Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsreform in den §§ 280 ff. BGB ein neues System der Schadensersatzansprüche geschaffen. Hellwege unterzieht dieses System und die neu eingeführten Begrifflichkeiten einer kritischen Würdigung. Dabei offenbart sich eine Reihe von Mängeln: So bestimmt sich der Anwendungsbereich der verschiedenen Schadensersatzansprüche nach der begehrten Schadensersatzart. Der Unterscheidung der verschiedenen Schadensersatzarten legte der Gesetzgeber jedoch kein einheitliches Abgrenzungskriterium zugrunde; dadurch kommt es zwingend zu Abgrenzungsproblemen. Auch glaubte der Gesetzgeber, es handele sich bloß um eine begriffliche Präzisierung, so daß er die Wendung Schadensersatz wegen Nichterfüllung durch die Wendung Schadensersatz statt der Leistung ersetzte. Es handelt sich jedoch um eine inhaltliche Neuerung, die nicht ohne Konsequenzen bleibt. Schließlich besteht zwischen der Funktion eines Schadensersatzes und seinen Voraussetzungen kein zwingender Zusammenhang. Deshalb geht die Einschätzung des Gesetzgebers fehl, daß für einen Schadensersatz statt der Leistung gegenüber einem Anspruch auf einfachen Schadensersatz immer zusätzliche Voraussetzungen vorliegen müssen. Diese Kritik schärft das Verständnis für die bei der Gesetzesanwendung auftauchenden Abgrenzungs- und Auslegungssprobleme. Vor diesem Hintergrund beleuchtet Hellwege ausführlich den Meinungsstand der Literatur zu den §§ 280 ff. BGB und entwickelt schließlich einen eigenen Vorschlag zur Auslegung und Systematisierung dieser Vorschriften.
Aktualisiert: 2023-06-15
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The objective of the present volume is to assess from a comparative perspective (i) whether it is possible to analyse in terms of insurance the support offered by medieval and early modern professional guilds to members in need and (ii) whether guild support had a lasting impact on the development of modern insurance and insurance law. To this end, the present volume covers various European countries followed by a comparative analysis.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsreform in den §§ 280 ff. BGB ein neues System der Schadensersatzansprüche geschaffen. Hellwege unterzieht dieses System und die neu eingeführten Begrifflichkeiten einer kritischen Würdigung. Dabei offenbart sich eine Reihe von Mängeln: So bestimmt sich der Anwendungsbereich der verschiedenen Schadensersatzansprüche nach der begehrten Schadensersatzart. Der Unterscheidung der verschiedenen Schadensersatzarten legte der Gesetzgeber jedoch kein einheitliches Abgrenzungskriterium zugrunde; dadurch kommt es zwingend zu Abgrenzungsproblemen. Auch glaubte der Gesetzgeber, es handele sich bloß um eine begriffliche Präzisierung, so daß er die Wendung Schadensersatz wegen Nichterfüllung durch die Wendung Schadensersatz statt der Leistung ersetzte. Es handelt sich jedoch um eine inhaltliche Neuerung, die nicht ohne Konsequenzen bleibt. Schließlich besteht zwischen der Funktion eines Schadensersatzes und seinen Voraussetzungen kein zwingender Zusammenhang. Deshalb geht die Einschätzung des Gesetzgebers fehl, daß für einen Schadensersatz statt der Leistung gegenüber einem Anspruch auf einfachen Schadensersatz immer zusätzliche Voraussetzungen vorliegen müssen. Diese Kritik schärft das Verständnis für die bei der Gesetzesanwendung auftauchenden Abgrenzungs- und Auslegungssprobleme. Vor diesem Hintergrund beleuchtet Hellwege ausführlich den Meinungsstand der Literatur zu den §§ 280 ff. BGB und entwickelt schließlich einen eigenen Vorschlag zur Auslegung und Systematisierung dieser Vorschriften.