Frontmatter -- Vorwort -- Inhalt -- A. Bewerberüberhang als politisch-moralisches Problem -- B. Verfassungsrechtliche Beurteilung -- C. Zusammenfassung der Ergebnisse
Aktualisiert: 2023-05-29
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Zum Werk
Das Bundesbesoldungsgesetz regelt die Bezüge von Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richtern des Bundes sowie von Soldatinnen und Soldaten. Die Neuauflage erläutert das Bundesbesoldungsgesetz klar und anschaulich. Berücksichtigt wird dabei auch das Landesbesoldungsrecht.
Erörtert werden z.B.allgemeine Fragen des Besoldungsanspruchs, etwa der Besoldungskürzung und -anrechnung,Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag, Mehrarbeitsvergütung und PrämienSonderfragen, etwa zur Auslandsvergütung.
Vorteile auf einen Blickdie Besoldungsregelungen der 16 Bundesländer sind mitberücksichtigtviele Praxisbeispielemit Einführung in das Besoldungsrecht
Zur Neuauflage
Berücksichtigt sind alle seit Erscheinen der Vorauflage ergangenen Gesetzesänderungen, insbesondere das Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.6.2021 und durch das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 9.7.2021.
Zielgruppe
Für Beamtinnen und Beamte im höheren und gehobenen Dienst in Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, Soldatinnen und Soldaten sowie für die Justiz und Anwaltschaft.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Föderalismusreform 2006 brachte eine umfassende, weit über das Beamtenrecht hinausreichende Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung mit sich. Im Zuge dieser Reform wurden insbesondere die Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht neu strukturiert und geordnet. Sowohl der Bund als auch die Länder haben von den neuen Regelungskompetenzen in unterschiedlicher Geschwindigkeit und unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. Eine Entwicklung die sich dabei als Auswirkung der Reform recht schnell abzeichnete, war das Auseinanderlaufen der Besoldungshöhe zwischen den einzelnen Ländern bzw. im Verhältnis zum Bund. Diese Entwicklungen führten dazu, dass das BVerfG sich mit Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Auswirkungen befassen musste. Dabei hat das BVerfG, aus seiner Sicht, geltende „föderale Vergleichsparameter“ herausgearbeitet, die einen Orientierungsrahmen für das verfassungsgemäße Besoldungsniveau bieten sollen. Hieran anknüpfend stellt die Bearbeitung übergeordnete Erwägungen an, die die Rechtsentwicklungen seit der Föderalismusreform 2006 in einen größeren Kontext stellen, da das Beamtenrecht hier bisher insgesamt wenig monografisch untersucht wurde. Dazu wird die Einfügung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG sowohl aus föderalismuspolitischer als auch aus verfassungsrechtlicher Sicht beleuchtet, insbesondere unter Einbeziehung der Rechtsprechung des BVerfG. Anschließend werden die jeweiligen Gesetzesänderungen mit Auswirkungen für die Bundes- und Landesbeamten dargelegt, gegenübergestellt, analysiert und bewertet. Im Ergebnis führt die Bewertung dazu, dass aus Sicht der Verfasserin die föderale Gesetzgebungsvielfalt im gegebenen Umfang nicht nur schädlich ist, sondern gar eine Rückentwicklung in beamtenspezifischer Hinsicht darstellt.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Bislang ist nicht abschließend geklärt, ob es ein verfassungsrechtliches Prinzip der Vorsorgefreiheit für Beamte gibt, woraus es sich ableiten ließe und wie weit es reicht. Das Bundesverfassungsgericht hat offengelassen, ob die Vorsorgefreiheit ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist. In der verfassungs- und beamtenrechtlichen Literatur ist die Vorsorgefreiheit noch nicht umfassend behandelt worden.
Die Arbeit leitet ein solches Prinzip sowohl individuell-grundrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 GG als auch institutionell-beamtenrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG her. An diesem Maßstab wird sodann die allgemeine Krankenversicherungspflicht gemessen, die seit 2009 in § 193 Abs. 3 VVG normiert ist. Danach sind Beamte verpflichtet, für denjenigen Teil der Krankheitskosten, der nicht von der Beihilfe erfasst wird, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Dies erweist sich als unverhältnismäßiger Eingriff in die Vorsorgefreiheit.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die konkret zu bewältigenden Aufgaben der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten entwickelten sich im Laufe der letzten Jahre parallel zu den deutlich gestiegenen Aufgabenzuwächsen im kommunalen Bereich. Hingegen sind die Rahmenbedingungen für die Besoldung und die zu gewährenden Aufwandsentschädigungen für die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten über die Jahre nahezu konstant geblieben. Anhand einer vergleichenden Analyse der besoldungsrechtlichen Regelungen in den Flächenländern entwickelt das vorliegende Werk eine in sich schlüssige, kohärente Besoldungsordnung für die Gruppe der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten entlang der verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine amtsangemessene Alimentation. Dazu werden originäre, ämterspezifische Parameter für diese besondere Amtsgruppe sowie Vorschläge für Zulagen und Aufwandsentschädigung entwickelt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Bislang ist nicht abschließend geklärt, ob es ein verfassungsrechtliches Prinzip der Vorsorgefreiheit für Beamte gibt, woraus es sich ableiten ließe und wie weit es reicht. Das Bundesverfassungsgericht hat offengelassen, ob die Vorsorgefreiheit ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist. In der verfassungs- und beamtenrechtlichen Literatur ist die Vorsorgefreiheit noch nicht umfassend behandelt worden.
