Bankfinanzierte Beteiligungen an Publikumsgesellschaften, z.B. an geschlossenen Immobilienfonds, beschäftigen in jüngerer Zeit zunehmend Rechtsprechung und Literatur (vgl. Urteil des BGH v. 21.07.2003, II ZR 387/02). Nimmt ein Anleger zur Finanzierung seiner Einlage ein Darlehen auf und stellt sich im Nachhinein heraus, dass er bei der Zeichnung seiner Einlage getäuscht wurde, so steht er vor einem Dilemma: Die in Aussicht gestellten Renditen bzw. Steuervorteile realisieren sich nicht, das darlehensgebende Kreditinstitut besteht aber trotzdem auf Darlehensrückzahlung. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Anleger mit Hilfe des Einwendungsdurchgriffs (§ 359 BGB) eine beim Beitritt zur Publikumsgesellschaft erfolgte Täuschung dem Rückzahlungsbegehren des Kreditinstituts entgegenhalten kann.
Der Verfasser klärt zunächst die Frage, ob der Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ist und ob es sich bei Darlehens- und Beitrittsvertrag um verbundene Verträge handelt. Nachdem der Verfasser dies bejaht hat, untersucht er, welche Einwendungen dem Anleger bei einer Aufklärungspflichtverletzung zustehen und ob diese ihn zur Verweigerung der Einlageleistung gegenüber der Gesellschaft berechtigen würden. Er kommt dabei zum Ergebnis, dass eine Täuschung den Anleger zur außerordentlichen Kündigung des Beitrittsvertrags berechtigt. Ist die Einlage jedoch bereits aufgezehrt - und gerade dann wird sich der Anleger auch vom Darlehen lösen wollen - berechtigt die Kündigung nicht zur Verweigerung der Einlageleistung, der Einwendungsdurchgriff läuft ins Leere. Der Verfasser untersucht des Weiteren die Möglichkeit, bereits gezahlte Darlehensraten zurückzufordern, geht auf in einer Haustürsituation zustande gekommene Verträge ein und gibt einen Ausblick auf die Rechtslage nach dem In-Kraft-Treten des OLGVertrÄndG vom 23.07.2002.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Flussdiagramme finden Sie unter dem Reiter "Service zum Buch".
Die 11. Auflage arbeitet wieder die neueste Rechtsprechung auf und berücksichtigt die aktuelle Literatur. An dem erfolgreichen Konzept haben Autor und Verlag festgehalten: Jede Lerneinheit beginnt mit einem aktuellen Einführungsfall, der ausführlich gutachterlich geprüft wird. Auch die Lerneinheiten erläutern die oftmals sehr abstrakten Regeln an vielen konkreten Beispielen aus der Praxis. Der Text ist klar gegliedert und leicht lesbar geschrieben. So hat Hirsch schon vielen Studenten das gute Gefühl gegeben, das Allgemeine Schuldrecht wirklich zu verstehen. Wer grafische Darstellungen mag, wird an den über 20 Diagrammen Freude haben. Sie zeigen den logischen Aufbau der gesetzlichen Vorschriften und führen den Leser durch eine Abfolge von Fragen und Antworten zur Lösung des Falls.
Aktualisiert: 2023-06-12
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Bankfinanzierte Beteiligungen an Publikumsgesellschaften, z.B. an geschlossenen Immobilienfonds, beschäftigen in jüngerer Zeit zunehmend Rechtsprechung und Literatur (vgl. Urteil des BGH v. 21.07.2003, II ZR 387/02). Nimmt ein Anleger zur Finanzierung seiner Einlage ein Darlehen auf und stellt sich im Nachhinein heraus, dass er bei der Zeichnung seiner Einlage getäuscht wurde, so steht er vor einem Dilemma: Die in Aussicht gestellten Renditen bzw. Steuervorteile realisieren sich nicht, das darlehensgebende Kreditinstitut besteht aber trotzdem auf Darlehensrückzahlung. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Anleger mit Hilfe des Einwendungsdurchgriffs (§ 359 BGB) eine beim Beitritt zur Publikumsgesellschaft erfolgte Täuschung dem Rückzahlungsbegehren des Kreditinstituts entgegenhalten kann.
