Aktualisiert: 2020-06-25
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Angesichts der Unsicherheiten, mit denen die Schadensschätzung im Kartellschadensersatzverfahren verbunden ist, entscheiden sich Vertragsparteien immer häufiger für eine vertragsrechtliche Alternative – die Pauschalierung von Kartellschäden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Werk untersucht die Möglichkeiten der Schadenspauschalierung und gibt praktische Empfehlungen für die Gestaltung von Lieferverträgen. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet die Wirksamkeit der Schadenspauschalierungsklausel. Zunächst wird der Prüfungsmaßstab festgelegt. Dabei wird die strenge Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln in B2B-Verträgen kritisch beleuchtet. Besonderes Augenmerk wird auf den Anwendungsbereich der Klausel sowie auf die Höhe der Schadenspauschale gelegt. Schließlich wird die Rolle der Klausel im Rahmen von internationalen Verträgen untersucht. Ihr kann eine entscheidende Bedeutung bei der Auslegung von allgemein formulierten Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen zukommen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Angesichts der Unsicherheiten, mit denen die Schadensschätzung im Kartellschadensersatzverfahren verbunden ist, entscheiden sich Vertragsparteien immer häufiger für eine vertragsrechtliche Alternative – die Pauschalierung von Kartellschäden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Werk untersucht die Möglichkeiten der Schadenspauschalierung und gibt praktische Empfehlungen für die Gestaltung von Lieferverträgen. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet die Wirksamkeit der Schadenspauschalierungsklausel. Zunächst wird der Prüfungsmaßstab festgelegt. Dabei wird die strenge Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln in B2B-Verträgen kritisch beleuchtet. Besonderes Augenmerk wird auf den Anwendungsbereich der Klausel sowie auf die Höhe der Schadenspauschale gelegt. Schließlich wird die Rolle der Klausel im Rahmen von internationalen Verträgen untersucht. Ihr kann eine entscheidende Bedeutung bei der Auslegung von allgemein formulierten Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen zukommen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Werk behandelt die materiellrechtlichen und prozessualen Anforderungen an die Schadensersatzberechnung bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten. Ausgehend von den in der deutschen Rechtsprechung seit mehr als 100 Jahren anerkannten und mittlerweile kodifizierten Berechnungsmethoden wird deren aktuelle Handhabung sowie die Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben durch die Enforcement-Richtlinie von 2004 analysiert. Daran schließen sich prozessrechtliche Fragestellungen an. Nach einer Bestimmung des Streitgegenstandes werden einzelne Auswirkungen auf den Schadensersatzprozess thematisiert. Dabei stehen insbesondere Überlegungen zu den objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft und zur Reichweite der richterlichen Schadensermittlung nach § 287 ZPO im Fokus.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Werk behandelt die materiellrechtlichen und prozessualen Anforderungen an die Schadensersatzberechnung bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten. Ausgehend von den in der deutschen Rechtsprechung seit mehr als 100 Jahren anerkannten und mittlerweile kodifizierten Berechnungsmethoden wird deren aktuelle Handhabung sowie die Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben durch die Enforcement-Richtlinie von 2004 analysiert. Daran schließen sich prozessrechtliche Fragestellungen an. Nach einer Bestimmung des Streitgegenstandes werden einzelne Auswirkungen auf den Schadensersatzprozess thematisiert. Dabei stehen insbesondere Überlegungen zu den objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft und zur Reichweite der richterlichen Schadensermittlung nach § 287 ZPO im Fokus.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Einführung des Auskunftsanspruchs gegen Access-Provider wurde bereits im Vorfeld umfassend in der Wissenschaft diskutiert. Die Einschaltung eines unbeteiligten Dritten, des Access-Providers, stieß auf vielfältige Bedenken. Mit der Norm des § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) versuchte der Gesetzgeber diesen Bedenken Rechnung zu tragen und die Interessen der am Auskunftsanspruch Beteiligten - Rechteinhaber, Anschlussinhaber sowie Access-Provider - zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Die praktische Umsetzung zeigte jedoch, dass der § 101 UrhG in verschiedener Hinsicht eine Norm ist, der es an klaren Vorgaben des deutschen - und europäischen - Gesetzgebers mangelt. Aus diesem Grund entstand eine teilweise