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsreform in den §§ 280 ff. BGB ein neues System der Schadensersatzansprüche geschaffen. Hellwege unterzieht dieses System und die neu eingeführten Begrifflichkeiten einer kritischen Würdigung. Dabei offenbart sich eine Reihe von Mängeln: So bestimmt sich der Anwendungsbereich der verschiedenen Schadensersatzansprüche nach der begehrten Schadensersatzart. Der Unterscheidung der verschiedenen Schadensersatzarten legte der Gesetzgeber jedoch kein einheitliches Abgrenzungskriterium zugrunde; dadurch kommt es zwingend zu Abgrenzungsproblemen. Auch glaubte der Gesetzgeber, es handele sich bloß um eine begriffliche Präzisierung, so daß er die Wendung Schadensersatz wegen Nichterfüllung durch die Wendung Schadensersatz statt der Leistung ersetzte. Es handelt sich jedoch um eine inhaltliche Neuerung, die nicht ohne Konsequenzen bleibt. Schließlich besteht zwischen der Funktion eines Schadensersatzes und seinen Voraussetzungen kein zwingender Zusammenhang. Deshalb geht die Einschätzung des Gesetzgebers fehl, daß für einen Schadensersatz statt der Leistung gegenüber einem Anspruch auf einfachen Schadensersatz immer zusätzliche Voraussetzungen vorliegen müssen. Diese Kritik schärft das Verständnis für die bei der Gesetzesanwendung auftauchenden Abgrenzungs- und Auslegungssprobleme. Vor diesem Hintergrund beleuchtet Hellwege ausführlich den Meinungsstand der Literatur zu den §§ 280 ff. BGB und entwickelt schließlich einen eigenen Vorschlag zur Auslegung und Systematisierung dieser Vorschriften.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsreform in den §§ 280 ff. BGB ein neues System der Schadensersatzansprüche geschaffen. Hellwege unterzieht dieses System und die neu eingeführten Begrifflichkeiten einer kritischen Würdigung. Dabei offenbart sich eine Reihe von Mängeln: So bestimmt sich der Anwendungsbereich der verschiedenen Schadensersatzansprüche nach der begehrten Schadensersatzart. Der Unterscheidung der verschiedenen Schadensersatzarten legte der Gesetzgeber jedoch kein einheitliches Abgrenzungskriterium zugrunde; dadurch kommt es zwingend zu Abgrenzungsproblemen. Auch glaubte der Gesetzgeber, es handele sich bloß um eine begriffliche Präzisierung, so daß er die Wendung Schadensersatz wegen Nichterfüllung durch die Wendung Schadensersatz statt der Leistung ersetzte. Es handelt sich jedoch um eine inhaltliche Neuerung, die nicht ohne Konsequenzen bleibt. Schließlich besteht zwischen der Funktion eines Schadensersatzes und seinen Voraussetzungen kein zwingender Zusammenhang. Deshalb geht die Einschätzung des Gesetzgebers fehl, daß für einen Schadensersatz statt der Leistung gegenüber einem Anspruch auf einfachen Schadensersatz immer zusätzliche Voraussetzungen vorliegen müssen. Diese Kritik schärft das Verständnis für die bei der Gesetzesanwendung auftauchenden Abgrenzungs- und Auslegungssprobleme. Vor diesem Hintergrund beleuchtet Hellwege ausführlich den Meinungsstand der Literatur zu den §§ 280 ff. BGB und entwickelt schließlich einen eigenen Vorschlag zur Auslegung und Systematisierung dieser Vorschriften.
