann,
Adrian Hemler,
Claus-Henrik Horn,
Dagmar Kaiser,
Susanne Kappler,
Tobias Kappler,
Nadine Klass,
Raphael Koch,
Kathrin Kroll-Ludwigs,
Jan Lieder,
Dirk Looschelders,
Klaus Lützenkirchen,
Winfried Maier,
Georg Maier-Reimer,
Sebastian Martens,
Thomas Mayen,
Axel Metzger,
Hans-Friedrich Mueller,
Michael Nietsch,
Steffi Nobis,
Johannes Norpoth,
Henry Posselt,
Mareike Preisner,
Martin Rehborn,
Karl Riesenhuber,
Tobias Rodemann,
Andreas Roth,
Anne Röthel,
Ingo Saenger,
Wilhelm Sasse,
Albrecht Schachtschneider,
Jessica Schmidt,
Michael Schmidt,
Johanna Schmidt-Räntsch,
Kai Schulte-Bunert,
Hans Christian Schwenker,
Ulrich Simon,
Louisa Specht-Riemenschneider,
Martin Strube,
Michael Stürner,
Stephan Teklote,
Daniel Ulber,
Eberhard Wagner,
Frank Wenzel,
Harm Peter Westermann,
Friedrich Graf von Westphalen,
Matthias Wiese,
Rüdiger Wilhelmi,
Dirk Zetzsche
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Die Autorin behandelt die in der Romanistik seit ca. zwei Jahrhunderten kontrovers diskutierte Frage, ob der Kondiktionenklage (condictio) - welche eine breite Anwendung im römischen Recht hatte und über weitere Entwicklungen zum heutigen Bereicherungsrecht führte - ein einheitlicher, dogmatischer Gedanke zugrunde lag.
Hierzu wird die historische Entwicklung der Klage dargestellt, unter besonderer Beachtung der Mindermeinung, welche in der actio certae creditae pecuniae eine von der condictio verschiedene Klage annahm. Im Ergebnis kann jedoch festgestellt werden, daß es sich jedenfalls in klassischer Zeit um eine einheitliche Klage handelte.
Danach werden die Quellen auf ihre Aussagekraft hinsichtlich eines einheitlichen Prinzips geprüft und mit den verschiedenen Auffassungen dazu in Zusammenhang gebracht. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die zusammen überwiegend vertretenen Meinungen gerichtet, die Grundlage der condictio sei die Grundlosigkeit des Habens (Fehlen einer causa retinendi) bzw. die Billigkeit (aequitas) gewesen. Es erweist sich, daß alle Erklärungsversuche entweder einzelne Anwendungen der condictio nicht umfassen oder einen sehr geringen Aussagewert haben.
Eine genauere Behandlung erfährt außerdem die in der Literatur meist als Anomalie bezeichnete Anwendung der Klage auf den Diebstahlsfall, die condictio ex causa furtiva. Indem die Folgen der lange anhaltenden Interpolationsvermutungen gegen die condictio incerti und insbesondere die condictio possessionis in diesem Zusammenhang dargestellt werden, kann die »Normalität« der condictio ex causa furtiva dargelegt werden.
Wenn alle Anwendungen der condictio auf Darlehen, Stipulation, Litteralvertrag sowie die sog. Bereicherungsfälle, die condictio ex causa furtiva eingeschlossen, berücksichtigt werden, so erweisen sich die vertretenen Theorien als unzureichende Erklärungen. Eine wirkliche Erklärung des Anwendungsbereiches der condictio kann nur ihre historische Entwicklung liefern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin behandelt die in der Romanistik seit ca. zwei Jahrhunderten kontrovers diskutierte Frage, ob der Kondiktionenklage (condictio) - welche eine breite Anwendung im römischen Recht hatte und über weitere Entwicklungen zum heutigen Bereicherungsrecht führte - ein einheitlicher, dogmatischer Gedanke zugrunde lag.
Hierzu wird die historische Entwicklung der Klage dargestellt, unter besonderer Beachtung der Mindermeinung, welche in der actio certae creditae pecuniae eine von der condictio verschiedene Klage annahm. Im Ergebnis kann jedoch festgestellt werden, daß es sich jedenfalls in klassischer Zeit um eine einheitliche Klage handelte.
