Der Schutzanspruch zugunsten Dritter.

Der Schutzanspruch zugunsten Dritter. von Sutschet,  Holger
Im Mittelpunkt steht der Problemkreis Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation. Der Autor versucht, alle Konstellationen, in denen Dritte aus einem für sie fremden Schuldverhältnis einen Schadensersatzanspruch erlangen können, unter dem Begriff des Schutzanspruchs zugunsten Dritter zusammenzufassen. Dieser wird aus § 328 Abs. 1 BGB abgeleitet. Werden absolute Güter Dritter geschädigt, besteht ein Schadensersatzanspruch dann, wenn das Gut nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses der Einwirkung durch den Schuldner ausgesetzt war und der Dritte Familienangehöriger oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist. Andere Interessen Dritter können ebenfalls in den Schutzbereich einbezogen sein, insbesondere bei Vereinbarung von Vermögensbetreuungspflichten sowie unter Umständen in den Fällen der Auskunftshaftung, aber auch in den Fällen mittelbarer Stellvertretung, so daß ein eigener Anspruch des Hintermannes bejaht wird. Nach der hier vorgestellten Konzeption bedarf es weder des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte noch der Drittschadensliquidation, da alle einschlägigen Fälle dem Vertrag zugunsten Dritter zuzurechnen sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Tradition und Moderne – Schuldrecht und Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform.

Tradition und Moderne – Schuldrecht und Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform. von Sutschet,  Holger
André Pohlmann erörtert die Fragestellung, ob der von einem Dritten abgemahnte Wettbewerber einen nachfolgenden Abmahner auf die bereits abgegebene Unterwerfungserklärung hinweisen muß. Eine vorvertragliche Sonderbeziehung i.S.d. § 311 Abs. 2 BGB bestehe nicht, jedoch lasse sich eine solche Pflicht aus der auftraglosen Geschäftsführung herleiten. Die vorübergehende Unmöglichkeit, welche entgegen dem ursprünglichen Plan nicht in § 275 BGB geregelt, sondern Wissenschaft und Rechtsprechung zur Klärung überlassen wurde, ordnen Kai Kuhlmann und Bernd Nauen in die dogmatische Unterscheidung zwischen Leistungs- und Schutzpflichten ein, welche sie in Anlehnung an das System von Hugo Kreß zugrunde legen. Holger Sutschet plädiert dafür, § 311 Abs. 3 BGB nicht auf den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte anzuwenden, weil ansonsten eine Loslösung dieses Instituts von den Voraussetzungen und Folgen der §§ 328 ff. BGB drohe, was insbesondere mit der weiterhin gebotenen Anwendung des § 334 BGB unvereinbar sei. Ulrich Rust untersucht die Schadensersatzhaftung des Verkäufers nach neuem Recht. Er kritisiert vor allem die Auffassung, die Haftungsgrundlage sei die Verletzung der Leistungspflicht und führt die Haftung auf die schuldhafte Verletzung einer Schutzpflicht zurück. Wilhelm Reinhardt weist nach, dass § 446 BGB nicht das Beherrschbarkeitsprinzip zugrunde liegt und analysiert anhand des Prinzips casum sentit dominus die Änderungen der Gefahrtragungsregeln durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Thomas B. Schmidt untersucht und bejaht in Auseinandersetzung mit möglichen Einwänden die Frage, ob der Arbeitnehmer in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis als "Verbraucher" i.S.d. § 13 BGB anzusehen ist. Thomas Lambrich stellt die Rechtsprechung zur Weitergeltung und Ablösung von Tarifverträgen nach Betriebsübergang auf den Prüfstand, wobei sich zeigt, daß die Rechtssicherheit im Dickicht der § 613a Abs. 1 S. 2-4 BGB zwar erhöht, ein widerspruchsfreies System jedoch noch nicht erreicht wurde. Die Autoren dieser Festgabe sind Schüler von Horst Ehmann. An uns hat er weitergegeben, was er von seinen Lehrern gelernt hat; dieser Tradition sind wir verpflichtet und wollen sie für die Moderne nutzen. Zum 70. Geburtstag wünschen wir unserem verehrten Lehrer alles Gute, Gesundheit, Glück und den langen Erhalt der ungebrochenen Schaffenskraft!
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Schutzanspruch zugunsten Dritter.