diametral unterschiedliche Rechtsprechung in den einzelnen Gerichtsbezirken, insbesondere, aber nicht nur, zur Auslegung des Merkmals des gewerblichen Ausmaßes sowie zu den genauen Voraussetzungen für die Speicherpflicht der jeweiligen Internetprotokoll(IP)-Adressen seitens der Access-Provider. Es zeigte sich hier schnell, dass ein ausgereiftes Konzept, das die datenschutzrechtliche Problematik angemessen berücksichtigt, fehlt. Interessendreiklang von Rechteinhabern, Anschlussinhabern und Access-Providern Merkmal des gewerblichen Ausmaßes Frage der doppelten Gewerbsmäßigkeit Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verwendung der IP-Adressen Richtervorbehalt des § 101 Abs. 9 UrhG Örtliche Zuständigkeit nach dem FamFG Beteiligte des Auskunftsverfahrens nach dem FamFG Vorübergehende Sicherung der IP-Adressen für das Auskunftsverfahren Speicherung auf Zuruf Rechtsbehelfe gegen die Auskunftsanordnung Verteilung der Kostenlast des Auskunftsverfahrens Verhältnis von § 101 UrhG zu § 406 e StPO
Aktualisiert: 2019-12-20
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Urheberrechtsverletzer treten im Internet nicht unter ihrem Namen und ihrer Anschrift auf, sondern unter einer von ihrem Zugangsanbieter (Access Provider) zugewiesenen IP-Adresse. Nur der Access Provider ist in der Lage, Auskünfte darüber zu erteilen, welchem konkreten Nutzer die fragliche IP-Adresse zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung zugeteilt war. Der Rechteinhaber ist auf diese Auskunft angewiesen, wenn er mit zivilrechtlichen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen gegen den Rechtsverletzer vorgehen will. Andreas Kramer widmet sich der Frage, ob den Access Provider bereits de lege lata oder zumindest de lege ferenda nach der Umsetzung der so genannten Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) - neben strafprozessualen Auskunftspflichten - auch gegenüber privaten Rechteinhabern eine Auskunftspflicht trifft, wenn dessen Dienste für Urheberrechtsverletzungen genutzt werden. Im Gang der Untersuchung werden zunächst die technischen, gesellschaftspolitischen und rechtlichen Grundlagen der Urheberrechtspiraterie im Internet dargestellt. Sodann wird der zentralen Frage nachgegangen, ob den Rechteinhabern de lege lata eine materielle oder prozessuale Anspruchsgrundlage für ihr Auskunftsbegehren zur Seite steht und sich eine solche auch mit den - für Access Provider geltenden - spezialgesetzlichen Haftungsprivilegierungen, dem Datenschutzrecht sowie dem Fernmeldegeheimnis vereinbaren lässt. Anschliessend werden die Gesetzesvorhaben zur Umsetzung der Enforcement-Richtlinie und zur Novellierung des Datenschutzrechts sowie die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (RL 2006/24/EG) im Hinblick auf eine Auskunftspflicht des Access Providers kritisch begutachtet und eigene Lösungsvorschläge zur Statuierung einer effektiven Auskunftspflicht des Access Providers unterbreitet.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die Ansprüche auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sind neu in den Rechtsgebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. Bislang gab es diese Ansprüche im deutschen Recht nicht. Sie sind durch die Umsetzung der EU-Enforcement-Richtlinie ins deutsche Immaterialgüterrecht gelangt. Neue Ansprüche führen in der Rechtsanwendung anfangs indes immer zu Problemen. Es gibt noch keine gefestigte Auslegung der Anspruchsgrundlagen und daher Unsicherheiten bei der Auslegung im Einzelfall. Fraglich ist, welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen die Ansprüche haben. Durch diese Untersuchung sollen die Unsicherheiten und Probleme in der Rechtsanwendung aufgeklärt werden, indem Voraussetzungen und Rechtsfolgen der neuen Ansprüche erläutert werden. Gleichzeitig werden bisherige Literaturstimmen und die Rechtsprechung der Instanzgerichte dargestellt und kritisch gewürdigt. Es wird dargelegt, welche Waren und Produkte unter welchen Voraussetzungen zurückzurufen und zu entfernen sind und auf welche Art und Weise dies geschieht. Darüber hinaus wird untersucht, wie die Abwicklung des Rückrufs und der Entfernung im Einzelfall gelingt und wie das Verhältnis zwischen demjenigen, der auf Rückruf oder Entfernung in Anspruch genommen wird und seinen Abnehmern der Waren und deren Abnehmern aussieht und ob diese untereinander Ansprüche haben. Abschliessend wird die prozessuale Durchsetzung der Ansprüche erläutert. Ziel der Untersuchung ist es, einen Beitrag zur Darstellung des Anspruchssystems bei Verletzungen von den Immaterialgütern im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zu leisten. Dabei soll aufgezeigt werden, wie die neuen Ansprüche auf Rückruf und Entfernung dieses System ergänzen und vervollständigen.