Ausgewählte Schriften.

Ausgewählte Schriften. von Bohnert,  Joachim, Gramm,  Christof, Hollerbach,  Alexander, Kindhäuser,  Urs, Lege,  Joachim, Rinken,  Alfred, Robbers,  Gerhard
Das Streben nach Billigkeit und Gerechtigkeit steht im Mittelpunkt des Werkes von Alexander Hollerbach. Es spiegelt sich in der Breite seines kirchen- und staatskirchenrechtlichen, rechtsphilosophischen, verfassungsrechtlichen und wissenschaftsgeschichtlichen Schaffens. In kultureller Verantwortung, rechtsphilosophischem Verständnis und religiöser Überzeugung zeigt Alexander Hollerbach Sinnprinzipien und Grundstrukturen der Verfassung auf und verbindet sie zu einem Ganzen. Freiheit und Selbstbestimmung, Rechtsethik, Gerechtigkeit und Billigkeit sind zentrale Begriffe seines Denkens und Wirkens. Alexander Hollerbach ist für die Wissenschaft des Kirchen- und Staatskirchenrechts prägend geworden. Seine Habilitationsschrift "Verträge zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland" gilt noch heute als maßgebend. Der hier abgedruckte Aufsatz "Göttliches und Menschliches in der Ordnung der Kirche" steht beispielhaft für sein tiefes Wissen um den Zusammenhang von ius divinum und ius humanum. Das Wesentliche zu bewahren und zu entwickeln ist Alexander Hollerbach ein besonderes Anliegen. Dieses Streben findet Ausdruck in der Sorgfalt, mit der er sich der Geschichte seiner Wissenschaft widmet. Die Aufsätze über Leben und Werk seines Lehrers Erik Wolf gelten als stilprägend. Am 23. Januar 2006 hat Alexander Hollerbach sein 75. Lebensjahr vollendet. Mit der Sammlung seiner verstreut erschienenen Schriften wollen seine Schüler die Breite und die Bedeutung seines Wirkens veranschaulichen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ausgewählte Schriften.

Ausgewählte Schriften. von Bohnert,  Joachim, Gramm,  Christof, Hollerbach,  Alexander, Kindhäuser,  Urs, Lege,  Joachim, Rinken,  Alfred, Robbers,  Gerhard
Das Streben nach Billigkeit und Gerechtigkeit steht im Mittelpunkt des Werkes von Alexander Hollerbach. Es spiegelt sich in der Breite seines kirchen- und staatskirchenrechtlichen, rechtsphilosophischen, verfassungsrechtlichen und wissenschaftsgeschichtlichen Schaffens. In kultureller Verantwortung, rechtsphilosophischem Verständnis und religiöser Überzeugung zeigt Alexander Hollerbach Sinnprinzipien und Grundstrukturen der Verfassung auf und verbindet sie zu einem Ganzen. Freiheit und Selbstbestimmung, Rechtsethik, Gerechtigkeit und Billigkeit sind zentrale Begriffe seines Denkens und Wirkens. Alexander Hollerbach ist für die Wissenschaft des Kirchen- und Staatskirchenrechts prägend geworden. Seine Habilitationsschrift "Verträge zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland" gilt noch heute als maßgebend. Der hier abgedruckte Aufsatz "Göttliches und Menschliches in der Ordnung der Kirche" steht beispielhaft für sein tiefes Wissen um den Zusammenhang von ius divinum und ius humanum. Das Wesentliche zu bewahren und zu entwickeln ist Alexander Hollerbach ein besonderes Anliegen. Dieses Streben findet Ausdruck in der Sorgfalt, mit der er sich der Geschichte seiner Wissenschaft widmet. Die Aufsätze über Leben und Werk seines Lehrers Erik Wolf gelten als stilprägend. Am 23. Januar 2006 hat Alexander Hollerbach sein 75. Lebensjahr vollendet. Mit der Sammlung seiner verstreut erschienenen Schriften wollen seine Schüler die Breite und die Bedeutung seines Wirkens veranschaulichen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Unterschriftenquoren zwischen Parteienstaat und Selbstverwaltung.

Unterschriftenquoren zwischen Parteienstaat und Selbstverwaltung. von Lege,  Joachim
Bei Kommunalwahlen, aber auch bei sonstigen Wahlen im öffentlich-rechtlichen Bereich, wird zwischen "etablierten" und "neuen" Parteien bzw. Wählergruppen unterschieden: Die Wahlvorschläge der "Etablierten", die bereits in den zu wählenden Gremien (oder auch in anderen) vertreten sind, unterliegen geringeren Anforderungen als die Wahlvorschläge "neuer" Bewerber. Insbesondere müssen "neue" Wahlbewerber eine gewisse Anzahl von Unterstützungsunterschriften beibringen. Die Frage, inwieweit solche Unterschriftenquoren gerechtfertigt sind, war mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung, und sie ist derzeit beim BVerfG anhängig. In dieser Situation will die vorliegende Untersuchung betonen, daß das Recht auf gleichen Zugang zur Wahl nur aus besonderen, zwingenden Gründen beschränkt werden darf und daß im Kommunalrecht die politischen Parteien nicht zu Lasten der örtlichen Kräfte privilegiert werden dürfen. Unterschriftenquoren dürfen demnach allein dazu dienen, die Zahl der Wahlvorschläge aus Praktikabilitätsgründen zu beschränken. Ferner dürfen die Höhe der Quoren, aber auch die Modalitäten der Unterschriftsleistung nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Vor allem aber ist - und insofern tritt die Untersuchung einer ganz herrschenden Meinung entgegen - die Privilegierung der "etablierten" gegenüber den "neuen" Bewerbern mangels zwingenden Grundes nicht zu rechtfertigen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zwangskontrakt und Güterdefinition.

