Mit der vorliegenden Festschrift wird Klaus Stern anlässlich seines 80. Geburtstages für seine anhaltende, herausragende Präsenz im wissenschaftlichen Diskurs geehrt. Seine wissenschaftlichen Leistungen sind eindrucksvoll und suchen ihresgleichen. Ein Zeugnis dafür legt Sterns Schriftenverzeichnis ab, das inzwischen 70 selbständige Bücher und gut 250 Aufsätze umfasst. Die weltweit anhaltende Resonanz seines Schaffens dokumentieren über 50 fremdsprachliche Publikationen und Übersetzungen. Hervorzuheben ist Sterns opus maximum »Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland« in sieben Bänden, das er im Jahr 2011 vollendet hat.
Das Lebenswerk Sterns deckt das gesamte öffentliche Recht in einer Breite ab, wie sie selten zu finden ist. Während Stern ursprünglich eher dem Verwaltungsrecht zugewandt war, verlagerte sich sein wissenschaftliches Interesse zunehmend auf das Staatsrecht und nicht zuletzt auf die geschichtlichen Bezüge dieser Disziplin. Als einer der ersten befasste sich Stern mit dem neuen wirtschaftspolitischen Instrument der Globalsteuerung intensiv aus rechtswissenschaftlicher Perspektive.
Innerhalb der Staatsrechtswissenschaft bewegte sich sein wissenschaftliches Interesse zunehmend vom Staatsorganisationsrecht, einschließlich des Finanzrechts, zu den Grundrechten. Mit fortschreitender europäischer Einigung trat verstärkt das Europarecht hinzu. Die Entwicklung der Europäischen Grundrechtecharta hat Stern intensiv begleitet.
Für sein außergewöhnliches Lebenswerk hat Klaus Stern höchste Auszeichnungen von staatlicher Seite und aus der Wissenschaft erhalten.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *
In der vorliegenden Veröffentlichung gelangen Nierhaus und Gebhardt zu einer bundesverfassungsrechtlich und einfachgesetzlich fundierten Einstandspflicht der Länder für faktisch insolvente Kommunen. Die Autoren nehmen sich in ihrer Untersuchung einer bislang völlig ungeklärten Rechtsfrage mit außerordentlichen Konsequenzen für das Verhältnis von Land und Kommunen, aber auch für das öffentlich-rechtliche Kreditwesen an. Sofern überhaupt Stellungnahmen von Landesregierungen vorliegen (z. B. Brandenburg und Sachsen), gehen diese davon aus, daß eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme von Verbindlichkeiten zahlungsunfähiger Kommunen nicht bestehe. Im Gegensatz dazu wurde von den Landesbanken und anderen Kreditinstituten bis zu einem Runderlaß des brandenburgischen Innenministers aus dem Jahre 1994 die aus der staatlichen Verantwortung für die kommunale Ebene abgeleitete unbegrenzte Bonität von Kommunen stets vorausgesetzt, wie sie auch in gesetzlichen Bestimmungen über die Kreditwirtschaft zum Ausdruck kommt. Der ministerielle Runderlaß und die Haushaltsnotstandslagen der Kommunen bildeten den Anlaß, der grundlegenden Fragestellung einer staatlichen Einstandsverpflichtung für »ihre« Kommunen finanzverfassungsrechtlich nachzugehen.
In ihrer Untersuchung haben sich die Autoren mit den in der Literatur vertretenen, größtenteils abweichenden Thesen auseinandergesetzt. Nierhaus/Gebhardt gehen einen eigenständigen Weg und gelangen - grosso modo - zu deutlich unterscheidbaren Ergebnissen: Jedenfalls dann, wenn die Erfüllung eines Kernbestandes von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben mit den der Gemeinde zur Verfügung stehenden Finanzmitteln nicht mehr bewältigt werden kann, haftet das Land für bestehende Verbindlichkeiten. Bundes- und Landesverfassungsrecht führen zum Ergebnis einer beschränkt individuellen Finanzausstattungsgarantie der Kommunen, die nach Auswertung der einschlägigen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ihre Begrenzung in der Haushalts(notstands)lage des jeweiligen Landes findet.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *
In der vorliegenden Untersuchung gehen die Autoren der Frage nach, ob das von der Enquetekommission des Brandenburgischen Landtags entwickelte Orts- und Amtsgemeindemodell einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Die Analyse des Orts- und Amtsgemeindemodells macht die verfassungsrechtliche Untersuchung auch der niedersächsischen Samtgemeinde und der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde notwendig, da sich die Enquetekommission bei der Konzeption des Orts- und Amtsgemeindemodells ganz wesentlich von diesen beiden »Gemeindetypen« hat leiten lassen.
