Den frühneuzeitlichen Hexenverfolgungen fielen im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation rund 25.000 Menschen zum Opfer. Entgegen verbreiteter Fehlvorstellungen handelte es sich nicht um Lynchjustiz oder gar pogromartige Ausschreitungen. Vielmehr waren die Verfolgungen Teil eines justizförmig ablaufenden Verfahrens. Arnd Koch erinnert in seiner Augsburger Antrittsvorlesung an die rechtlichen Voraussetzungen der Hexereiprozesse. Es wird gezeigt, dass die juristische Interpretation der einschlägigen Rechtsgrundlagen einen maßgeblichen Faktor für divergierende Verfolgungsintensitäten ausmachte. Territorien mit einem professionalisierten Justizwesen vermochten Verfolgungswellen einzudämmnen. Mit Blick auf die aktuelle Diskussion über ein "Feindstrafrecht" gehört es zu den Verdiensten großer Teile der frühneuzeitlichen Rechtswissenschaft, auch und gerade in Hexereiverfahren für ein reguläres Prozedere gestritten zu haben.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Den frühneuzeitlichen Hexenverfolgungen fielen im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation rund 25.000 Menschen zum Opfer. Entgegen verbreiteter Fehlvorstellungen handelte es sich nicht um Lynchjustiz oder gar pogromartige Ausschreitungen. Vielmehr waren die Verfolgungen Teil eines justizförmig ablaufenden Verfahrens. Arnd Koch erinnert in seiner Augsburger Antrittsvorlesung an die rechtlichen Voraussetzungen der Hexereiprozesse. Es wird gezeigt, dass die juristische Interpretation der einschlägigen Rechtsgrundlagen einen maßgeblichen Faktor für divergierende Verfolgungsintensitäten ausmachte. Territorien mit einem professionalisierten Justizwesen vermochten Verfolgungswellen einzudämmen. Mit Blick auf die aktuelle Diskussion über ein "Feindstrafrecht" gehört es zu den Verdiensten großer Teile der frühneuzeitlichen Rechtswissenschaft, auch und gerade in Hexereiverfahren für ein reguläres Prozedere gestritten zu haben.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Nach der Praxis der Strafgerichte stellt jede fahrlässige Rechtsgutsverletzung bis hin zur Grenze des Zufalls strafwürdiges Unrecht dar. In der Rechtslehre herrscht hingegen weitgehend Einigkeit, daß die Strafbarkeit fahrlässigen Verhaltens eingeschränkt werden muß. In den Einzelheiten besteht jedoch eine verwirrende Vielzahl unterschiedlicher und sich widersprechender Ansichten. Die Bandbreite reicht dabei von dem bloßen Appell an die Rechtsprechung, die Sorgfaltspflichten herabzusetzen, bis hin zu der These, schon de lege ferenda könne die leichte Fahrlässigkeit generell straflos bleiben.
Die bisherigen Überlegungen zur Entkriminalisierung fahrlässigen Verhaltens leiden darunter, daß die jeweiligen Reformziele zumeist lediglich kurz in den Raum gestellt werden, eine Auseinandersetzung mit anderen Ansichten aber kaum stattfindet. Ein Defizit ist es insbesondere, daß der für die Reform der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit grundlegenden Frage nach der Rolle des Erfolgsunrechts aus dem Weg gegangen wird.