Danach werden die Quellen auf ihre Aussagekraft hinsichtlich eines einheitlichen Prinzips geprüft und mit den verschiedenen Auffassungen dazu in Zusammenhang gebracht. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die zusammen überwiegend vertretenen Meinungen gerichtet, die Grundlage der condictio sei die Grundlosigkeit des Habens (Fehlen einer causa retinendi) bzw. die Billigkeit (aequitas) gewesen. Es erweist sich, daß alle Erklärungsversuche entweder einzelne Anwendungen der condictio nicht umfassen oder einen sehr geringen Aussagewert haben.
Eine genauere Behandlung erfährt außerdem die in der Literatur meist als Anomalie bezeichnete Anwendung der Klage auf den Diebstahlsfall, die condictio ex causa furtiva. Indem die Folgen der lange anhaltenden Interpolationsvermutungen gegen die condictio incerti und insbesondere die condictio possessionis in diesem Zusammenhang dargestellt werden, kann die »Normalität« der condictio ex causa furtiva dargelegt werden.
Wenn alle Anwendungen der condictio auf Darlehen, Stipulation, Litteralvertrag sowie die sog. Bereicherungsfälle, die condictio ex causa furtiva eingeschlossen, berücksichtigt werden, so erweisen sich die vertretenen Theorien als unzureichende Erklärungen. Eine wirkliche Erklärung des Anwendungsbereiches der condictio kann nur ihre historische Entwicklung liefern.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Kompetenz im handlichen Format in über 1.400 Stichwörtern, 26 Tabellen und Schaubildern zu allen wichtigen Rechtsgebieten: Zivilrecht (z. B. Familien- und Erbrecht, Versicherungsrecht), Arbeitsrecht, Öffentliches Recht (z. B. Baurecht, Staats- und Verfassungsrecht, Umweltrecht, Verwaltungsrecht), Sozialrecht (z. B. Arbeitslosen- und Rentenversicherung), Strafrecht (einschließlich Jugendstrafrecht und Ordnungswidrigkeiten) sowie ihren europa- und völkerrechtlichen Bezügen.
Das Rechtslexikon ist in seiner 2. Auflage ergänzt worden um zahlreiche neue und aktuelle Begriffe wie Impfpflicht, Quarantäne, Radwegbenutzung, Schutzpflicht, Crowdworking, Homeoffice/mobiles Arbeiten, Datenschutzgrundverordnung, Mediation, Smart Contract u.v.a.m. Das Lexikon erklärt außerdem Normen und Grundsätze des deutschen und europäischen Rechts, knapp, zuverlässig und verständlich. Grundlegende Fragen und Zusammenhänge werden in besonderen Überblicksartikeln erläutert. Querverweise machen auf verwandte Themen im Lexikon aufmerksam.
Ein Lexikon für juristisch interessierte Laien, Studierende sowie Schülerinnen und Schüler.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Die Autorin behandelt die in der Romanistik seit ca. zwei Jahrhunderten kontrovers diskutierte Frage, ob der Kondiktionenklage (condictio) - welche eine breite Anwendung im römischen Recht hatte und über weitere Entwicklungen zum heutigen Bereicherungsrecht führte - ein einheitlicher, dogmatischer Gedanke zugrunde lag.
Hierzu wird die historische Entwicklung der Klage dargestellt, unter besonderer Beachtung der Mindermeinung, welche in der actio certae creditae pecuniae eine von der condictio verschiedene Klage annahm. Im Ergebnis kann jedoch festgestellt werden, daß es sich jedenfalls in klassischer Zeit um eine einheitliche Klage handelte.
Danach werden die Quellen auf ihre Aussagekraft hinsichtlich eines einheitlichen Prinzips geprüft und mit den verschiedenen Auffassungen dazu in Zusammenhang gebracht. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die zusammen überwiegend vertretenen Meinungen gerichtet, die Grundlage der condictio sei die Grundlosigkeit des Habens (Fehlen einer causa retinendi) bzw. die Billigkeit (aequitas) gewesen. Es erweist sich, daß alle Erklärungsversuche entweder einzelne Anwendungen der condictio nicht umfassen oder einen sehr geringen Aussagewert haben.