Durch Gesetz vom 15. Oktober 1993 hatte sich der Brandenburgische Landtag für die Einführung von Ämtern im Land Brandenburg entschieden. Durch Schaffung einer brandenburgischen Amtsgemeinde sollte das Amt nunmehr qualitativ fortentwickelt werden. Beim Orts- und Amtsgemeindemodell sollen die verfassungsrechtlichen Garantien und der verfassungsrechtliche Status der gemeindlichen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 97 Abs. 1 und 2 VerfBbg sowohl auf die bisherigen Ortsgemeinden als auch auf die aus den bisherigen Ämtern neu entstehenden Amtsgemeinden verteilt werden. Damit wird ein doppelzelliges Gemeindemodell bzw. eine aus den Ortsgemeinden und der diese überwölbenden Amtsgemeinde bestehende Gesamthandsgemeinde entstehen.
Nierhaus und Gebhardt zeigen durch ihre Untersuchung die verfassungsrechtlichen Grenzen eines äußerst komplexen Gemeindemodells auf, das durch die nicht zu unterschätzende Verdoppelung der Verwaltungsstrukturen zudem erheblichen politischen, wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Sprengstoff enthält. Insbesondere die Verteilung der Steuererhebungs- und Steuerertragskompetenzen einschließlich des Hebesatzrechts zwischen den beiden (finanz)verfassungsrechtlichen Gemeindeebenen (Ortsgemeinden und Amtsgemeinde) ist eine verfassungsrechtlich äußerst sensible und risikobehaftete Aufgabe, die einer Quadratur des Kreises gleichkommt.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *
Mit dem Band »Kommunale Selbstverwaltung. Europäische und Nationale Aspekte« beginnt das interdisziplinär organisierte Kommunalwissenschaftliche Institut der Universität Potsdam seine Schriftenreihe. Sie wird von Staatsrechtslehrern, Politologen und Wirtschaftswissenschaftlern aus der Juristischen Fakultät und der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam herausgegeben.
Prof. Dr. Dres h. c. Klaus Stern, Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre der Universität zu Köln und Richter des Verfassungsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen, hat bei der akademischen Eröffnung des Instituts am 3. Februar 1995 den Festvortrag über die Europäische Union und die deutsche kommunale Selbstverwaltung gehalten. Sein Beitrag leitet die Veröffentlichungen des Instituts ein und setzt ein Zeichen, daß angesichts der zusammenwachsenden Europäischen Union kommunalrechtliche und kommunalwissenschaftliche Fragestellungen nicht mehr allein unter nationalen Aspekten behandelt werden können.
Die kommunale Selbstverwaltung ist in zunehmendem Maße durch Rechtsvorschriften der EG betroffen. Die Vertretung der Interessen der deutschen Kommunalkörperschaften im Ausschuß der Regionen und der lokalen Gebietskörperschaften ist mehr als dürftig. Auch das im Maastricht-Vertrag und im Grundgesetz verankerte Subsidiaritätsprinzip vermag kaum Schutzwirkungen zugunsten der Gemeinden und Landkreise zu entfalten. Letztlich liegt seine Interpretation als Kompetenzausübungsschranke in den Händen des Europäischen Gerichtshofes, der sich als Motor der europäischen Integration begreift. Ein effektiver Schutz der in Europa einmaligen deutschen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) wird nur zu erreichen sein, wenn es gelingt, in einer zukünftigen Europäischen Verfassung die kommunale Selbstverwaltung institutionell und funktional abzusichern.
Michael Nierhaus stellt die Neugestaltung der Kommunalverfassung im Land Brandenburg dar. Aus
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *
Mit dem vorliegenden Band legt der Vorstand des Kommunalwissenschaftlichen Institutes der Universität Potsdam den wissenschaftlichen, politischen und praktischen Ertrag seiner nunmehr bereits 7. Fachtagung im Jahresrhythmus vor.
Das Thema »Kommunalstrukturen in den Neuen Bundesländern nach 10 Jahren Deutscher Einheit« wurde zu einem Zeitpunkt diskutiert, als die Leitlinien der Regierung des Landes Brandenburg zur Kommunalreform noch nicht gesetzlich beschlossen waren. Dies ist nunmehr mit dem Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30) weitgehend geschehen. Es sieht vor, daß es - nach Ablauf einer Phase für freiwillige Zusammenschlüsse - keine Kleinstgemeinden mit weniger als 500 Einwohnern mehr geben soll, was immerhin 60% aller Gemeinden betraf.
Da Leitlinien und Reformgesetz übereinstimmen, sind die auf das Land Brandenburg bezogenen Beiträge weiterhin hochaktuell; sie werden die ab April 2002 beginnende kommunale Gebietsreform begleiten und im positiven Sinne zu beeinflussen versuchen. Die Aktualität des Bandes bezieht sich darüber hinaus auf andere neue Bundesländer, in denen (teilweise erneute) Kommunalreformen auf der Tagungsordnung der Politik stehen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, in dem die geplante Kreisgebietsreform für verfassungswidrig erklärt wurde, hat Auswirkungen über dieses Bundesland hinaus. Es setzt den weiterhin anstehenden Kreisstrukturreformen auch in anderen Bundesländern bestimmte verfassungsrechtliche Grenzen. Angesichts der Bedeutung dieses Urteils halten die Herausgeber es für sinnvoll, in der vorliegenden Publikation des Kommunalwissenschaftlichen Institutes der Universität Potsdam erste Stellungnahmen der Fachwissenschaften einzuholen. Profunde Kenner verschiedener Fachdisziplinen – aus Rechts-, Politik- und Verwaltungswissenschaft sowie Finanzund Regionalwissenschaft – legen ihre Sicht zu dem Urteil dar. Diese Meinungsäußerungen spiegeln die vielschichtige und zugleich auch kontroverse Debatte zu den Wirkungen der verfassungsgerichtlichen Entscheidung wider.