Der Schutzanspruch zugunsten Dritter. von Sutschet,  Holger
Im Mittelpunkt steht der Problemkreis Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation. Der Autor versucht, alle Konstellationen, in denen Dritte aus einem für sie fremden Schuldverhältnis einen Schadensersatzanspruch erlangen können, unter dem Begriff des Schutzanspruchs zugunsten Dritter zusammenzufassen. Dieser wird aus § 328 Abs. 1 BGB abgeleitet. Werden absolute Güter Dritter geschädigt, besteht ein Schadensersatzanspruch dann, wenn das Gut nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses der Einwirkung durch den Schuldner ausgesetzt war und der Dritte Familienangehöriger oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist. Andere Interessen Dritter können ebenfalls in den Schutzbereich einbezogen sein, insbesondere bei Vereinbarung von Vermögensbetreuungspflichten sowie unter Umständen in den Fällen der Auskunftshaftung, aber auch in den Fällen mittelbarer Stellvertretung, so daß ein eigener Anspruch des Hintermannes bejaht wird. Nach der hier vorgestellten Konzeption bedarf es weder des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte noch der Drittschadensliquidation, da alle einschlägigen Fälle dem Vertrag zugunsten Dritter zuzurechnen sind.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Tradition und Moderne – Schuldrecht und Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform.

Tradition und Moderne – Schuldrecht und Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform. von Sutschet,  Holger
André Pohlmann erörtert die Fragestellung, ob der von einem Dritten abgemahnte Wettbewerber einen nachfolgenden Abmahner auf die bereits abgegebene Unterwerfungserklärung hinweisen muß. Eine vorvertragliche Sonderbeziehung i.S.d. § 311 Abs. 2 BGB bestehe nicht, jedoch lasse sich eine solche Pflicht aus der auftraglosen Geschäftsführung herleiten. Die vorübergehende Unmöglichkeit, welche entgegen dem ursprünglichen Plan nicht in § 275 BGB geregelt, sondern Wissenschaft und Rechtsprechung zur Klärung überlassen wurde, ordnen Kai Kuhlmann und Bernd Nauen in die dogmatische Unterscheidung zwischen Leistungs- und Schutzpflichten ein, welche sie in Anlehnung an das System von Hugo Kreß zugrunde legen. Holger Sutschet plädiert dafür, § 311 Abs. 3 BGB nicht auf den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte anzuwenden, weil ansonsten eine Loslösung dieses Instituts von den Voraussetzungen und Folgen der §§ 328 ff. BGB drohe, was insbesondere mit der weiterhin gebotenen Anwendung des § 334 BGB unvereinbar sei. Ulrich Rust untersucht die Schadensersatzhaftung des Verkäufers nach neuem Recht. Er kritisiert vor allem die Auffassung, die Haftungsgrundlage sei die Verletzung der Leistungspflicht und führt die Haftung auf die schuldhafte Verletzung einer Schutzpflicht zurück. Wilhelm Reinhardt weist nach, dass § 446 BGB nicht das Beherrschbarkeitsprinzip zugrunde liegt und analysiert anhand des Prinzips casum sentit dominus die Änderungen der Gefahrtragungsregeln durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Thomas B. Schmidt untersucht und bejaht in Auseinandersetzung mit möglichen Einwänden die Frage, ob der Arbeitnehmer in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis als "Verbraucher" i.S.d. § 13 BGB anzusehen ist. Thomas Lambrich stellt die Rechtsprechung zur Weitergeltung und Ablösung von Tarifverträgen nach Betriebsübergang auf den Prüfstand, wobei sich zeigt, daß die Rechtssicherheit im Dickicht der § 613a Abs. 1 S. 2-4 BGB zwar erhöht, ein widerspruchsfreies System jedoch noch nicht erreicht wurde. Die Autoren dieser Festgabe sind Schüler von Horst Ehmann. An uns hat er weitergegeben, was er von seinen Lehrern gelernt hat; dieser Tradition sind wir verpflichtet und wollen sie für die Moderne nutzen. Zum 70. Geburtstag wünschen wir unserem verehrten Lehrer alles Gute, Gesundheit, Glück und den langen Erhalt der ungebrochenen Schaffenskraft!
Aktualisiert: 2023-05-20
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Bürgerliches Gesetzbuch Band 1: §§ 1-480