In seiner Freiburger Dissertation unterzieht der Verfasser die bisherigen Lösungsansätze einer umfassenden Kritik. Er weist nach, daß die Pönalisierung von Handlungen, die jedem um Normeinhaltung bemühten Bürger unterlaufen können, mit den herkömmlichen Strafzwecken unvereinbar ist. In einem interdisziplinär angelegten Abschnitt wird dargestellt, daß auch der Eintritt schwerer Erfolge nicht zur Strafbarkeit leicht fahrlässigen Verhaltens zwingt. Nach Erörterung anderer Vorschläge zur Umschreibung der strafwürdigen qualifizierten Fahrlässigkeit und unter Einbeziehung rechtsvergleichender Aspekte formuliert der Verfasser einen Reformvorschlag, wonach die strafrechtliche Verantwortlichkeit erst bei leichtfertigem Verhalten beginnen soll. Diese Lösung stellt zwar einen Bruch mit der überkommenen Dogmatik dar; in einem umfassenden historischen Abschnitt wird jedoch gezeigt, daß sich die Ausklammerung leichter Fahrlässigkeitsformen auf in Vergessenheit geratene Traditionen
Aktualisiert: 2023-06-15
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Den frühneuzeitlichen Hexenverfolgungen fielen im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation rund 25.000 Menschen zum Opfer. Entgegen verbreiteter Fehlvorstellungen handelte es sich nicht um Lynchjustiz oder gar pogromartige Ausschreitungen. Vielmehr waren die Verfolgungen Teil eines justizförmig ablaufenden Verfahrens. Arnd Koch erinnert in seiner Augsburger Antrittsvorlesung an die rechtlichen Voraussetzungen der Hexereiprozesse. Es wird gezeigt, dass die juristische Interpretation der einschlägigen Rechtsgrundlagen einen maßgeblichen Faktor für divergierende Verfolgungsintensitäten ausmachte. Territorien mit einem professionalisierten Justizwesen vermochten Verfolgungswellen einzudämmen. Mit Blick auf die aktuelle Diskussion über ein "Feindstrafrecht" gehört es zu den Verdiensten großer Teile der frühneuzeitlichen Rechtswissenschaft, auch und gerade in Hexereiverfahren für ein reguläres Prozedere gestritten zu haben.
Aktualisiert: 2023-05-24
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Den frühneuzeitlichen Hexenverfolgungen fielen im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation rund 25.000 Menschen zum Opfer. Entgegen verbreiteter Fehlvorstellungen handelte es sich nicht um Lynchjustiz oder gar pogromartige Ausschreitungen. Vielmehr waren die Verfolgungen Teil eines justizförmig ablaufenden Verfahrens. Arnd Koch erinnert in seiner Augsburger Antrittsvorlesung an die rechtlichen Voraussetzungen der Hexereiprozesse. Es wird gezeigt, dass die juristische Interpretation der einschlägigen Rechtsgrundlagen einen maßgeblichen Faktor für divergierende Verfolgungsintensitäten ausmachte. Territorien mit einem professionalisierten Justizwesen vermochten Verfolgungswellen einzudämmnen. Mit Blick auf die aktuelle Diskussion über ein "Feindstrafrecht" gehört es zu den Verdiensten großer Teile der frühneuzeitlichen Rechtswissenschaft, auch und gerade in Hexereiverfahren für ein reguläres Prozedere gestritten zu haben.
Aktualisiert: 2023-05-24
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Nach der Praxis der Strafgerichte stellt jede fahrlässige Rechtsgutsverletzung bis hin zur Grenze des Zufalls strafwürdiges Unrecht dar. In der Rechtslehre herrscht hingegen weitgehend Einigkeit, daß die Strafbarkeit fahrlässigen Verhaltens eingeschränkt werden muß. In den Einzelheiten besteht jedoch eine verwirrende Vielzahl unterschiedlicher und sich widersprechender Ansichten. Die Bandbreite reicht dabei von dem bloßen Appell an die Rechtsprechung, die Sorgfaltspflichten herabzusetzen, bis hin zu der These, schon de lege ferenda könne die leichte Fahrlässigkeit generell straflos bleiben.
Die bisherigen Überlegungen zur Entkriminalisierung fahrlässigen Verhaltens leiden darunter, daß die jeweiligen Reformziele zumeist lediglich kurz in den Raum gestellt werden, eine Auseinandersetzung mit anderen Ansichten aber kaum stattfindet. Ein Defizit ist es insbesondere, daß der für die Reform der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit grundlegenden Frage nach der Rolle des Erfolgsunrechts aus dem Weg gegangen wird.