Die Arbeit leitet ein solches Prinzip sowohl individuell-grundrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 GG als auch institutionell-beamtenrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG her. An diesem Maßstab wird sodann die allgemeine Krankenversicherungspflicht gemessen, die seit 2009 in § 193 Abs. 3 VVG normiert ist. Danach sind Beamte verpflichtet, für denjenigen Teil der Krankheitskosten, der nicht von der Beihilfe erfasst wird, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Dies erweist sich als unverhältnismäßiger Eingriff in die Vorsorgefreiheit.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die konkret zu bewältigenden Aufgaben der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten entwickelten sich im Laufe der letzten Jahre parallel zu den deutlich gestiegenen Aufgabenzuwächsen im kommunalen Bereich. Hingegen sind die Rahmenbedingungen für die Besoldung und die zu gewährenden Aufwandsentschädigungen für die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten über die Jahre nahezu konstant geblieben. Anhand einer vergleichenden Analyse der besoldungsrechtlichen Regelungen in den Flächenländern entwickelt das vorliegende Werk eine in sich schlüssige, kohärente Besoldungsordnung für die Gruppe der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten entlang der verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine amtsangemessene Alimentation. Dazu werden originäre, ämterspezifische Parameter für diese besondere Amtsgruppe sowie Vorschläge für Zulagen und Aufwandsentschädigung entwickelt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Leistungsprinzip hat sich seit der Dienstrechtsreform 1997 und der damit einhergehenden Einführung leistungsorientierter Besoldungselemente als Entlohnungsprinzip in der Beamtenbe-soldung etabliert. Als solches steht es im Widerspruch zum Alimentationsprinzip, welches als der bedeutsamste Grundsatz für die Beamtenbesoldung gelten kann. Im Zentrum dieses Wider-spruchs stehen familienbezogene Besoldungsbestandteile, welche einerseits als Kernelement des Alimentationsprinzips angesehen werden können, aber andererseits in offensichtlichem Konflikt zu einer dem Leistungsprinzip folgenden Besoldung stehen. Diesem Spannungsverhältnis widmet sich der Forschungsbericht von Philipp Gottstein. Er zeigt die Widersprüchlichkeit anhand von Besoldungsdaten auf, die er beispielhaft für vier Bundesländer aufarbeitet. In der Einordnung seiner Ergebnisse in einen breiteren Gesamtkontext wirft er die kritische Frage auf, inwieweit Fa-milienbesoldung in ihrer heutigen Form noch angemessen und zeitgemäß ist.
Aktualisiert: 2020-01-17
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Frontmatter -- Vorwort -- Inhalt -- A. Bewerberüberhang als politisch-moralisches Problem -- B. Verfassungsrechtliche Beurteilung -- C. Zusammenfassung der Ergebnisse
Aktualisiert: 2023-03-27
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Das Versorgungsrecht der Beamten ist als Teil des Alimentationsprinzips ein Kernbestandteil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). In diesem System nimmt die Mindestversorgung eine strukturell wichtige Stellung ein. Sie dient der Existenzsicherung im Alter und bei Krankheit/Invalidität. Jeder Beamte, der einen gewissen Status erreicht hat und die versorgungsrechtliche Wartezeit erfüllt, erhält mindestens die Versorgung gem. § 14 Abs. 4 BeamtVG. Das Beamtenversorgungsgesetz differenziert zwischen einer amtsabhängigen und einer amtsunabhängigen Mindestversorgung. Eine vergleichbare Mindestrente sieht das Rentensystem in Deutschland nicht vor. Renten können aber gem. § 14 Abs. 5 BeamtVG auf die Mindestversorgung angerechnet werden. Auch bei "langen" Freistellungszeiten möchte der Gesetzgeber eine Mindestversorgung nicht gewährleisten. Letzteres ist vor allem unter europarechtlichen Gesichtspunkten problematisch. Auf Grund der jüngsten Reformen genießt das Beamtenversorgungsrecht eine besondere Aktualität. Das Versorgungsniveau der Beamten wurde nachhaltig verschlechtert. Obwohl die Rate der frühzeitigen Dienstunfähigkeitspensionierungen auf Grund Krankheit stetig sinkt, steigt die Zahl der Mindestversorgungsempfänger kontinuierlich an. Die Verfasserin hat mit ihrer Abhandlung die erste Monographie vorgelegt, die sich ausschließlich mit dem Thema der beamtenrechtlichen Mindestversorgung befasst. Dabei gibt sie zunächst einen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Mindestversorgung und den jüngsten Reformen im Versorgungsrecht. Der Hauptteil befasst sich mit verfassungsrechtlichen Aspekten, wie der dogmatischen Einordnung der Mindestversorgung. Dabei bleiben auch aktuelle Themen wie die Fortentwicklungsklausel, die Kappung der Ausbildungszeiten und die Änderungen der Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Versorgungsrechts nicht unberücksichtigt.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Zum Werk
Das Bundesbesoldungsgesetz regelt die Bezüge von Beamten und Richtern des Bundes sowie von Soldaten. Der neue Handkommentar erläutert das Bundesbesoldungsgesetz klar und anschaulich. Berücksichtigt wird dabei auch das Landesbesoldungsrecht.