Aktualisiert: 2023-06-06
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Mit dem vorliegenden Band legt der Vorstand des Kommunalwissenschaftlichen Institutes der Universität Potsdam den wissenschaftlichen, politischen und praktischen Ertrag seiner nunmehr bereits 7. Fachtagung im Jahresrhythmus vor.
Das Thema »Kommunalstrukturen in den Neuen Bundesländern nach 10 Jahren Deutscher Einheit« wurde zu einem Zeitpunkt diskutiert, als die Leitlinien der Regierung des Landes Brandenburg zur Kommunalreform noch nicht gesetzlich beschlossen waren. Dies ist nunmehr mit dem Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30) weitgehend geschehen. Es sieht vor, daß es - nach Ablauf einer Phase für freiwillige Zusammenschlüsse - keine Kleinstgemeinden mit weniger als 500 Einwohnern mehr geben soll, was immerhin 60% aller Gemeinden betraf.
Da Leitlinien und Reformgesetz übereinstimmen, sind die auf das Land Brandenburg bezogenen Beiträge weiterhin hochaktuell; sie werden die ab April 2002 beginnende kommunale Gebietsreform begleiten und im positiven Sinne zu beeinflussen versuchen. Die Aktualität des Bandes bezieht sich darüber hinaus auf andere neue Bundesländer, in denen (teilweise erneute) Kommunalreformen auf der Tagungsordnung der Politik stehen.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Mit der vorliegenden Festschrift wird Klaus Stern anlässlich seines 80. Geburtstages für seine anhaltende, herausragende Präsenz im wissenschaftlichen Diskurs geehrt. Seine wissenschaftlichen Leistungen sind eindrucksvoll und suchen ihresgleichen. Ein Zeugnis dafür legt Sterns Schriftenverzeichnis ab, das inzwischen 70 selbständige Bücher und gut 250 Aufsätze umfasst. Die weltweit anhaltende Resonanz seines Schaffens dokumentieren über 50 fremdsprachliche Publikationen und Übersetzungen. Hervorzuheben ist Sterns opus maximum »Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland« in sieben Bänden, das er im Jahr 2011 vollendet hat.
Das Lebenswerk Sterns deckt das gesamte öffentliche Recht in einer Breite ab, wie sie selten zu finden ist. Während Stern ursprünglich eher dem Verwaltungsrecht zugewandt war, verlagerte sich sein wissenschaftliches Interesse zunehmend auf das Staatsrecht und nicht zuletzt auf die geschichtlichen Bezüge dieser Disziplin. Als einer der ersten befasste sich Stern mit dem neuen wirtschaftspolitischen Instrument der Globalsteuerung intensiv aus rechtswissenschaftlicher Perspektive.
Innerhalb der Staatsrechtswissenschaft bewegte sich sein wissenschaftliches Interesse zunehmend vom Staatsorganisationsrecht, einschließlich des Finanzrechts, zu den Grundrechten. Mit fortschreitender europäischer Einigung trat verstärkt das Europarecht hinzu. Die Entwicklung der Europäischen Grundrechtecharta hat Stern intensiv begleitet.
Für sein außergewöhnliches Lebenswerk hat Klaus Stern höchste Auszeichnungen von staatlicher Seite und aus der Wissenschaft erhalten.
Aktualisiert: 2023-05-20
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In der vorliegenden Untersuchung gehen die Autoren der Frage nach, ob das von der Enquetekommission des Brandenburgischen Landtags entwickelte Orts- und Amtsgemeindemodell einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Die Analyse des Orts- und Amtsgemeindemodells macht die verfassungsrechtliche Untersuchung auch der niedersächsischen Samtgemeinde und der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde notwendig, da sich die Enquetekommission bei der Konzeption des Orts- und Amtsgemeindemodells ganz wesentlich von diesen beiden »Gemeindetypen« hat leiten lassen.
Durch Gesetz vom 15. Oktober 1993 hatte sich der Brandenburgische Landtag für die Einführung von Ämtern im Land Brandenburg entschieden. Durch Schaffung einer brandenburgischen Amtsgemeinde sollte das Amt nunmehr qualitativ fortentwickelt werden. Beim Orts- und Amtsgemeindemodell sollen die verfassungsrechtlichen Garantien und der verfassungsrechtliche Status der gemeindlichen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 97 Abs. 1 und 2 VerfBbg sowohl auf die bisherigen Ortsgemeinden als auch auf die aus den bisherigen Ämtern neu entstehenden Amtsgemeinden verteilt werden. Damit wird ein doppelzelliges Gemeindemodell bzw. eine aus den Ortsgemeinden und der diese überwölbenden Amtsgemeinde bestehende Gesamthandsgemeinde entstehen.