In seiner Freiburger Dissertation unterzieht der Verfasser die bisherigen Lösungsansätze einer umfassenden Kritik. Er weist nach, daß die Pönalisierung von Handlungen, die jedem um Normeinhaltung bemühten Bürger unterlaufen können, mit den herkömmlichen Strafzwecken unvereinbar ist. In einem interdisziplinär angelegten Abschnitt wird dargestellt, daß auch der Eintritt schwerer Erfolge nicht zur Strafbarkeit leicht fahrlässigen Verhaltens zwingt. Nach Erörterung anderer Vorschläge zur Umschreibung der strafwürdigen qualifizierten Fahrlässigkeit und unter Einbeziehung rechtsvergleichender Aspekte formuliert der Verfasser einen Reformvorschlag, wonach die strafrechtliche Verantwortlichkeit erst bei leichtfertigem Verhalten beginnen soll. Diese Lösung stellt zwar einen Bruch mit der überkommenen Dogmatik dar; in einem umfassenden historischen Abschnitt wird jedoch gezeigt, daß sich die Ausklammerung leichter Fahrlässigkeitsformen auf in Vergessenheit geratene Traditionen
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Rechtshistoriker, Strafrechtler, Germanist und Psychoanalytiker Günter Jerouschek kann auf ein vielfältiges und innovatives wissenschaftliches Werk zurückblicken. Orientiert an seinen Forschungsschwerpunkten erörtern die Autorinnen und Autoren Aspekte aus den Bereichen Recht und Literatur, Rechtsikonografie, historische Hexenforschung, Geschichte der Psychoanalyse und Psychotherapie, mittelalterliche Kirchenrechtsgeschichte sowie Strafrechtsgeschichte. Dabei eröffnen sich vielfältige, mitunter überraschende interdisziplinäre Perspektiven.
Aktualisiert: 2023-05-18
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Nach der Praxis der Strafgerichte stellt jede fahrlässige Rechtsgutsverletzung bis hin zur Grenze des Zufalls strafwürdiges Unrecht dar. In der Rechtslehre herrscht hingegen weitgehend Einigkeit, daß die Strafbarkeit fahrlässigen Verhaltens eingeschränkt werden muß. In den Einzelheiten besteht jedoch eine verwirrende Vielzahl unterschiedlicher und sich widersprechender Ansichten. Die Bandbreite reicht dabei von dem bloßen Appell an die Rechtsprechung, die Sorgfaltspflichten herabzusetzen, bis hin zu der These, schon de lege ferenda könne die leichte Fahrlässigkeit generell straflos bleiben.
Die bisherigen Überlegungen zur Entkriminalisierung fahrlässigen Verhaltens leiden darunter, daß die jeweiligen Reformziele zumeist lediglich kurz in den Raum gestellt werden, eine Auseinandersetzung mit anderen Ansichten aber kaum stattfindet. Ein Defizit ist es insbesondere, daß der für die Reform der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit grundlegenden Frage nach der Rolle des Erfolgsunrechts aus dem Weg gegangen wird.
In seiner Freiburger Dissertation unterzieht der Verfasser die bisherigen Lösungsansätze einer umfassenden Kritik. Er weist nach, daß die Pönalisierung von Handlungen, die jedem um Normeinhaltung bemühten Bürger unterlaufen können, mit den herkömmlichen Strafzwecken unvereinbar ist. In einem interdisziplinär angelegten Abschnitt wird dargestellt, daß auch der Eintritt schwerer Erfolge nicht zur Strafbarkeit leicht fahrlässigen Verhaltens zwingt. Nach Erörterung anderer Vorschläge zur Umschreibung der strafwürdigen qualifizierten Fahrlässigkeit und unter Einbeziehung rechtsvergleichender Aspekte formuliert der Verfasser einen Reformvorschlag, wonach die strafrechtliche Verantwortlichkeit erst bei leichtfertigem Verhalten beginnen soll. Diese Lösung stellt zwar einen Bruch mit der überkommenen Dogmatik dar; in einem umfassenden historischen Abschnitt wird jedoch gezeigt, daß sich die Ausklammerung leichter Fahrlässigkeitsformen auf in Vergessenheit geratene Traditionen
Aktualisiert: 2023-05-15
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Band 7 "Grundlagen des Strafverfahrensrechts" widmet sich neben den historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Strafverfahrens auch seinen Grundstrukturen, den Prozessmaximen und Verfahrensbeteiligten im Einzelnen, der Stellung und den Aufgaben der Gerichte und der erstinstanzlichen Zuständigkeit, der Tat im prozessualen Sinn und dem Strafklageverbrauch sowie Fristen und Entscheidungsformen.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte "Handbuch des Strafrechts" ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.