Zwangskontrakt und Güterdefinition. von Lege,  Joachim
Das BVerfG hat mit dem Naßauskiesungsbeschluß von 1981 die Dogmatik zu Art. 14 GG gleichsam auf den Kopf gestellt. Es hat insbesondere neu definiert, was einerseits Enteignung, andererseits Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ist. Rechtsprechung und Lehre sind dem BVerfG inzwischen weitgehend gefolgt, es haben sich aber auch Zweifel gehalten, ob die neuen Definitionen des Gerichts wirklich so trennscharf sind wie behauptet. Die vorliegende Untersuchung hält diese Zweifel für berechtigt, möchte aber dennoch die Grundkonzeption des Gerichts ("Trennungstheorie") unterstützen. Zu diesem Zweck werden deren Grundbegriffe anhand eines Marktmodells präzisiert: Die öffentliche Gewalt ("der Staat") wird einerseits als "Marktveranstalter" gedacht, dessen Aufgabe es ist zu definieren, welche Güter in welcher Weise "marktfähig" sind (Inhalts- und Schrankenbestimmung); diese "Güterdefinition" erfolgt objektbezogen, etwa im Natur- oder Denkmalschutzrecht. Andererseits kann der Staat - wie jeder private Nachfrager auch - ein Gut "marktintern" erwerben wollen; geschieht dies aufgrund Sonderzugriffsrechts auf der Nachfrageseite, so handelt es sich um Enteignung ("Zwangskontrakt"). In einer dritten "Marktkonstellation" schließlich ist Art. 14 GG gar nicht berührt ("Wirtschaftslenkung i. e. S.", z. B. Wettbewerbsrecht). Die vorgeschlagenen Definitionen werden anhand von Fällen entwickelt und anhand der gesamten Rechtsprechung des BVerfG überprüft. Dabei wird z. B. die Flurbereinigung als Enteignung qualifiziert und die Möglichkeit der Enteignung durch Private bejaht (Fall Feldmühle-AG). Hingegen bleibt auch eine Inhaltsbestimmung "auf Null" stets Inhaltsbestimmung, freilich u. U. eine entschädigungsbedürftige. Im Ergebnis zeigt sich: Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung lassen sich voneinander mit Hilfe allein qualitativ-deskriptiver Merkmale abgrenzen, also ohne Rückgriff auf quantitativ-wertende Kriterien.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Verfassung – Philosophie – Kirche.

Verfassung – Philosophie – Kirche. von Bohnert,  Joachim, Gramm,  Christof, Kindhäuser,  Urs, Lege,  Joachim, Rinken,  Alfred, Robbers,  Gerhard
Das Wesentliche bewahren und entwickeln - so erscheint das Werk von Alexander Hollerbach. Umfassend erschließt dieses Werk Sinnprinzipien der Verfassung, getragen in kultureller Verantwortung, eingebettet in philosophischem Verständnis und religiöser Überzeugung. Das Werk Alexander Hollerbachs gilt der Rechtswissenschaft insgesamt, die rechtsethischen Grundwerten und zuhöchst der Leitidee der Gerechtigkeit verpflichtet ist, die sie zur Anschauung und zur Geltung zu bringen hat. Hierfür hat er zahlreiche zusammenfassende Beiträge geleistet, die Sinnprinzipien und Grundstrukturen aufzeigen und zu einem Ganzen verbinden. Alexander Hollerbach hat die Wissenschaft vom Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend und umfassend geprägt. Dem Kirchenrecht hat er Wege gewiesen und die Aufmerksamkeit für das Detail auch dabei mit Grundsatzfragen verknüpft; sorgfältige Bestandsaufnahme dient der Festigung des Bewährten wie dem Fortschreiten in die für richtig erkannte Richtung. Konkreter Wissenschaftsgeschichte und wichtigen, zuvor oft nicht hinreichend gewürdigten historischen Persönlichkeiten gelten zahlreiche seiner Schriften, auch hierin festigt er Tradition und den Gesamtzusammenhang des Rechts. Am 23. Januar 1931 wurde Alexander Hollerbach in Gaggenau geboren. Die Festschrift zur Vollendung seines 70. Geburtstages vereinigt Beiträge zu Verfassung, Philosophie und Kirche ihm zum Dank.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Recht trifft Wirtschaft.