Nierhaus und Gebhardt zeigen durch ihre Untersuchung die verfassungsrechtlichen Grenzen eines äußerst komplexen Gemeindemodells auf, das durch die nicht zu unterschätzende Verdoppelung der Verwaltungsstrukturen zudem erheblichen politischen, wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Sprengstoff enthält. Insbesondere die Verteilung der Steuererhebungs- und Steuerertragskompetenzen einschließlich des Hebesatzrechts zwischen den beiden (finanz)verfassungsrechtlichen Gemeindeebenen (Ortsgemeinden und Amtsgemeinde) ist eine verfassungsrechtlich äußerst sensible und risikobehaftete Aufgabe, die einer Quadratur des Kreises gleichkommt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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In der vorliegenden Untersuchung gehen die Autoren der Frage nach, ob das von der Enquetekommission des Brandenburgischen Landtags entwickelte Orts- und Amtsgemeindemodell einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Die Analyse des Orts- und Amtsgemeindemodells macht die verfassungsrechtliche Untersuchung auch der niedersächsischen Samtgemeinde und der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde notwendig, da sich die Enquetekommission bei der Konzeption des Orts- und Amtsgemeindemodells ganz wesentlich von diesen beiden »Gemeindetypen« hat leiten lassen.
Durch Gesetz vom 15. Oktober 1993 hatte sich der Brandenburgische Landtag für die Einführung von Ämtern im Land Brandenburg entschieden. Durch Schaffung einer brandenburgischen Amtsgemeinde sollte das Amt nunmehr qualitativ fortentwickelt werden. Beim Orts- und Amtsgemeindemodell sollen die verfassungsrechtlichen Garantien und der verfassungsrechtliche Status der gemeindlichen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 97 Abs. 1 und 2 VerfBbg sowohl auf die bisherigen Ortsgemeinden als auch auf die aus den bisherigen Ämtern neu entstehenden Amtsgemeinden verteilt werden. Damit wird ein doppelzelliges Gemeindemodell bzw. eine aus den Ortsgemeinden und der diese überwölbenden Amtsgemeinde bestehende Gesamthandsgemeinde entstehen.
Nierhaus und Gebhardt zeigen durch ihre Untersuchung die verfassungsrechtlichen Grenzen eines äußerst komplexen Gemeindemodells auf, das durch die nicht zu unterschätzende Verdoppelung der Verwaltungsstrukturen zudem erheblichen politischen, wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Sprengstoff enthält. Insbesondere die Verteilung der Steuererhebungs- und Steuerertragskompetenzen einschließlich des Hebesatzrechts zwischen den beiden (finanz)verfassungsrechtlichen Gemeindeebenen (Ortsgemeinden und Amtsgemeinde) ist eine verfassungsrechtlich äußerst sensible und risikobehaftete Aufgabe, die einer Quadratur des Kreises gleichkommt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit dem Band »Kommunale Selbstverwaltung. Europäische und Nationale Aspekte« beginnt das interdisziplinär organisierte Kommunalwissenschaftliche Institut der Universität Potsdam seine Schriftenreihe. Sie wird von Staatsrechtslehrern, Politologen und Wirtschaftswissenschaftlern aus der Juristischen Fakultät und der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam herausgegeben.
Prof. Dr. Dres h. c. Klaus Stern, Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre der Universität zu Köln und Richter des Verfassungsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen, hat bei der akademischen Eröffnung des Instituts am 3. Februar 1995 den Festvortrag über die Europäische Union und die deutsche kommunale Selbstverwaltung gehalten. Sein Beitrag leitet die Veröffentlichungen des Instituts ein und setzt ein Zeichen, daß angesichts der zusammenwachsenden Europäischen Union kommunalrechtliche und kommunalwissenschaftliche Fragestellungen nicht mehr allein unter nationalen Aspekten behandelt werden können.
Die kommunale Selbstverwaltung ist in zunehmendem Maße durch Rechtsvorschriften der EG betroffen. Die Vertretung der Interessen der deutschen Kommunalkörperschaften im Ausschuß der Regionen und der lokalen Gebietskörperschaften ist mehr als dürftig. Auch das im Maastricht-Vertrag und im Grundgesetz verankerte Subsidiaritätsprinzip vermag kaum Schutzwirkungen zugunsten der Gemeinden und Landkreise zu entfalten. Letztlich liegt seine Interpretation als Kompetenzausübungsschranke in den Händen des Europäischen Gerichtshofes, der sich als Motor der europäischen Integration begreift. Ein effektiver Schutz der in Europa einmaligen deutschen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) wird nur zu erreichen sein, wenn es gelingt, in einer zukünftigen Europäischen Verfassung die kommunale Selbstverwaltung institutionell und funktional abzusichern.
Michael Nierhaus stellt die Neugestaltung der Kommunalverfassung im Land Brandenburg dar. Aus
Aktualisiert: 2023-05-15
> findR *
Mit dem vorliegenden Band legt der Vorstand des Kommunalwissenschaftlichen Institutes der Universität Potsdam den wissenschaftlichen, politischen und praktischen Ertrag seiner nunmehr bereits 7. Fachtagung im Jahresrhythmus vor.