Aktualisiert: 2023-05-11
Autor:
Stephan Barton,
Dominik Brodowski,
Jens Bülte,
Jochen Bung,
Thomas Fischer,
Martin Heger,
Michael Heghmanns,
Eric Hilgendorf,
Matthias Jahn,
Arnd Koch,
Hans Kudlich,
Milan Kuhli,
Hans-Heiner Kühne,
Manuel Ladiges,
Michael Lindemann,
Lutz Meyer-Goßner,
Uwe Murmann,
Jan C. Schuhr,
Fabian Stam,
Carl-Friedrich Stuckenberg,
Brian Valerius,
Benno Zabel,
Mark Alexander Zöller
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Band 7 "Grundlagen des Strafverfahrensrechts" widmet sich neben den historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Strafverfahrens auch seinen Grundstrukturen, den Prozessmaximen und Verfahrensbeteiligten im Einzelnen, der Stellung und den Aufgaben der Gerichte und der erstinstanzlichen Zuständigkeit, der Tat im prozessualen Sinn und dem Strafklageverbrauch sowie Fristen und Entscheidungsformen.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte "Handbuch des Strafrechts" ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.
Aktualisiert: 2023-05-11
Autor:
Stephan Barton,
Dominik Brodowski,
Jens Bülte,
Jochen Bung,
Thomas Fischer,
Martin Heger,
Michael Heghmanns,
Eric Hilgendorf,
Matthias Jahn,
Arnd Koch,
Hans Kudlich,
Milan Kuhli,
Hans-Heiner Kühne,
Manuel Ladiges,
Michael Lindemann,
Lutz Meyer-Goßner,
Uwe Murmann,
Jan C. Schuhr,
Fabian Stam,
Carl-Friedrich Stuckenberg,
Brian Valerius,
Benno Zabel,
Mark Alexander Zöller
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Band 1 widmet sich den "Grundlagen des Strafrechts" aus rechtsphilosophischer, rechtssoziologischer und geistesgeschichtlicher Sicht. Auch verfassungsrechtliche Vorgaben, Fragen der juristischen Methodenlehre und neue dogmatische Herausforderungen werden eingehend diskutiert. Zur Klärung der empirischen Grundlagen sind Kriminologie und Kriminalstatistik prominent vertreten. Den bestehenden Entwicklungen des deutschen Strafrechts wird ebenso Rechnung getragen wie neueren Diskussionsfeldern, z.B. der strafrechtlichen Compliance und der zunehmenden Interkulturalität.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte "Handbuch des Strafrechts" ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.
Aktualisiert: 2023-05-10
Autor:
Robert Esser,
Wolfgang Heinz,
Eric Hilgendorf,
Tatjana Hörnle,
Johannes Kaspar,
Christoph Knauer,
Arnd Koch,
Michael Kubiciel,
Hans Kudlich,
Thomas Rotsch,
Stefanie Schmahl,
Bertram Schmitt,
Frank Peter Schuster,
Georg Steinberg,
Brian Valerius,
Moritz Vormbaum,
Thomas Vormbaum,
Thomas Weigend
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Der Rechtshistoriker, Strafrechtler, Germanist und Psychoanalytiker Günter Jerouschek kann auf ein vielfältiges und innovatives wissenschaftliches Werk zurückblicken. Orientiert an seinen Forschungsschwerpunkten erörtern die Autorinnen und Autoren Aspekte aus den Bereichen Recht und Literatur, Rechtsikonografie, historische Hexenforschung, Geschichte der Psychoanalyse und Psychotherapie, mittelalterliche Kirchenrechtsgeschichte sowie Strafrechtsgeschichte. Dabei eröffnen sich vielfältige, mitunter überraschende interdisziplinäre Perspektiven.