Aktualisiert: 2023-05-15
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The objective of the present volume is to assess from a comparative perspective (i) whether it is possible to analyse in terms of insurance the support offered by medieval and early modern professional guilds to members in need and (ii) whether guild support had a lasting impact on the development of modern insurance and insurance law. To this end, the present volume covers various European countries followed by a comparative analysis.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Phillip Hellwege stellt die Erkenntnis, wonach das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Errungenschaft des 20. Jahrhunderts ist, auf den Prüfstand. Er untersucht dessen Wurzeln im 19. Jahrhundert und verfolgt seine Entwicklung bis in das geltende Recht hinein. Aus dieser historischen Analyse heraus ergeben sich Fragen für das geltende Recht: Inwieweit ist es etwa möglich, die insbesondere in § 305 Abs. 2 BGB normierten Einbeziehungsvoraussetzungen aus der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre herzuleiten? Und hat der Gesetzgeber mit dem AGB-Begriff den richtigen Systembegriff gefunden, um den Anwendungsbereich der offenen richterlichen Inhaltskontrolle zu definieren? Diese und andere Fragen sucht der Autor unter Hinzuziehung einer vergleichenden Perspektive zu beantworten. Doch unterzieht er das geltende Recht dabei nicht nur einer kritischen Würdigung, sondern legt es auch neu aus.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Das deutsche Recht kennt mit Rücktrittsrecht, Widerrufsrecht, Bereicherungsrecht und Eigentümer-Besitzer-Verhältnis mehrere Normenkomplexe, die die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge regeln. Dieses Nebeneinander verschiedener Rückabwicklungstypen führt zu Wertungswidersprüchen, sobald Störungen in der Rückabwicklung auftreten, d.h. sobald eine Vertragspartei nicht in der Lage ist, das Erlangte in seinem ursprünglichen Zustand zurückzugewähren. Für das englische und schottische Recht gilt ähnliches. Phillip Hellwege zeigt in dieser Untersuchung, daß ein einheitlicher Rückabwicklungstypus vorzugswürdig ist. Dafür stellt er zunächst das Nebeneinander der verschiedenen Rückabwicklungstypen und die sich daraus ergebenden Probleme und Wertungswidersprüche in den drei untersuchten Rechtsordnungen dar. Sodann weist er nach, daß alle drei Rechtsordnungen in ihrer Rechtsgeschichte einen einheitlichen Rückabwicklungstypus kannten, nämlich die Regeln zur in integrum restitutio, und er zeichnet den Weg nach, der im Verlust dieses einheitlichen Rückabwicklungstypus endete. Vor diesem Hintergrund erarbeitet der Autor einen einheitlichen Rückabwicklungstypus, der gleichermaßen für die Fortentwicklung des deutschen, englischen und schottischen Rechts sowie für ein künftiges Europäisches Privatrecht Modell stehen kann.
Aktualisiert: 2022-12-22
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The objective of the present volume is to assess from a comparative perspective (i) whether it is possible to analyse in terms of insurance the support offered by medieval and early modern professional guilds to members in need and (ii) whether guild support had a lasting impact on the development of modern insurance and insurance law. To this end, the present volume covers various European countries followed by a comparative analysis.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der vorliegende Band geht aus dem 9. Krakauer-Augsburger Symposion hervor, das sich dem Generalthema "Die Einheit der Rechtsordnung" gewidmet hat. Neben grundlagenorientierten Annäherungen an den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung aus Perspektive der Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und Methodenlehre enthält der Band dogmatische und rechtsgebietsbezogene sowie rechtsgebietsübergreifende Reflexionen. Er spannt den Bogen dabei von den Grund- und Menschenrechten, über das Verfassungsrecht, dem Verhältnis von Privatrecht und öffentlichem Recht, von Privatrecht und Steuerrecht, von Deliktsrecht und Strafrecht bis hin zum Privat- und Verbraucherschutzrecht.