Eine genauere Behandlung erfährt außerdem die in der Literatur meist als Anomalie bezeichnete Anwendung der Klage auf den Diebstahlsfall, die condictio ex causa furtiva. Indem die Folgen der lange anhaltenden Interpolationsvermutungen gegen die condictio incerti und insbesondere die condictio possessionis in diesem Zusammenhang dargestellt werden, kann die »Normalität« der condictio ex causa furtiva dargelegt werden.
Wenn alle Anwendungen der condictio auf Darlehen, Stipulation, Litteralvertrag sowie die sog. Bereicherungsfälle, die condictio ex causa furtiva eingeschlossen, berücksichtigt werden, so erweisen sich die vertretenen Theorien als unzureichende Erklärungen. Eine wirkliche Erklärung des Anwendungsbereiches der condictio kann nur ihre historische Entwicklung liefern.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Inhalt und Konzeption:
Dieses Lehrbuch richtet sich vor allem an Studierende der Rechtswissenschaft. Es dient der Vorlesungsbegleitung im Grundlagenfach Rechtsgeschichte, kann darüber hinaus jedoch ebenso gewinnbringend zur Vertiefung im Rahmen des einschlägigen Schwerpunktbereichs herangezogen werden.
In der Tradition der Vorauflagen wird der Bogen, ausgehend von der römischen Antike, über das Mittelalter und die frühe Neuzeit bis hin zur Wiedervereinigung von DDR und Bundesrepublik gespannt. Der Strafrechtsgeschichte ist dabei ebenso ein eigenes Kapitel gewidmet wie der Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, der Weimarer Republik und dem NS-Unrechtsstaat.
Für den ersten Einstieg werden neben der Erläuterung von Grundbegriffen auch Hinweise zum Lösen rechtsgeschichtlicher Klausuren oder Verfassen von Hausarbeiten gegeben. Tabellarische Gegenüberstellungen von allgemein historischen und rechtsgeschichtlich besonders bedeutsamen Vorgängen geben einen schnellen Überblick über die jeweils folgenden Kapitel.
Die Einarbeitung historischer Quellen – sofern nötig mit Übersetzung – erleichtert das Verständnis für die Epochen und ihre spezifischen Rechtsprobleme. Zahlreiche Querverweise geben Orientierung und verdeutlichen wichtige Zusammenhänge.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Dieses Lehrbuch richtet sich vor allem an Studierende der Rechtswissenschaft. Es dient der Vorlesungsbegleitung im Grundlagenfach Rechtsgeschichte, kann darüber hinaus jedoch ebenso gewinnbringend zur Vertiefung im Rahmen des einschlägigen Schwerpunktbereichs herangezogen werden. In der Tradition der Vorauflagen wird der Bogen, ausgehend von der römischen Antike, über das Mittelalter und die frühe Neuzeit bis hin zur Wiedervereinigung von DDR und Bundesrepublik gespannt. Der Strafrechtsgeschichte ist dabei ebenso ein eigenes Kapitel gewidmet wie der Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, der Weimarer Republik und dem NS-Unrechtsstaat. Für den ersten Einstieg werden neben der Erläuterung von Grundbegriffen auch Hinweise zum Lösen rechtsgeschichtlicher Klausuren oder Verfassen von Hausarbeiten gegeben. Tabellarische Gegenüberstellungen von allgemein historischen und rechtsgeschichtlich besonders bedeutsamen Vorgängen geben einen schnellen Überblick über die jeweils folgenden Kapitel. Die Einarbeitung historischer Quellen – sofern nötig mit Übersetzung – erleichtert das Verständnis für die Epochen und ihre spezifischen Rechtsprobleme. Zahlreiche Querverweise geben Orientierung und verdeutlichen wichtige Zusammenhänge.
