Die Arbeit untersucht die Frage, ob die Rechtsprechung der europäischen Gerichte zu preisbezogenen Behinderungsmissbräuchen nach Art. 102 AEUV von konsistenten Bewertungsmaßstäben geprägt ist. Hierzu wird die einschlägige Rechtsprechung zu den Fallgruppen der Kampfpreise, der Kosten-Preis-Schere und der Rabattsysteme dargestellt und analysiert. Hierbei werden die Maßstäbe im Lichte der Reformbestrebungen um eine verstärkte Ökonomisierung und insbesondere dem As efficient competitor-Test näher beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der EuGH weist marktbeherrschenden Unternehmen eine Verantwortung für den Wettbewerb zu. Mit diesem Begründungstopos lässt sich ein Phänomen auf dem Markt rechtlich in den Griff bekommen, das ansonsten relativ schwer zu erfassen wäre, nämlich der sog. Marktmachttransfer, im Englischen leveraging of market power. Dieser Marktmachttransfer kann durch Verweigerung von Geschäften, Kopplungsgeschäfte oder Kampfpreise erfolgen. Arbeiten, die diesen Topos untersuchen und hinterfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Transfer von Marktmacht auf einen nicht beherrschten Markt unter Art. 102 AEUV fällt, sind selten. Diesen Umstand nimmt der Verfasser zum Anlass, um die rechtliche Grundlage und Reichweite dieser Verantwortung zu untersuchen.
Aktualisiert: 2023-06-08
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Der EuGH weist marktbeherrschenden Unternehmen eine Verantwortung für den Wettbewerb zu. Mit diesem Begründungstopos lässt sich ein Phänomen auf dem Markt rechtlich in den Griff bekommen, das ansonsten relativ schwer zu erfassen wäre, nämlich der sog. Marktmachttransfer, im Englischen leveraging of market power. Dieser Marktmachttransfer kann durch Verweigerung von Geschäften, Kopplungsgeschäfte oder Kampfpreise erfolgen. Arbeiten, die diesen Topos untersuchen und hinterfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Transfer von Marktmacht auf einen nicht beherrschten Markt unter Art. 102 AEUV fällt, sind selten. Das hat der Verfasser zum Anlass genommen, die rechtliche Grundlage und Reichweite dieser Verantwortung zu untersuchen.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Der EuGH weist marktbeherrschenden Unternehmen eine Verantwortung für den Wettbewerb zu. Mit diesem Begründungstopos lässt sich ein Phänomen auf dem Markt rechtlich in den Griff bekommen, das ansonsten relativ schwer zu erfassen wäre, nämlich der sog. Marktmachttransfer, im Englischen leveraging of market power. Dieser Marktmachttransfer kann durch Verweigerung von Geschäften, Kopplungsgeschäfte oder Kampfpreise erfolgen. Arbeiten, die diesen Topos untersuchen und hinterfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Transfer von Marktmacht auf einen nicht beherrschten Markt unter Art. 102 AEUV fällt, sind selten. Das hat der Verfasser zum Anlass genommen, die rechtliche Grundlage und Reichweite dieser Verantwortung zu untersuchen.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Wie können ökonomische Erkenntnisse bei der Auslegung und Konkretisierung des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV besser genutzt werden? Diese Forschungsfrage beantwortet der Autor und kommt zu dem Ergebnis, dass der more economic approach in der Missbrauchsaufsicht gescheitert ist. Zum Nachweis überträgt er die Methode der qualitativen Inhaltsanalyse aus der Sozialwissenschaft auf die juristische Entscheidungsanalyse. Darauffolgend zeigt der Autor, dass ökonomische Erkenntnisse nicht nur für den Inhalt des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV maßgeblich sein können, sondern auch für den Vorgang der Auslegung und der Konkretisierung desselben. Er entwickelt eine Methode, um ökonomische Erkenntnisse in rechtliche Regeln umzusetzen.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Wie können ökonomische Erkenntnisse bei der Auslegung und Konkretisierung des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV besser genutzt werden? Diese Forschungsfrage beantwortet der Autor und kommt zu dem Ergebnis, dass der more economic approach in der Missbrauchsaufsicht gescheitert ist. Zum Nachweis überträgt er die Methode der qualitativen Inhaltsanalyse aus der Sozialwissenschaft auf die juristische Entscheidungsanalyse. Darauffolgend zeigt der Autor, dass ökonomische Erkenntnisse nicht nur für den Inhalt des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV maßgeblich sein können, sondern auch für den Vorgang der Auslegung und der Konkretisierung desselben. Er entwickelt eine Methode, um ökonomische Erkenntnisse in rechtliche Regeln umzusetzen.