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Der vorliegende Band geht aus dem 9. Krakauer-Augsburger Symposion hervor, das sich dem Generalthema "Die Einheit der Rechtsordnung" gewidmet hat. Neben grundlagenorientierten Annäherungen an den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung aus Perspektive der Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und Methodenlehre enthält der Band dogmatische und rechtsgebietsbezogene sowie rechtsgebietsübergreifende Reflexionen. Er spannt den Bogen dabei von den Grund- und Menschenrechten, über das Verfassungsrecht, dem Verhältnis von Privatrecht und öffentlichem Recht, von Privatrecht und Steuerrecht, von Deliktsrecht und Strafrecht bis hin zum Privat- und Verbraucherschutzrecht.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Aktualisiert: 2018-07-26
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Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsreform in den §§ 280 ff. BGB ein neues System der Schadensersatzansprüche geschaffen. Hellwege unterzieht dieses System und die neu eingeführten Begrifflichkeiten einer kritischen Würdigung. Dabei offenbart sich eine Reihe von Mängeln: So bestimmt sich der Anwendungsbereich der verschiedenen Schadensersatzansprüche nach der begehrten Schadensersatzart. Der Unterscheidung der verschiedenen Schadensersatzarten legte der Gesetzgeber jedoch kein einheitliches Abgrenzungskriterium zugrunde; dadurch kommt es zwingend zu Abgrenzungsproblemen. Auch glaubte der Gesetzgeber, es handele sich bloß um eine begriffliche Präzisierung, so daß er die Wendung Schadensersatz wegen Nichterfüllung durch die Wendung Schadensersatz statt der Leistung ersetzte. Es handelt sich jedoch um eine inhaltliche Neuerung, die nicht ohne Konsequenzen bleibt. Schließlich besteht zwischen der Funktion eines Schadensersatzes und seinen Voraussetzungen kein zwingender Zusammenhang. Deshalb geht die Einschätzung des Gesetzgebers fehl, daß für einen Schadensersatz statt der Leistung gegenüber einem Anspruch auf einfachen Schadensersatz immer zusätzliche Voraussetzungen vorliegen müssen. Diese Kritik schärft das Verständnis für die bei der Gesetzesanwendung auftauchenden Abgrenzungs- und Auslegungssprobleme. Vor diesem Hintergrund beleuchtet Hellwege ausführlich den Meinungsstand der Literatur zu den §§ 280 ff. BGB und entwickelt schließlich einen eigenen Vorschlag zur Auslegung und Systematisierung dieser Vorschriften.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das heute praktizierte Zivilrecht hat sich vom Text des BGB bisweilen weit entfernt. Es wurde auf der Grundlage und im Rahmen des BGB entwickelt, steht gleichzeitig aber auch in einem darüber hinausreichenden Traditionszusammenhang. Es ist ein zentrales Anliegen des hier vorgelegten Kommentars, diesen Zusammenhang sichtbar zu machen. Das erscheint besonders wichtig in einer Zeit, in der sich die Konturen einer europäischen Privatrechtsordnung abzuzeichnen beginnen. Auch diese neue europäische Privatrechtsordnung kann und muss auf historischen Grundlagen aufbauen. Zu diesen Grundlagen gehören die nationalen Kodifikationen und die sich darum herumrankende Rechtsprechung und Rechtswissenschaft. Doch müssen diese nationalen Rechtsstrukturen ihrerseits kritisch auf ihre Voraussetzungen hin befragt werden. Der vorliegende Doppelband des Historisch-kritischen Kommentars widmet sich dieser Aufgabe für den Allgemeinen Teil des Schuldrechts.
Aktualisiert: 2020-01-24
Autor:
Franz Dorn,
Thomas Duve,
Peter Gröschler,
Hans-Peter Haferkamp,
Jan Dirk Harke,
Christian Hattenhauer,
Phillip Hellwege,
Hans-Georg Hermann,
Sibylle Hofer,
Nils Jansen,
Jens Kleinschmidt,
Sebastian Lohsse,
Sonja Meier,
Rudolf Meyer-Pritzl,
Ralf Michaels,
Martin Pennitz,
Tilman Repgen,
Joachim Rückert,
Martin Josef Schermaier,
Mathias Schmoeckel,
Andreas Thier,
Stefan Vogenauer,
Reinhard Zimmermann
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