Der Verfasser klärt zunächst die Frage, ob der Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ist und ob es sich bei Darlehens- und Beitrittsvertrag um verbundene Verträge handelt. Nachdem der Verfasser dies bejaht hat, untersucht er, welche Einwendungen dem Anleger bei einer Aufklärungspflichtverletzung zustehen und ob diese ihn zur Verweigerung der Einlageleistung gegenüber der Gesellschaft berechtigen würden. Er kommt dabei zum Ergebnis, dass eine Täuschung den Anleger zur außerordentlichen Kündigung des Beitrittsvertrags berechtigt. Ist die Einlage jedoch bereits aufgezehrt - und gerade dann wird sich der Anleger auch vom Darlehen lösen wollen - berechtigt die Kündigung nicht zur Verweigerung der Einlageleistung, der Einwendungsdurchgriff läuft ins Leere. Der Verfasser untersucht des Weiteren die Möglichkeit, bereits gezahlte Darlehensraten zurückzufordern, geht auf in einer Haustürsituation zustande gekommene Verträge ein und gibt einen Ausblick auf die Rechtslage nach dem In-Kraft-Treten des OLGVertrÄndG vom 23.07.2002.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Bankfinanzierte Beteiligungen an Publikumsgesellschaften, z.B. an geschlossenen Immobilienfonds, beschäftigen in jüngerer Zeit zunehmend Rechtsprechung und Literatur (vgl. Urteil des BGH v. 21.07.2003, II ZR 387/02). Nimmt ein Anleger zur Finanzierung seiner Einlage ein Darlehen auf und stellt sich im Nachhinein heraus, dass er bei der Zeichnung seiner Einlage getäuscht wurde, so steht er vor einem Dilemma: Die in Aussicht gestellten Renditen bzw. Steuervorteile realisieren sich nicht, das darlehensgebende Kreditinstitut besteht aber trotzdem auf Darlehensrückzahlung. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Anleger mit Hilfe des Einwendungsdurchgriffs (§ 359 BGB) eine beim Beitritt zur Publikumsgesellschaft erfolgte Täuschung dem Rückzahlungsbegehren des Kreditinstituts entgegenhalten kann.
Der Verfasser klärt zunächst die Frage, ob der Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ist und ob es sich bei Darlehens- und Beitrittsvertrag um verbundene Verträge handelt. Nachdem der Verfasser dies bejaht hat, untersucht er, welche Einwendungen dem Anleger bei einer Aufklärungspflichtverletzung zustehen und ob diese ihn zur Verweigerung der Einlageleistung gegenüber der Gesellschaft berechtigen würden. Er kommt dabei zum Ergebnis, dass eine Täuschung den Anleger zur außerordentlichen Kündigung des Beitrittsvertrags berechtigt. Ist die Einlage jedoch bereits aufgezehrt - und gerade dann wird sich der Anleger auch vom Darlehen lösen wollen - berechtigt die Kündigung nicht zur Verweigerung der Einlageleistung, der Einwendungsdurchgriff läuft ins Leere. Der Verfasser untersucht des Weiteren die Möglichkeit, bereits gezahlte Darlehensraten zurückzufordern, geht auf in einer Haustürsituation zustande gekommene Verträge ein und gibt einen Ausblick auf die Rechtslage nach dem In-Kraft-Treten des OLGVertrÄndG vom 23.07.2002.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der drittfinanzierte Abzahlungskauf und das Finanzierungsleasinggeschäft stellen alternative Formen der Erwerbsfinanzierung dar. Der Gesetzgeber hat die bei beiden Vertragsnetzen entstehenden Rechtsprobleme in den verbundenen Verträgen (§§ 358, 359 BGB) nur unvollständig geregelt. Ausgehend von der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) werden daher im Rahmen der vorliegenden Untersuchung Lösungen entwickelt, die für beide Vertragsnetze Geltung beanspruchen. Dogmatischer Ausgangspunkt ist hierbei, dass der „Netzzweck“ als Geschäftsgrundlage dem Vertragsnetz beider Erwerbsgeschäfte zugrunde liegt und dessen Scheitern eine Zweckstörung begründen kann.