Aktualisiert: 2023-05-30
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Wie können ökonomische Erkenntnisse bei der Auslegung und Konkretisierung des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV besser genutzt werden? Diese Forschungsfrage beantwortet der Autor und kommt zu dem Ergebnis, dass der more economic approach in der Missbrauchsaufsicht gescheitert ist. Zum Nachweis überträgt er die Methode der qualitativen Inhaltsanalyse aus der Sozialwissenschaft auf die juristische Entscheidungsanalyse. Darauffolgend zeigt der Autor, dass ökonomische Erkenntnisse nicht nur für den Inhalt des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV maßgeblich sein können, sondern auch für den Vorgang der Auslegung und der Konkretisierung desselben. Er entwickelt eine Methode, um ökonomische Erkenntnisse in rechtliche Regeln umzusetzen.
Aktualisiert: 2023-05-30
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Die Arbeit untersucht die Frage, ob die Rechtsprechung der europäischen Gerichte zu preisbezogenen Behinderungsmissbräuchen nach Art. 102 AEUV von konsistenten Bewertungsmaßstäben geprägt ist. Hierzu wird die einschlägige Rechtsprechung zu den Fallgruppen der Kampfpreise, der Kosten-Preis-Schere und der Rabattsysteme dargestellt und analysiert. Hierbei werden die Maßstäbe im Lichte der Reformbestrebungen um eine verstärkte Ökonomisierung und insbesondere dem As efficient competitor-Test näher beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Arbeit untersucht die Frage, ob die Rechtsprechung der europäischen Gerichte zu preisbezogenen Behinderungsmissbräuchen nach Art. 102 AEUV von konsistenten Bewertungsmaßstäben geprägt ist. Hierzu wird die einschlägige Rechtsprechung zu den Fallgruppen der Kampfpreise, der Kosten-Preis-Schere und der Rabattsysteme dargestellt und analysiert. Hierbei werden die Maßstäbe im Lichte der Reformbestrebungen um eine verstärkte Ökonomisierung und insbesondere dem As efficient competitor-Test näher beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-02-07
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Der behördlichen Kartellrechtsdurchsetzung durch die Kommission wird eine wesentliche Bedeutung für den Wettbewerbsschutz im Binnenmarkt zugesprochen. Nach der europäischen Rechtsprechung kann die Kommission das öffentliche Interesse der EU an einer Verfolgung von Wettbewerbsverstößen (sog. Unionsinteresse) durch die Festlegung eigener Durchsetzungsprioritäten weitgehend frei bestimmen. Die Reichweite dieser Befugnis und ihre Begrenzung durch das Primär- und Sekundärrecht sowie durch andere normative Ansätze wird anhand der Kommissionspraxis, der europäischen Rechtsprechung und der deutsch- und englischsprachigen Literatur insbesondere dahin untersucht, ob einzelne Marktteilnehmer die Kommission zum Einschreiten verpflichten können.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Niedrigpreisstrategien marktbeherrschender Unternehmen unterliegen häufig einer nur unzureichenden missbrauchsanalytischen Bewertung. Eine systematisierende Anbindung von Rechtfertigungsgründen in den Prüfprozess nach Art. 102 AEUV scheint insofern überfällig. In einem interdisziplinären Diskurs werden daher, nach einer kurzen dogmatischen Einordnung, effizienz- und wettbewerbsspezifische Ankerpunkte ausgelotet, welche es erlauben, einzelne Rechtfertigungsgründe anwendungsbezogen zu kategorisieren. Anschließend erfolgt eine inhaltlich-strukturelle Ausdifferenzierung. Besondere Bedeutung kommt dabei der Integration gesicherter ökonomischer Erkenntnisse zu.