Recht trifft Wirtschaft. von Grube,  Klemens, Körnert,  Jan, Lege,  Joachim
Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald blieb nach dem Zweiten Weltkrieg geschlossen. Sie wurde erst Anfang der 1990er Jahre, also vor 25 Jahren, wiedereröffnet. Professoren der Fakultät nahmen das Jubiläum zum Anlass, um im Sommersemester 2017 aktuelle Forschungsarbeiten im Rahmen einer Ringvorlesung vorzustellen. Die Themen sind an den innerfakultären Schnittstellen zwischen Rechts- und Wirtschaftswissenschaften angesiedelt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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„Politeía“

„Politeía“ von Lege,  Joachim
Platons "Politeía" - meist falsch übersetzt mit "Der Staat" ist eines der zentralen Werke der europäischen Philosophie. Aber wer kennt es schon als Ganzes? Joachim Lege hat deshalb Platons "Politeía" in 40 Kapiteln nacherzählt - teils salopp, teils nachdenklich, stets aber genau ( akribõs ) und kurzweilig. Mit Seitenhieben auf Damals und Heute. Damit alle, die neugierig und guten Willens sind, Sokrates & Co. auf ihrer Suche nach der Gerechtigkeit begleiten können. In der zweiten Auflage sind einige Ungenauigkeiten korrigiert worden. So heißt es jetzt näher am Original, dass in der Demokratie diejenigen, die sich noch an Regeln halten, gern als "freiwillige Sklaven" ( ethelodoúloi ) verunglimpft werden.
Aktualisiert: 2023-06-13
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„Politeía“

„Politeía“ von Lege,  Joachim
Platons "Politeía" - meist falsch übersetzt mit "Der Staat" ist eines der zentralen Werke der europäischen Philosophie. Aber wer kennt es schon als Ganzes? Joachim Lege hat deshalb Platons "Politeía" in 40 Kapiteln nacherzählt - teils salopp, teils nachdenklich, stets aber genau ( akribõs ) und kurzweilig. Mit Seitenhieben auf Damals und Heute. Damit alle, die neugierig und guten Willens sind, Sokrates & Co. auf ihrer Suche nach der Gerechtigkeit begleiten können. In der zweiten Auflage sind einige Ungenauigkeiten korrigiert worden. So heißt es jetzt näher am Original, dass in der Demokratie diejenigen, die sich noch an Regeln halten, gern als "freiwillige Sklaven" ( ethelodoúloi ) verunglimpft werden.
Aktualisiert: 2023-06-13
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„Politeía“

„Politeía“ von Lege,  Joachim
Platons „Politeía“ – meist falsch übersetzt mit „Der Staat“ ist eines der zentralen Werke der europäischen Philosophie. Aber wer kennt es schon als Ganzes? Joachim Lege hat deshalb Platons „Politeía“ in 40 Kapiteln nacherzählt – teils salopp, teils nachdenklich, stets aber genau (akribõs) und kurzweilig. Mit Seitenhieben auf Damals und Heute. Damit alle, die neugierig und guten Willens sind, Sokrates & Co. auf ihrer Suche nach der Gerechtigkeit begleiten können. In der zweiten Auflage sind einige Ungenauigkeiten korrigiert worden. So heißt es jetzt näher am Original, dass in der Demokratie diejenigen, die sich noch an Regeln halten, gern als "freiwillige Sklaven" (ethelodoúloi) verunglimpft werden. „Leges Buch ist eingängig, leichtfüßig und unterhaltsam geschrieben. Dabei wird mit der Gerechtigkeit ein schwergewichtiges Thema verhandelt. Schon diese Selbstrücknahme des Autors ist aller Ehren wert. Er stellt sich in den Dienst der Vermittlung. Wir brauchen mehr davon.“ Ulrich Jan Schröder DVBI 2014, 1118-1119 „Joachim Lege hat ein Buch geschrieben, das gut zu lesen und das zu lesen gut ist.[…] Insgesamt […] steht mit diesem Büchlein eine ebenso unterhaltsame wie treffliche Darstellung eines der bedeutendsten Werke der abendländischen Philosophie zur Verfügung.“ Alexander Aichele Rechtsphilosophie 2015, 444–446
Aktualisiert: 2023-06-08
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Umweltrecht