Aktualisiert: 2023-04-30
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Wie wird das Vermögen von Darlehensnehmern und vertraglichen Sicherungsgebern geschützt?
Aktualisiert: 2022-12-19
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Aktualisiert: 2020-06-30
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In der Rechtspraxis schließen Verbraucher vermehrt zusammen mit einem Darlehensvertrag einen Restschuldversicherungsvertrag ab. In der Regel handelt es sich hierbei um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Eine Besonderheit verbundener Verträge ist darin zu sehen, dass der Widerruf des einen Vertrags auf den damit verbundenen Vertrag erstreckt wird (Widerrufsdurchgriff).
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern ein Widerrufsdurchgriff in dieser Konstellation stattfindet. Zum einen untersucht der Autor, ob der Widerruf des Restschuldversicherungsvertrags auf den damit verbundenen Darlehensvertrag durchgreift. Zum anderen analysiert der Autor, ob und wie ein Widerruf im Falle dreier mittelbar miteinander verbundener Verträge wirkt. Ein solch mittelbarer Verbund von drei Verträgen besteht dann, wenn das Darlehen einerseits der Finanzierung eines weiteren Leistungsvertrags und andererseits der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrags dient.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die 11. Auflage arbeitet wieder die neueste Rechtsprechung auf und berücksichtigt die aktuelle Literatur. An dem erfolgreichen Konzept haben Autor und Verlag festgehalten: Jede Lerneinheit beginnt mit einem aktuellen Einführungsfall, der ausführlich gutachterlich geprüft wird. Auch die Lerneinheiten erläutern die oftmals sehr abstrakten Regeln an vielen konkreten Beispielen aus der Praxis. Der Text ist klar gegliedert und leicht lesbar geschrieben. So hat Hirsch schon vielen Studenten das gute Gefühl gegeben, das Allgemeine Schuldrecht wirklich zu verstehen. Wer grafische Darstellungen mag, wird an den über 20 Diagrammen Freude haben. Sie zeigen den logischen Aufbau der gesetzlichen Vorschriften und führen den Leser durch eine Abfolge von Fragen und Antworten zur Lösung des Falls.
Aktualisiert: 2023-04-18
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In der Rechtspraxis schließen Verbraucher vermehrt zusammen mit einem Darlehensvertrag einen Restschuldversicherungsvertrag ab. In der Regel handelt es sich hierbei um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Eine Besonderheit verbundener Verträge ist darin zu sehen, dass der Widerruf des einen Vertrags auf den damit verbundenen Vertrag erstreckt wird (Widerrufsdurchgriff).
