Die culpa in contrahendo stellt ein Rechtsinstitut dar, das zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung steht. Ihre Qualifikation im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht ist daher seit jeher höchst umstritten und auch auf europäischer Ebene von erheblicher Relevanz. Der EuGH entschied bereits im Jahr 2002 in der Rechtssache Tacconi, dass die Haftung wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen im Rahmen des EuGVÜ dem Deliktsgerichtsstand zuzuordnen sei. Vor diesem Hintergrund wurde die culpa in contrahendo auch im europäischen Internationalen Privatrecht der Rom II-VO und damit den außervertraglichen Schuldverhältnissen zugeordnet. Dennoch verbleiben zahlreiche Rechtsunklarheiten, deren Klärung sich die vorliegende Arbeit zur Aufgabe gemacht hat.
Im Rahmen des europäischen Internationalen Privatrechts wird zum einen den Fragen nachgegangen, die die für die culpa in contrahendo geschaffene Kollisionsnorm (Art. 12 Rom II-VO) hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs und ihrer Anknüpfungsregeln offen lässt. Zum anderen wird die Bedeutung der außervertraglichen Qualifikation mit Blick auf die vorgesehene vertragsakzessorische Anknüpfung analysiert. Hinsichtlich des europäischen Internationalen Zuständigkeitsrechts untersucht die Arbeit, wie die Fallgruppen der culpa in contrahendo im Rahmen der Brüssel Ia-VO zu qualifizieren sind. Unter Berücksichtigung prozessualer Wertungen und anderweitiger EuGH-Rechtsprechung setzt sich die Autorin dabei kritisch mit der Tacconi-Entscheidung auseinander. Darüber hinaus wird untersucht, inwieweit sich die Regelung der culpa in contrahendo im europäischen Kollisionsrecht auf die Qualifikation im europäischen Zuständigkeitsrecht auswirkt.
Aktualisiert: 2020-07-01
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Aktualisiert: 2023-03-30
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Das Privatrecht des antiken römischen Reichs hat die Rechtsordnungen nahezu aller Kulturnationen mehr oder minder stark beeinflusst, sehr wesentlich auch das deutsche Bürgerliche Recht.
Die Darstellung umfasst das römische Personen-, Schuld-, Sachen-, Erb- und Familienrecht sowie Grundzüge des Zivilprozessrechts. Schwerpunkte bilden die Rechtszustände der klassischen Zeit (ca. 50 vor bis 250 nach Chr.) und die Neuerungen durch Justinian (527-565). In vielen Fällen wird das Nachleben des römischen Rechts seit dem Hohen Mittelalter bis auf unsere Zeit einbezogen. Außerdem werden diverse Hinweise auf das geltende Recht gegeben.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Dieser Band untersucht die religiösen Motive im Gesamtwerk von Günter Grass. Die Beiträge untersuchen religiöse Aspekte sowohl einzelner Romane als auch im Gesamtwerk, wie beispielsweise den Zusammenhang von Religion, Identität und Migration, Grass‘ Nonnenbild, seine Beziehung zu Luther sowie Repräsentationen des Todes in Grass‘ Werk.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Nach dem heute geltenden § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner für Vorsatz und Fahrlässigkeit zu haften, wobei Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 2 BGB dann vorliegt, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dabei stellt der Begriff der Sorgfalt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Man kann sich dem Begriff nur annähern, indem man einerseits Verhaltensweisen in Betracht zieht, die als nicht sorgfältig gelten und wiederum andere Verhaltensweisen als sorgfältig anerkennt. Dies geschieht jeweils situationsabhängig. Im römischen Recht wurde eine Vorbildgestalt zur Gewinnung, aber auch zur Begründung von auf den Einzelfall anwendbaren Sorgfaltsmaßstäben herangezogen. So kannte das römische Recht den Sorgfaltsmaßstab des bonus bzw. diligens pater familias. Beim Modell des bonus pater familias handelt es sich um ein flexibles und wandlungsfähiges Blankett für diverse gesellschaftliche Vorstellungen. Die Figur beschreibt berechtigte Erwartungen in Bezug auf das Verhalten des Gegenübers. Herrschende normative Vorstellungen der Allgemeinheit sollten mit Hilfe der Figur auf die Ebene des Rechts transportiert werden. Im ersten Teil des Buches untersucht die Autorin, welche sozialen Erwartungen und Werte aus der römischen Gesellschaft die Figur des bonus pater familias verkörpert. Denn in der Figur wird ein bestimmtes Menschenbild widergespiegelt, welches man sowohl in der griechischen Philosophie als auch in der antiken Rhetorik und im damaligen Recht wiederfinden kann. Im zweiten Teil des Buches analysiert die Autorin die einschlägigen Quellen aus dem Corpus Iuris Civilis und befasst sich mit dem bonus pater familias als Rechtsbegriff. Der dritte Teil des Buches enthält eine Zusammenfassung der Forschungsergebnisse und eine Überlegung, inwieweit soziale Rolle und normatives Modell einander entsprechen bzw. ob und warum sich diese beiden Seiten des bonus pater familias in späteren Rechtsordnungen auseinander gelebt haben.