Aktualisiert: 2023-05-05
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Dieses Lehrbuch richtet sich vor allem an Studierende der Rechtswissenschaft. Es dient der Vorlesungsbegleitung im Grundlagenfach Rechtsgeschichte, kann darüber hinaus jedoch ebenso gewinnbringend zur Vertiefung im Rahmen des einschlägigen Schwerpunktbereichs herangezogen werden. In der Tradition der Vorauflagen wird der Bogen, ausgehend von der römischen Antike, über das Mittelalter und die frühe Neuzeit bis hin zur Wiedervereinigung von DDR und Bundesrepublik gespannt. Der Strafrechtsgeschichte ist dabei ebenso ein eigenes Kapitel gewidmet wie der Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, der Weimarer Republik und dem NS-Unrechtsstaat. Für den ersten Einstieg werden neben der Erläuterung von Grundbegriffen auch Hinweise zum Lösen rechtsgeschichtlicher Klausuren oder Verfassen von Hausarbeiten gegeben. Tabellarische Gegenüberstellungen von allgemein historischen und rechtsgeschichtlich besonders bedeutsamen Vorgängen geben einen schnellen Überblick über die jeweils folgenden Kapitel. Die Einarbeitung historischer Quellen – sofern nötig mit Übersetzung – erleichtert das Verständnis für die Epochen und ihre spezifischen Rechtsprobleme. Zahlreiche Querverweise geben Orientierung und verdeutlichen wichtige Zusammenhänge.
Aktualisiert: 2023-05-05
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Die Methodenlehre stellt nach einhelliger Ansicht wichtiges juristisches Handwerkszeug bereit und ist das wissenschaftliche Grundlagenfach mit der größten Nähe zur Praxis, also zur Rechtsanwendung. Dennoch bemüht sich die Juristenausbildung zu stark um die Vermittlung von Einzelwissen und vernachlässigt die Grundlagenfächer einschließlich der Methodenlehre. Aber auch das Verhältnis zwischen Wissenschaft und Praxis ist nicht ungetrübt. Im Zentrum des ersten Bielefelder Kolloquiums stand daher die Frage, was Methodenlehre heute leisten kann und was sie eigentlich bedeutet. Mehr handwerkliches Hilfsmittel oder (noch) echte Wissenschaft? Und welchen Einfluss hat letztere ggf. auf die Praxis, insbesondere auf die Gerichte? Diese Selbstvergewisserung erscheint wichtig, um die anstehenden Themen, u.a. des europäischen Rechts, angehen zu können. Der Tagungsband vereint die Referate und Zusammenfassungen der anregenden Diskussionen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Kompetenz im handlichen Format in über 1.400 Stichwörtern, 26 Tabellen und Schaubildern zu allen wichtigen Rechtsgebieten: Zivilrecht (z. B. Familien- und Erbrecht, Versicherungsrecht), Arbeitsrecht, Öffentliches Recht (z. B. Baurecht, Staats- und Verfassungsrecht, Umweltrecht, Verwaltungsrecht), Sozialrecht (z. B. Arbeitslosen- und Rentenversicherung), Strafrecht (einschließlich Jugendstrafrecht und Ordnungswidrigkeiten) sowie ihren europa- und völkerrechtlichen Bezügen.
Das Rechtslexikon ist in seiner 2. Auflage ergänzt worden um zahlreiche neue und aktuelle Begriffe wie Impfpflicht, Quarantäne, Radwegbenutzung, Schutzpflicht, Crowdworking, Homeoffice/mobiles Arbeiten, Datenschutzgrundverordnung, Mediation, Smart Contract u.v.a.m. Das Lexikon erklärt außerdem Normen und Grundsätze des deutschen und europäischen Rechts, knapp, zuverlässig und verständlich. Grundlegende Fragen und Zusammenhänge werden in besonderen Überblicksartikeln erläutert. Querverweise machen auf verwandte Themen im Lexikon aufmerksam.
Ein Lexikon für juristisch interessierte Laien, Studierende sowie Schülerinnen und Schüler.
Aktualisiert: 2023-05-04
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Zum Werk
Wer schon immer mal Fachausdrücke von Juristinnen und Juristen verstehen wollte, findet in diesem Büchlein nicht nur einen Einstieg ins Juristenlatein, sondern auch ein fast 700 Stichwörter umfassendes ABC mit lateinischen Fachausdrücken für Jurastudium und Juristerei.
Das Werk erklärt Ursprung und Bedeutung lateinischer Fachausdrücke aus allen juristischen Disziplinen und informiert über lateinische Redewendungen und Rechtssprichwörter, die zum Teil sogar Eingang in die Alltagssprache gefunden haben. Auf diese Weise erschließt das Werk auch der interessierten Nichtjuristin und dem interessierten Nichtjuristen auf bisweilen humorvolle Weise die Welt des (Juristen)Lateins, wobei sogar die lateinische Grammatik - soweit erforderlich - kurz erklärt wird.