Das Thema »Kommunalstrukturen in den Neuen Bundesländern nach 10 Jahren Deutscher Einheit« wurde zu einem Zeitpunkt diskutiert, als die Leitlinien der Regierung des Landes Brandenburg zur Kommunalreform noch nicht gesetzlich beschlossen waren. Dies ist nunmehr mit dem Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30) weitgehend geschehen. Es sieht vor, daß es - nach Ablauf einer Phase für freiwillige Zusammenschlüsse - keine Kleinstgemeinden mit weniger als 500 Einwohnern mehr geben soll, was immerhin 60% aller Gemeinden betraf.
Da Leitlinien und Reformgesetz übereinstimmen, sind die auf das Land Brandenburg bezogenen Beiträge weiterhin hochaktuell; sie werden die ab April 2002 beginnende kommunale Gebietsreform begleiten und im positiven Sinne zu beeinflussen versuchen. Die Aktualität des Bandes bezieht sich darüber hinaus auf andere neue Bundesländer, in denen (teilweise erneute) Kommunalreformen auf der Tagungsordnung der Politik stehen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In der vorliegenden Veröffentlichung gelangen Nierhaus und Gebhardt zu einer bundesverfassungsrechtlich und einfachgesetzlich fundierten Einstandspflicht der Länder für faktisch insolvente Kommunen. Die Autoren nehmen sich in ihrer Untersuchung einer bislang völlig ungeklärten Rechtsfrage mit außerordentlichen Konsequenzen für das Verhältnis von Land und Kommunen, aber auch für das öffentlich-rechtliche Kreditwesen an. Sofern überhaupt Stellungnahmen von Landesregierungen vorliegen (z. B. Brandenburg und Sachsen), gehen diese davon aus, daß eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme von Verbindlichkeiten zahlungsunfähiger Kommunen nicht bestehe. Im Gegensatz dazu wurde von den Landesbanken und anderen Kreditinstituten bis zu einem Runderlaß des brandenburgischen Innenministers aus dem Jahre 1994 die aus der staatlichen Verantwortung für die kommunale Ebene abgeleitete unbegrenzte Bonität von Kommunen stets vorausgesetzt, wie sie auch in gesetzlichen Bestimmungen über die Kreditwirtschaft zum Ausdruck kommt. Der ministerielle Runderlaß und die Haushaltsnotstandslagen der Kommunen bildeten den Anlaß, der grundlegenden Fragestellung einer staatlichen Einstandsverpflichtung für »ihre« Kommunen finanzverfassungsrechtlich nachzugehen.
In ihrer Untersuchung haben sich die Autoren mit den in der Literatur vertretenen, größtenteils abweichenden Thesen auseinandergesetzt. Nierhaus/Gebhardt gehen einen eigenständigen Weg und gelangen - grosso modo - zu deutlich unterscheidbaren Ergebnissen: Jedenfalls dann, wenn die Erfüllung eines Kernbestandes von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben mit den der Gemeinde zur Verfügung stehenden Finanzmitteln nicht mehr bewältigt werden kann, haftet das Land für bestehende Verbindlichkeiten. Bundes- und Landesverfassungsrecht führen zum Ergebnis einer beschränkt individuellen Finanzausstattungsgarantie der Kommunen, die nach Auswertung der einschlägigen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ihre Begrenzung in der Haushalts(notstands)lage des jeweiligen Landes findet.
Aktualisiert: 2023-05-15
> findR *
Mit der vorliegenden Festschrift wird Klaus Stern anlässlich seines 80. Geburtstages für seine anhaltende, herausragende Präsenz im wissenschaftlichen Diskurs geehrt. Seine wissenschaftlichen Leistungen sind eindrucksvoll und suchen ihresgleichen. Ein Zeugnis dafür legt Sterns Schriftenverzeichnis ab, das inzwischen 70 selbständige Bücher und gut 250 Aufsätze umfasst. Die weltweit anhaltende Resonanz seines Schaffens dokumentieren über 50 fremdsprachliche Publikationen und Übersetzungen. Hervorzuheben ist Sterns opus maximum »Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland« in sieben Bänden, das er im Jahr 2011 vollendet hat.
Das Lebenswerk Sterns deckt das gesamte öffentliche Recht in einer Breite ab, wie sie selten zu finden ist. Während Stern ursprünglich eher dem Verwaltungsrecht zugewandt war, verlagerte sich sein wissenschaftliches Interesse zunehmend auf das Staatsrecht und nicht zuletzt auf die geschichtlichen Bezüge dieser Disziplin. Als einer der ersten befasste sich Stern mit dem neuen wirtschaftspolitischen Instrument der Globalsteuerung intensiv aus rechtswissenschaftlicher Perspektive.
Innerhalb der Staatsrechtswissenschaft bewegte sich sein wissenschaftliches Interesse zunehmend vom Staatsorganisationsrecht, einschließlich des Finanzrechts, zu den Grundrechten. Mit fortschreitender europäischer Einigung trat verstärkt das Europarecht hinzu. Die Entwicklung der Europäischen Grundrechtecharta hat Stern intensiv begleitet.
