Das Institut der gewillkürten Prozessstandschaft tauchte bereits um die Jahrhundertwende in der Rechtsprechung des Reichsgerichts auf. Der Streit über die Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts ist bis heute nicht beigelegt. Die Frage, welcher Art das vom Prozessführungsbefugten geforderte, eigene rechtliche Interesse am Prozess sein muss, ist nach wie vor umstritten. Sie wird auch von der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Ziel der Arbeit ist es, die Funktion des rechtlichen Interesses darzustellen. Die Analyse des Begriffs im System der Zivilprozessordnung und der auftretenden Fallgestaltungen zeigt, dass durch Auslegung der zivilprozessualen Normen ausreichender Schutz vor unberechtigten Klagen erreicht wird. Ein eigenes rechtliches Interesse beim Prozessstandschafter ist entbehrlich.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Dargestellt wird der Gesamtkomplex der Haftung des Betriebsrats in einem geschlossenen System. Unter Haftung wird dabei das Unterworfensein unter den zwangsweisen Gläubigerzugriff verstanden. Sie bezieht sich auf sämtliche Ansprüche der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und außerhalb der Betriebsverfassung stehender Dritter auf Zahlung, Tun oder Unterlassen, soweit sich diese gegen den Betriebsrat als solchen und nicht gegen seine Mitglieder richten. Umfaßt sind primäre Ansprüche auf Erfüllung sowie die Sekundärebene des Schadensersatzes bzw. der Wiederherstellung. Ausgehend von einer teilweisen Rechts- und Vermögensfähigkeit des Betriebsrats konstatiert Götz Triebel zunächst mögliche - gesetzliche und vertragliche - Ansprüche gegen den Betriebsrat als Gremium. Sodann wird eine Haftung des Betriebsrats für derlei Ansprüche anerkannt, soweit diese auf dessen rechtmäßigen Handlungen beruhen. In Fällen rechtswidriger Betriebsratstätigkeit kommt unter gewissen Voraussetzungen eine Durchgriffshaftung einzelner Mitglieder in Frage. Schließlich werden prozessuale Fragen der Haftung behandelt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Dargestellt wird der Gesamtkomplex der Haftung des Betriebsrats in einem geschlossenen System. Unter Haftung wird dabei das Unterworfensein unter den zwangsweisen Gläubigerzugriff verstanden. Sie bezieht sich auf sämtliche Ansprüche der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und außerhalb der Betriebsverfassung stehender Dritter auf Zahlung, Tun oder Unterlassen, soweit sich diese gegen den Betriebsrat als solchen und nicht gegen seine Mitglieder richten. Umfaßt sind primäre Ansprüche auf Erfüllung sowie die Sekundärebene des Schadensersatzes bzw. der Wiederherstellung. Ausgehend von einer teilweisen Rechts- und Vermögensfähigkeit des Betriebsrats konstatiert Götz Triebel zunächst mögliche - gesetzliche und vertragliche - Ansprüche gegen den Betriebsrat als Gremium. Sodann wird eine Haftung des Betriebsrats für derlei Ansprüche anerkannt, soweit diese auf dessen rechtmäßigen Handlungen beruhen. In Fällen rechtswidriger Betriebsratstätigkeit kommt unter gewissen Voraussetzungen eine Durchgriffshaftung einzelner Mitglieder in Frage. Schließlich werden prozessuale Fragen der Haftung behandelt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Dargestellt wird der Gesamtkomplex der Haftung des Betriebsrats in einem geschlossenen System. Unter Haftung wird dabei das Unterworfensein unter den zwangsweisen Gläubigerzugriff verstanden. Sie bezieht sich auf sämtliche Ansprüche der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und außerhalb der Betriebsverfassung stehender Dritter auf Zahlung, Tun oder Unterlassen, soweit sich diese gegen den Betriebsrat als solchen und nicht gegen seine Mitglieder richten. Umfaßt sind primäre Ansprüche auf Erfüllung sowie die Sekundärebene des Schadensersatzes bzw. der Wiederherstellung. Ausgehend von einer teilweisen Rechts- und Vermögensfähigkeit des Betriebsrats konstatiert Götz Triebel zunächst mögliche - gesetzliche und vertragliche - Ansprüche gegen den Betriebsrat als Gremium. Sodann wird eine Haftung des Betriebsrats für derlei Ansprüche anerkannt, soweit diese auf dessen rechtmäßigen Handlungen beruhen. In Fällen rechtswidriger Betriebsratstätigkeit kommt unter