Inhalt:Einstieg in das JuristenlateinAuszug: lateinische GrammatikKleines ABC juristischer Fachbegriffe und RedewendungenRömische JuristenRömische Rechtsregeln und ihre Entwicklung
Vorteile auf einen Blickpreiswerte und humorvolle Einführung in das Juristenlateinkompaktes ABC lateinischer Rechtsbegriffeunentbehrlich für die juristische Allgemeinbildung
Zur Neuauflage
Für die Neuauflage wurde das Werk kritisch durchgesehen und um neue Begriffe und Erklärungen ergänzt.
Zielgruppe
Für Studierende der Rechtswissenschaften und anderer benachbarter Fächer, in denen Grundkenntnisse der lateinischen Rechtsbegriffe hilfreich oder erforderlich sind, ferner Juristinnen und Juristen und allgemein Interessierte.
Zur Reihe
Die Reihe "Jura kompakt - Studium und Referendariat" ermöglicht Studierenden und Referendaren den schnellen Zugriff auf rechtliche Informationen und prüfungsrelevantes Wissen. Das kleine, kompakte und handliche Format ermöglicht ein unkompliziertes Lernen und fördert ein effizientes Wiederholen.
B-Titel: 2 Spalten (inkl. Abbildung)
Aktualisiert: 2023-04-04
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Dieses Lehrbuch richtet sich vor allem an Studierende der Rechtswissenschaft. Es dient der Vorlesungsbegleitung im Grundlagenfach Rechtsgeschichte, kann darüber hinaus jedoch ebenso gewinnbringend zur Vertiefung im Rahmen des einschlägigen Schwerpunktbereichs herangezogen werden. In der Tradition der Vorauflagen wird der Bogen, ausgehend von der römischen Antike, über das Mittelalter und die frühe Neuzeit bis hin zur Wiedervereinigung von DDR und Bundesrepublik gespannt. Der Strafrechtsgeschichte ist dabei ebenso ein eigenes Kapitel gewidmet wie der Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, der Weimarer Republik und dem NS-Unrechtsstaat. Für den ersten Einstieg werden neben der Erläuterung von Grundbegriffen auch Hinweise zum Lösen rechtsgeschichtlicher Klausuren oder Verfassen von Hausarbeiten gegeben. Tabellarische Gegenüberstellungen von allgemein historischen und rechtsgeschichtlich besonders bedeutsamen Vorgängen geben einen schnellen Überblick über die jeweils folgenden Kapitel. Die Einarbeitung historischer Quellen – sofern nötig mit Übersetzung – erleichtert das Verständnis für die Epochen und ihre spezifischen Rechtsprobleme. Zahlreiche Querverweise geben Orientierung und verdeutlichen wichtige Zusammenhänge.
Aktualisiert: 2023-02-27
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Inhalt und Konzeption:
Dieses Lehrbuch richtet sich vor allem an Studierende der Rechtswissenschaft. Es dient der Vorlesungsbegleitung im Grundlagenfach Rechtsgeschichte, kann darüber hinaus jedoch ebenso gewinnbringend zur Vertiefung im Rahmen des einschlägigen Schwerpunktbereichs herangezogen werden.
In der Tradition der Vorauflagen wird der Bogen, ausgehend von der römischen Antike, über das Mittelalter und die frühe Neuzeit bis hin zur Wiedervereinigung von DDR und Bundesrepublik gespannt. Der Strafrechtsgeschichte ist dabei ebenso ein eigenes Kapitel gewidmet wie der Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, der Weimarer Republik und dem NS-Unrechtsstaat.
Für den ersten Einstieg werden neben der Erläuterung von Grundbegriffen auch Hinweise zum Lösen rechtsgeschichtlicher Klausuren oder Verfassen von Hausarbeiten gegeben. Tabellarische Gegenüberstellungen von allgemein historischen und rechtsgeschichtlich besonders bedeutsamen Vorgängen geben einen schnellen Überblick über die jeweils folgenden Kapitel.