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Schuldgebundenheit von Strafe ist im deutschen Recht eine Selbstverständlichkeit. Im Gegensatz hierzu hat die Kommission in Art. 51 der VO (EG) 800/99 einen Tatbestand eingeführt, der nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte eine verschuldensunabhängige Sanktion darstellt. Die Arbeit analysiert die Bedeutung und Tragweite des nulla-poena-sine-culpa-Grundsatzes im europäischen Sanktionsrecht vor dem Hintergrund der Frage nach der Zulässigkeit solcher -Sanktionen. Dazu werden zunächst die verschiedenen Rechtsquellen des Europarechts untersucht. Der aus der Analyse folgende Befund wird daraufhin auf das europäische Sanktionssystem übertragen. Dieser Themenkreis an der Schnittstelle zwischen traditionell national geprägtem Strafrecht und europäischem Wirtschaftsverwaltungsrecht ist im Hinblick auf den notwendigen Rechtsgüterschutz der Union von erheblicher praktischer Bedeutung.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Das UN-Kaufrecht bildet in mittlerweile über 40 Staaten der Welt die Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende Kaufverträge im Handelsverkehr. Eine ausdrückliche allgemeine Regelung über die vorvertragliche Haftung der Parteien für ihr Verhalten während der Vertragsverhandlungen findet sich in dem Abkommen allerdings nicht. Der Autor geht der Frage nach, wie die Probleme der im Rahmen des Einheitsrechts gelöst werden können. Zur Veranschaulichung der Thematik werden die in Betracht kommenden Fallgruppen zunächst rechtsvergleichend untersucht. Anschließend weist der Verfasser nach, daß das Verschulden bei Vertragsschluß wenigstens teilweise vom UN-Kaufrecht erfaßt wird und entsprechende Lösungen durch den Rückgriff auf abschließende Einzelregelungen der Konvention möglich sind.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Gegenstand der Untersuchung ist die Problematik der Geschäftsführerhaftung aus culpa in contrahendo. Der Autor setzt sich hierbei mit der Frage auseinander, ob der Geschäftsführer und/oder der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, anstelle oder neben dieser, für die Verletzung eigener oder fremder Loyalitätspflichten auf Ersatz des Forderungsausfalls konkursgeschädigter Gesellschaftsgläubiger haftet, wenn er es bei der Vertragsanbahnung fahrlässig unterlässt, den künftigen Gesellschaftsgläubiger über die wirtschaftliche Bedrängnis der Gesellschaft aufzuklären oder ihn in fahrlässiger Weise durch irreführende Angaben über die Vermögens- und Liquiditätslage der Gesellschaft zur Vorleistung veranlasst.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Bei der culpa in contrahendo unterscheidet man zwischen den körper- und sachbezogenen und den vermögensbezogenen Pflichten. Im Gegensatz zum ersteren ist der letztere Sorgfaltspflichtenkreis seit jeher als ein «legitimer» Anwendungsbereich der vertraglich verstandenen c.i.c. bezeichnet worden. Angesichts des zunehmenden Anwendungsbereichs der vermögensbezogenen c.i.c. fragt man sich aber heute, ob diese c.i.c. wirklich als «vertraglich» bzw. «vertragsähnlich» angesehen werden kann, ob dabei ein Vertrauen im Sinne der Vertrauenshaftung überhaupt als plausibler Haftungsgrund dienen kann und ob nicht die Berufung auf die c.i.c. in der Tat auf den Schwächen des deutschen Deliktsrechts, u.a. auf der Unersetzbarkeit primärer Vermögensschäden, beruht. Von diesen Fragen ausgehend, befaßt sich die vorliegende Arbeit mit den deliktischen primären Vermögensschäden, der vorvertraglichen Haftung und dem Verhältnis dieser beiden im deutschen, englischen und französischen Recht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Haftung für culpa in contrahendo beschäftigt im deutschen Recht nicht nur das Schrifttum, sondern auch die Gerichte; dabei bildeten sich unterschiedliche Fallgruppen heraus. Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob die culpa in contrahendo vertragsrechtlich zu qualifizieren ist oder ob die verschiedenen Fallgruppen unterschiedliche Lösungen erfordern. Unter Berücksichtigung des Römischen Schuldrechtsübereinkommens und rechtsvergleichender Aspekte gelangt der Verfasser zu unterschiedlichen Lösungen für die einzelnen Fallgruppen und geht außerdem auf die internationalen Abkommen zum Kaufrecht ein.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Frage nach dem Verhältnis der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung zu der allgemeinen, praeterlegalen Regelung der culpa in contrahendo gehört trotz einer bereits jahrzehntelangen Diskussion auch heute noch zu den umstrittensten Fragen des Zivilrechts. Ursache für das Scheitern der bisherigen Lösungsversuche ist das Fehlen einer ausreichenden methodischen Grundlegung. Die vom Autor vorgeschlagene Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses erfolgt daher erst aufgrund einer eingehenden Überprüfung der zur Verfügung stehenden Rechtsgewinnungsmethoden - Gesetzesauslegung, Lückenfeststellung und Rechtsfortbildung - auf ihre Tauglichkeit.
Aktualisiert: 2020-09-01
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