gewissen Voraussetzungen eine Durchgriffshaftung einzelner Mitglieder in Frage. Schließlich werden prozessuale Fragen der Haftung behandelt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Fragen des Gläubigerschutzes rückten zuletzt aufgrund der europarechtlich veranlassten Öffnung des inländischen Marktes für ausländische Gesellschaftsformen in den Blickpunkt rechtswissenschaftlicher Diskussion. Vor allem die englische Limited wird als mögliche Alternative für die GmbH thematisiert. Anlässlich der Frage, welche inländischen Gläubigerschutzinstrumente auf eine Limited mit Inlandssitz anzuwenden sind, untersucht Alexander von Rummel, inwieweit das englische Gläubigerschutzrecht tatsächlich Lücken im Vergleich zum deutschen Recht aufweist. Er nimmt dabei nicht selektiv einzelne Schutzinstrumente, sondern das Gesamtsystem 'institutionellen Gläubigerschutzes' in den Blick. Denn in einem 'beweglichen System' wie dem Gläubigerschutzrecht hängt die Bewertung einzelner Mechanismen stets auch von der Reichweite und der Ausgestaltung der Alternativinstrumente ab. Eine umfassende Systematisierung der Gläubigerschutzinstrumente ermöglicht dem Autor eine funktional-vergleichende Analyse, die nicht bei den Gesellschaftsrechten haltmacht, sondern umliegende Rechtsgebiete, wie vor allem das Insolvenzrecht, einschließt. Auf dieser Grundlage zeigt Alexander von Rummel, dass das englische Recht Gläubigerschutz zwar rechtstheoretisch auf einem mit dem deutschen Recht vergleichbaren Niveau verwirklicht, dass aber zugleich rechtspraktische Unzulänglichkeiten bestehen. Seine Untersuchung berücksichtigt mit dem Companies Act 2006 jüngste englische Reformen und führt die rechtsvergleichenden Ergebnisse für eine kritische Bewertung der aktuellen Reformvorhaben im GmbH-Recht zusammen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Sonderbehandlung von Gesellschafterdarlehen (Kapitalersatzrecht) und der Haftungsdurchgriff wegen Unterkapitalisierung gehören seit Langem zu den meistuntersuchten Gegenständen im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht. Die Diskussion verliert sich dabei allzu oft in Einzelaspekten. Über die normativen Grundlagen und ökonomischen Zusammenhänge liegt nach wie vor noch kein gesicherter Kenntnisstand vor. Daniel Halmer versucht diese Grundlagenarbeit zu leisten. Er ordnet Kapitalersatzrecht und Haftungsdurchgriff als wirtschaftliche Durchbrechungen des Prinzips der Haftungsbeschränkung ein und entwickelt die Ökonomik der Haftungsbeschränkung entlang des Anwendungsbereichs dieser Rechtsinstitute hin zu einer Rechtsökonomik der Unterkapitalisierung. Daraus leitet er eine konkrete funktionale Rechtskritik mit abschließenden Reformvorschlägen ab.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Aktualisiert: 2023-04-12
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Diese Arbeit liefert einen Beitrag wie MOR erfolgreich eingesetzt werden kann, sodass die bisherigen langen Rechenzeiten vermieden werden. Eine mögliche Ursache für hohe Rechenzeiten, trotz kleiner Modellordnung nach Anwendung einer MOR, sind Stabilitätsgrenzen der expliziten Zeitintegrationsverfahren insbesondere bei hohen Eigenfrequenzen des Systems. Übliche Reduktionsverfahren für lineare Modelle verwenden eine Menge von Ansatzfunktionen, um das Verhalten des freien Körpers zu beschreiben. Bei der Kopplung von Körpern oder bei Kontakt werden häufig sogenannte Korrekturmoden zur reduzierten Steifigkeits- und Massenmatrix hinzugefügt, wobei jede Korrekturmode eine dynamische Komponente zum reduzierten System beiträgt. Bei diesen Korrekturmoden handelt es sich typischerweise um unplausible Schwingungsmoden mit sehr hohen zugehörigen Frequenzen, die aufgrund von Stabilitätsbeschränkungen explizite Löser gewöhnlicher Differentialgleichungen (ODE) behindern. In dieser Arbeit wird ein neuartiger Ansatz vorgestellt, um den Kontakt zwischen elastischen Körpern mit hoher Präzision zu behandeln, um lokale Verformungen genau zu erfassen, ohne unplausible hochfrequente dynamische Komponenten einzuführen. Ziel der Arbeit ist es, eine systematische Modellierungsmethode zu erarbeiten, mit der hohe Genauigkeit erreicht wird und dennoch die Rechenzeit reduziert wird.