Die Einarbeitung historischer Quellen – sofern nötig mit Übersetzung – erleichtert das Verständnis für die Epochen und ihre spezifischen Rechtsprobleme. Zahlreiche Querverweise geben Orientierung und verdeutlichen wichtige Zusammenhänge.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Die Methodenlehre ist das Grundlagenfach mit der größten Nähe zur Praxis. Dennoch bewegt sie sich oftmals auf einer hohen Abstraktionsebene und ihr Zweck wird im juristischen Alltag, im Studium oder in der Praxis nicht immer erreicht. Dominiert vom Zivil- und insbesondere Arbeitsrecht, werden Besonderheiten des Öffentlichen Rechts und des Strafrechts ebenso wenig allgemein zur Kenntnis genommen wie (wieder) aktuelle Ansätze etwa der Rechtsrhetorik, der ökonomischen Analyse und der praktischen Jurisprudenz. Es sind eher interne Diskussionen, die innerhalb der Fachdisziplinen und in den noch kleineren Kreisen der methodisch Denkenden geführt werden. Im Zentrum des Kolloquiums stand daher die Frage, ob es eine allgemeine Methodenlehre gibt oder jeweils spezifische Methoden. Ziel war es, über Generationen, Fächergrenzen und Schulen hinaus ins Gespräch zu kommen. Der Tagungsband vereint die Referate und kurzen Zusammenfassungen der anregenden Diskussionen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Methodenlehre ist das Grundlagenfach mit der größten Nähe zur Praxis. Dennoch bewegt sie sich oftmals auf einer hohen Abstraktionsebene und ihr Zweck wird im juristischen Alltag, im Studium oder in der Praxis nicht immer erreicht. Dominiert vom Zivil- und insbesondere Arbeitsrecht, werden Besonderheiten des Öffentlichen Rechts und des Strafrechts ebenso wenig allgemein zur Kenntnis genommen wie (wieder) aktuelle Ansätze etwa der Rechtsrhetorik, der ökonomischen Analyse und der praktischen Jurisprudenz. Es sind eher interne Diskussionen, die innerhalb der Fachdisziplinen und in den noch kleineren Kreisen der methodisch Denkenden geführt werden. Im Zentrum des Kolloquiums stand daher die Frage, ob es eine allgemeine Methodenlehre gibt oder jeweils spezifische Methoden. Ziel war es, über Generationen, Fächergrenzen und Schulen hinaus ins Gespräch zu kommen. Der Tagungsband vereint die Referate und kurzen Zusammenfassungen der anregenden Diskussionen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Der Klassiker der Kommentarliteratur ist wieder rundum auf dem neuesten Stand und bietet in gewohnter Qualität sorgfältige Kommentierungen zum BGB, AGG, ErbbauRG, LPartG, ProdHaftG, VBVG, VersAusglG, WEG, zu zentralen Teilen des EGBGB und ausgewählten Regelwerken des IPR.
Der Erman bietet eine punktgenaue Darstellung aller Rechtsfragen durch hochkompetente Autoren und höchsten Informationsgehalt für Juristen aus Wissenschaft und Praxis. Kompakt und lesefreundlich in zwei gleichzeitig aktualisierten Bänden.
Zahlreiche Änderungen des BGB und der Nebengesetze galt es in der Neuauflage zu berücksichtigen. Eingearbeitet wurden u.a.
-das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
-das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
-das Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums bei der ortsüblichen Vergleichsmiete
-das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern (Entwurf)
-das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die VO (EU) 2016/679
-das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
-das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
-das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) auf der Grundlage des Regierungsentwurfs.
Auch die neueste höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung wurde umfassend ausgewertet und sorgfältig in die Kommentierungen eingearbeitet.
