Die Arbeit untersucht, inwieweit eine börsennotierte Gesellschaft dazu verpflichtet ist, Insiderinformationen, die allein innerhalb ihres Aufsichtsrats vorliegen, in Form einer Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob der Aufsichtsrat für die Erfüllung der Ad-hoc-Publizitätspflicht bzw. die Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art. 17 Abs. 4 MAR im Wege einer Annexkompetenz zuständig ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Corporate Governance verlangt über die Kommunikation des Vorstands mit ausgesuchten Investoren hinaus auch einen vertraulichen Dialog zwischen Investoren und dem Aufsichtsrat sowie seinen Vorsitzenden. Während die Leitungs- und Geschäftsführungskompetenzen des Vorstands seine kommunikativen Maßnahmen legitimieren, steht dem Aufsichtsrat eine durch seine Sachkompetenzen vermittelte Annexkompetenz zur Durchführung der Gespräche zu. Organadäquat ist dabei die Wahrnehmung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, wobei selbstverständlich Grenzen zu beachten sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Corporate Governance verlangt über die Kommunikation des Vorstands mit ausgesuchten Investoren hinaus auch einen vertraulichen Dialog zwischen Investoren und dem Aufsichtsrat sowie seinen Vorsitzenden. Während die Leitungs- und Geschäftsführungskompetenzen des Vorstands seine kommunikativen Maßnahmen legitimieren, steht dem Aufsichtsrat eine durch seine Sachkompetenzen vermittelte Annexkompetenz zur Durchführung der Gespräche zu. Organadäquat ist dabei die Wahrnehmung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, wobei selbstverständlich Grenzen zu beachten sind.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Corporate Governance verlangt über die Kommunikation des Vorstands mit ausgesuchten Investoren hinaus auch einen vertraulichen Dialog zwischen Investoren und dem Aufsichtsrat sowie seinen Vorsitzenden. Während die Leitungs- und Geschäftsführungskompetenzen des Vorstands seine kommunikativen Maßnahmen legitimieren, steht dem Aufsichtsrat eine durch seine Sachkompetenzen vermittelte Annexkompetenz zur Durchführung der Gespräche zu. Organadäquat ist dabei die Wahrnehmung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, wobei selbstverständlich Grenzen zu beachten sind.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Arbeit untersucht, inwieweit eine börsennotierte Gesellschaft dazu verpflichtet ist, Insiderinformationen, die allein innerhalb ihres Aufsichtsrats vorliegen, in Form einer Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob der Aufsichtsrat für die Erfüllung der Ad-hoc-Publizitätspflicht bzw. die Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art. 17 Abs. 4 MAR im Wege einer Annexkompetenz zuständig ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die EU hat 2014 mit der Marktmissbrauchsrichtlinie (CRIM-MAD) erstmalig von der Annexkompetenz des Art. 83 Abs. 2 AEUV Gebrauch gemacht und strafrechtliche Mindestvorgaben zur Marktmanipulation geschaffen. Zeitgleich wurde mit der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ein vollharmonisierender Verbotstatbestand normiert. Diese Regelungsweise hat Divergenzen hervorgerufen, welche die Vereinbarkeit der Schaffung zweier parallel geregelter Tatbestände mit den Grundsätzen der strafrechtlichen Mindestharmonisierung betreffen. Zudem führt das Zusammenspiel der voneinander abweichenden Tatbestände zu Problemen bei der richtlinienkonformen Umsetzung, insbesondere durch die Einführung unionsrechtsakzessorischer Straftatbestände mit Verweisen auf die MAR.
Aktualisiert: 2023-05-12
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Der Aufsichtsrat der AG hat in der Vergangenheit eine Transformation, die eine Professionalisierung des Gremiums und seiner Mitglieder beinhaltete, durchlebt. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass diese zu einer maßgeblichen Veränderung der Rolle und Charakteristika des Aufsichtsrats, hin zu einer aktiven Rolle als "mitentscheidendes Kontrollorgan", geführt hat. Aufgrund dieser Entwicklung wird der Aufsichtsrat von institutionellen Investoren nunmehr als attraktiver Gesprächspartner wahrgenommen. Die daran anschließende Frage der Zulässigkeit von Investor Relations des Aufsichtsrats ("Ob") befindet sich an der Schnittstelle zwischen aktienrechtlicher Unternehmensverfassung und Kapitalmarktkommunikation und wird in der Arbeit untersucht.