Aktualisiert: 2022-11-17
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In dieser vorliegenden Arbeit wird hauptsächlich das Recht der Einpersonen-GmbH von Deutschland und China verglichen. Ziel ist, Verbesserungsvorschläge für das chinesische Recht zu machen. In dieser Arbeit wird hierzu auf folgende Punkte eingehen: die Theorie der Einpersonengesellschaft mit der Lehre von der juristischen Person, der Vergleich zum chinesischen Recht, Bewertung der Einzelregelungen. Die Theorie der juristischen Person wird in Deutschland intensiver diskutiert als in China. Im deutschen Recht herrschen verschiedene Auffassungen zur Definition der juristischen Person. Im chinesischen Recht wird die juristische Person im Gesetz ausdrücklich definiert. Die Einpersonen-GmbH der öffentlichen Hand wird in Sondervorschriften des chinesischen Gesellschaftsgesetzes geregelt, die für die Errichtung und die Organe der Einpersonen-GmbH der öffentlichen Hand gelten. Die unterschiedliche Behandlung wird kritisiert, da die Einpersonen-GmbH der öffentlichen Hand im Wesentlichen eine Einpersonen-GmbH ist. In Bezug auf die Besonderheiten der Verfassung der Einpersonengesellschaft und gesetzliche Sondervorschriften werden die folgenden Punkte diskutiert: der Einmannbeschluss, das Insichgeschäft und der Durchgriff in der Einpersonen-GmbH. Nach § 48 Abs. 3 GmbHG ist der Alleingesellschafter verpflichtet, eine Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen und zu unterschreiben. Nach § 61 cGeG soll der Einmannbeschluss schriftlich gefasst und unterschrieben werden. Hier bezweckt die Protokollierung des Einmannbeschlusses den Gläubigerschutz der Gesellschaft. Im deutschen Recht gilt § 181 BGB als allgemeine Regelung des Vertretungsrechts. Sie findet auch bei der organschaftlichen Vertretung der GmbH Anwendung. Durch § 35 Abs. 3 S. 1 GmbHG ist die Anwendung des § 181 BGB bei einer Einpersonen-GmbH ausdrücklich angeordnet. Im chinesischen Gesellschaftsrecht wird das Insichgeschäft in § 148 Abs. 1 Nr. 4 cGeG geregelt. In beiden Staaten wird der Durchgriff als Ausnahme von der beschränkten Haftung der Gesellschafter angesehen. Im deutschen Recht wird die Einpersonen-GmbH daher nicht besonders behandelt. Im chinesischen Recht regelt § 20 Abs. 3 cGeG den Durchgriff in der Gesellschaft. Außerdem ist § 63 cGeG eine Sondervorschrift für den Durchgriff wegen Vermögensvermischung in der Einpersonen-GmbH.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Der Geschädigte nimmt in der Haftpflichtversicherung eine besondere Stellung ein: Sein Schadensersatzanspruch entspricht dem versicherten Risiko. Grundsätzlich kann der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch indes nicht direkt beim Haftpflichtversicherer geltend machen. Gunnar Franck untersucht rechtsvergleichend, inwieweit das deutsche und skandinavische Recht dem Geschädigten dennoch ermöglichen, unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer vorzugehen. Zudem analysiert er, wie die mit einer solchen Durchgriffshaftung einhergehen Probleme gelöst werden. Hierfür wird insbesondere auf die zentralen Fragen der Drittwirkung der Einwendungen des Versicherers und der Bindungswirkung des Haftungsverhältnisses eingegangen. Der Vergleich mit dem skandinavischen Recht fördert dabei Vor- und Nachteile einzelner Regelungsmodelle zu Tage.