Bürgerliches Gesetzbuch Band 1: §§ 1-480 von Backert,  Wolfram, Bamberger,  Heinz Georg, Becker,  Jörn, Bub,  Peter, Dennhardt,  Joachim, Eckert,  Hans-Werner, Faust,  Florian, Flume,  Johannes W., Foerster,  Christian, Fritzsche,  Jörg, Gehrlein,  Markus, Grothe,  Helmut, Hau,  Wolfgang, Henrich,  Wolfgang, Janoschek,  Christian, Lorenz,  Stephan, Martens,  Sebastian, Maume,  Philipp, Müller-Christmann,  Bernd, Poseck,  Roman, Rohe,  Mathias, Roth,  Herbert, Rövekamp,  Klaus, Schäfer,  Hauke, Schmalenbach,  Dirk, Schmidt,  Hubert, Schöpflin,  Martin, Spindler,  Gerald, Sutschet,  Holger, Wendland,  Matthias, Wendtland,  Holger
Vorteile auf einen Blicksystematischer Aufbau mit Fundierung auf dem Normzweckhoher Praxisbezug durch Schwerpunkt auf der Rechtsprechungübersichtlich und konzentriert auf das Wesentlicheschnell finden - viel wissen Zur Neuauflage von Band 1 Auch die 5. Auflage berücksichtigt selbstverständlich neue Gesetzgebung und Rechtsprechung, auch wichtige Standardliteratur ist umfassend aktuell ausgewertet. Insbesondere neue Gesetzgebung machte grundlegende Neukommentierungen erforderlich. Band 1 erläutert den Allgemeinen Teil des BGB, das Allgemeine Schuldrecht und ein Teil des Besonderen Schuldrechts. - Neu: Das Kaufrecht wird umfassend an die Digitalisierung angepasst, ein neuer Abschnitt wird in das BGB eingefügt und erstmals kommentiert. Umgesetzt werden damit die Warenkauf-RL, die Digitale-Inhalte-RL und die RL zur Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften. Zielgruppe Für Richterschaft, Rechtsanwaltschaft sowie Notariate und Justitiariate. I
Aktualisiert: 2023-05-15
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Tradition und Moderne – Schuldrecht und Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform.

Tradition und Moderne – Schuldrecht und Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform. von Sutschet,  Holger
André Pohlmann erörtert die Fragestellung, ob der von einem Dritten abgemahnte Wettbewerber einen nachfolgenden Abmahner auf die bereits abgegebene Unterwerfungserklärung hinweisen muß. Eine vorvertragliche Sonderbeziehung i.S.d. § 311 Abs. 2 BGB bestehe nicht, jedoch lasse sich eine solche Pflicht aus der auftraglosen Geschäftsführung herleiten. Die vorübergehende Unmöglichkeit, welche entgegen dem ursprünglichen Plan nicht in § 275 BGB geregelt, sondern Wissenschaft und Rechtsprechung zur Klärung überlassen wurde, ordnen Kai Kuhlmann und Bernd Nauen in die dogmatische Unterscheidung zwischen Leistungs- und Schutzpflichten ein, welche sie in Anlehnung an das System von Hugo Kreß zugrunde legen. Holger Sutschet plädiert dafür, § 311 Abs. 3 BGB nicht auf den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte anzuwenden, weil ansonsten eine Loslösung dieses Instituts von den Voraussetzungen und Folgen der §§ 328 ff. BGB drohe, was insbesondere mit der weiterhin gebotenen Anwendung des § 334 BGB unvereinbar sei. Ulrich Rust untersucht die Schadensersatzhaftung des Verkäufers nach neuem Recht. Er kritisiert vor allem die Auffassung, die Haftungsgrundlage sei die Verletzung der Leistungspflicht und führt die Haftung auf die schuldhafte Verletzung einer Schutzpflicht zurück. Wilhelm Reinhardt weist nach, dass § 446 BGB nicht das Beherrschbarkeitsprinzip zugrunde liegt und analysiert anhand des Prinzips casum sentit dominus die Änderungen der Gefahrtragungsregeln durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Thomas B. Schmidt untersucht und bejaht in Auseinandersetzung mit möglichen Einwänden die Frage, ob der Arbeitnehmer in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis als "Verbraucher" i.S.d. § 13 BGB anzusehen ist. Thomas Lambrich stellt die Rechtsprechung zur Weitergeltung und Ablösung von Tarifverträgen nach Betriebsübergang auf den Prüfstand, wobei sich zeigt, daß die Rechtssicherheit im Dickicht der § 613a Abs. 1 S. 2-4 BGB zwar erhöht, ein widerspruchsfreies System jedoch noch nicht erreicht wurde. Die Autoren dieser Festgabe sind Schüler von Horst Ehmann. An uns hat er weitergegeben, was er von seinen Lehrern gelernt hat; dieser Tradition sind wir verpflichtet und wollen sie für die Moderne nutzen. Zum 70. Geburtstag wünschen wir unserem verehrten Lehrer alles Gute, Gesundheit, Glück und den langen Erhalt der ungebrochenen Schaffenskraft!
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Schutzanspruch zugunsten Dritter.

