Beim Wechsel des Grundpfandgläubigers regelt das BGB das rechtliche Schicksal von Einreden des Grundstückseigentümers in zahlreichen Vorschriften. Im Gegensatz dazu fehlt eine gesetzliche Regelung für den Fall, dass nicht der Grundpfandgläubiger das Grundpfandrecht, sondern der einredeberechtigte Eigentümer sein Eigentum überträgt. Obwohl diese Problematik bereits in unterschiedlichen Zusammenhängen Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen war, liegt bislang keine umfassende Untersuchung der hiermit verbundenen Fragen vor. Der Autor widmet sich zunächst der Rechtsfigur der Einrede und beschreibt die unterschiedlichen Einreden, welche einem Grundstückseigentümer gegen die Inanspruchnahme aus einem Grundpfandrecht zustehen können, bevor dann unter Auswertung der Gesetzesmaterialien und in Auseinandersetzung mit den hierzu in der Rechtswissenschaft vertretenen Ansichten das rechtliche Schicksal von Einreden des Grundstückseigentümers bei einer Übertragung des Eigentums beleuchtet wird. Die Untersuchung erstreckt sich hierbei unter anderem auf die Fragen, ob (und wie) Einreden überhaupt übertragbar sind und ob Einreden automatisch mit dem Eigentum auf einen Erwerber übergehen können.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Beim Wechsel des Grundpfandgläubigers regelt das BGB das rechtliche Schicksal von Einreden des Grundstückseigentümers in zahlreichen Vorschriften. Im Gegensatz dazu fehlt eine gesetzliche Regelung für den Fall, dass nicht der Grundpfandgläubiger das Grundpfandrecht, sondern der einredeberechtigte Eigentümer sein Eigentum überträgt. Obwohl diese Problematik bereits in unterschiedlichen Zusammenhängen Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen war, liegt bislang keine umfassende Untersuchung der hiermit verbundenen Fragen vor. Der Autor widmet sich zunächst der Rechtsfigur der Einrede und beschreibt die unterschiedlichen Einreden, welche einem Grundstückseigentümer gegen die Inanspruchnahme aus einem Grundpfandrecht zustehen können, bevor dann unter Auswertung der Gesetzesmaterialien und in Auseinandersetzung mit den hierzu in der Rechtswissenschaft vertretenen Ansichten das rechtliche Schicksal von Einreden des Grundstückseigentümers bei einer Übertragung des Eigentums beleuchtet wird. Die Untersuchung erstreckt sich hierbei unter anderem auf die Fragen, ob (und wie) Einreden überhaupt übertragbar sind und ob Einreden automatisch mit dem Eigentum auf einen Erwerber übergehen können.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Beim Wechsel des Grundpfandgläubigers regelt das BGB das rechtliche Schicksal von Einreden des Grundstückseigentümers in zahlreichen Vorschriften. Im Gegensatz dazu fehlt eine gesetzliche Regelung für den Fall, dass nicht der Grundpfandgläubiger das Grundpfandrecht, sondern der einredeberechtigte Eigentümer sein Eigentum überträgt. Obwohl diese Problematik bereits in unterschiedlichen Zusammenhängen Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen war, liegt bislang keine umfassende Untersuchung der hiermit verbundenen Fragen vor. Der Autor widmet sich zunächst der Rechtsfigur der Einrede und beschreibt die unterschiedlichen Einreden, welche einem Grundstückseigentümer gegen die Inanspruchnahme aus einem Grundpfandrecht zustehen können, bevor dann unter Auswertung der Gesetzesmaterialien und in Auseinandersetzung mit den hierzu in der Rechtswissenschaft vertretenen Ansichten das rechtliche Schicksal von Einreden des Grundstückseigentümers bei einer Übertragung des Eigentums beleuchtet wird. Die Untersuchung erstreckt sich hierbei unter anderem auf die Fragen, ob (und wie) Einreden überhaupt übertragbar sind und ob Einreden automatisch mit dem Eigentum auf einen Erwerber übergehen können.