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Dargestellt wird der Gesamtkomplex der Haftung des Betriebsrats in einem geschlossenen System. Unter Haftung wird dabei das Unterworfensein unter den zwangsweisen Gläubigerzugriff verstanden. Sie bezieht sich auf sämtliche Ansprüche der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und außerhalb der Betriebsverfassung stehender Dritter auf Zahlung, Tun oder Unterlassen, soweit sich diese gegen den Betriebsrat als solchen und nicht gegen seine Mitglieder richten. Umfaßt sind primäre Ansprüche auf Erfüllung sowie die Sekundärebene des Schadensersatzes bzw. der Wiederherstellung. Ausgehend von einer teilweisen Rechts- und Vermögensfähigkeit des Betriebsrats konstatiert Götz Triebel zunächst mögliche - gesetzliche und vertragliche - Ansprüche gegen den Betriebsrat als Gremium. Sodann wird eine Haftung des Betriebsrats für derlei Ansprüche anerkannt, soweit diese auf dessen rechtmäßigen Handlungen beruhen. In Fällen rechtswidriger Betriebsratstätigkeit kommt unter gewissen Voraussetzungen eine Durchgriffshaftung einzelner Mitglieder in Frage. Schließlich werden prozessuale Fragen der Haftung behandelt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Eine Verbandsperson hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Infolge der sich hieraus ergebenden rechtlichen Selbständigkeit ist eine Verbandsperson auch alleiniger Be¬zugspunkt für Rechte und Pflichten. Die ihr zuordenbaren Trägerpersonen in Form von Vereinsmitgliedern, Aktionären oder Gründerrechtsinhabern bleiben aussen vor; diese sind von ihr prinzipiell vollständig getrennt. Doch kann diese Trennung in bestimmten Situationen dann unbillig erscheinen, wenn eine Trägerperson sich im Aussenverhältnis hierauf beruft, jedoch im Innenverhältnis die Aufteilung selbst nicht beachtet. Die Trennung kann somit zu Lasten Dritter missbraucht werden. Ein Durchgriff schafft eine Ausnahme von der vorgenannten Regelstruktur. Mit Hilfe eines Durchgriffs können die Bezugspunkte für Rechte und Pflichten von einer Verbandsperson auf die Trägerpersonen ohne Berücksichtigung ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit und der prinzipiellen Trennung verschoben werden, um im Einzelfall eine Unbilligkeit zu korrigieren. Bildlich wird durch die Verbandsperson auf die „hinter“ dieser stehenden Trägerpersonen durchgegriffen.
Die Durchgriffsthematik wird den „schwierigsten und umstrittensten Problemkreisen
des Gesellschaftsrechts“ zugeordnet.
Eine Arbeit, die den Durchgriff als Rechtsfigur und den Durchgriff im Stiftungskontext
allein auf der Basis der liechtensteinischen Rechtslage untersucht, findet sich allerdings
nicht. Diese Lücken versucht die vorliegende Schrift zu schliessen.
Aktualisiert: 2020-01-07
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Der Durchgriff – spanisch: – ist im deutschen und spanischen Gesellschaftsrecht ein richterrechtliches Rechtsinstitut. Von europäischen Harmonisierungsmaßnahmen wurde er bisher kaum erfaßt. Zunächst durchleuchtet die Verfasserin die dogmatischen Grundlagen dieses Rechtsinstituts. Sodann untersucht sie solche Sachverhalte, in welchen ein Durchgriff im deutschen und spanischen Recht in Betracht kommt. Im Vordergrund steht dabei die für den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr wichtige Frage, ob ein Unternehmer in Deutschland und Spanien in gleichen Situationen und vergleichbarem Umfang mit einer Inanspruchnahme im Wege eines Durchgriffs rechnen muß.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Das Institut der gewillkürten Prozessstandschaft tauchte bereits um die Jahrhundertwende in der Rechtsprechung des Reichsgerichts auf. Der Streit über die Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts ist bis heute nicht beigelegt. Die Frage, welcher Art das vom Prozessführungsbefugten geforderte, eigene rechtliche Interesse am Prozess sein muss, ist nach wie vor umstritten. Sie wird auch von der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Ziel der Arbeit ist es, die Funktion des rechtlichen Interesses darzustellen. Die Analyse des Begriffs im System der Zivilprozessordnung und der auftretenden Fallgestaltungen zeigt, dass durch Auslegung der zivilprozessualen Normen ausreichender Schutz vor unberechtigten Klagen erreicht wird. Ein eigenes rechtliches Interesse beim Prozessstandschafter ist entbehrlich.