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern ein Widerrufsdurchgriff in dieser Konstellation stattfindet. Zum einen untersucht der Autor, ob der Widerruf des Restschuldversicherungsvertrags auf den damit verbundenen Darlehensvertrag durchgreift. Zum anderen analysiert der Autor, ob und wie ein Widerruf im Falle dreier mittelbar miteinander verbundener Verträge wirkt. Ein solch mittelbarer Verbund von drei Verträgen besteht dann, wenn das Darlehen einerseits der Finanzierung eines weiteren Leistungsvertrags und andererseits der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrags dient.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Kreditkarte gewinnt immer mehr Popularität in Deutschland. Nicht geklärt ist aber, wie die durch ihre Verwendung entstehenden Rechtsprobleme zu lösen sind. Dabei ist angesichts des Machtgefälles zwischen Kartenausgeber und einzelnem Karteninhaber darauf zu achten, daß die Interessen der Verbraucher nicht zu kurz kommen. Die Autorin analysiert die Brauchbarkeit und Zuverlässigkeit der Rechtsinstitute Einwendungsdurchgriff und Widerrufsrecht im Kreditkartenverfahren. Der Einwendungsdurchgriff erweist sich als adäquates Mittel zur Lösung von Leistungsstörung, während ein Widerrufsrecht des Karteninhabers ihn vor übereiltem Kauf schützen kann.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Bankfinanzierte Beteiligungen an Publikumsgesellschaften, z.B. an geschlossenen Immobilienfonds, beschäftigen in jüngerer Zeit zunehmend Rechtsprechung und Literatur (vgl. Urteil des BGH v. 21.07.2003, II ZR 387/02). Nimmt ein Anleger zur Finanzierung seiner Einlage ein Darlehen auf und stellt sich im Nachhinein heraus, dass er bei der Zeichnung seiner Einlage getäuscht wurde, so steht er vor einem Dilemma: Die in Aussicht gestellten Renditen bzw. Steuervorteile realisieren sich nicht, das darlehensgebende Kreditinstitut besteht aber trotzdem auf Darlehensrückzahlung. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Anleger mit Hilfe des Einwendungsdurchgriffs (§ 359 BGB) eine beim Beitritt zur Publikumsgesellschaft erfolgte Täuschung dem Rückzahlungsbegehren des Kreditinstituts entgegenhalten kann.
Der Verfasser klärt zunächst die Frage, ob der Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ist und ob es sich bei Darlehens- und Beitrittsvertrag um verbundene Verträge handelt. Nachdem der Verfasser dies bejaht hat, untersucht er, welche Einwendungen dem Anleger bei einer Aufklärungspflichtverletzung zustehen und ob diese ihn zur Verweigerung der Einlageleistung gegenüber der Gesellschaft berechtigen würden. Er kommt dabei zum Ergebnis, dass eine Täuschung den Anleger zur außerordentlichen Kündigung des Beitrittsvertrags berechtigt. Ist die Einlage jedoch bereits aufgezehrt - und gerade dann wird sich der Anleger auch vom Darlehen lösen wollen - berechtigt die Kündigung nicht zur Verweigerung der Einlageleistung, der Einwendungsdurchgriff läuft ins Leere. Der Verfasser untersucht des Weiteren die Möglichkeit, bereits gezahlte Darlehensraten zurückzufordern, geht auf in einer Haustürsituation zustande gekommene Verträge ein und gibt einen Ausblick auf die Rechtslage nach dem In-Kraft-Treten des OLGVertrÄndG vom 23.07.2002.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Langtext
Diese Gedächtnisschrift enthält 50 internationale Beiträge der Freunde, Schüler, Kollegen und Weggefährten des verstorbenen Ordinarius an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt Professor Dr. Manfred Wolf. Die Beiträge widmen sich den wesentlichen Forschungsschwerpunkten des Verstorbenen und befassen sich mit aktuellen Problemen und Fragestellungen. Die Gedächtnisschrift vermittelt so ein facettenreiches Bild des wissenschaftlichen Wirkens eines der bedeutendsten deutschen Zivilrechtslehrer.
Das Werk enthält Beiträge aus folgenden Rechtsgebieten:
- Sachenrecht, Recht der Kreditsicherheiten, Bank- und Kapitalmarktrecht
- Vertragsrecht mit europäischen Bezügen
- Zivilprozess- und Schiedsverfahrensrecht mit europäischen Bezügen
- Allgemeine Zivilrechtslehren und übergreifende Themen
Das Werk ist von 50 namhaften Zivilrechtslehrern aus dem In- und Ausland verfasst.
Für Zivilrechtslehrer, Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bibliotheken und Interessierte.
Aktualisiert: 2023-04-04
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