Der Schutzanspruch zugunsten Dritter. von Sutschet,  Holger
Im Mittelpunkt steht der Problemkreis Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation. Der Autor versucht, alle Konstellationen, in denen Dritte aus einem für sie fremden Schuldverhältnis einen Schadensersatzanspruch erlangen können, unter dem Begriff des Schutzanspruchs zugunsten Dritter zusammenzufassen. Dieser wird aus § 328 Abs. 1 BGB abgeleitet. Werden absolute Güter Dritter geschädigt, besteht ein Schadensersatzanspruch dann, wenn das Gut nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses der Einwirkung durch den Schuldner ausgesetzt war und der Dritte Familienangehöriger oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist. Andere Interessen Dritter können ebenfalls in den Schutzbereich einbezogen sein, insbesondere bei Vereinbarung von Vermögensbetreuungspflichten sowie unter Umständen in den Fällen der Auskunftshaftung, aber auch in den Fällen mittelbarer Stellvertretung, so daß ein eigener Anspruch des Hintermannes bejaht wird. Nach der hier vorgestellten Konzeption bedarf es weder des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte noch der Drittschadensliquidation, da alle einschlägigen Fälle dem Vertrag zugunsten Dritter zuzurechnen sind.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Bürgerliches Gesetzbuch Band 1: §§ 1-480

Bürgerliches Gesetzbuch Band 1: §§ 1-480 von Backert,  Wolfram, Bamberger,  Heinz Georg, Becker,  Jörn, Bub,  Peter, Dennhardt,  Joachim, Eckert,  Hans-Werner, Faust,  Florian, Flume,  Johannes W., Foerster,  Christian, Fritzsche,  Jörg, Gehrlein,  Markus, Grothe,  Helmut, Hau,  Wolfgang, Henrich,  Wolfgang, Janoschek,  Christian, Lorenz,  Stephan, Martens,  Sebastian, Maume,  Philipp, Müller-Christmann,  Bernd, Poseck,  Roman, Rohe,  Mathias, Roth,  Herbert, Rövekamp,  Klaus, Schäfer,  Hauke, Schmalenbach,  Dirk, Schmidt,  Hubert, Schöpflin,  Martin, Spindler,  Gerald, Sutschet,  Holger, Wendland,  Matthias, Wendtland,  Holger
Vorteile auf einen Blicksystematischer Aufbau mit Fundierung auf dem Normzweckhoher Praxisbezug durch Schwerpunkt auf der Rechtsprechungübersichtlich und konzentriert auf das Wesentlicheschnell finden - viel wissen Zur Neuauflage von Band 1 Auch die 5. Auflage berücksichtigt selbstverständlich neue Gesetzgebung und Rechtsprechung, auch wichtige Standardliteratur ist umfassend aktuell ausgewertet. Insbesondere neue Gesetzgebung machte grundlegende Neukommentierungen erforderlich. Band 1 erläutert den Allgemeinen Teil des BGB, das Allgemeine Schuldrecht und ein Teil des Besonderen Schuldrechts. - Neu: Das Kaufrecht wird umfassend an die Digitalisierung angepasst, ein neuer Abschnitt wird in das BGB eingefügt und erstmals kommentiert. Umgesetzt werden damit die Warenkauf-RL, die Digitale-Inhalte-RL und die RL zur Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften. Zielgruppe Für Richterschaft, Rechtsanwaltschaft sowie Notariate und Justitiariate. I
Aktualisiert: 2023-05-12
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Garantiehaftung und Verschuldenshaftung im gegenseitigen Vertrag