Aktualisiert: 2023-05-28
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Der Grundsatz, dass der Schuldner dem Gläubiger keine Einwendungen entgegensetzen darf, die im Schuldverhältnis zu einem Dritten bestehen, zählt zum Allgemeingut der Zivilrechtsdogmatik. Freilich kennt das BGB zahlreiche Konstellationen, in denen Einwendungen aus fremdem Schuldverhältnis durchaus zulässig sind (vgl. §§334, 359, 404, 417, 768, 986 Abs.2 BGB). Bislang ist es jedoch nicht gelungen, den Grundsatz und seine Ausnahmen dogmatisch präzise zu erfassen. Mark Makowsky plädiert für eine klare Trennung zwischen dem Dogma der Unzulässigkeit von Einwendungen aus fremdem Recht - exceptio ex iure tertii non datur - und dem Grundsatz der Unzulässigkeit von Einwendungen aus fremdem Schuldverhältnis. Auf dem dogmatischen Fundament des schuldrechtlichen Relativitätsprinzips systematisiert er die verschiedenen Ausnahmeregelungen und führt sie auf einheitliche Grundgedanken zurück.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Kognitionsbefugnis des Gerichts, also die Reichweite seiner Entscheidungsbefugnis, ist im internationalen Zivilverfahrensrecht von erheblicher praktischer Bedeutung. Ein Gericht darf grundsätzlich über sämtliche vom Klagebegehren berührte Fragen unabhängig davon entscheiden, ob sie im Wege des Klagangriffs oder vom Beklagten durch eine Einrede aufgeworfen werden. Ungeklärt ist allerdings, ob ein Gericht auch über ein Zurückbehaltungsrecht entscheiden darf, wenn dem angerufenen Gericht die internationale Zuständigkeit für die eingewendete Gegenforderung fehlt, die Forderung also vor diesem Gericht nicht aktiv eingeklagt werden könnte. Judikatur und Schrifttum begnügen sich bislang mit dem Hinweis auf die bei der Aufrechnung geltenden Grundsätze. Wolfgang Junge wendet sich gegen diese herrschende Meinung und entwickelt ein von der Parallele zur Aufrechnung losgelöstes Modell für die Kognitionsbefugnis über Zurückbehaltungsrechte.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Beim Wechsel des Grundpfandgläubigers regelt das BGB das rechtliche Schicksal von Einreden des Grundstückseigentümers in zahlreichen Vorschriften. Im Gegensatz dazu fehlt eine gesetzliche Regelung für den Fall, dass nicht der Grundpfandgläubiger das Grundpfandrecht, sondern der einredeberechtigte Eigentümer sein Eigentum überträgt. Obwohl diese Problematik bereits in unterschiedlichen Zusammenhängen Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen war, liegt bislang keine umfassende Untersuchung der hiermit verbundenen Fragen vor. Der Autor widmet sich zunächst der Rechtsfigur der Einrede und beschreibt die unterschiedlichen Einreden, welche einem Grundstückseigentümer gegen die Inanspruchnahme aus einem Grundpfandrecht zustehen können, bevor dann unter Auswertung der Gesetzesmaterialien und in Auseinandersetzung mit den hierzu in der Rechtswissenschaft vertretenen Ansichten das rechtliche Schicksal von Einreden des Grundstückseigentümers bei einer Übertragung des Eigentums beleuchtet wird. Die Untersuchung erstreckt sich hierbei unter anderem auf die Fragen, ob (und wie) Einreden überhaupt übertragbar sind und ob Einreden automatisch mit dem Eigentum auf einen Erwerber übergehen können.
