Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und dessen Finanzierung nach dem Grundgesetz
Über Verfassungsgebote, Gestaltungsgrenzen und Spielräume
Maximilian Dachauer
Ist ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk nach dem Grundgesetz zwingend vorgeschrieben? Welche Gestaltungsgrenzen muss der Gesetzgeber bei den Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beachten? Wäre ein Verzicht auf die „Unausweichlichkeit“ des gegenwärtigen Rundfunkbeitrags verfassungsrechtlich zulässig, sodass nur die tatsächlichen Nutzer bezahlen müssen? Der Autor befasst sich mit diesen und weiteren grundlegenden Fragen öffentlich-rechtlicher Medien aus verfassungsrechtlicher Sicht. Ausgangspunkt ist dabei die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk gem. Art. 5 I S2 GG. Die umfassende Rundfunkrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird analysiert und einem eigenen Ansatz – einer wortlautorientierten Auslegung – gegenübergestellt. Danach liegt der Zweck der Medienberichterstattungsfreiheiten aus Art. 5 I S2 GG darin, eine Vielfalt der Berichterstattung zu generieren, indem jedermann die Möglichkeit gewährt wird, selbst Medienberichterstattung zu betreiben. In Übereinstimmung mit dem historischen Gesetzgeber besteht danach ein breiter Gestaltungsspielraum. Der heutige Gesetzgeber kann einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der aktuellen Form vorsehen, ist hierzu jedoch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Die technischen und finanziellen Hürden zum Betrieb von Rundfunk, welche das Bundesverfassungsgericht 1961 zum Anlass genommen hat, einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Verfassungsgebot anzusehen, sind durch das Internet marginalisiert. Gleichwohl geht das Bundesverfassungsgericht zuletzt im 15. Rundfunkurteil vom 18.07.2018 davon aus, dass mit dem Internet als neuem Medium die Gefahr der „Verstärkung gleichgerichteter Meinungen“ verbunden sei, welcher der beitragsfinanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunk als „Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht“ gegenüberstehe. Der Autor plädiert dafür, das Medium Internet als Chance für die Meinungsvielfalt, die Vielfalt der Berichterstattung und letztlich auch die freie Meinungsbildung zu würdigen. Ob es daneben einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk geben soll, kann allein der demokratisch legitimierte Gesetzgeber entscheiden. Das Grundgesetz steht einem subsidiären öffentlich-rechtlichen Medium nach der Vorstellung des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, welches sich auf möglichst objektive Berichterstattung, Kultur und Bildung konzentriert, offen gegenüber. Es wäre verfassungsrechtlich zulässig, ein solches Medium durch ein Subskriptionsmodell nutzungsabhängig durch die Zuschauer zu finanzieren. Für ein solches Modell spricht insbesondere, dass der gegenwärtige Rundfunkbeitrag eine Gleichbehandlung von im Hinblick auf ihr Nutzungsinteresse im Wesentlichen ungleichen Zahlern darstellt, welche einer Rechtfertigung bedarf.