Für sein außergewöhnliches Lebenswerk hat Klaus Stern höchste Auszeichnungen von staatlicher Seite und aus der Wissenschaft erhalten.
Aktualisiert: 2023-05-15
> findR *
In der vorliegenden Veröffentlichung gelangen Nierhaus und Gebhardt zu einer bundesverfassungsrechtlich und einfachgesetzlich fundierten Einstandspflicht der Länder für faktisch insolvente Kommunen. Die Autoren nehmen sich in ihrer Untersuchung einer bislang völlig ungeklärten Rechtsfrage mit außerordentlichen Konsequenzen für das Verhältnis von Land und Kommunen, aber auch für das öffentlich-rechtliche Kreditwesen an. Sofern überhaupt Stellungnahmen von Landesregierungen vorliegen (z. B. Brandenburg und Sachsen), gehen diese davon aus, daß eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme von Verbindlichkeiten zahlungsunfähiger Kommunen nicht bestehe. Im Gegensatz dazu wurde von den Landesbanken und anderen Kreditinstituten bis zu einem Runderlaß des brandenburgischen Innenministers aus dem Jahre 1994 die aus der staatlichen Verantwortung für die kommunale Ebene abgeleitete unbegrenzte Bonität von Kommunen stets vorausgesetzt, wie sie auch in gesetzlichen Bestimmungen über die Kreditwirtschaft zum Ausdruck kommt. Der ministerielle Runderlaß und die Haushaltsnotstandslagen der Kommunen bildeten den Anlaß, der grundlegenden Fragestellung einer staatlichen Einstandsverpflichtung für »ihre« Kommunen finanzverfassungsrechtlich nachzugehen.
In ihrer Untersuchung haben sich die Autoren mit den in der Literatur vertretenen, größtenteils abweichenden Thesen auseinandergesetzt. Nierhaus/Gebhardt gehen einen eigenständigen Weg und gelangen - grosso modo - zu deutlich unterscheidbaren Ergebnissen: Jedenfalls dann, wenn die Erfüllung eines Kernbestandes von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben mit den der Gemeinde zur Verfügung stehenden Finanzmitteln nicht mehr bewältigt werden kann, haftet das Land für bestehende Verbindlichkeiten. Bundes- und Landesverfassungsrecht führen zum Ergebnis einer beschränkt individuellen Finanzausstattungsgarantie der Kommunen, die nach Auswertung der einschlägigen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ihre Begrenzung in der Haushalts(notstands)lage des jeweiligen Landes findet.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Zum Werk
Dieser Kommentar verbindet das Niveau eines Großkommentars mit der Benutzerfreundlichkeit eines einbändigen Werks. Dabei bietet die Darstellung durchweg höchste Aktualität. Der Erschließung der Verfassungsvorschriften dienen neben einem Schrifttumsverzeichnis und einem Verzeichnis der wichtigsten Entscheidungen auch die Zusammenstellungen der jeweils relevanten Materialien zur Entstehungsgeschichte der historischen Verfassungstexte, der landesverfassungsrechtlichen, supra- und internationalen Parallelbestimmungen sowie der einschlägigen einfach gesetzlichen Bestimmungen.
Vorteile auf einen BlickNiveau eines Großkommentarshöchste AktualitätBenutzerfreundlichkeit eines einbändigen Werkes
Zur NeuauflageDie Neuauflage berücksichtigtdie Änderung des GG zur Schaffung der Möglichkeit der Gewährung von Finanzhilfen des Bundes für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände in den Bereichen kommunale Infrastruktur (sog. Digitalpakt) und des sozialen Wohnungsbaus (Art. 104b, 104c, 125c und 143e GG)die Übertragung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Grundsteuer- und Bewertungsrecht auf den bund unter Einräumung einer Abweichungsbefugnis für die Länder ab 1.1.2025 in den Art. 72, 105 und 125b GG.Eingearbeitet sind zudem alle wichtigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des EuGH, des EGMR
Zielgruppe
Für Richter, Verwaltungsbeamte, Rechtsanwälte, Professoren, Referendare und Studenten. Für juristische Bibliotheken gehört das Werk zur Grundausstattung.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Ulrich Battis,
Herbert Bethge,
Ralf Brinktrine,
Christian von Coelln,
Christoph Degenhart,
Steffen Detterbeck,
Armin Dittmann,
Dirk Ehlers,
Andreas Engels,
Wolfram Höfling,
Peter M. Huber,
David Hummel,
Jörn Ipsen,
Christian Jasper,
Thorsten Koch,
Juliane Kokott,
Jörg-Detlef Kühne,
Siegfried Magiera,
Thomas Mann,
Dietrich Murswiek,
Michael Nierhaus,
Angelika Nußberger,
Martin Pagenkopf,
Stephan Rixen,
Gerhard Robbers,
Michael Sachs,
Mathias Schubert,
Helmut Siekmann,
Rudolf Streinz,
Markus Thiel,
Rudolf Wendt,
Martin Will,
Kay Windthorst,
Daniela Winkler
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Zum Werk
Dieser Kommentar verbindet das Niveau eines Großkommentars mit der Benutzerfreundlichkeit eines einbändigen Werks. Dabei bietet die Darstellung durchweg höchste Aktualität. Der Erschließung der Verfassungsvorschriften dienen neben einem Schrifttumsverzeichnis und einem Verzeichnis der wichtigsten Entscheidungen auch die Zusammenstellungen der jeweils relevanten Materialien zur Entstehungsgeschichte der historischen Verfassungstexte, der landesverfassungsrechtlichen, supra- und internationalen Parallelbestimmungen sowie der einschlägigen einfach gesetzlichen Bestimmungen.