Umweltrecht von Beckmann,  Martin, Behnke,  Anja, Bracher,  Christian-Dietrich, Bruckmann,  Peter, Cancik,  Pascale, Dietlein,  Johannes, Dix,  Robert, Dombert,  Matthias, Dörr,  Rolf-Dieter, Durner,  Wolfgang, Endern,  Benedikt van, Epiney,  Astrid, Erxleben,  Friederike, Ewer,  Wolfgang, Fabi,  Johannes, Faßbender,  Kurt, Fellenberg,  Frank, Flatter,  Henrik, Fontana,  Sina, Ganske,  Matthias, Gärditz,  Klaus Ferdinand, Gellermann,  Martin, Gies,  Nela, Görisch,  Christoph, Grunow,  Moritz, Hager,  Günter, Hagmann,  Joachim, Hansmann,  Klaus, Hardach,  Felix, Heilshorn,  Torsten, Heß,  Franziska, Heugel,  Michael, Hofmann,  Ekkehard, Hofmann,  Frank, Hünnekens,  Georg, Kahl,  Georg, Keppner,  Lutz, Kersting,  Andreas, Kieserling,  Heike, König,  Jens Martin, Konzak,  Olaf, Körner,  Michael, Kubitza,  Philip, Laskowski,  Silke Ruth, Lege,  Joachim, Ludwig,  Rasso, Maciejewski,  Karim, Mahrwald,  Birgit, Mann,  Thomas, Meyer,  Cedric Christian, Neuser,  Uwe, Nies,  Volkmar, Ohms,  Martin, Pabst,  Heinz-Joachim, Pape,  Kay Artur, Petersen,  Malte, Proelß,  Alexander, Rehbinder,  Eckard, Reidt,  Olaf, Remus,  Rainer, Riese,  Christoph, Röckinghausen,  Marc, Sahm,  Christoph, Sanden,  Joachim, Schiller,  Gernot, Schleifenbaum,  Matthias, Schoen,  Hendrik, Schröder,  Meinhard, Seibert,  Max-Jürgen, Sparwasser,  Reinhard, Spiecker genannt Döhmann,  Indra, Stoll,  Peter-Tobias, Strecker,  Silvia, Thiel,  Markus, Tünnesen-Harmes,  Christian, Vogt,  Klaus, Walter,  Anne-Barbara, Weinreich,  Dirk, Weschpfennig,  Armin von, Wittmann,  Antje, Wolke,  Frank, Wulff,  Justus, Wulfhorst,  Reinhard
Zum Grundwerk Der traditionsreiche Großkommentar gehört seit Jahrzehnten zu den führenden Praktikerwerken im Umweltrecht. In vier übersichtlich und klar strukturierten Bänden werden die einschlägigen Vorschriften des allgemeinen und besonderen Umweltrechts zugleich wissenschaftlich vertieft und anwendungsbezogen erläutert. Band I enthält Erläuterungen zum Umweltverfassungsrecht sowie Kommentierungen zum allgemeinen Umweltrecht (Umweltrecht AT), insbesondere zumUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetzUmwelthaftungsgesetzUmweltinformationsgesetzUmweltschadensgesetzUmweltstatistikgesetzEs folgen Kommentierungen zum besonderen Umweltrecht (Umweltrecht BT), insbesondere zumWasserhaushaltsgesetzIn Band II folgen weitere Kommentierungen zum Umweltrecht BT. Die Schwerpunkte liegen auf Erläuterungen zumKreislaufwirtschaftsgesetzBundes-Bodenschutzgesetz undBundesnaturschutzgesetzBand III enthält aus dem Umweltrecht BT Kommentierungen zumBundes-ImmissionsschutzgesetzIn Band IV werden aus dem Umweltrecht BT u.a. kommentiert:Bundes-ImmissionsschutzverordnungenTA LuftTA LärmTreibhausgas-Emissionshandelsgesetz Zielgruppe Für mit Umweltrecht befasste Rechtsanwaltschaft, insbesondere Fachanwaltschaft für Verwaltungsrecht, Syndikusanwaltschaft, Verbandsjuristinnen und -juristen, Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sowie Verwaltungsgerichtsbarkeit und Wissenschaft.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Umweltrecht