Aktualisiert: 2023-01-13
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Mirjam Lubrich untersucht die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Gesamtschuldnerrückgriffs im Rahmen der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO). Im Mittelpunkt steht die Frage nach der internationalen Zuständigkeit für eine Rückgriffsklage eines Gesamtschuldners gegen einen anderen Gesamtschuldner. Das materielle Recht sieht hierfür verschiedene Rückgriffsmöglichkeiten (originärer Ausgleichsanspruch und Rückgriff aus übergeleitetem Recht) vor. Anders als im europäischen Kollisionsrecht der Rom I- und Rom II-VO existiert eine besondere Zuständigkeitsnorm für den Gesamtschuldnerrückgriff indes nicht. Anhand der zuständigkeitsrechtlichen Wertungen und unter Einbeziehung rechtsvergleichender Erkenntnisse entwickelt Mirjam Lubrich ein einheitliches Zuständigkeitskonzept, das nicht zu Differenzierungen bei der Qualifikation des jeweils geltend gemachten Rückgriffsanspruchs zwingt.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die EU hat 2014 mit der Marktmissbrauchsrichtlinie (CRIM-MAD) erstmalig von der Annexkompetenz des Art. 83 Abs. 2 AEUV Gebrauch gemacht und strafrechtliche Mindestvorgaben zur Marktmanipulation geschaffen. Zeitgleich wurde mit der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ein vollharmonisierender Verbotstatbestand normiert. Diese Regelungsweise hat Divergenzen hervorgerufen, welche die Vereinbarkeit der Schaffung zweier parallel geregelter Tatbestände mit den Grundsätzen der strafrechtlichen Mindestharmonisierung betreffen. Zudem führt das Zusammenspiel der voneinander abweichenden Tatbestände zu Problemen bei der richtlinienkonformen Umsetzung, insbesondere durch die Einführung unionsrechtsakzessorischer Straftatbestände mit Verweisen auf die MAR.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Die EU hat 2014 mit der Marktmissbrauchsrichtlinie (CRIM-MAD) erstmalig von der Annexkompetenz des Art. 83 Abs. 2 AEUV Gebrauch gemacht und strafrechtliche Mindestvorgaben zur Marktmanipulation geschaffen. Zeitgleich wurde mit der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ein vollharmonisierender Verbotstatbestand normiert. Diese Regelungsweise hat Divergenzen hervorgerufen, welche die Vereinbarkeit der Schaffung zweier parallel geregelter Tatbestände mit den Grundsätzen der strafrechtlichen Mindestharmonisierung betreffen. Zudem führt das Zusammenspiel der voneinander abweichenden Tatbestände zu Problemen bei der richtlinienkonformen Umsetzung, insbesondere durch die Einführung unionsrechtsakzessorischer Straftatbestände mit Verweisen auf die MAR.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Arbeit setzt sich vertieft mit der Vielzahl von Ausgestaltungsvarianten eines 2011 in den aktienrechtlichen Diskurs eingeführten Budgetrechts für den Aufsichtsrat auseinander und beleuchtet dessen funktionalen Mehrwert mit Blick auf eine effektive Aufsichtsratstätigkeit. Getragen von dem herausgearbeiteten dringenden Erfordernis einer möglichst weitreichenden informationellen und finanziellen Loslösung des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand wird ein detaillierter Vorschlag zu einem de lege ferenda in das Aktiengesetz zu integrierenden Budgetrechts entwickelt, der entscheidend zu einer Effektivierung der Aufsichtsratstätigkeit beitragen kann. Eine Thematik, die angesichts einer entsprechenden Gesetzesinitiative aktueller denn je ist.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Der Aufsichtsrat der AG hat in der Vergangenheit eine Transformation, die eine Professionalisierung des Gremiums und seiner Mitglieder beinhaltete, durchlebt. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass diese zu einer maßgeblichen Veränderung der Rolle und Charakteristika des Aufsichtsrats, hin zu einer aktiven Rolle als „mitentscheidendes Kontrollorgan“, geführt hat. Aufgrund dieser Entwicklung wird der Aufsichtsrat von institutionellen Investoren nunmehr als attraktiver Gesprächspartner wahrgenommen. Die daran anschließende Frage der Zulässigkeit von Investor Relations des Aufsichtsrats („Ob“) befindet sich an der Schnittstelle zwischen aktienrechtlicher Unternehmensverfassung und Kapitalmarktkommunikation und wird in der Arbeit untersucht.
