Nebeneinander und Einheit im Bürgerlichen Recht

Nebeneinander und Einheit im Bürgerlichen Recht von Boente,  Walter
Die europäische Rechtsvereinheitlichung im Privatrecht baut auf der Gliederung des Rechtsstoffs der nationalen Rechtsordnungen auf. Walter Boente führt aus, dass diese Gliederung im deutschen Bürgerlichen Recht jenseits der großen Linien Allgemeiner Teil, Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht heutzutage keine Begründung mehr erfährt. Das Nebeneinander und die Einheit der subjektiven Rechte, Ansprüche, aber auch allgemein der Rechte und Pflichten erscheint so als bloß von der Gliederung römischer actiones abgeschaut und weiter tradiert. Dreh- und Angelpunkt ist die historisch-systematische Rechtsschule nach Savigny. Ohne ihren Grund und ihre Begründung ist die überkommene Gliederung des Rechtsstoffs heute in Auflösung begriffen. Bleibt sie auch wirkungsmächtig, so vermag sie doch die Rechtsfindung nicht mehr anzuleiten. Sie verkommt zur bloßen Übung.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Der Anspruch

Der Anspruch von Winkelmann,  Thomas
Der Anspruch ist die Zentralkategorie des Privatrechts. Seine Legaldefinition (§ 194 Abs. 1 BGB) verleiht dem "Anspruch" eine gewisse Stabilität und jeder Jurist bedient sich des Kriteriums alltäglich ohne weiteres Hinterfragen. Nähere Betrachtung erhellt indessen, dass das Anspruchskriterium mit einer ganzen Reihe von Unsicherheiten verbunden ist. Deren Relevanz illustriert das Problem der Anspruchsentstehung als Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn. Aufbauend auf den historischen Grundlagen und einem rechtsvergleichenden Seitenblick präzisiert Thomas Winkelmann das Anspruchskriterium funktional-teleologisch: Der Anspruch hat privatrechtsübergreifend ausschließlich in der Funktion als rechtsverwirklichendes Schutzrecht einen sinnvollen Gehalt. Die Anspruchsentstehung lässt sich deshalb universell in Abhängigkeit von einer Rechtsverletzung bestimmen. Dieser Ansatz erlaubt es, überall dort, wo das geltende Recht an den Anspruch anknüpft, Probleme präzise und widerspruchsfrei zu lösen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Der Anspruch

Der Anspruch von Winkelmann,  Thomas
Der Anspruch ist die Zentralkategorie des Privatrechts. Seine Legaldefinition (§ 194 Abs. 1 BGB) verleiht dem "Anspruch" eine gewisse Stabilität und jeder Jurist bedient sich des Kriteriums alltäglich ohne weiteres Hinterfragen. Nähere Betrachtung erhellt indessen, dass das Anspruchskriterium mit einer ganzen Reihe von Unsicherheiten verbunden ist. Deren Relevanz illustriert das Problem der Anspruchsentstehung als Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn. Aufbauend auf den historischen Grundlagen und einem rechtsvergleichenden Seitenblick präzisiert Thomas Winkelmann das Anspruchskriterium funktional-teleologisch: Der Anspruch hat privatrechtsübergreifend ausschließlich in der Funktion als rechtsverwirklichendes Schutzrecht einen sinnvollen Gehalt. Die Anspruchsentstehung lässt sich deshalb universell in Abhängigkeit von einer Rechtsverletzung bestimmen. Dieser Ansatz erlaubt es, überall dort, wo das geltende Recht an den Anspruch anknüpft, Probleme präzise und widerspruchsfrei zu lösen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Gender-Prosodie in Polit-Talkshows?

Gender-Prosodie in Polit-Talkshows? von Günther,  Julia Laura
Sprechen Frauen in Polit-Talkshows anders als Männer? Und kommen männliche Moderatoren und Gäste beim Zuschauer anders an? Julia Günther untersucht geschlechtsspezifische Aspekte der Kommunikation in politischen Talkshows und nimmt dabei insbesondere prosodische und extraverbale Parameter in den Blick: bei Moderatorinnen und Moderatoren ebenso wie bei den Gästen solcher Gesprächsrunden. Nach einem historischen Blick auf die Prosodie stellt sie ihre Komplexität vor, insbesondere Körpersprache, visuelle Inszenierung und Persönlichkeit sowie deren Zusammenspiel. Die medienrhetorische Analyse offenbart schließlich das vielschichtige funktionelle System der Prosodie innerhalb einer Person und zwischen Personen. Die Ergebnisse in Bezug auf die Genderfrage sind erstaunlich.
Aktualisiert: 2022-12-12
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Römisches Privatrecht