Umweltrecht von Beckmann,  Martin, Behnke,  Anja, Bracher,  Christian-Dietrich, Bruckmann,  Peter, Cancik,  Pascale, Dietlein,  Johannes, Dix,  Robert, Dombert,  Matthias, Dörr,  Rolf-Dieter, Durner,  Wolfgang, Endern,  Benedikt van, Epiney,  Astrid, Erxleben,  Friederike, Ewer,  Wolfgang, Fabi,  Johannes, Faßbender,  Kurt, Fellenberg,  Frank, Flatter,  Henrik, Fontana,  Sina, Ganske,  Matthias, Gärditz,  Klaus Ferdinand, Gellermann,  Martin, Gies,  Nela, Görisch,  Christoph, Grunow,  Moritz, Hager,  Günter, Hagmann,  Joachim, Hansmann,  Klaus, Hardach,  Felix, Heilshorn,  Torsten, Heß,  Franziska, Heugel,  Michael, Hofmann,  Ekkehard, Hofmann,  Frank, Hünnekens,  Georg, Kahl,  Georg, Keppner,  Lutz, Kersting,  Andreas, Kieserling,  Heike, König,  Jens Martin, Konzak,  Olaf, Körner,  Michael, Kubitza,  Philip, Laskowski,  Silke Ruth, Lege,  Joachim, Ludwig,  Rasso, Maciejewski,  Karim, Mahrwald,  Birgit, Mann,  Thomas, Meyer,  Cedric Christian, Neuser,  Uwe, Nies,  Volkmar, Ohms,  Martin, Pabst,  Heinz-Joachim, Pape,  Kay Artur, Petersen,  Malte, Proelß,  Alexander, Rehbinder,  Eckard, Reidt,  Olaf, Remus,  Rainer, Riese,  Christoph, Röckinghausen,  Marc, Sahm,  Christoph, Sanden,  Joachim, Schiller,  Gernot, Schleifenbaum,  Matthias, Schoen,  Hendrik, Schröder,  Meinhard, Seibert,  Max-Jürgen, Sparwasser,  Reinhard, Spiecker genannt Döhmann,  Indra, Stoll,  Peter-Tobias, Strecker,  Silvia, Thiel,  Markus, Tünnesen-Harmes,  Christian, Vogt,  Klaus, Walter,  Anne-Barbara, Weinreich,  Dirk, Weschpfennig,  Armin von, Wittmann,  Antje, Wolke,  Frank, Wulff,  Justus, Wulfhorst,  Reinhard
Zum Grundwerk Der traditionsreiche Großkommentar gehört seit Jahrzehnten zu den führenden Praktikerwerken im Umweltrecht. In vier übersichtlich und klar strukturierten Bänden werden die einschlägigen Vorschriften des allgemeinen und besonderen Umweltrechts zugleich wissenschaftlich vertieft und anwendungsbezogen erläutert. Band I enthält Erläuterungen zum Umweltverfassungsrecht sowie Kommentierungen zum allgemeinen Umweltrecht (Umweltrecht AT), insbesondere zumUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetzUmwelthaftungsgesetzUmweltinformationsgesetzUmweltschadensgesetzUmweltstatistikgesetzEs folgen Kommentierungen zum besonderen Umweltrecht (Umweltrecht BT), insbesondere zumWasserhaushaltsgesetzIn Band II folgen weitere Kommentierungen zum Umweltrecht BT. Die Schwerpunkte liegen auf Erläuterungen zumKreislaufwirtschaftsgesetzBundes-Bodenschutzgesetz undBundesnaturschutzgesetzBand III enthält aus dem Umweltrecht BT Kommentierungen zumBundes-ImmissionsschutzgesetzIn Band IV werden aus dem Umweltrecht BT u.a. kommentiert:Bundes-ImmissionsschutzverordnungenTA LuftTA LärmTreibhausgas-Emissionshandelsgesetz Zielgruppe Für mit Umweltrecht befasste Rechtsanwaltschaft, insbesondere Fachanwaltschaft für Verwaltungsrecht, Syndikusanwaltschaft, Verbandsjuristinnen und -juristen, Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sowie Verwaltungsgerichtsbarkeit und Wissenschaft.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Umweltrecht

Umweltrecht von Beckmann,  Martin, Behnke,  Anja, Bracher,  Christian-Dietrich, Bruckmann,  Peter, Cancik,  Pascale, Dietlein,  Johannes, Dix,  Robert, Dombert,  Matthias, Dörr,  Rolf-Dieter, Durner,  Wolfgang, Endern,  Benedikt van, Epiney,  Astrid, Erxleben,  Friederike, Ewer,  Wolfgang, Fabi,  Johannes, Faßbender,  Kurt, Fellenberg,  Frank, Flatter,  Henrik, Fontana,  Sina, Ganske,  Matthias, Gärditz,  Klaus Ferdinand, Gellermann,  Martin, Gies,  Nela, Görisch,  Christoph, Grunow,  Moritz, Hager,  Günter, Hagmann,  Joachim, Hansmann,  Klaus, Hardach,  Felix, Heilshorn,  Torsten, Heß,  Franziska, Heugel,  Michael, Hofmann,  Ekkehard, Hofmann,  Frank, Hünnekens,  Georg, Kahl,  Georg, Keppner,  Lutz, Kersting,  Andreas, Kieserling,  Heike, König,  Jens Martin, Konzak,  Olaf, Körner,  Michael, Kubitza,  Philip, Laskowski,  Silke Ruth, Lege,  Joachim, Ludwig,  Rasso, Maciejewski,  Karim, Mahrwald,  Birgit, Mann,  Thomas, Meyer,  Cedric Christian, Neuser,  Uwe, Nies,  Volkmar, Ohms,  Martin, Pabst,  Heinz-Joachim, Pape,  Kay Artur, Petersen,  Malte, Proelß,  Alexander, Rehbinder,  Eckard, Reidt,  Olaf, Remus,  Rainer, Riese,  Christoph, Röckinghausen,  Marc, Sahm,  Christoph, Sanden,  Joachim, Schiller,  Gernot, Schleifenbaum,  Matthias, Schoen,  Hendrik, Schröder,  Meinhard, Seibert,  Max-Jürgen, Sparwasser,  Reinhard, Spiecker genannt Döhmann,  Indra, Stoll,  Peter-Tobias, Strecker,  Silvia, Thiel,  Markus, Tünnesen-Harmes,  Christian, Vogt,  Klaus, Walter,  Anne-Barbara, Weinreich,  Dirk, Weschpfennig,  Armin von, Wittmann,  Antje, Wolke,  Frank, Wulff,  Justus, Wulfhorst,  Reinhard
Zum Grundwerk Der traditionsreiche Großkommentar gehört seit Jahrzehnten zu den führenden Praktikerwerken im Umweltrecht. In vier übersichtlich und klar strukturierten Bänden werden die einschlägigen Vorschriften des allgemeinen und besonderen Umweltrechts zugleich wissenschaftlich vertieft und anwendungsbezogen erläutert. Band I enthält Erläuterungen zum Umweltverfassungsrecht sowie Kommentierungen zum allgemeinen Umweltrecht (Umweltrecht AT), insbesondere zumUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetzUmwelthaftungsgesetzUmweltinformationsgesetzUmweltschadensgesetzUmweltstatistikgesetzEs folgen Kommentierungen zum besonderen Umweltrecht (Umweltrecht BT), insbesondere zumWasserhaushaltsgesetzIn Band II folgen weitere Kommentierungen zum Umweltrecht BT. Die Schwerpunkte liegen auf Erläuterungen zumKreislaufwirtschaftsgesetzBundes-Bodenschutzgesetz undBundesnaturschutzgesetzBand III enthält aus dem Umweltrecht BT Kommentierungen zumBundes-ImmissionsschutzgesetzIn Band IV werden aus dem Umweltrecht BT u.a. kommentiert:Bundes-ImmissionsschutzverordnungenTA LuftTA LärmTreibhausgas-Emissionshandelsgesetz Zielgruppe Für mit Umweltrecht befasste Rechtsanwaltschaft, insbesondere Fachanwaltschaft für Verwaltungsrecht, Syndikusanwaltschaft, Verbandsjuristinnen und -juristen, Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sowie Verwaltungsgerichtsbarkeit und Wissenschaft.
Aktualisiert: 2023-05-26
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Umweltrecht