Aktualisiert: 2023-04-28
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Die Arbeit setzt sich vertieft mit der Vielzahl von Ausgestaltungsvarianten eines 2011 in den aktienrechtlichen Diskurs eingeführten Budgetrechts für den Aufsichtsrat auseinander und beleuchtet dessen funktionalen Mehrwert mit Blick auf eine effektive Aufsichtsratstätigkeit. Getragen von dem herausgearbeiteten dringenden Erfordernis einer möglichst weitreichenden informationellen und finanziellen Loslösung des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand wird ein detaillierter Vorschlag zu einem de lege ferenda in das Aktiengesetz zu integrierenden Budgetrechts entwickelt, der entscheidend zu einer Effektivierung der Aufsichtsratstätigkeit beitragen kann. Eine Thematik, die angesichts einer entsprechenden Gesetzesinitiative aktueller denn je ist.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Anders als es die Aufnahme einer Anregung zum Investorendialog durch den Aufsichtsratsvorsitzenden in den DCGK und dessen weite Verbreitung in der Praxis vermuten lassen, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen der Außenkommunikation des Aufsichtsrats nicht abschließend geklärt. Die Verfasserin betrachtet daher im Rahmen einer Analyse des deutschen Aktien- und Kapitalmarktrechts Zulässigkeit und Grenzen der Kapitalmarktkommunikation durch den Aufsichtsrat. Dabei zeigt sie insbesondere auf, dass sich themenspezifische Kommunikationskompetenzen aus dem dualistischen Kompetenzgefüge als Annexkompetenzen ergeben und die Verengung der Kommunikationszuständigkeiten auf den Vorsitzenden dem Wesen des Aufsichtsrats als Kollegialorgan widerspricht.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Die Arbeit untersucht, inwieweit eine börsennotierte Gesellschaft dazu verpflichtet ist, Insiderinformationen, die allein innerhalb ihres Aufsichtsrats vorliegen, in Form einer Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob der Aufsichtsrat für die Erfüllung der Ad-hoc-Publizitätspflicht bzw. die Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art. 17 Abs. 4 MAR im Wege einer Annexkompetenz zuständig ist.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Rechtsinstitut des besonderen Vertreters, wie es heute in der Vorschrift des § 147 AktG niedergelegt ist, existiert seit bereits über 130 Jahren im deutschen Aktienrecht. Dennoch fristete der besondere Vertreter über Jahrzehnte ein Schattendasein im Recht der Aktiengesellschaften. Erst in den vergangenen etwa 15 Jahren kam es zu einer Belebung des Rechtsinstituts. Zu denken ist dabei insbesondere an die viel diskutierten Fälle der Bestellung besonderer Vertreter bei der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, der Strabag AG oder der Gelita AG. In den meisten Fällen beschloss aufgrund bestehender Stimmverbote eine Mehrheit einer geringen Minderheit der Hauptversammlung über die Bestellung des besonderen Vertreters, der jedoch nicht in der Lage war, die behaupteten Ersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen. Dieses Phänomen trägt erhebliche Rechtsmissbrauchsgefahren in sich.
Rechtsprechung und Literatur ist es in der Folge, trotz langjähriger intensiver Debatte, nicht gelungen, eine einheitliche Linie zur Vermeidung rechtsmissbräuchlicher Bestrebungen mit Blick auf die Anforderungen an die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG sowie die Befugnisse des besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG herauszubilden. Dies führt bis heute zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit.
Der Autor erarbeitet daher in einem ersten Schritt durch sachgerechte Auslegung der lex lata und unter Beachtung wesentlicher Wertungsgesichtspunkte Lösungsansätze zu den Anforderungen an die Geltendmachung von Ersatzansprüchen sowie die Reichweite von Befugnissen des besonderen Vertreters. Aufgrund der äußerst spärlichen gesetzlichen Regelung schlägt der Autor in einem zweiten Schritt die Reformierung wesentlicher Vorschriften mit Bezug zum besonderen Vertreter vor, um ein einheitliches Konzept innerhalb des Siebenten Unterabschnitts zum Abschnitt über die Hauptversammlung des AktG zu etablieren.