Aktualisiert: 2023-04-19
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Trotz der aus der Rechtsprechung des BVerwG erkennbaren Grundstruktur sind sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Praxis die rechtlichen Grenzen der Steuerungsmöglichkeiten durch Raumordnungspläne und deren praktische Sinnfälligkeit umstritten.
Immer wieder stellt sich die Frage, bis zu welchem Grad eine Flankierung der Bemühungen der einzelnen Gemeinden um eine nachhaltige Siedlungsentwicklung durch die Raumordnungsplanung sinnvoll und vor allem auch rechtlich zulässig ist.
Dieser Frage wird in diesem Band mit verschiedenen Beiträgen nachgegangen. Dabei werden beide Perspektiven, die der Kommunen wie die der Träger der Raumordnungsplanung, in den Blick genommen. Ebenso findet sowohl die Sicht der Planer und Verwaltungswissenschaftler als auch die der Juristen ihren Niederschlag. Auf diese Weise kann der Band zu einer besseren Verständigung der jeweils von den berührten Professionen verfolgten Anliegen beitragen.
Er wendet sich an Führungs- und Fachkräfte aus den Bereichen Raumordnung, Stadtplanung und Stadtentwicklung, Recht, an Ratsmitglieder, Planungsbüros und Rechtsanwälte im Bereich der Kommunalberatung.
Dieser zweite Band der Schriftenreihe der Freiherr von Stein Akademie für Europäische Kommunalwissenschaften e.V. basiert auf einer Fachtagung, die die Akademie gemeinsam mit dem Deutschen Institut für Urbanistik (Difu) am 29. März 2011 mit namhaften Experten aus Wissenschaft und Praxis durchgeführt hat.
Aktualisiert: 2021-10-11
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Die Arbeit befasst sich zunächst mit der Entstehungsgeschichte, dem Zweck und der systematischen Einordnung des § 822 BGB. Unter Zugrundelegung dieser Prämissen, insbesondere der Rechtsnatur der Vorschrift, die nach Ansicht des Autors entgegen der bislang herrschenden Meinung keine eigenständige bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage, sondern eine gesetzliche Schuldüberleitung regelt, werden dann die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 822 BGB erarbeitet. Einen besonderen Schwerpunkt bildet hierbei der für den Durchgriff erforderliche Ausschluss der Verpflichtung des Zuwendenden. Abschließend werden noch Fragen der Verjährung, der Beweislast und Konkurrenzverhältnisse zu anderen Vorschriften erörtert.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Geschädigte nimmt in der Haftpflichtversicherung eine besondere Stellung ein: Sein Schadensersatzanspruch entspricht dem versicherten Risiko. Grundsätzlich kann der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch indes nicht direkt beim Haftpflichtversicherer geltend machen. Gunnar Franck untersucht rechtsvergleichend, inwieweit das deutsche und skandinavische Recht dem Geschädigten dennoch ermöglichen, unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer vorzugehen. Zudem analysiert er, wie die mit einer solchen Durchgriffshaftung einhergehen Probleme gelöst werden. Hierfür wird insbesondere auf die zentralen Fragen der Drittwirkung der Einwendungen des Versicherers und der Bindungswirkung des Haftungsverhältnisses eingegangen. Der Vergleich mit dem skandinavischen Recht fördert dabei Vor- und Nachteile einzelner Regelungsmodelle zu Tage.