Verweisungen in deutschen Rechtsnormen.
Alfred G. Debus
Verweisungen in deutschen Rechtsnormen werden in der Literatur häufig als problematisch und in einigen Fällen als verfassungsrechtlich unzulässig bewertet. „Verweisungsfreundlicher“ ist die dazu bislang aber nur fragmentarisch vorliegende Kasuistik des Bundesverfassungsgerichts. Vor diesem Hintergrund hinterfragt Alfred G. Debus die verfassungsrechtlichen Grenzen der Verweisung kritisch.
Zunächst werden eine Nominaldefinition und verschiedene Typen der Verweisung erarbeitet. Zu unterscheiden ist vor allem zwischen Verweisungen auf eigene Regelungen in einer bestimmten Fassung (statisch-autonome Verweisung) und solchen auf Vorschriften eines anderen Normgebers in der jeweiligen Fassung (dynamisch-heteronome). Danach wird die Verweisung von anderen Gesetzgebungstechniken abgegrenzt und anschließend werden ihre Rechtswirkungen untersucht.
Im Hauptteil werden die Grenzen der Verweisungen herausgearbeitet. Anfangs werden spezielle Regelungen dazu aufgezeigt, bevor eine Kontrolle der Verweisung am Maßstab der Ermächtigung abgelehnt wird. Der Fokus der Arbeit liegt auf der Überprüfung von Verweisungen am Prinzip der Rechtssicherheit, dem Bundesstaatsgrundsatz und der Kompetenzordnung, am Gewaltenteilungs- und Demokratieprinzip sowie dem Gesetzes- und Parlamentsvorbehalt. Dabei werden die Unterschiede zwischen Gesetzes- und Parlamentsvorbehalt präzisiert sowie exemplarisch umweltrechtliche Verordnungsermächtigungen, die zur Umsetzung von EG-Recht auf ebendieses verweisen, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft. Außerdem werden die Grenzen des EG-Rechts für Verweisungen in deutschen Rechtsnormen untersucht. Zum Abschluss werden die Folgen mangelhafter Bezugnahmen erörtert.