Garantiehaftung und Verschuldenshaftung im gegenseitigen Vertrag von Sutschet,  Holger
Nach überwiegender Meinung unterliegt der Schuldner im deutschen Leistungsstörungsrecht einer Verschuldenshaftung, in anderen Rechtsordnungen hingegen einer Garantiehaftung. Holger Sutschet analysiert die Entwicklung der vertraglichen Haftung und kommt zu einem anderen Ergebnis: Bleibt die Leistung aus, so hat der Schuldner das Gläubigerinteresse am Erhalt der Leistung in Geld auszugleichen (Geldkondemnation). Die Geldkondemnation ist stets alternativer Inhalt der Obligation und teilt daher die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs; der Anspruch auf Ersatz des Gläubigerinteresses in Geld setzt also einen wirksamen Leistungsanspruch, nicht hingegen Verschulden voraus. Der Autor arbeitet den Unterschied zwischen dieser Haftung auf das Interesse und der Haftung für Schäden, welche als Garantiehaftung wie auch als Verschuldenshaftung vorkommen kann und vorkommt, heraus. Diese Grundsätze lassen sich im wesentlichen in allen untersuchten Rechtsordnungen nachweisen. Während das Haftungssystem des BGB alter Fassung auf der Grundlage des hier wiedergefundenen Verständnisses stimmig war, hat der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die Vorschriften alter Fassung auf der Grundlage eines anderen Verständnisses geändert, mit der Folge, daß das System nunmehr unstimmig ist und deshalb interpretativer Korrekturen bedarf.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Bürgerliches Gesetzbuch Band 1: §§ 1-480

Bürgerliches Gesetzbuch Band 1: §§ 1-480 von Backert,  Wolfram, Bamberger,  Heinz Georg, Becker,  Jörn, Bub,  Peter, Dennhardt,  Joachim, Eckert,  Hans-Werner, Faust,  Florian, Flume,  Johannes W., Foerster,  Christian, Fritzsche,  Jörg, Gehrlein,  Markus, Grothe,  Helmut, Hau,  Wolfgang, Henrich,  Wolfgang, Janoschek,  Christian, Lorenz,  Stephan, Martens,  Sebastian, Maume,  Philipp, Müller-Christmann,  Bernd, Poseck,  Roman, Rohe,  Mathias, Roth,  Herbert, Rövekamp,  Klaus, Schäfer,  Hauke, Schmalenbach,  Dirk, Schmidt,  Hubert, Schöpflin,  Martin, Spindler,  Gerald, Sutschet,  Holger, Wendland,  Matthias, Wendtland,  Holger
Vorteile auf einen Blicksystematischer Aufbau mit Fundierung auf dem Normzweckhoher Praxisbezug durch Schwerpunkt auf der Rechtsprechungübersichtlich und konzentriert auf das Wesentlicheschnell finden - viel wissen Zur Neuauflage von Band 1 Auch die 5. Auflage berücksichtigt selbstverständlich neue Gesetzgebung und Rechtsprechung, auch wichtige Standardliteratur ist umfassend aktuell ausgewertet. Insbesondere neue Gesetzgebung machte grundlegende Neukommentierungen erforderlich. Band 1 erläutert den Allgemeinen Teil des BGB, das Allgemeine Schuldrecht und ein Teil des Besonderen Schuldrechts. - Neu: Das Kaufrecht wird umfassend an die Digitalisierung angepasst, ein neuer Abschnitt wird in das BGB eingefügt und erstmals kommentiert. Umgesetzt werden damit die Warenkauf-RL, die Digitale-Inhalte-RL und die RL zur Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften. Zielgruppe Für Richterschaft, Rechtsanwaltschaft sowie Notariate und Justitiariate. I
Aktualisiert: 2023-04-04
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Bürgerliches Gesetzbuch Band 1: §§ 1-480