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die «Durchgriffswirkung» von Maßnahmen der UN ist erst seit kurzem Thema der Völkerrechtslehre. Insbesondere Resolutionen des UN-Sicherheitsrates weisen Durchgriffswirkung auf, indem sie sich unmittelbar an nicht-staatliche Akteure richten. Damit verbunden ist die Entwicklung der UN zur supranationalen Organisation. Die Durchgriffswirkung wird dogmatisch mit einer dynamischen Auslegung der UN-Charta und der «implied powers»-Doktrin begründet. Verfassungsrechtlich sind die UN mittlerweile als zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG zu qualifizieren. Die Arbeit stellt die dynamische Entwicklung der Spruchpraxis des Sicherheitsrates dar und untersucht die mit der Durchgriffswirkung verbundenen völker- und verfassungsrechtlichen Spannungsfelder.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Das Verbot der Einlagenrückgewähr im Allgemeinen sowie dessen persönlicher Anwendungsbereich im Speziellen sind - insbesondere aus rechtspraktischer Sicht - zu einem wahren Dauerbrenner geworden. Ob des uneinheitlichen Auffassungsstandes und der mitunter nur schwer fassbaren höchstgerichtlichen Judikatur sieht sich der Rechtsanwender mit einer Vielzahl von Unwägbarkeiten konfrontiert, die vor allen Dingen unter dem Aspekt der Rechtssicherheit kaum tragbar sind. Das vorliegende Buch widmet sich diesem so brisanten Thema. Es zeigt auf, dass sich für die vermeintlich konturlose personelle Reichweite des kapitalgesellschaftsrechtlichen Ausschüttungsverbotes unter (freilich nicht unbesehenem) Rekurs auf das EKEG klare und letzthin abschließende Kriterien für die kapitalerhaltungsrechtliche Erfassung (formeller) Nichtgesellschafter gewinnen lassen. Erkenntnisse erschließen sich bei alledem nicht nur für bereits bisher umfassend diskutierte Konstellationen. Vielmehr erlaubt der vom Autor gewählte Ansatz wertvolle Rückschlüsse auch hinsichtlich bis dato allenfalls am Rande thematisierter Fragen wie etwa dem kapitalerhaltungsrechtlichen "Durchgriff durch Privatstiftungen".
Aktualisiert: 2020-02-19
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Unter welchen Voraussetzungen haftet die Muttergesellschaft für die Verbindlichkeiten ihrer Tochtergesellschaft? Welche Rechtsordnung ist einschlägig, wenn sich Mutter- und Tochtergesellschaft in unterschiedlichen Staaten befinden? Welche Antworten auf diese Fragen haben die Rechtsordnungen zweier hochindustrialisierter Staaten wie Deutschland und Frankreich entwickelt? Das sind die Fragen, denen sich der Verfasser stellt. Er untersucht in beiden Rechtsordnungen eine breite Palette von Anspruchsgrundlagen. Dabei wird deutlich, wie in der Rechtspraxis beider Länder trotz völlig unterschiedlicher dogmatischer Ansätze ein weitgehend gleichwertiger Gläubigerschutz erreicht wird. Es wird herausgearbeitet, dass die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen in den jeweiligen Ländern funktional zusammenhängende Regelungssysteme bilden. Der Autor führt sämtliche im Sachrecht aufgeworfenen Rechtsfragen einer kollisionsrechtlichen Einordnung zu. Dabei verfolgt er das Ziel, zusammengehörende Regeln des Sachrechts nicht unterschiedlichen Rechtsordnungen zu unterstellen. Der Verfasser analysiert hierzu umfassend die international-privatrechtliche Literatur und Rechtsprechung beider Staaten. Er überprüft die vorhandenen Lösungsvorschläge kritisch und entwickelt eigene Ansätze. Themenkomplexe sind dabei im deutschen Sachrecht u. a. die Konzernhaftung, Kapitalerhaltungs- und Kapitalersatzregeln, Insolvenzverschleppung, Rechtsscheins- und Sachwalterhaftung; im französischen Sachrecht u. a. die Geschäftsleiterhaftung in und ausserhalb des Insolvenzverfahrens, die Ausdehnung des Insolvenzverfahrens auf die Geschäftsleiter, die Rechtsfiguren der fiktiven Gesellschaft und der Vermögensvermischung sowie die Rechtsscheinshaftung;im Internationalen Privatrecht u. a. Umfang von Insolvenz- und Gesellschaftsstatut.
Aktualisiert: 2020-12-04
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