Aktualisiert: 2019-04-23
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Der Grundsatz, dass der Schuldner dem Gläubiger keine Einwendungen entgegensetzen darf, die im Schuldverhältnis zu einem Dritten bestehen, zählt zum Allgemeingut der Zivilrechtsdogmatik. Freilich kennt das BGB zahlreiche Konstellationen, in denen Einwendungen aus fremdem Schuldverhältnis durchaus zulässig sind (vgl. §§334, 359, 404, 417, 768, 986 Abs.2 BGB). Bislang ist es jedoch nicht gelungen, den Grundsatz und seine Ausnahmen dogmatisch präzise zu erfassen. Mark Makowsky plädiert für eine klare Trennung zwischen dem Dogma der Unzulässigkeit von Einwendungen aus fremdem Recht - exceptio ex iure tertii non datur - und dem Grundsatz der Unzulässigkeit von Einwendungen aus fremdem Schuldverhältnis. Auf dem dogmatischen Fundament des schuldrechtlichen Relativitätsprinzips systematisiert er die verschiedenen Ausnahmeregelungen und führt sie auf einheitliche Grundgedanken zurück.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Seit der Novellierung des Krankenversicherungsrechts 2008 ist die Aufrechnung für Versicherer und Versicherungsnehmer ein zunehmend attraktives Mittel der Forderungstilgung geworden. Beitragsschulden und Leistungsverpflichtung stehen sich im Grundsatz als gleichartige Forderungen aufrechenbar gegenüber und können so eine gegenseitige Wettschlagung finden. Allerdings ist die Mehrzahl krankenversicherungsrechtlicher Forderungen dem Verdikt der Unpfändbarkeit unterworfen und daher an sich einer Befriedigung durch eine Aufrechnung nicht zugänglich. Hierzu macht der bisher kaum dogmatisch durchdrungene und in seiner Zweckbegründung oft unterschätzte § 394 Satz 2 BGB eine Ausnahme zugunsten der privaten Krankenversicherer und gesteht diesem damit weitreichend nutzbare Möglichkeiten zu. Die Arbeit geht zur Erläuterung der bestehenden Rechtslage verschiedenen dogmatisch und praktisch relevanten Fragestellungen nach. So findet die Aufrechnung ihre erstmalige dogmatische Rechtsnaturbestimmung unter dem Blickwinkel der herrschenden Exklusivitätsthese in Bezug auf Gestaltungs-, Selbsthilfe- und Einrederechte. Daneben wird das novellierte System der privaten Krankenversicherung im Hinblick auf die in der Praxis relevantesten Tarife und Forderungen erläutert. Es zeigt sich, dass vorhandene Argumentationsmuster mitunter deutlich zu kurz greifen und die Aufrechnung in der privaten Krankenversicherung einer pauschalen und unreflektierten Aussage nicht zugänglich ist. Erforderlich ist vielmehr ein systemorientierter Blickwinkel auf dem Boden juristischer Methodik und Dogmatik.
Die Arbeit richtet sich aufgrund ihrer Dreiteilung sowohl an Wissenschaftler, als auch an Krankenversicherer, Unternehmensjuristen, Versicherungsunternehmen, Rechtsanwälte und Mitarbeiter der BaFin.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Die Kognitionsbefugnis des Gerichts, also die Reichweite seiner Entscheidungsbefugnis, ist im internationalen Zivilverfahrensrecht von erheblicher praktischer Bedeutung. Ein Gericht darf grundsätzlich über sämtliche vom Klagebegehren berührte Fragen unabhängig davon entscheiden, ob sie im Wege des Klagangriffs oder vom Beklagten durch eine Einrede aufgeworfen werden. Ungeklärt ist allerdings, ob ein Gericht auch über ein Zurückbehaltungsrecht entscheiden darf, wenn dem angerufenen Gericht die internationale Zuständigkeit für die eingewendete Gegenforderung fehlt, die Forderung also vor diesem Gericht nicht aktiv eingeklagt werden könnte. Judikatur und Schrifttum begnügen sich bislang mit dem Hinweis auf die bei der Aufrechnung geltenden Grundsätze. Wolfgang Junge wendet sich gegen diese herrschende Meinung und entwickelt ein von der Parallele zur Aufrechnung losgelöstes Modell für die Kognitionsbefugnis über Zurückbehaltungsrechte.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Grundschuld wurde in den letzten Jahrzehnten zum nahezu alleinigen Sicherungsmittel des Immobiliarkredites. Infolge dieser im wesentlichen durch den Ideenreichtum der Kreditpraxis geprägten Entwicklung wurden für die Rechtswissenschaft viele neue Fragen aufgeworfen. In besonderer Weise gilt dies für die Rechtsfolgen der Abtretung von Sicherungsgrundschulden. Einem praktisch relevanten Teilbereich dieses Problemkreises, nämlich der Frage, inwieweit dem Sicherungsgeber bei einem solchen Grundschuldübergang rechtshemmende Einreden erhalten bleiben, die ihm aufgrund des ursprünglichen Sicherungsgeschäftes gegen die Grundschuld zustanden, wendet die vorliegende Untersuchung sich zu. Ihr Anliegen ist es dabei, eine Antwort vor allem unter Berücksichtigung der gesetzesimmanenten Systematik sowie der - gerade im Sachenrecht elementar bedeutsamen - Ordnungsfunktion der Dogmatik zu entwickeln.