Aktualisiert: 2022-11-22
Autor:
Lutz Aderhold,
Christian Armbrüster,
Arnd Arnold,
Markus Artz,
Walter Bayer,
Klaus Peter Berger,
Daniel Blankenburg,
Lars Böttcher,
Petra Buck-Heeb,
Christine Budzikiewicz,
Marc Manuel Dickersbach,
Andreas Dieckmann,
Yves Döll,
Tim W. Dornis,
Frank Ebbing,
Ina Ebert,
Stefan Edenfeld,
Oliver Elzer,
Thomas Finkenauer,
Detlev Fischer,
Susanne Gescher,
Barbara Grunewald,
Herbert Grziwotz,
Johannes Hager,
Susanne Hähnchen,
Eckart Hammermann,
Jörn Heinemann,
Adrian Hemler,
Claus-Henrik Horn,
Dagmar Kaiser,
Susanne Kappler,
Tobias Kappler,
Nadine Klass,
Raphael Koch,
Kathrin Kroll-Ludwigs,
Jan Lieder,
Dirk Looschelders,
Klaus Lützenkirchen,
Winfried Maier,
Georg Maier-Reimer,
Sebastian Martens,
Thomas Mayen,
Axel Metzger,
Hans-Friedrich Mueller,
Michael Nietsch,
Steffi Nobis,
Johannes Norpoth,
Henry Posselt,
Mareike Preisner,
Martin Rehborn,
Karl Riesenhuber,
Tobias Rodemann,
Stefanie Roloff,
Andreas Roth,
Anne Röthel,
Ingo Saenger,
Wilhelm Sasse,
Ronald Schmid,
Jessica Schmidt,
Michael Schmidt,
Johanna Schmidt-Räntsch,
Kai Schulte-Bunert,
Hans Christian Schwenker,
Ulrich Simon,
Martin Strube,
Michael Stürner,
Stephan Teklote,
Daniel Ulber,
Eberhard Wagner,
Frank Wenzel,
Harm Peter Westermann,
Friedrich Graf von Westphalen,
Matthias Wiese,
Rüdiger Wilhelmi,
Dirk Zetzsche
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Obliegenheiten sind Verhaltensanforderungen. Es gibt sie in vielen Bereichen, z.B. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers, Erwerbsobliegenheiten des Unterhaltsschuldners oder sogenannte Mitwirkungsobliegenheiten. Seit der Schrift von Reimer Schmidt (1953) herrscht die Auffassung vor, dass Obliegenheiten keine "echten" Rechtspflichten sind. Man spricht überwiegend von "Pflichten minderer Zwangswirkung", "Voraussetzungen für den eigenen Rechtserhalt" und "Verschulden gegen sich selbst". Undifferenziert wird oft behauptet, der Berechtigte habe kein Interesse an der Erfüllung der Obliegenheiten. Als Konsequenz finden die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts keine Anwendung. Ursprünglich wurde diese Obliegenheitstheorie vom Reichsgericht zugunsten des Versicherungsnehmers anerkannt, der nicht für das Verschulden Dritter einstehen und dadurch den Anspruch auf die Versicherungsleistung verlieren sollte. Dieser Vorteil wurde jedoch durch die an die Stelle des § 278 BGB gesetzte Repräsentantenhaftung eingebüßt. Die Bedeutung der Obliegenheiten ist nach wie vor ungeklärt. So hielt der EuGH jüngst Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Belehrungsobliegenheiten grundsätzlich für möglich. Deshalb werden diese seither doch als "echte" Pflichten qualifiziert, statt die theoretische Behandlung zu überdenken. Dies führt zu Zirkelschlüssen in der herrschenden Meinung, weil es an einer dogmatischen Grundlage fehlt. Susanne Hähnchen untersucht die Funktionen der einzelnen Obliegenheitstatbestände, die jeweilige Interessenlage sowie die Entwicklung der Ansichten zur "Rechtsnatur" und kommt so zu einem differenzierenden Ergebnis.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Methodenlehre stellt nach einhelliger Ansicht wichtiges juristisches Handwerkszeug bereit und ist das wissenschaftliche Grundlagenfach mit der größten Nähe zur Praxis, also zur Rechtsanwendung. Dennoch bemüht sich die Juristenausbildung zu stark um die Vermittlung von Einzelwissen und vernachlässigt die Grundlagenfächer einschließlich der Methodenlehre. Aber auch das Verhältnis zwischen Wissenschaft und Praxis ist nicht ungetrübt. Im Zentrum des ersten Bielefelder Kolloquiums stand daher die Frage, was Methodenlehre heute leisten kann und was sie eigentlich bedeutet. Mehr handwerkliches Hilfsmittel oder (noch) echte Wissenschaft? Und welchen Einfluss hat letztere ggf. auf die Praxis, insbesondere auf die Gerichte? Diese Selbstvergewisserung erscheint wichtig, um die anstehenden Themen, u.a. des europäischen Rechts, angehen zu können. Der Tagungsband vereint die Referate und Zusammenfassungen der anregenden Diskussionen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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