Aktualisiert: 2023-05-10
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Der Rechtshistoriker, Strafrechtler, Germanist und Psychoanalytiker Günter Jerouschek kann auf ein vielfältiges und innovatives wissenschaftliches Werk zurückblicken. Orientiert an seinen Forschungsschwerpunkten erörtern die Autorinnen und Autoren Aspekte aus den Bereichen Recht und Literatur, Rechtsikonografie, historische Hexenforschung, Geschichte der Psychoanalyse und Psychotherapie, mittelalterliche Kirchenrechtsgeschichte sowie Strafrechtsgeschichte. Dabei eröffnen sich vielfältige, mitunter überraschende interdisziplinäre Perspektiven.
Aktualisiert: 2023-05-08
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Carl Joseph Anton Mittermaier (1787-1867) hat das Strafprozessrecht und seine Entwicklung zwischen 1809 und 1866 in zahllosen Beiträgen behandelt. Sie decken den gesamten Zeitraum ab, der für die Entstehung des reformierten Strafprozesses relevant ist und erfassen den Strafprozess in all seinen Details. Mittermaier maß der "Erfahrung" und den neuen Disziplinen der Gerichtsmedizin, Strafrechtsvergleichung, Kriminalpolitik und Gefängniskunde weitaus größere Bedeutung zu als der vormaligen strafrechtlichen Leitwissenschaft, der Philosophie. Unbestritten ist die Rolle, die Mittermaier als Vermittler von Kenntnissen über das für den Reformprozess als Regelungsmuster bedeutsame ausländische (Strafprozess-)Recht wahrgenommen hat. Seine Bedeutung als Strafprozessrechtsdogmatiker wird dagegen durchaus kritisch gesehen. Die Beiträge des vorliegenden Bandes gehen der Frage nach, ob und inwieweit die strafprozessualen Arbeiten Mittermaiers aus heutiger Sicht bleibenden Stellenwert haben.
Aktualisiert: 2022-08-10
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Carl Joseph Anton Mittermaier (1787-1867) hat das Strafprozessrecht und seine Entwicklung zwischen 1809 und 1866 in zahllosen Beiträgen behandelt. Sie decken den gesamten Zeitraum ab, der für die Entstehung des reformierten Strafprozesses relevant ist und erfassen den Strafprozess in all seinen Details. Mittermaier maß der "Erfahrung" und den neuen Disziplinen der Gerichtsmedizin, Strafrechtsvergleichung, Kriminalpolitik und Gefängniskunde weitaus größere Bedeutung zu als der vormaligen strafrechtlichen Leitwissenschaft, der Philosophie. Unbestritten ist die Rolle, die Mittermaier als Vermittler von Kenntnissen über das für den Reformprozess als Regelungsmuster bedeutsame ausländische (Strafprozess-)Recht wahrgenommen hat. Seine Bedeutung als Strafprozessrechtsdogmatiker wird dagegen durchaus kritisch gesehen. Die Beiträge des vorliegenden Bandes gehen der Frage nach, ob und inwieweit die strafprozessualen Arbeiten Mittermaiers aus heutiger Sicht bleibenden Stellenwert haben.
Aktualisiert: 2022-08-31
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In einem umfassenden Überblick markieren aktuelle und ehemalige Teilnehmerinnen und Teilnehmer des deutsch-ungarischen strafrechtshistorischen Seminars Wendepunkte deutscher und ungarischer Rechtsentwicklung der letzten 1.000 Jahre.