Umweltrecht von Beckmann,  Martin, Behnke,  Anja, Bracher,  Christian-Dietrich, Bruckmann,  Peter, Cancik,  Pascale, Dietlein,  Johannes, Dix,  Robert, Dombert,  Matthias, Dörr,  Rolf-Dieter, Durner,  Wolfgang, Endern,  Benedikt van, Epiney,  Astrid, Erxleben,  Friederike, Ewer,  Wolfgang, Fabi,  Johannes, Faßbender,  Kurt, Fellenberg,  Frank, Flatter,  Henrik, Fontana,  Sina, Ganske,  Matthias, Gärditz,  Klaus Ferdinand, Gellermann,  Martin, Gies,  Nela, Görisch,  Christoph, Grunow,  Moritz, Hager,  Günter, Hagmann,  Joachim, Hansmann,  Klaus, Hardach,  Felix, Heilshorn,  Torsten, Heß,  Franziska, Heugel,  Michael, Hofmann,  Ekkehard, Hofmann,  Frank, Hünnekens,  Georg, Kahl,  Georg, Keppner,  Lutz, Kersting,  Andreas, Kieserling,  Heike, König,  Jens Martin, Konzak,  Olaf, Körner,  Michael, Kubitza,  Philip, Laskowski,  Silke Ruth, Lege,  Joachim, Ludwig,  Rasso, Maciejewski,  Karim, Mahrwald,  Birgit, Mann,  Thomas, Meyer,  Cedric Christian, Neuser,  Uwe, Nies,  Volkmar, Ohms,  Martin, Pabst,  Heinz-Joachim, Pape,  Kay Artur, Petersen,  Malte, Proelß,  Alexander, Rehbinder,  Eckard, Reidt,  Olaf, Remus,  Rainer, Riese,  Christoph, Röckinghausen,  Marc, Sahm,  Christoph, Sanden,  Joachim, Schiller,  Gernot, Schleifenbaum,  Matthias, Schoen,  Hendrik, Schröder,  Meinhard, Seibert,  Max-Jürgen, Sparwasser,  Reinhard, Spiecker genannt Döhmann,  Indra, Stoll,  Peter-Tobias, Strecker,  Silvia, Thiel,  Markus, Tünnesen-Harmes,  Christian, Vogt,  Klaus, Walter,  Anne-Barbara, Weinreich,  Dirk, Weschpfennig,  Armin von, Wittmann,  Antje, Wolke,  Frank, Wulff,  Justus, Wulfhorst,  Reinhard
Zum Grundwerk Der traditionsreiche Großkommentar gehört seit Jahrzehnten zu den führenden Praktikerwerken im Umweltrecht. In vier übersichtlich und klar strukturierten Bänden werden die einschlägigen Vorschriften des allgemeinen und besonderen Umweltrechts zugleich wissenschaftlich vertieft und anwendungsbezogen erläutert. Band I enthält Erläuterungen zum Umweltverfassungsrecht sowie Kommentierungen zum allgemeinen Umweltrecht (Umweltrecht AT), insbesondere zumUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetzUmwelthaftungsgesetzUmweltinformationsgesetzUmweltschadensgesetzUmweltstatistikgesetzEs folgen Kommentierungen zum besonderen Umweltrecht (Umweltrecht BT), insbesondere zumWasserhaushaltsgesetzIn Band II folgen weitere Kommentierungen zum Umweltrecht BT. Die Schwerpunkte liegen auf Erläuterungen zumKreislaufwirtschaftsgesetzBundes-Bodenschutzgesetz undBundesnaturschutzgesetzBand III enthält aus dem Umweltrecht BT Kommentierungen zumBundes-ImmissionsschutzgesetzIn Band IV werden aus dem Umweltrecht BT u.a. kommentiert:Bundes-ImmissionsschutzverordnungenTA LuftTA LärmTreibhausgas-Emissionshandelsgesetz Zielgruppe Für mit Umweltrecht befasste Rechtsanwaltschaft, insbesondere Fachanwaltschaft für Verwaltungsrecht, Syndikusanwaltschaft, Verbandsjuristinnen und -juristen, Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sowie Verwaltungsgerichtsbarkeit und Wissenschaft.
Aktualisiert: 2023-05-26
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Verfassung – Philosophie – Kirche.