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Julia Schneider beschäftigt sich mit der Enforcementrichtlinie und deren Umsetzung in das deutsche Markenrecht durch das "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums", welches über zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist zum 1. September 2008 in Kraft getreten ist. Dabei verfolgt die Autrin den Ansatz, zunächst den Entstehungsprozess der Enforcementrichtlinie sowie deren Zielrichtung und Inhalt darzustellen. Bevor auf die Umsetzung der Enforcementrichtlinie in das deutsche Markenrecht selbst eingegangen wird, erfolgt eine Darstellung der bestehenden Rechtslage im deutschen Markenrecht, soweit dieses durch die Umsetzung der Enforcementrichtlinie betroffen ist. Den Schwerpunkt bildet die Darstellung der Richtlinienumsetzung, wobei insbesondere auf die zugunsten der Schutzrechtsinhaber neu eingeführten Regelungen zur gerichtlichen und außergerichtlichen Beweisermittlung und Beweissicherung, den erweiterten Auskunftsanspruch sowie die dem deutschen Recht bislang fremden Ansprüche auf Rückruf und Entfernung schutzrechtsverletzender Waren aus dem Geschäftsverkehr eingegangen wird. Diese Ansprüche dürften insbesondere für die Rechtsdurchsetzung im Bereich der Marken- und Produktpiraterie von besonderer Bedeutung sein. Kritisch wird zudem die Beibehaltung der bestehenden Schadensberechnung ohne die Einführung einer doppelten Lizenzgebühr beleuchtet. Im Ergebnis nimmt die Verfasserin nicht nur zur Umsetzung der Enforcementrichtlinie selbst Stellung, sondern hinterfragt auch die Wirkung solcher umfassenden Harmonisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums auf das übrige Zivilrecht unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitsgrundsatzes.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Im Jahr 2008 kam es zu weit reichenden Änderungen im deutschen Markenrecht, denn die europäische Enforcement-Richtlinie wurde in deutsches Recht umgesetzt. Diese Studie befasst sich umfassend mit den neuen Ansprüchen aus § 18 Markengesetz auf Vernichtung, Rückruf und endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen. Zwar war der Vernichtungsanspruch bereits vor der Gesetzesänderung im Jahr 2008 im deutschen Markenrecht normiert. Die Gesetzesänderung hat jedoch auch diesen Anspruch verändert. Da es sich bei der Vernichtung um die einschneidenste Rechtsfolge einer Markenrechtsverletzung handelt, ist es von großer praktischer Bedeutung, wie sich die Änderungen auf die Position der Markenrechtsinhaber auswirken. Daraus ergibt sich die spannende Frage, ob das scharfe Schwert des Vernichtungsanspruchs durch die Gesetzesänderung noch weiter geschärft wurde oder stumpft geworden ist. Bei den anderen beiden Ansprüchen (Rückruf und endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen) handelt es sich um ein Novum im Recht des Geistigen Eigentums. Die wenigen und bisher meist oberflächlichen Erörterungen in der Literatur zeigen die große Unsicherheit wie diese neuen Ansprüche zu handhaben sind. Besonders die vielen abstrakten Rechtsbegriffe, die in diesem neuen § 18 Markengesetz enthalten sind, bedürfen einer eingehenden Auseinandersetzung. das Buch gibt ausführliche Auslegungsansätze und beleuchtet die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen. Spannend und hilfreich in der aktuellen Diskussion ist der Ausblick, welche Rechtsfolgen sich in der gerichtlichen Praxis ergeben können.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Jedes gewerbliche Schutzrecht ist nur so viel wert wie die Möglichkeiten zu seiner Durchsetzung. Und jede Rechtsdurchsetzung verlangt die Kenntnis von dem schutzrechtsverletzenden Tun des Anderen. Bereits diese simple Erkenntnis offenbart die kardinale Bedeutung, die dem Besichtigungsanspruch im gewerblichen Rechtsschutz zukommt. Was aber heißt "besichtigen"? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Und wie wird der Besichtigungsanspruch verfahrensrechtlich am zweckmäßigsten verfolgt? Zu diesen und zu vielen weiteren Fragen rund um die Besichtigungsproblematik erhält der Leser - systematisch aufgearbeitet - detaillierte Antworten. Sie berücksichtigen nicht nur die bekannte Rechtsprechung des BGH ("Druckbalken", "Faxkarte"), sondern sie gehen auch auf die daran anschließende Spruchpraxis der Instanzgerichte ein. Wertvolle Einblicke liefern schließlich die umfassende Darstellung der "Anton Piller-Order" des englischen Rechts und die Erörterungen zur "Enforcement"- Richtlinie, die wegen der bevorstehenden Umsetzung in nationales Recht ganz besondere Aktualität gewonnen haben. - Dr. Thomas Kühnen (Vorsitzender Richter am LG Düsseldorf)
Aktualisiert: 2019-12-20
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