Bürgerliches Gesetzbuch Band 1: §§ 1-480 von Backert,  Wolfram, Bamberger,  Heinz Georg, Becker,  Jörn, Bub,  Peter, Dennhardt,  Joachim, Eckert,  Hans-Werner, Faust,  Florian, Flume,  Johannes W., Fritzsche,  Jörg, Gehrlein,  Markus, Grothe,  Helmut, Hau,  Wolfgang, Henrich,  Wolfgang, Janoschek,  Christian, Lorenz,  Stephan, Martens,  Sebastian, Maume,  Philipp, Müller-Christmann,  Bernd, Poseck,  Roman, Rohe,  Mathias, Roth,  Herbert, Rövekamp,  Klaus, Schäfer,  Hauke, Schmalenbach,  Dirk, Schmidt,  Hubert, Schöpflin,  Martin, Spindler,  Gerald, Sutschet,  Holger, Wendtland,  Holger
Vorteile auf einen Blick - systematischer Aufbau mit Fundierung auf dem Normzweck jedes Paragraphen - der Schwerpunkt liegt auf der Verarbeitung der Rechtsprechung; dadurch hoher Praxisbezug und viel nützliches Detailwissen - die Fülle der Informationen ist übersichtlich dargestellt, mit sparsamen Abkürzungen und stattdessen Beschränkung auf das Wesentliche - schnell finden - viel wissen Zur Neuauflage von Band 1 Seit Erscheinen der Vorauflage war die Rechtsentwicklung von fünf Jahren nachzutragen. Aufgrund der großen zu bewältigenden Stofffülle erscheint die 4. Auflage erstmals fünfbändig. Band 1 kommentiert den Allgemeinen Teil und das praxiswichtige Allgemeine Schuldrecht des BGB, ferner aus dem Besonderen Schuldrecht das Kaufrecht und den Tausch. Auch die 4. Auflage berücksichtigt selbstverständlich neue Rechtsprechung, auch wichtige Standardliteratur ist umfassend aktuell ausgewertet. Neue Gesetzgebung machte grundlegende Neukommentierungen erforderlich, vor allem im Bereich des Verbraucherschutzrechts (Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie und der Wohnimmobilienkreditrichtlinie). Ebenfalls reformbetroffen sind das Verjährungsrecht (Stichwort: alternative Streitbeilegung), das AGB-Recht (Schutz vor Kostenfallen, Datenschutz, Umsetzung der VG-Richtlinie), und das Verjährungsrecht (Zahlungsverzug). Das Ehrenamtsstärkungsgesetz führte zu Änderungen im Allgemeinen Teil. Ganz aktuell eingearbeitet ist ferner das eIDAS-Durchführungsgesetz. Zielgruppe Für Richter und Rechtsanwälte sowie Notare und Justitiare.
Aktualisiert: 2022-10-27
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Garantiehaftung und Verschuldenshaftung im gegenseitigen Vertrag

Garantiehaftung und Verschuldenshaftung im gegenseitigen Vertrag von Sutschet,  Holger
Nach überwiegender Meinung unterliegt der Schuldner im deutschen Leistungsstörungsrecht einer Verschuldenshaftung, in anderen Rechtsordnungen hingegen einer Garantiehaftung. Holger Sutschet analysiert die Entwicklung der vertraglichen Haftung und kommt zu einem anderen Ergebnis: Bleibt die Leistung aus, so hat der Schuldner das Gläubigerinteresse am Erhalt der Leistung in Geld auszugleichen (Geldkondemnation). Die Geldkondemnation ist stets alternativer Inhalt der Obligation und teilt daher die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs; der Anspruch auf Ersatz des Gläubigerinteresses in Geld setzt also einen wirksamen Leistungsanspruch, nicht hingegen Verschulden voraus. Der Autor arbeitet den Unterschied zwischen dieser Haftung auf das Interesse und der Haftung für Schäden, welche als Garantiehaftung wie auch als Verschuldenshaftung vorkommen kann und vorkommt, heraus. Diese Grundsätze lassen sich im wesentlichen in allen untersuchten Rechtsordnungen nachweisen. Während das Haftungssystem des BGB alter Fassung auf der Grundlage des hier wiedergefundenen Verständnisses stimmig war, hat der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die Vorschriften alter Fassung auf der Grundlage eines anderen Verständnisses geändert, mit der Folge, daß das System nunmehr unstimmig ist und deshalb interpretativer Korrekturen bedarf.
Aktualisiert: 2022-12-22
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20 Probleme aus dem Schuldrecht