Römisches Privatrecht von Kaser,  Max, Knütel,  Rolf, Lohsse,  Sebastian
Das Privatrecht des antiken römischen Reichs hat die Rechtsordnungen nahezu aller Kulturnationen mehr oder minder stark beeinflusst, sehr wesentlich auch das deutsche Bürgerliche Recht. Die Darstellung umfasst das römische Personen-, Schuld-, Sachen-, Erb- und Familienrecht sowie Grundzüge des Zivilprozessrechts. Schwerpunkte bilden die Rechtszustände der klassischen Zeit (ca. 50 vor bis 250 nach Chr.) und die Neuerungen durch Justinian (527-565). In vielen Fällen wird das Nachleben des römischen Rechts seit dem Hohen Mittelalter bis auf unsere Zeit einbezogen. Außerdem werden diverse Hinweise auf das geltende Recht gegeben.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Feststellungsverfügung

Die Feststellungsverfügung von Sudler,  Sven
Die Feststellungsverfügung dient der eilbedürftigen Feststellung in Rechtsgebieten, welchen nicht unmittelbar materielle Ansprüche zu Grunde liegen, da sie – mit anderem Schutzzweck – auf anderen dogmatischen Grundlagen als das Bürgerliche Gesetzbuch beruhen. Die Untersuchung setzt sich mit den gegen die Zulässigkeit der Feststellungsverfügung vorgebrachten Argumenten und den Motiven des historischen Gesetzgebers zur Platzierung des einstweiligen Rechtsschutzes auseinander. Ein Bedürfnis für feststellende Verfügungen wird insbesondere anlässlich bevorstehender Betriebsratswahlen bejaht.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Römisches Privatrecht

Römisches Privatrecht von Kaser,  Max, Knütel,  Rolf, Lohsse,  Sebastian
Zum Werk Das römische Privatrecht ist eine wesentliche Quelle des modernen Zivilrechts in Deutschland und in den meisten europäischen Staaten. Seine Kenntnis ist daher nicht nur von rechtshistorischem Interesse, sondern trägt auch zum Verständnis zahlreicher Rechtsinstitute des geltenden Rechts bei. Das bedeutende Lehrbuch gibt einen fundierten Einblick in das römische Privatrecht. Sein Aufbau orientiert sich an der Systematik des römischen Rechts. Das Werk behandelt neben den allgemeinen Grundlagen und Grundbegriffen des römischen Rechts einschließlich der allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regelungen das Personenrecht, das Sachenrecht, das Obligationenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht. Außerdem gibt es einen kurzen Überblick zum römischen Zivilprozessrecht. Anhand lateinisch-deutscher Rechtsquellen wird der Leser darüber hinaus mit dem Quellenstudium vertraut gemacht. Auch werden zahlreiche Parallelen zum aktuellen Recht in Deutschland und der Schweiz gezogen. Damit wird die Darstellung besonders anschaulich und verständlich. Vorteile auf einen Blick - umfassende Darstellung der wesentlichen Rechtsfiguren des römischen Privatrechts - vergleichende Hinweise zu Rechtsinstituten des geltenden Rechts - zahlreiche lateinisch-deutsche Texte römisch-rechtlicher Rechtsquellen - Hinweise auf die Fortentwicklung von Rechtsinstituten bis in die aktuelle Zeit Zur Neuauflage Für die 21. Auflage wird das Werk an zahlreichen Stellen neuen rechtshistorischen Erkenntnissen angepasst. Thematisch werden insbesondere die Darstellungen zum Personen- und Erbrecht erweitert. Die Behandlung der Prozessformeln und Anspruchsgrundlagen werden präzisiert. Außerdem werden in die Neuauflage weitere Quellentexte des römischen Rechts aufgenommen. Zielgruppe Für Studierende und Referendare.
Aktualisiert: 2019-06-07
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Die «actio individualis»

Die «actio individualis» von Ahnert,  Roman Sascha
Die Verbandsmacht der großen Aktiengesellschaften sowie ihre Auswirkung auf die Aktionäre, den Staat und die Gesellschaft ist trotz steigender Aktualität ein vergleichsweise wenig erschlossenes Gebiet des Korporationsrechtes. Viele Kleinaktionäre sind großen Aktiengesellschaften, die infolge ihrer Partizipation an staatlichen Entscheidungsprozessen ein in- und externes Herrschaftssystem errichtet haben, schutzlos ausgeliefert. Aus der Perspektive des Minderheitsaktionärs und unter den Gesichtspunkten des verfassungsrechtlichen Individualschutzes betrachtet, ist es dringend erforderlich, die Aktionärsklage an die veränderte Situation in derartigen Aktien-Interessenverbänden anzupassen. Inhaltlich baut die Klagekonstruktion der auf der Idee einer Vergleichbarkeit staatlicher und verbandlicher Machtausübung auf. Dogmatisch wird der erforderliche Rechtsschutz mit Hilfe einer verfassungsrechtlichen, auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützten, Abwehrklage der Minderheitsaktionäre gegen mitgliedschaftsbeeinträchtigende Verbandsakte der Aktiengesellschaft erreicht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Nebeneinander und Einheit im Bürgerlichen Recht