Vorteile auf einen Blick
- Niveau eines Großkommentars
- höchste Aktualität
- Benutzerfreundlichkeit eines einbändigen Werkes
Zur Neuauflage
Die 8. Auflage bringt den Kommentar auf den Stand von Frühjahr 2017.
Bereits berücksichtigt ist die Grundgesetz-Änderung 2017. Zweck dieser Novelle ist in erster Linie die Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs mit den Änderungen der Art. 104b, 107, 108, 114, 143d, 143f, 143g und dem neuen Art. 104c (Bundesfinanzhilfen an Gemeinden).
Weiterhin sollen die Voraussetzungen für die Verbesserung der Erledigung staatlicher Aufgaben in der föderalen Ordnung geschaffen werden durch die Überführung der Verwaltung der Bundesautobahnen auf den Bund (Art. 90,143e), durch die Errichtung eines verbindlichen bundesweiten Portalverbundes (Art.91c) und durch die Stärkung des Stabilitätsrats (Art. 109a).
Einzuarbeiten waren zudem sämtliche wichtige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, darunter die Entscheidungen über das Bundesrichterwahlverfahren, über den Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden, den Parlamentsvorbehalt für den Einsatz von Streitkräften bei drohender Gefahr, die Überwachung der Internetnutzung im Ermittlungsverfahren oder die Prüfung drohender politischer Verfolgung im Auslieferungsverfahren sowie und die wichtigsten Entscheidungen des EGMR.
Zielgruppe
Für Richter, Verwaltungsbeamte, Rechtsanwälte, Professoren, Referendare und Studierende. Für juristische Bibliotheken gehört das Werk zur Grundausstattung.
Aktualisiert: 2017-08-23
Autor:
Ulrich Battis,
Herbert Bethge,
Heinz Joachim Bonk,
Ralf Brinktrine,
Christian Coelln,
Christoph Degenhart,
Steffen Detterbeck,
Armin Dittmann,
Dirk Ehlers,
Andreas Engels,
Wilfried Erbguth,
Wolfram Höfling,
Peter M. Huber,
Jörn Ipsen,
Christian Jasper,
Thorsten Koch,
Juliane Kokott,
Jörg-Detlef Kühne,
Siegfried Magiera,
Thomas Mann,
Dietrich Murswiek,
Michael Nierhaus,
Angelika Nußberger,
Lerke Osterloh,
Martin Pagenkopf,
Stephan Rixen,
Gerhard Robbers,
Michael Sachs,
Mathias Schubert,
Carola Schulze,
Helmut Siekmann,
Rudolf Streinz,
Markus Thiel,
Rudolf Wendt,
Martin Will,
Kay Windthorst,
Daniela Winkler
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Zum Werk
Dieser Kommentar verbindet das Niveau eines Großkommentars mit der Benutzerfreundlichkeit eines einbändigen Werks. Dabei bietet die Darstellung durchweg höchste Aktualität. Der Erschließung der Verfassungsvorschriften dienen einem Verzeichnis der wichtigsten Entscheidungen und die Zusammenstellungen der jeweils relevanten Materialien zur Entstehungsgeschichte der historischen Verfassungstexte, der landesverfassungsrechtlichen, supra- und internationalen Parallelbestimmungen sowie der einschlägigen einfach gesetzlichen Bestimmungen.
Vorteile auf einen Blick
- Niveau eines Großkommentars
- höchste Aktualität
- Benutzerfreundlichkeit eines einbändigen Werkes
Zur Neuauflage
Die 8. Auflage bringt den Kommentar auf den Stand von Frühjahr 2017.
Bereits berücksichtigt ist die Grundgesetz-Änderung 2017. Zweck dieser Novelle ist in erster Linie die Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs mit den Änderungen der Art. 104b, 107, 108, 114, 143d, 143f, 143g und dem neuen Art. 104c (Bundesfinanzhilfen an Gemeinden).
Weiterhin sollen die Voraussetzungen für die Verbesserung der Erledigung staatlicher Aufgaben in der föderalen Ordnung geschaffen werden durch die Überführung der Verwaltung der Bundesautobahnen auf den Bund (Art. 90,143e), durch die Errichtung eines verbindlichen bundesweiten Portalverbundes (Art.91c) und durch die Stärkung des Stabilitätsrats (Art. 109a).