Aktualisiert: 2022-02-15
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Die Festschrift erscheint anlässlich des 50. Jahrestags der Gründung der Juristischen Fakultät Augsburg, die im Oktober 1971 ihren Studienbetrieb aufnahm. In 25 Abhandlungen thematisieren Augsburger Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler aktuelle Entwicklungen und Grundfragen des Rechts sowie Aspekte der Fakultätsgeschichte. Die in der Jubiläumsfestschrift versammelten Studien spiegeln sowohl die wissenschaftlichen Schwerpunkte als auch die Vielfalt rechtswissenschaftlicher Forschung in Augsburg wider.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Festschrift erscheint anlässlich des 50. Jahrestags der Gründung der Juristischen Fakultät Augsburg, die im Oktober 1971 ihren Studienbetrieb aufnahm. In 25 Abhandlungen thematisieren Augsburger Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler aktuelle Entwicklungen und Grundfragen des Rechts sowie Aspekte der Fakultätsgeschichte. Die in der Jubiläumsfestschrift versammelten Studien spiegeln sowohl die wissenschaftlichen Schwerpunkte als auch die Vielfalt rechtswissenschaftlicher Forschung in Augsburg wider.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Während bisher zur Geschichte des Strafrechts in der alten Bundesrepublik lediglich kürzere, überblicksartige Gesamtdarstellungen existierten, nimmt dieser Band das gesamte Spektrum des Allgemeinen Teils, flankiert durch die "Grundlagen" und die Rechtsfolgenseite, detailreich in den Blick. Dabei werden die einzelnen Dogmengeschichten nicht isoliert dargestellt, sondern in ihrer Interaktion mit der Strafrechtswissenschaft, -praxis, -politik und gesellschaftlichen Veränderungen. Durchaus experimentell, werten die Beiträge teils Schrifttum, teils Judikatur als Quellen aus, teils schreiten sie Themenkreise aus, teils greifen sie aussagekräftige Einzelaspekte heraus, teils diskutieren sie zurückhaltend, teils intensiv sozialhistorische Korrelate.
Mit Beiträgen von
Stephan Ast, Jochen Bung, Sönke Gerhold, Anette Grünewald, Uwe Hellmann, Eric Hilgendorf, Arnd Koch, Ralf Kölbel, Yao Li, Bernd-Dieter Meier, Wolfgang Mitsch, Erol Pohlreich, Andreas Popp, Mark Schoch, Fabian Stam, Georg Steinberg, Brian Valerius, Benno Zabel, Sascha Ziemann und Till Zimmermann.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Während bisher zur Geschichte des Strafrechts in der alten Bundesrepublik lediglich kürzere, überblicksartige Gesamtdarstellungen existierten, nimmt dieser Band das gesamte Spektrum des Allgemeinen Teils, flankiert durch die „Grundlagen“ und die Rechtsfolgenseite, detailreich in den Blick. Dabei werden die einzelnen Dogmengeschichten nicht isoliert dargestellt, sondern in ihrer Interaktion mit der Strafrechtswissenschaft, -praxis, -politik und gesellschaftlichen Veränderungen. Durchaus experimentell, werten die Beiträge teils Schrifttum, teils Judikatur als Quellen aus, teils schreiten sie Themenkreise aus, teils greifen sie aussagekräftige Einzelaspekte heraus, teils diskutieren sie zurückhaltend, teils intensiv sozialhistorische Korrelate.
Mit Beiträgen von
Stephan Ast, Jochen Bung, Sönke Gerhold, Anette Grünewald, Uwe Hellmann, Eric Hilgendorf, Arnd Koch, Ralf Kölbel, Yao Li, Bernd-Dieter Meier, Wolfgang Mitsch, Erol Pohlreich, Andreas Popp, Mark Schoch, Fabian Stam, Georg Steinberg, Brian Valerius, Benno Zabel, Sascha Ziemann und Till Zimmermann.
Aktualisiert: 2020-12-24
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