20 Probleme aus dem Schuldrecht von Sutschet,  Holger
Die in der Schriftenreihe "Klausurprobleme" bewährte Darstellungsart ist auch bei der Neuerscheinung dieses Titels, der die beiden bereits erschienenen Bände zum Schuldrecht ergänzt, unverändert geblieben. Dieser dritte Band widmet sich unter anderem den Problemgestaltungen "moderner" Vertragstypen wie Leasing und Factoring sowie dem Themenkomplex der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Die jeweiligen Probleme werden jeweils anhand eines Beispielfalles erklärt, die in Lehre und Rechtsprechung dazu vertretenen Meinungen einander gegenübergestellt, die sie tragenden Argumente in aller Kürze herausgearbeitet und anhand weiterer Beispielfälle erprobt. Auf diese Weise lernt der Student, die verschiedenen Meinungen und Argumente gegeneinander abzuwägen, sich für eine eigene Lösung zu entscheiden und diese sachgerecht zu begründen. Eine solche Begründung - und nicht nur das Ergebnis - ist entscheidend für die Bewertung einer Klausur, einer Hausarbeit oder eines Vortrags. Hilfreich bei der Bearbeitung einer Hausarbeit sind insbesondere die umfassenden, aktuellen Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweise. Zur Vorbereitung auf die Klausur gibt dieser Band die Sicherheit, mit dem Erlernen der hier geschilderten Problemstände die wesentlichen Bereiche des BGB Schuldrecht Besonderer Teil abgedeckt zu haben. Der Autor: Dr. Holger Sutschet ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Trier.
Aktualisiert: 2023-04-04
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20 Probleme aus dem Schuldrecht

20 Probleme aus dem Schuldrecht von Marburger,  Peter, Sutschet,  Holger
Die in der Schriftenreihe „Klausurprobleme“ bewährte Darstellungsart ist auch bei der Neuauflage für diesen Band unverändert geblieben. Neben den „klassischen“ schuldrechtlichen Problemen des Besonderen Teils aus den Themenbereichen Kaufrecht, Schenkung, Mietvertragsrecht, Darlehen und Werkvertrag fließen insbesondere Problemgestaltungen zum Leasing und Factoring in die Darstellung mit ein. Die jeweiligen Probleme werden jeweils anhand eines Beispielfalles erklärt, die in Lehre und Rechtsprechung dazu vertretenen Meinungen einander gegenübergestellt, die sie tragenden Argumente in aller Kürze herausgearbeitet und anhand weiterer Beispielfälle erprobt. Auf diese Weise lernt der Student, die verschiedenen Meinungen und Argumente gegeneinander abzuwägen, sich für eine eigene Lösung zu entscheiden und diese sachgerecht zu begründen. Eine solche Begründung – und nicht nur das Ergebnis – ist entscheidend für die Bewertung einer Klausur, einer Hausarbeit oder eines Vortrags. Hilfreich bei der Bearbeitung einer Hausarbeit sind insbesondere die umfassenden Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweise, die auf den aktuellsten Stand gebracht wurden. Zur Vorbereitung auf die Klausur gibt dieser Band die Sicherheit, mit dem Erlernen der hier geschilderten Problemstände die wesentlichen Bereiche des BGB Schuldrecht Besonderer Teil abgedeckt zu haben. Autor: Dr. Holger Sutschet ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Trier. Begründet wurde das Werk von Prof. Dr. Peter Marburger.
Aktualisiert: 2022-03-31
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Tradition und Moderne – Schuldrecht und Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform.