Nebeneinander und Einheit im Bürgerlichen Recht von Boente,  Walter
Die europäische Rechtsvereinheitlichung im Privatrecht baut auf der Gliederung des Rechtsstoffs der nationalen Rechtsordnungen auf. Walter Boente führt aus, dass diese Gliederung im deutschen Bürgerlichen Recht jenseits der großen Linien Allgemeiner Teil, Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht heutzutage keine Begründung mehr erfährt. Das Nebeneinander und die Einheit der subjektiven Rechte, Ansprüche, aber auch allgemein der Rechte und Pflichten erscheint so als bloß von der Gliederung römischer actiones abgeschaut und weiter tradiert. Dreh- und Angelpunkt ist die historisch-systematische Rechtsschule nach Savigny. Ohne ihren Grund und ihre Begründung ist die überkommene Gliederung des Rechtsstoffs heute in Auflösung begriffen. Bleibt sie auch wirkungsmächtig, so vermag sie doch die Rechtsfindung nicht mehr anzuleiten. Sie verkommt zur bloßen Übung.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Aktionärsklagen im französischen und deutschen Recht unter Einbeziehung der neueren Rechtsentwicklung in Belgien

Aktionärsklagen im französischen und deutschen Recht unter Einbeziehung der neueren Rechtsentwicklung in Belgien von Planck,  Marina
Die Rechtslage hinsichtlich der dem Aktionär zustehenden Klagerechte ist weitgehend ungeklärt. Die Arbeit leistet einen Beitrag zur Diskussion um die Einzelklagebefugnisse des Aktionärs. Zu diesem Zweck wird ein Blick auf das französische Recht geworfen. Dort sind Klagerechte der Aktionäre schon seit langem anerkannt. Insbesondere wird das Institut der actio pro socio untersucht, welches sich in der deutschen konzernfreien Aktiengesellschaft bislang nicht etablieren konnte. Anhand der Vorgaben und Erfahrungen im französischen Recht wird ein Vorstoß zur Fortbildung des Aktienrechts unternommen. Die Autorin nimmt zu der Frage Stellung, ob das Minderheitenrecht der 147 AktG einem Einzelklagerecht zugunsten der Aktionäre zur Durchsetzung der verbandsinternen Haftung weichen soll.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die actio libera in causa nach dem Rechtsprechungswandel des Bundesgerichtshofs

Die actio libera in causa nach dem Rechtsprechungswandel des Bundesgerichtshofs von Sydow,  Dorothee
Nachdem die Rechtsfigur der actio libera in causa in den letzten Jahrzehnten zunehmend in die Diskussion geraten war, änderte sich 1996 die Rechtsprechung: Der 4. Senat des BGH setzte gewissermaßen einen Paukenschlag, indem er ausführte, dass jedenfalls bei Delikten wie §§ 315c, 316 StGB und § 21 StVG die Grundsätze der a.l.i.c. nicht anwendbar seien. Die so entstandene Rechtslage ist Gegenstand dieser Untersuchung. Nach einer kurzen Darstellung der geschichtlichen Entwicklung wird neben dem bisherigen Diskussionsstand zur vorsätzlichen und fahrlässigen a.l.i.c. die Entscheidung des BGH analysiert. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass die a.l.i.c. de lege lata nicht nur für die vom BGH angesprochenen verhaltensgebundenen Delikte, sondern generell nicht strafbar ist, de lege ferenda jedoch in § 20 StGB gesetzlich verankert werden sollte.
Aktualisiert: 2023-04-11
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Mittelbare Täterschaft und actio libera in causa bei der Trunkenheit im Verkehr, 316 StGB

Mittelbare Täterschaft und actio libera in causa bei der Trunkenheit im Verkehr, 316 StGB von Stäcker,  Christian
In Rechtsprechung und Literatur wird nahezu einhellig die Auffassung vertreten, das Delikt der Trunkenheit im Verkehr ( 316 StGB) sei nur eigenhändig begehbar. Bei einer Schuldzurechnung mittels der actio libera in causa wird dem Täter jedoch nicht das Fahren, sondern das Trinken als Unrecht vorgeworfen. Diesem Widerspruch widmet sich die vorliegende Studie. Untersucht wird die gängige Anwendung der a.l.i.c. bei 316. Es wird dann dargestellt, daß sich die Eigenhändigkeit der Trunkenheitsfahrt nicht begründen läßt und die Rechtsprechung dieses Delikt auch oftmals nicht wie ein eigenhändiges behandelt. Die Untersuchung kommt daher zu dem Ergebnis, daß 316 auch in mittelbarer Täterschaft begehbar ist.
Aktualisiert: 2020-09-01
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