Verfassung – Philosophie – Kirche. von Bohnert,  Joachim, Gramm,  Christof, Kindhäuser,  Urs, Lege,  Joachim, Rinken,  Alfred, Robbers,  Gerhard
Das Wesentliche bewahren und entwickeln - so erscheint das Werk von Alexander Hollerbach. Umfassend erschließt dieses Werk Sinnprinzipien der Verfassung, getragen in kultureller Verantwortung, eingebettet in philosophischem Verständnis und religiöser Überzeugung. Das Werk Alexander Hollerbachs gilt der Rechtswissenschaft insgesamt, die rechtsethischen Grundwerten und zuhöchst der Leitidee der Gerechtigkeit verpflichtet ist, die sie zur Anschauung und zur Geltung zu bringen hat. Hierfür hat er zahlreiche zusammenfassende Beiträge geleistet, die Sinnprinzipien und Grundstrukturen aufzeigen und zu einem Ganzen verbinden. Alexander Hollerbach hat die Wissenschaft vom Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend und umfassend geprägt. Dem Kirchenrecht hat er Wege gewiesen und die Aufmerksamkeit für das Detail auch dabei mit Grundsatzfragen verknüpft; sorgfältige Bestandsaufnahme dient der Festigung des Bewährten wie dem Fortschreiten in die für richtig erkannte Richtung. Konkreter Wissenschaftsgeschichte und wichtigen, zuvor oft nicht hinreichend gewürdigten historischen Persönlichkeiten gelten zahlreiche seiner Schriften, auch hierin festigt er Tradition und den Gesamtzusammenhang des Rechts. Am 23. Januar 1931 wurde Alexander Hollerbach in Gaggenau geboren. Die Festschrift zur Vollendung seines 70. Geburtstages vereinigt Beiträge zu Verfassung, Philosophie und Kirche ihm zum Dank.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Ausgewählte Schriften.

Ausgewählte Schriften. von Bohnert,  Joachim, Gramm,  Christof, Hollerbach,  Alexander, Kindhäuser,  Urs, Lege,  Joachim, Rinken,  Alfred, Robbers,  Gerhard
Das Streben nach Billigkeit und Gerechtigkeit steht im Mittelpunkt des Werkes von Alexander Hollerbach. Es spiegelt sich in der Breite seines kirchen- und staatskirchenrechtlichen, rechtsphilosophischen, verfassungsrechtlichen und wissenschaftsgeschichtlichen Schaffens. In kultureller Verantwortung, rechtsphilosophischem Verständnis und religiöser Überzeugung zeigt Alexander Hollerbach Sinnprinzipien und Grundstrukturen der Verfassung auf und verbindet sie zu einem Ganzen. Freiheit und Selbstbestimmung, Rechtsethik, Gerechtigkeit und Billigkeit sind zentrale Begriffe seines Denkens und Wirkens. Alexander Hollerbach ist für die Wissenschaft des Kirchen- und Staatskirchenrechts prägend geworden. Seine Habilitationsschrift "Verträge zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland" gilt noch heute als maßgebend. Der hier abgedruckte Aufsatz "Göttliches und Menschliches in der Ordnung der Kirche" steht beispielhaft für sein tiefes Wissen um den Zusammenhang von ius divinum und ius humanum. Das Wesentliche zu bewahren und zu entwickeln ist Alexander Hollerbach ein besonderes Anliegen. Dieses Streben findet Ausdruck in der Sorgfalt, mit der er sich der Geschichte seiner Wissenschaft widmet. Die Aufsätze über Leben und Werk seines Lehrers Erik Wolf gelten als stilprägend. Am 23. Januar 2006 hat Alexander Hollerbach sein 75. Lebensjahr vollendet. Mit der Sammlung seiner verstreut erschienenen Schriften wollen seine Schüler die Breite und die Bedeutung seines Wirkens veranschaulichen.
Aktualisiert: 2023-05-20
> findR *

Zwangskontrakt und Güterdefinition.