Aktualisiert: 2021-09-16
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Anders als es die Aufnahme einer Anregung zum Investorendialog durch den Aufsichtsratsvorsitzenden in den DCGK und dessen weite Verbreitung in der Praxis vermuten lassen, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen der Außenkommunikation des Aufsichtsrats nicht abschließend geklärt. Die Verfasserin betrachtet daher im Rahmen einer Analyse des deutschen Aktien- und Kapitalmarktrechts Zulässigkeit und Grenzen der Kapitalmarktkommunikation durch den Aufsichtsrat. Dabei zeigt sie insbesondere auf, dass sich themenspezifische Kommunikationskompetenzen aus dem dualistischen Kompetenzgefüge als Annexkompetenzen ergeben und die Verengung der Kommunikationszuständigkeiten auf den Vorsitzenden dem Wesen des Aufsichtsrats als Kollegialorgan widerspricht.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Arbeit behandelt das Problem der Abgrenzung zwischen dem deliktischen sowie dem vertraglichen Gerichtsstand im europäischen Zivilprozessrecht. Der geschädigten Partei steht nach europäischem Recht grundsätzlich ein Wahlrecht in Bezug auf den Gerichtsstand zu. Sie kann einerseits die vertraglichen Ansprüche unter dem vertraglichen Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 1 EuGVVO und andererseits ihre deliktischen unter dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO geltend machen. Eine Neuerung für Geschädigte stellt die neuerdings vom EuGH verfolgte Linie dar, nach dem nationalen Recht deliktisch einzuordnende Ansprüche als vertraglich zu qualifizieren, soweit die Verletzungshandlung die Auslegung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages erfordert. So lassen es die zur Abgrenzung von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand herangezogenen Kriterien des EuGH – wie beispielsweise die Unerlässlichkeit der Auslegung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages – gebot erscheinen, einen genaueren Blick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH und ihre Folgen zu werfen. Durch das Brogsitter-Urteil entfällt die Möglichkeit der parallelen Geltendmachung deliktischer Ansprüche im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, wenn diese eine vertragliche Vorfrage aufweisen. Hierunter leiden im konkreten Fall die durch die EuGVVO verfolgte Vorhersehbarkeit der Gerichtsstände sowie die Rechtssicherheit. Zudem verlagert sich das Verhältnis der beiden Gerichtsstände des Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 EuGVVO zugunsten des vertraglichen Gerichtsstandes. Die durch Art. 7 EuGVVO verfolgte alternative und somit gleichberechtigte Eröffnung der Gerichtsstände droht untergraben zu werden. Die Behandlung dieser sich zuspitzenden Entwicklung, die kritisch Stellungnahme zu den aktuellen Abgrenzungstheorien sowie das Aufzeigen möglicher neuer - an den Grundprinzipien des europäischen Zivilverfahrensrecht orientierter - Abgrenzungsmöglichkeiten ist Schwerpunkt der Arbeit.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die culpa in contrahendo stellt ein Rechtsinstitut dar, das zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung steht. Ihre Qualifikation im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht ist daher seit jeher höchst umstritten und auch auf europäischer Ebene von erheblicher Relevanz. Der EuGH entschied bereits im Jahr 2002 in der Rechtssache Tacconi, dass die Haftung wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen im Rahmen des EuGVÜ dem Deliktsgerichtsstand zuzuordnen sei. Vor diesem Hintergrund wurde die culpa in contrahendo auch im europäischen Internationalen Privatrecht der Rom II-VO und damit den außervertraglichen Schuldverhältnissen zugeordnet. Dennoch verbleiben zahlreiche Rechtsunklarheiten, deren Klärung sich die vorliegende Arbeit zur Aufgabe gemacht hat.
Im Rahmen des europäischen Internationalen Privatrechts wird zum einen den Fragen nachgegangen, die die für die culpa in contrahendo geschaffene Kollisionsnorm (Art. 12 Rom II-VO) hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs und ihrer Anknüpfungsregeln offen lässt. Zum anderen wird die Bedeutung der außervertraglichen Qualifikation mit Blick auf die vorgesehene vertragsakzessorische Anknüpfung analysiert. Hinsichtlich des europäischen Internationalen Zuständigkeitsrechts untersucht die Arbeit, wie die Fallgruppen der culpa in contrahendo im Rahmen der Brüssel Ia-VO zu qualifizieren sind. Unter Berücksichtigung prozessualer Wertungen und anderweitiger EuGH-Rechtsprechung setzt sich die Autorin dabei kritisch mit der Tacconi-Entscheidung auseinander. Darüber hinaus wird untersucht, inwieweit sich die Regelung der culpa in contrahendo im europäischen Kollisionsrecht auf die Qualifikation im europäischen Zuständigkeitsrecht auswirkt.
Aktualisiert: 2020-07-01
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Corporate Governance verlangt über die Kommunikation des Vorstands mit ausgesuchten Investoren hinaus auch einen vertraulichen Dialog zwischen Investoren und dem Aufsichtsrat sowie seinen Vorsitzenden. Während die Leitungs- und Geschäftsführungskompetenzen des Vorstands seine kommunikativen Maßnahmen legitimieren, steht dem Aufsichtsrat eine durch seine Sachkompetenzen vermittelte Annexkompetenz zur Durchführung der Gespräche zu. Organadäquat ist dabei die Wahrnehmung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, wobei selbstverständlich Grenzen zu beachten sind.
Aktualisiert: 2023-04-15
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