Einzuarbeiten waren zudem sämtliche wichtige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, darunter die Entscheidungen über das Bundesrichterwahlverfahren, über den Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden, den Parlamentsvorbehalt für den Einsatz von Streitkräften bei drohender Gefahr, die Überwachung der Internetnutzung im Ermittlungsverfahren oder die Prüfung drohender politischer Verfolgung im Auslieferungsverfahren sowie und die wichtigsten Entscheidungen des EGMR.
Zielgruppe
Für Richter, Verwaltungsbeamte, Rechtsanwälte, Professoren, Referendare und Studierende. Für juristische Bibliotheken gehört das Werk zur Grundausstattung.
Aktualisiert: 2020-09-17
Autor:
Ulrich Battis,
Herbert Bethge,
Ralf Brinktrine,
Christian von Coelln,
Christoph Degenhart,
Steffen Detterbeck,
Armin Dittmann,
Dirk Ehlers,
Andreas Engels,
Wilfried Erbguth,
Wolfram Höfling,
Peter M. Huber,
Jörn Ipsen,
Christian Jasper,
Thorsten Koch,
Juliane Kokott,
Jörg-Detlef Kühne,
Siegfried Magiera,
Thomas Mann,
Dietrich Murswiek,
Michael Nierhaus,
Angelika Nußberger,
Martin Oldiges,
Martin Pagenkopf,
Stephan Rixen,
Gerhard Robbers,
Michael Sachs,
Mathias Schubert,
Carola Schulze,
Helmut Siekmann,
Rudolf Streinz,
Markus Thiel,
Rudolf Wendt,
Martin Will,
Kay Windthorst,
Daniela Winkler
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Mit dem Band »Kommunale Selbstverwaltung. Europäische und Nationale Aspekte« beginnt das interdisziplinär organisierte Kommunalwissenschaftliche Institut der Universität Potsdam seine Schriftenreihe. Sie wird von Staatsrechtslehrern, Politologen und Wirtschaftswissenschaftlern aus der Juristischen Fakultät und der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam herausgegeben.
Prof. Dr. Dres h. c. Klaus Stern, Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre der Universität zu Köln und Richter des Verfassungsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen, hat bei der akademischen Eröffnung des Instituts am 3. Februar 1995 den Festvortrag über die Europäische Union und die deutsche kommunale Selbstverwaltung gehalten. Sein Beitrag leitet die Veröffentlichungen des Instituts ein und setzt ein Zeichen, daß angesichts der zusammenwachsenden Europäischen Union kommunalrechtliche und kommunalwissenschaftliche Fragestellungen nicht mehr allein unter nationalen Aspekten behandelt werden können.
Die kommunale Selbstverwaltung ist in zunehmendem Maße durch Rechtsvorschriften der EG betroffen. Die Vertretung der Interessen der deutschen Kommunalkörperschaften im Ausschuß der Regionen und der lokalen Gebietskörperschaften ist mehr als dürftig. Auch das im Maastricht-Vertrag und im Grundgesetz verankerte Subsidiaritätsprinzip vermag kaum Schutzwirkungen zugunsten der Gemeinden und Landkreise zu entfalten. Letztlich liegt seine Interpretation als Kompetenzausübungsschranke in den Händen des Europäischen Gerichtshofes, der sich als Motor der europäischen Integration begreift. Ein effektiver Schutz der in Europa einmaligen deutschen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) wird nur zu erreichen sein, wenn es gelingt, in einer zukünftigen Europäischen Verfassung die kommunale Selbstverwaltung institutionell und funktional abzusichern.
Michael Nierhaus stellt die Neugestaltung der Kommunalverfassung im Land Brandenburg dar. Aus
Aktualisiert: 2023-04-15
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Mit dem vorliegenden Band legt der Vorstand des Kommunalwissenschaftlichen Institutes der Universität Potsdam den wissenschaftlichen, politischen und praktischen Ertrag seiner nunmehr bereits 7. Fachtagung im Jahresrhythmus vor.
Das Thema »Kommunalstrukturen in den Neuen Bundesländern nach 10 Jahren Deutscher Einheit« wurde zu einem Zeitpunkt diskutiert, als die Leitlinien der Regierung des Landes Brandenburg zur Kommunalreform noch nicht gesetzlich beschlossen waren. Dies ist nunmehr mit dem Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30) weitgehend geschehen. Es sieht vor, daß es - nach Ablauf einer Phase für freiwillige Zusammenschlüsse - keine Kleinstgemeinden mit weniger als 500 Einwohnern mehr geben soll, was immerhin 60% aller Gemeinden betraf.
Da Leitlinien und Reformgesetz übereinstimmen, sind die auf das Land Brandenburg bezogenen Beiträge weiterhin hochaktuell; sie werden die ab April 2002 beginnende kommunale Gebietsreform begleiten und im positiven Sinne zu beeinflussen versuchen. Die Aktualität des Bandes bezieht sich darüber hinaus auf andere neue Bundesländer, in denen (teilweise erneute) Kommunalreformen auf der Tagungsordnung der Politik stehen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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