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Der behördlichen Kartellrechtsdurchsetzung durch die Kommission wird eine wesentliche Bedeutung für den Wettbewerbsschutz im Binnenmarkt zugesprochen. Nach der europäischen Rechtsprechung kann die Kommission das öffentliche Interesse der EU an einer Verfolgung von Wettbewerbsverstößen (sog. Unionsinteresse) durch die Festlegung eigener Durchsetzungsprioritäten weitgehend frei bestimmen. Die Reichweite dieser Befugnis und ihre Begrenzung durch das Primär- und Sekundärrecht sowie durch andere normative Ansätze wird anhand der Kommissionspraxis, der europäischen Rechtsprechung und der deutsch- und englischsprachigen Literatur insbesondere dahin untersucht, ob einzelne Marktteilnehmer die Kommission zum Einschreiten verpflichten können.
Aktualisiert: 2023-05-02
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In den vergangenen Jahren wurden vermehrt Aufsehen erregende Missbrauchsverfahren (beispielsweise gegen Google) eingeleitet. Gleichzeitig hat das Schadensersatzrecht als weitere Säule der Kartellrechtsdurchsetzung an Bedeutung gewonnen. Bislang stehen dabei solche Schadensersatzklagen im Fokus, in denen es um den Ersatz von Schäden aufgrund von Kartellabsprachen geht.
Die Autorin untersucht und bewertet als eine der ersten die Vorschriften zum kartellrechtlichen Schadensersatz aus der Warte des Verstoßes gegen das Missbrauchsverbot. Die Schwerpunkte liegen dabei in der Frage der Anspruchsberechtigung sowie in der Ermittlung des durch den Verstoß gegen das Missbrauchsverbot verursachten individuellen Schadens und seines Nachweises.
Aktualisiert: 2023-02-14
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VBL-Gegenwert, Pechstein, Facebook - zur Begründung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung wurden zuletzt zunehmend außerkartellrechtliche Wertungen wie die des AGB-Rechts, der Grundrechte oder des Datenschutzrechts herangezogen. Doch aus welchem Grund sollte ein Verstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens gegen eine Vorschrift, die mit dem Kartellrecht zunächst einmal nichts zu tun hat, auch einen kartellrechtlichen Unwert im Sinne von Art. 102 AEUV bzw. § 19 GWB beinhalten? Christian Schönberger widmet sich der grundsätzlichen Bestimmung der Determinanten für die Auslegung des Missbrauchsverbots. Ist zur Gewährleistung des Normzwecks der Nachweis einer Ausbeutung der Marktgegenseite bzw. einer Behinderung der Wettbewerber anhand einer plausiblen ökonomischen Schadenstheorie unabdingbar? Oder kann aufgrund der damit verbundenen Nachweisschwierigkeiten auf Bewertungsmaßstäbe ohne näheren Wettbewerbsbezug zurückgegriffen werden?
Aktualisiert: 2022-03-18
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VBL-Gegenwert, Pechstein, Facebook - zur Begründung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung wurden zuletzt zunehmend außerkartellrechtliche Wertungen wie die des AGB-Rechts, der Grundrechte oder des Datenschutzrechts herangezogen. Doch aus welchem Grund sollte ein Verstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens gegen eine Vorschrift, die mit dem Kartellrecht zunächst einmal nichts zu tun hat, auch einen kartellrechtlichen Unwert im Sinne von Art. 102 AEUV bzw. § 19 GWB beinhalten? Christian Schönberger widmet sich der grundsätzlichen Bestimmung der Determinanten für die Auslegung des Missbrauchsverbots. Ist zur Gewährleistung des Normzwecks der Nachweis einer Ausbeutung der Marktgegenseite bzw. einer Behinderung der Wettbewerber anhand einer plausiblen ökonomischen Schadenstheorie unabdingbar? Oder kann aufgrund der damit verbundenen Nachweisschwierigkeiten auf Bewertungsmaßstäbe ohne näheren Wettbewerbsbezug zurückgegriffen werden?