Aktualisiert: 2020-09-01
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In der baurechtlichen Praxis ist es üblich, die Ansprüche der Beteiligten durch Bürgschaften und andere Sicherungsmittel abzusichern. Da kaum ein Bauwerk ohne Mängel errichtet wird, werden gerade die nach Abnahme auftretenden Mängel und die daraus resultierenden Ansprüche des Bestellers gegen den Unternehmer regelmäßig abgesichert. Die Rechtsprechung und die sich ihr überwiegend anschließende Literatur haben für die Vereinbarungen von Gewährleistungssicherheiten hohe Wirksamkeitsmaßstäbe entwickelt, denen kaum ein Sicherungsmittel gerecht werden kann. Der in der Praxis häufig vereinbarte Einbehalt eines Teils der Vergütung des Unternehmers widerspricht bereits dem Grundgedanken des Werkvertragsrechts und kann daher nicht wirksam als Sicherheit vereinbart werden. Anerkannt ist aber, dass eine Absicherung bei der Vielzahl von auftretenden Mängeln an Bauwerken geboten ist. Damit eine entsprechende Sicherungsabrede, insbesondere unter Beachtung des AGB-Rechts, wirksam ist, muss dem Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, den Sicherungseinbehalt durch ein anderes Sicherungsmittel ablösen zu können. Die Verfasserin nimmt sich der Frage an, ob Gewährleistungsbürgschaften unter Verzicht auf § 768 Abs. 1 S. 1 BGB eine solche zulässige Ablösemöglichkeit darstellen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind solche sog. Verzichtsbürgschaften nicht geeignet, um einen Sicherungseinbehalt auszutauschen. Der BGH stellte in seiner Entscheidung vom 16.09.2009 - Az.: XI ZR 145/08 erstmals klar, dass die dem Unternehmer eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen der Sicherheitsleistung durch Einbehalt und der durch Beibringung einer Verzichtsbürgschaft unangemessen und damit eine diesbezügliche Sicherungsabrede unwirksam ist. Um der Folgerung der Unwirksamkeit auf den Grund zu gehen, wird bei der die Verzichtsbürgschaft charakterisierenden Vorschrift des § 768 Abs. 1 S. 1 BGB angesetzt. Das bei der Untersuchung herausgearbeitete Verständnis vom Regelungsinhalt des § 768 Abs. 1 S. 1 BGB weicht dabei von der klassischen Auffassung über die Vorschrift ab. Mit dem erarbeiteten Verständnis über den Regelungsinhalt werden anschließend die Auswirkungen einer Verzichtsbürgschaft auf den Verzichtsbürgen herausgearbeitet und der Vergleich zu anderen ausgewählten Sicherungsmitteln, insbesondere der Bürgschaft auf erstes Anfordern, angestellt. Abschließend wird darauf eingegangen, was einen angemessenen Ausgleich für einen Sicherungseinbehalt ausmacht und ob die Verzichtsbürgschaft einen solchen Ausgleich darstellt.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Der Wechsel wird in Deutschland traditionell als «abstraktes» Wertpapier bezeichnet. Damit meint man vor allem das Verhältnis zwischen der Wechselforderung und dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Aufgrund des Abstraktionsdogmas kann der Wechselschuldner dem Wechselanspruch des ersten Nehmers Einreden aus dem Kausalverhältnis nur über das Bereicherungsrecht entgegensetzen. Obwohl nicht-dauernde Einreden keinen Bereicherungseinwand nach 821 BGB begründen, hat der BGH zwischen den am Grundgeschäft beteiligten Parteien solche Einreden gegen die Wechselforderungen zugelassen. Nach der vorliegenden Untersuchung ist der Rechtsprechung des BGH im Ergebnis zuzustimmen; außerdem ist das Dogma von der Abstraktheit des Wechsels generell aufzugeben.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Grundschuld ist das eigenartige Institut der deutschen Grundpfandrechte. Die Grundschuld unterscheidet sich von der Hypothek durch Nichtakzessorietät. Im Vergleich zur hypothekarischen Sicherung ist die Stellung des Grundstückseigentümers bei der Sicherung durch Grundschuld wegen der fehlenden Akzessorietät deutlich schwächer. Das Gesetz stellt dem Eigentümer nur wenige Einrederechte zur Verfügung, deshalb ist die Zentralfrage dieser Arbeit, ob und wie sich der Grundstückseigentümer anhand einer Sondervereinbarung gegen die Grundschuld wehren kann. Ob der Eigentümer dem Erwerber der Grundschuld die Einreden, die dem bisherigen Gläubiger entgegengesetzt werden, entgegensetzen kann, muss in der Arbeit erörtert werden.