Erörtert werden z.B.
- allgemeine Fragen des Besoldungsanspruchs, etwa der Besoldungskürzung und -anrechnung,
- Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag, Mehrarbeitsvergütung und Prämien
- Sonderfragen, etwa zur Auslandsvergütung.
Bereits berücksichtigt sind die aktuellen Änderungsgesetze:
- Art. 1 Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften v. 11.6.2013
- Art. 2 Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes v. 3.7.2013
- Art. 5 Abs. 3 Änderungsgesetz v. 23.7.2013
Vorteile auf einen Blick
- die Besoldungsregelungen der 16 Bundesländer sind mit berücksichtigt
- viele Praxisbeispiele
- mit Einführung in das Besoldungsrecht
Zu den Autoren
Dr. Andreas Reich ist Rechtsanwalt in Augsburg. Zuvor war er viele Jahre in den Landesverwaltungen Bayerns und Sachsen-Anhalts tätig.
Rechtsanwältin Dr. Ulrike Preißler ist Justitiarin für Hochschul- und Beamtenrecht beim Deutschen Hochschulverband in Bonn. Beide Autoren sind durch beamtenrechtliche Publikationen ausgewiesen.
Zielgruppe
Für Beamte im höheren und gehobenen Dienst in Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, Soldaten, Verwaltungsrichter, Rechtsanwälte, insbes. Fachanwälte für Verwaltungsrecht, sowie Hochschullehrer und Studierende an Verwaltungsfachhochschulen und Universitäten.
Aktualisiert: 2022-03-24
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Die Beamten von Bund und Ländern, die vor 1990 in der DDR erwerbstätig waren und aufgrund dieser Tätigkeit einen Rentenanspruch erhalten haben, bekommen diese Zeiten nicht auf ihre Versorgung angerechnet. Eine Doppelberücksichtigung dieser Zeiten scheidet aus. Davon unabhängig werden die betroffenen Beamten mit gemischter Erwerbsbiographie in zweifacher Weise schlechter gestellt. So wird ihnen die Mindestversorgung gekürzt, sofern ihre aus Rente und Versorgung zusammengesetzten gesamten Altersbezüge über dieselben hinausgehen. Dies ist mit dem Gedanken der Mindestversorgung nur schwer zu vereinbaren. Weiter sieht das Beamtenversorgungsgesetz vor, dass Beamte, die früher einmal für das Ministerium für Staatssicherheit tätig waren oder vergleichbare Dienste geleistet haben, selbst wenn sie dennoch verbeamtet wurden und tadellos nach 1990 Dienst taten, dann nur Gesamtaltersbezüge erhalten, die nicht über die hinausgehen, die ein Beamter an Versorgung erhalten hätte, wenn er nach Beendigung des Dienstes beim MfS mit dem Beamtenverhältnis begonnen hätte. Diese Regelung führt dazu, dass die Betroffenen für ihre Beamtentätigkeit nach 1990 nur teilweise ein Viertel der Versorgung erhalten, die sie unmittelbar durch ihre Dienstleistung erdient haben. Eine Rechtfertigung für diesen Eingriff in die erdiente Versorgung gibt es nicht. Die Verfassungswidrigkeit ist offensichtlich.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Hat das Berufsbeamtentum in der heutigen Zeit noch eine Existenzberechtigung? Sind die Strukturen des Berufsbeamtentums mit einer leistungsorientierten Besoldung vereinbar? Vor dem Hintergrund, dass es in Bund, Ländern und Kommunen Bestrebungen gibt, die Arbeit von Verwaltungen und Behörden stärker wirtschaftlich auszurichten, gibt es immer mehr Stimmen, die das Berufsbeamtentum für verzichtbar erachten. Die Autorin nähert sich der ersten Fragestellung auf der Basis systematischer, funktionaler und rechtsvergleichender Überlegungen. Auf diese Weise gelingt es hinsichtlich der Bedeutung des Berufsbeamtentums in der heutigen Zeit zu einem differenzierten Ergebnis zu kommen. Die Frage hinsichtlich der leistungsorientierten Besoldung wird unter rechtsvergleichendem, rechtlichem, praktischem und historischem Blickwinkel betrachtet, um so eine umfassende Beantwortung dieser Fragestellung zu gewährleisten.
Aktualisiert: 2019-12-19
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