Tradition und Moderne – Schuldrecht und Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform. von Sutschet,  Holger
André Pohlmann erörtert die Fragestellung, ob der von einem Dritten abgemahnte Wettbewerber einen nachfolgenden Abmahner auf die bereits abgegebene Unterwerfungserklärung hinweisen muß. Eine vorvertragliche Sonderbeziehung i.S.d. § 311 Abs. 2 BGB bestehe nicht, jedoch lasse sich eine solche Pflicht aus der auftraglosen Geschäftsführung herleiten. Die vorübergehende Unmöglichkeit, welche entgegen dem ursprünglichen Plan nicht in § 275 BGB geregelt, sondern Wissenschaft und Rechtsprechung zur Klärung überlassen wurde, ordnen Kai Kuhlmann und Bernd Nauen in die dogmatische Unterscheidung zwischen Leistungs- und Schutzpflichten ein, welche sie in Anlehnung an das System von Hugo Kreß zugrunde legen. Holger Sutschet plädiert dafür, § 311 Abs. 3 BGB nicht auf den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte anzuwenden, weil ansonsten eine Loslösung dieses Instituts von den Voraussetzungen und Folgen der §§ 328 ff. BGB drohe, was insbesondere mit der weiterhin gebotenen Anwendung des § 334 BGB unvereinbar sei. Ulrich Rust untersucht die Schadensersatzhaftung des Verkäufers nach neuem Recht. Er kritisiert vor allem die Auffassung, die Haftungsgrundlage sei die Verletzung der Leistungspflicht und führt die Haftung auf die schuldhafte Verletzung einer Schutzpflicht zurück. Wilhelm Reinhardt weist nach, dass § 446 BGB nicht das Beherrschbarkeitsprinzip zugrunde liegt und analysiert anhand des Prinzips casum sentit dominus die Änderungen der Gefahrtragungsregeln durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Thomas B. Schmidt untersucht und bejaht in Auseinandersetzung mit möglichen Einwänden die Frage, ob der Arbeitnehmer in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis als "Verbraucher" i.S.d. § 13 BGB anzusehen ist. Thomas Lambrich stellt die Rechtsprechung zur Weitergeltung und Ablösung von Tarifverträgen nach Betriebsübergang auf den Prüfstand, wobei sich zeigt, daß die Rechtssicherheit im Dickicht der § 613a Abs. 1 S. 2-4 BGB zwar erhöht, ein widerspruchsfreies System jedoch noch nicht erreicht wurde. Die Autoren dieser Festgabe sind Schüler von Horst Ehmann. An uns hat er weitergegeben, was er von seinen Lehrern gelernt hat; dieser Tradition sind wir verpflichtet und wollen sie für die Moderne nutzen. Zum 70. Geburtstag wünschen wir unserem verehrten Lehrer alles Gute, Gesundheit, Glück und den langen Erhalt der ungebrochenen Schaffenskraft!
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Schutzanspruch zugunsten Dritter.

Der Schutzanspruch zugunsten Dritter. von Sutschet,  Holger
Im Mittelpunkt steht der Problemkreis Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation. Der Autor versucht, alle Konstellationen, in denen Dritte aus einem für sie fremden Schuldverhältnis einen Schadensersatzanspruch erlangen können, unter dem Begriff des Schutzanspruchs zugunsten Dritter zusammenzufassen. Dieser wird aus § 328 Abs. 1 BGB abgeleitet. Werden absolute Güter Dritter geschädigt, besteht ein Schadensersatzanspruch dann, wenn das Gut nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses der Einwirkung durch den Schuldner ausgesetzt war und der Dritte Familienangehöriger oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist. Andere Interessen Dritter können ebenfalls in den Schutzbereich einbezogen sein, insbesondere bei Vereinbarung von Vermögensbetreuungspflichten sowie unter Umständen in den Fällen der Auskunftshaftung, aber auch in den Fällen mittelbarer Stellvertretung, so daß ein eigener Anspruch des Hintermannes bejaht wird. Nach der hier vorgestellten Konzeption bedarf es weder des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte noch der Drittschadensliquidation, da alle einschlägigen Fälle dem Vertrag zugunsten Dritter zuzurechnen sind.
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