Zwangskontrakt und Güterdefinition. von Lege,  Joachim
Das BVerfG hat mit dem Naßauskiesungsbeschluß von 1981 die Dogmatik zu Art. 14 GG gleichsam auf den Kopf gestellt. Es hat insbesondere neu definiert, was einerseits Enteignung, andererseits Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ist. Rechtsprechung und Lehre sind dem BVerfG inzwischen weitgehend gefolgt, es haben sich aber auch Zweifel gehalten, ob die neuen Definitionen des Gerichts wirklich so trennscharf sind wie behauptet. Die vorliegende Untersuchung hält diese Zweifel für berechtigt, möchte aber dennoch die Grundkonzeption des Gerichts ("Trennungstheorie") unterstützen. Zu diesem Zweck werden deren Grundbegriffe anhand eines Marktmodells präzisiert: Die öffentliche Gewalt ("der Staat") wird einerseits als "Marktveranstalter" gedacht, dessen Aufgabe es ist zu definieren, welche Güter in welcher Weise "marktfähig" sind (Inhalts- und Schrankenbestimmung); diese "Güterdefinition" erfolgt objektbezogen, etwa im Natur- oder Denkmalschutzrecht. Andererseits kann der Staat - wie jeder private Nachfrager auch - ein Gut "marktintern" erwerben wollen; geschieht dies aufgrund Sonderzugriffsrechts auf der Nachfrageseite, so handelt es sich um Enteignung ("Zwangskontrakt"). In einer dritten "Marktkonstellation" schließlich ist Art. 14 GG gar nicht berührt ("Wirtschaftslenkung i. e. S.", z. B. Wettbewerbsrecht). Die vorgeschlagenen Definitionen werden anhand von Fällen entwickelt und anhand der gesamten Rechtsprechung des BVerfG überprüft. Dabei wird z. B. die Flurbereinigung als Enteignung qualifiziert und die Möglichkeit der Enteignung durch Private bejaht (Fall Feldmühle-AG). Hingegen bleibt auch eine Inhaltsbestimmung "auf Null" stets Inhaltsbestimmung, freilich u. U. eine entschädigungsbedürftige. Im Ergebnis zeigt sich: Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung lassen sich voneinander mit Hilfe allein qualitativ-deskriptiver Merkmale abgrenzen, also ohne Rückgriff auf quantitativ-wertende Kriterien.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Verfassung – Philosophie – Kirche.

Verfassung – Philosophie – Kirche. von Bohnert,  Joachim, Gramm,  Christof, Kindhäuser,  Urs, Lege,  Joachim, Rinken,  Alfred, Robbers,  Gerhard
Das Wesentliche bewahren und entwickeln - so erscheint das Werk von Alexander Hollerbach. Umfassend erschließt dieses Werk Sinnprinzipien der Verfassung, getragen in kultureller Verantwortung, eingebettet in philosophischem Verständnis und religiöser Überzeugung. Das Werk Alexander Hollerbachs gilt der Rechtswissenschaft insgesamt, die rechtsethischen Grundwerten und zuhöchst der Leitidee der Gerechtigkeit verpflichtet ist, die sie zur Anschauung und zur Geltung zu bringen hat. Hierfür hat er zahlreiche zusammenfassende Beiträge geleistet, die Sinnprinzipien und Grundstrukturen aufzeigen und zu einem Ganzen verbinden. Alexander Hollerbach hat die Wissenschaft vom Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend und umfassend geprägt. Dem Kirchenrecht hat er Wege gewiesen und die Aufmerksamkeit für das Detail auch dabei mit Grundsatzfragen verknüpft; sorgfältige Bestandsaufnahme dient der Festigung des Bewährten wie dem Fortschreiten in die für richtig erkannte Richtung. Konkreter Wissenschaftsgeschichte und wichtigen, zuvor oft nicht hinreichend gewürdigten historischen Persönlichkeiten gelten zahlreiche seiner Schriften, auch hierin festigt er Tradition und den Gesamtzusammenhang des Rechts. Am 23. Januar 1931 wurde Alexander Hollerbach in Gaggenau geboren. Die Festschrift zur Vollendung seines 70. Geburtstages vereinigt Beiträge zu Verfassung, Philosophie und Kirche ihm zum Dank.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Recht trifft Wirtschaft.

Recht trifft Wirtschaft. von Grube,  Klemens, Körnert,  Jan, Lege,  Joachim
Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald blieb nach dem Zweiten Weltkrieg geschlossen. Sie wurde erst Anfang der 1990er Jahre, also vor 25 Jahren, wiedereröffnet. Professoren der Fakultät nahmen das Jubiläum zum Anlass, um im Sommersemester 2017 aktuelle Forschungsarbeiten im Rahmen einer Ringvorlesung vorzustellen. Die Themen sind an den innerfakultären Schnittstellen zwischen Rechts- und Wirtschaftswissenschaften angesiedelt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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