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Seit der Novellierung des Krankenversicherungsrechts 2008 ist die Aufrechnung für Versicherer und Versicherungsnehmer ein zunehmend attraktives Mittel der Forderungstilgung geworden. Beitragsschulden und Leistungsverpflichtung stehen sich im Grundsatz als gleichartige Forderungen aufrechenbar gegenüber und können so eine gegenseitige Wettschlagung finden. Allerdings ist die Mehrzahl krankenversicherungsrechtlicher Forderungen dem Verdikt der Unpfändbarkeit unterworfen und daher an sich einer Befriedigung durch eine Aufrechnung nicht zugänglich. Hierzu macht der bisher kaum dogmatisch durchdrungene und in seiner Zweckbegründung oft unterschätzte § 394 Satz 2 BGB eine Ausnahme zugunsten der privaten Krankenversicherer und gesteht diesem damit weitreichend nutzbare Möglichkeiten zu. Die Arbeit geht zur Erläuterung der bestehenden Rechtslage verschiedenen dogmatisch und praktisch relevanten Fragestellungen nach. So findet die Aufrechnung ihre erstmalige dogmatische Rechtsnaturbestimmung unter dem Blickwinkel der herrschenden Exklusivitätsthese in Bezug auf Gestaltungs-, Selbsthilfe- und Einrederechte. Daneben wird das novellierte System der privaten Krankenversicherung im Hinblick auf die in der Praxis relevantesten Tarife und Forderungen erläutert. Es zeigt sich, dass vorhandene Argumentationsmuster mitunter deutlich zu kurz greifen und die Aufrechnung in der privaten Krankenversicherung einer pauschalen und unreflektierten Aussage nicht zugänglich ist. Erforderlich ist vielmehr ein systemorientierter Blickwinkel auf dem Boden juristischer Methodik und Dogmatik.
Die Arbeit richtet sich aufgrund ihrer Dreiteilung sowohl an Wissenschaftler, als auch an Krankenversicherer, Unternehmensjuristen, Versicherungsunternehmen, Rechtsanwälte und Mitarbeiter der BaFin.
Aktualisiert: 2023-02-07
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"Ich kann das nicht. Keiner mag mich. Null Bock" - ständig reden wir uns mit solchen Sätzen Lustlosigkeit oder unnötige Ängste ein und stehen uns so selbst im Weg. Andere Sätze, die wir so vor uns hersagen, geben uns Kraft und Energie: "Take it easy. Halb so wild. Davon geht die Welt nicht unter."
Wer sich verändern will, muß an die Wurzel seiner Stimmungen 'ran - an die "Einreden".
Das wußten schon die alten Wüstenväter. Ihr Wissen über den Umgang mit den Gedanken hat Anselm Grün in diesem Klassiker wiederentdeckt.
Aktualisiert: 2019-03-05
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Beim Wechsel des Grundpfandgläubigers regelt das BGB das rechtliche Schicksal von Einreden des Grundstückseigentümers in zahlreichen Vorschriften. Im Gegensatz dazu fehlt eine gesetzliche Regelung für den Fall, dass nicht der Grundpfandgläubiger das Grundpfandrecht, sondern der einredeberechtigte Eigentümer sein Eigentum überträgt. Obwohl diese Problematik bereits in unterschiedlichen Zusammenhängen Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen war, liegt bislang keine umfassende Untersuchung der hiermit verbundenen Fragen vor. Der Autor widmet sich zunächst der Rechtsfigur der Einrede und beschreibt die unterschiedlichen Einreden, welche einem Grundstückseigentümer gegen die Inanspruchnahme aus einem Grundpfandrecht zustehen können, bevor dann unter Auswertung der Gesetzesmaterialien und in Auseinandersetzung mit den hierzu in der Rechtswissenschaft vertretenen Ansichten das rechtliche Schicksal von Einreden des Grundstückseigentümers bei einer Übertragung des Eigentums beleuchtet wird. Die Untersuchung erstreckt sich hierbei unter anderem auf die Fragen, ob (und wie) Einreden überhaupt übertragbar sind und ob Einreden automatisch mit dem Eigentum auf einen Erwerber übergehen können.
Aktualisiert: 2023-04-28
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