Aktualisiert: 2022-03-31
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In den vergangenen Jahren wurden vermehrt Aufsehen erregende Missbrauchsverfahren (beispielsweise gegen Google) eingeleitet. Gleichzeitig hat das Schadensersatzrecht als weitere Säule der Kartellrechtsdurchsetzung an Bedeutung gewonnen. Bislang stehen dabei solche Schadensersatzklagen im Fokus, in denen es um den Ersatz von Schäden aufgrund von Kartellabsprachen geht.
Die Autorin untersucht und bewertet als eine der ersten die Vorschriften zum kartellrechtlichen Schadensersatz aus der Warte des Verstoßes gegen das Missbrauchsverbot. Die Schwerpunkte liegen dabei in der Frage der Anspruchsberechtigung sowie in der Ermittlung des durch den Verstoß gegen das Missbrauchsverbot verursachten individuellen Schadens und seines Nachweises.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Niedrigpreisstrategien marktbeherrschender Unternehmen unterliegen häufig einer nur unzureichenden missbrauchsanalytischen Bewertung. Eine systematisierende Anbindung von Rechtfertigungsgründen in den Prüfprozess nach Art. 102 AEUV scheint insofern überfällig. In einem interdisziplinären Diskurs werden daher, nach einer kurzen dogmatischen Einordnung, effizienz- und wettbewerbsspezifische Ankerpunkte ausgelotet, welche es erlauben, einzelne Rechtfertigungsgründe anwendungsbezogen zu kategorisieren. Anschließend erfolgt eine inhaltlich-strukturelle Ausdifferenzierung. Besondere Bedeutung kommt dabei der Integration gesicherter ökonomischer Erkenntnisse zu.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Der Autor entwickelt unter Rückgriff auf ordoliberale Grundsätze einen Ansatz, mit dem die Rechtsfigur des Marktstrukturmissbrauchs auf Sachverhalte der Plattformökonomie angewendet werden kann. Ausgangspunkt dafür ist eine Analyse der ökonomischen Grundlagen digitaler Plattformen. Aus dieser geht die These hervor, dass Netzwerk- und Datenskaleneffekte als zentrale Strukturmerkmale von digitalen Plattformmärkten zu erheblichen Informationsasymmetrien zwischen etablierten Plattformen und allen anderen Akteuren führen. Vor diesem Hintergrund untersucht der Autor diverse Missbrauchsverfahren der Europäischen Kommission und des Bundeskartellamts gegen digitale Plattformen und zeigt, dass diese auch unter der Fallgruppe des Marktstrukturmissbrauchs zusammengefasst werden könnten.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Der Autor entwickelt unter Rückgriff auf ordoliberale Grundsätze einen Ansatz, mit dem die Rechtsfigur des Marktstrukturmissbrauchs auf Sachverhalte der Plattformökonomie angewendet werden kann. Ausgangspunkt dafür ist eine Analyse der ökonomischen Grundlagen digitaler Plattformen. Aus dieser geht die These hervor, dass Netzwerk- und Datenskaleneffekte als zentrale Strukturmerkmale von digitalen Plattformmärkten zu erheblichen Informationsasymmetrien zwischen etablierten Plattformen und allen anderen Akteuren führen. Vor diesem Hintergrund untersucht der Autor diverse Missbrauchsverfahren der Europäischen Kommission und des Bundeskartellamts gegen digitale Plattformen und zeigt, dass diese auch unter der Fallgruppe des Marktstrukturmissbrauchs zusammengefasst werden könnten.
Aktualisiert: 2023-04-04
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